KAG (juris: KAG BB, Fassung: 2004-02-01) überhaupt Rechtsgrundlage für Anschlussbeitragssatzungen sein kann. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend VG Cottbus,
es bei Grundstücken, die bereits vor dem ersten Satzungsgebungsversuch die Möglichkeit zum Anschluss an die zentrale öffentliche Anlage hatten, für den Zeitpunkt, an dem die sachliche Beitragspflicht durch Satzung zur Entstehung gebracht werden musste, nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten gültigen Beitragssatzung ankomme, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollten bzw. auf einen in dieser Satzung bestimmten späteren Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Bei Ungültigkeit dieser ersten Satzung müsse sich eine später erlassene gültige Satzung Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt beimessen, um eine Beitragspflicht für die bereits vorher anschließbaren Grundstücke begründen zu können. Dieser Zeitpunkt sei auch maßgeblich für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung; bei Grundstücken, die erst nach dem ersten Satzungsgebungsversuch die Anschlussmöglichkeit erhielten, sei der Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit maßgeblich für den Beginn der Festsetzungsfrist. Randnummer 7 Zum 1. Februar 2004 ergänzte der Landesgesetzgeber den Wortlaut des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 294) dahingehend,
die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der „rechtswirksamen“ Satzung entsteht. Randnummer 8 Im Urteil vom
sie auch für alle früheren Fälle einer Anschlussmöglichkeit bzw. eines Anschlusses gelte. Randnummer 9 Nach einer am
bei der Erhebung eines Anschlussbeitrags für eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet, wobei diese Regelung nur gilt, soweit bei Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Dabei ging der Gesetzentwurf (LT-DrS 4/6422, S. 5) davon aus,
das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Dezember 2007 letztlich lediglich die bereits für das Land in der Vergangenheit ergangene Rechtsprechung bestätigt habe,
aber davon ausgegangen werden müsse,
die Aufgabenträger die Altanschließer in vielen Fällen nicht zur Beitragszahlung herangezogen hätten. Die gesetzliche Fristverlängerung sollte dazu dienen, vor einer Problemlösung eine umfassende Datenerhebung, namentlich zur Anzahl der Altanschließer, zur Höhe möglicher Beitragsnachforderungen, zu den Auswirkungen auf die Neuanschließer und die Gebührenkalkulation, durchführen zu können (LT-DrS 4/6422, S. 2). Randnummer 11 Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 160) bestimmte der Landtag in § 8 Abs. 4a KAG,
die Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen dürfen, wenn Grundstücke am 3. Oktober 1990 bereits bebaut und an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren; bei der Beitragserhebung für diese Grundstücke darf die Satzung vorsehen,
Aufwand unberücksichtigt bleibt, der ausschließlich auf nach dem
Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des
auch für Abgabenbescheide gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung noch nicht bestandskräftig sind. Randnummer 13 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Cottbus, das schon zu DDR-Zeiten an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen worden ist. Randnummer 14 Die Stadt Cottbus erließ im Jahr 1993 erstmalig eine Abwasserbeitragssatzung; auch später wurden wiederholt Abwasserbeitragssatzungen erlassen. Am
der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und das Urteil des Verwaltungsgerichts die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzten. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet,
die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a. F. in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom
sich vor dem Jahr 2000 überhaupt kein schutzwürdiges Vertrauen habe bilden können, weil das die Grundlage des Vertrauens bildende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg erst vom 8. Juni 2000 stamme. Soweit das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. für geboten halte, sei darauf hinzuweisen,
der Gesetzgeber mit den Änderungen des Kommunalabgabengesetzes in Gestalt von § 12 Abs. 3a KAG, § 8 Abs. 4a KAG und § 19 KAG ausdrücklich zu verstehen gegeben habe,
7 Satz 2 KAG n. F. auch auf Fälle Anwendung finden solle, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr hätten erhoben werden können. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und sowie der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angegriffene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 27 Anschlussbeiträge dürfen - wie alle Kommunalabgaben - nur auf der Grundlage einer wirksamen Satzung erhoben werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Beitragsbescheid findet indessen in der insoweit allein in Betracht kommenden Satzung der Stadt Cottbus über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt Cottbus - Kanalanschlussbeitragssatzung -vom
eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung eben wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist schon das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung das Datum, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung schon aus, in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Datum zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt,
der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind. Randnummer 30 § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommenen Auslegung ist nach wie vor auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (
7 Satz 2 KAG n.F. nicht diejenigen Fälle erfasst, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (
der Landesgesetzgeber die vom Oberverwaltungsgericht im Jahr 2007 vorgenommene Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. jedenfalls später in seinen Willen aufgenommen hat. Randnummer 31 Der vom Bundesverfassungsgericht angenommene, der Anwendbarkeit von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. entgegenstehende Vertrauensschutz knüpft an die hypothetische Festsetzungsverjährung für den Fall eines dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. entsprechenden Verhaltens des Satzungsgebers an. Danach ist die Frage, in welchen Fällen § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. aus Vertrauensschutzgründen nicht anwendbar ist, nur mit Blick § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. (in der bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommenen Auslegung) und mit Blick auf die Regelungen über die Festsetzungsverjährung zu beantworten, d. h. mit Blick auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 ff. AO. Randnummer 32 Die Festsetzungsverjährung bezieht sich immer nur auf den Beitrag, der in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage zu zahlen ist. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Beitragspflicht entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO) und dauert dann - regulär - vier volle Kalenderjahre an (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie läuft mit anderen Worten regulär erst mit Ablauf des vierten vollen Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ab. Die sachliche Beitragspflicht in Bezug auf eine Anlage wiederum entsteht - auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. - frühestens mit Schaffung der Anschlussmöglichkeit des Grundstücks für die Anlage. Hieraus folgt zunächst,
Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 die Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz unterfallen; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre. Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. Hermann, LKV 2016, 59). Allerdings besteht insoweit zunächst die weitere Voraussetzung,
nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. (in der bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vertretenen Auslegung) die sachliche Beitragspflicht wegen eines schon einmal unternommenen Satzungsgebungsversuchs noch im Jahr 1999 oder früher hätte zur Entstehung gebracht werden müssen; hierzu muss im Jahr 1999 oder früher eine - wenn auch unwirksame - Satzung erlassen worden sein, aus der hervorging,
die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück spätestens im Jahr 1999 entstehen sollte. Solche Satzungen dürften häufig anzutreffen sein. Weitere Voraussetzung für den Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung ist allerdings,
die - regulär - vier volle Kalenderjahre betragende hypothetische Festsetzungsfrist in Bezug auf das Grundstück im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) nicht gleichwohl deshalb noch offen gewesen ist, weil ihr Ablauf durch (rechtzeitigen) Erlass eines Beitragsbescheides und gegebenenfalls ein nachfolgendes Widerspruchs- oder Klageverfahren gehemmt gewesen ist. Das richtet sich im Einzelnen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 171 Abs. 3a AO und ist - möglicherweise - für Grundstücke, deren Anschlussmöglichkeit erst Ende der 1990er-Jahre geschaffen worden ist, auch nicht selten der Fall gewesen. Randnummer 33 Nach alledem ist die Prüfung, ob § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. auf einen Fall anwendbar oder - aus Vertrauensschutzgründen - nicht anwendbar ist, vielschichtig. Das liegt indessen daran,
der Vertrauensschutz gerade auf dem schutzwürdigen Vertrauen auf eine bestimmte Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. und eine danach im Einzelfall gegebene hypothetische Festsetzungsverjährung beruht. Randnummer 34 Der Fall der Klägerin zählt nach dem Vorstehenden zu den geschützten Fällen. Ihr Grundstück ist schon zu DDR-Zeiten an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen gewesen. In dem Moment, als die entsprechende technische Einrichtung rechtlich zum Anfangsbestand der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der wieder entstandenen Stadt Cottbus geworden ist, ist das Grundstück mithin sogleich an diese Anlage angeschlossen gewesen. Insbesondere auch für solche Grundstücke musste die Anschlussbeitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. bereits zu dem Zeitpunkt zur Entstehung gebracht werden, zu dem die schon im Jahr 1993 erlassene erste Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch das - wenn auch unwirksam - vorgesehen hat, mit der Folge,
die hypothetische Festsetzungsverjährung schon in den 90er Jahren eingetreten wäre. Einen rechtzeitigen Beitragsbescheid betreffend dieses Grundstück, der einem schutzwürdigen Vertrauen hätte entgegenwirken können, hat der Beklagte nicht erlassen; der Beitragsbescheid vom
Die hier in Rede stehende Anschlussbeitragssatzung ist auch nicht deshalb insgesamt nichtig, weil sie eine Beitragserhebung auch in den geschützten Fällen wie dem Fall der Klägerin vorsieht und es sich insoweit um eine erhebliche Zahl von Fällen handelt. Hiermit hat der Satzungsgeber nur die Möglichkeiten ausschöpfen wollen, die § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. nach dem Verständnis des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 49 ff.) geboten hat. Nachdem diese Möglichkeiten in Wahrheit enger zu verstehen sind, ist die Satzung verfassungs- und gesetzeskonform dahin auszulegen,
sie nur - aber immerhin - den engeren Rahmen ausschöpft. Es besteht eine Vermutung dafür,
der Satzungsgeber eine verfassungs- und gesetzeskonforme Satzung erlassen will. Hat er eine Satzung erlassen, die zwar für bestimmte Fälle verfassungs- und gesetzeskonform ist, nicht aber für alle Anwendungsfälle, und ist der Verfassungs- oder Gesetzesverstoß auch durch eine „Heilungssatzung“ nicht zu beseitigen, so ist grundsätzlich anzunehmen,
die Satzung nach dem objektiven Willen des Satzungsgebers wenigstens für die fehlerfrei geregelten Fälle Geltung behalten soll, es sei denn, insoweit würde ihm ein erkennbar nicht gewolltes Satzungswerk übergestülpt. Das ist hier indessen nicht der Fall. Randnummer 37 Die Stadt Cottbus hat durch wiederholten Satzungserlass vor dem Jahr 2008 immer wieder den Willen erkennen lassen, überhaupt Anschlussbeiträge zu erheben und damit die Möglichkeit zu nutzen, binnen kurzer Zeit größere Refinanzierungseinnahmen für ihre Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu erzielen, als etwa allein mit Gebühren. Die Beitragserhebung hat sich zwar wohl ausschließlich auf Grundstücke bezogen, die zu DDR-Zeiten noch nicht an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen waren. Gerade diese Linie, die im Übrigen bis Ende 2008 schon zu erheblichen Beitragseinnahmen auf der Grundlage bestandskräftig gewordener Bescheide geführt hatte, kann bei verfassungskonformer Auslegung der Satzung indessen „bruchlos“ fortgeführt werden. Es ist anzunehmen,
die Fortführung dem objektiven Willen des Satzungsgebers entspricht, zumal u.a. auch damit sichergestellt wird,
die durch die Beitragsausfälle bedingte Deckungslücke auf das verfassungsrechtlich Unvermeidbare beschränkt bleibt. Randnummer 38 Einem Durchhalten der Linie, Anschlussbeiträge wenigstens in Bezug auf die Grundstücke zu erheben, die nicht schon zu DDR-Zeiten an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen waren, steht auch nicht entgegen,
zu den bis Ende 2008 erlassenen Bescheiden - möglicherweise - auch solche Bescheide zählen, die gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG verstoßen haben, nämlich solche Bescheide, in denen Beiträge für schon im Jahr 1999 oder früher anschließbare Grundstücke festgesetzt worden sind, obwohl es schon „alte Satzungsgebungsversuche“ gegeben hatte und es keinen älteren Bescheid gegeben hat, der die hypothetische Festsetzungsverjährung bis in das Jahr 2004 hinein offen gehalten hat. Im Falle eingetretener Bestandskraft folgt aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 für diese Bescheide nur ein Vollstreckungsverbot. Ist auf sie gezahlt worden, kann überdies eine Rückgewähr nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus § 79 Abs. 2 BVerfGG, der auch gilt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Vorschrift verfassungskonform dahin auslegt,
sie bestimmte Fälle nicht erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, Juris Rn. 39). Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 BVerfGG beruht auf dem Gedanken der Rechtssicherheit. Dieser wirkt sich nach der Wertung des Bundesgesetzgebers keineswegs nur zu Gunsten der Bürger aus. § 79 Abs. 2 BVerfGG gilt im Übrigen für alle bestandskräftigen und „bezahlten“ Anschlussbeitragsbescheide, insbesondere für sogenannte „Altan-schließerbescheide“. Randnummer 39 Die hier vorgenommene - verfassungs- und gesetzeskonforme - Auslegung der Satzung führt ihrerseits nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Soweit die Satzung danach weiterhin eine Beitragserhebung gestattet, handelt es sich ausnahmslos um Fälle, in denen - anders, als in den anderen Fällen – kein schutzwürdiges Vertrauen gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG besteht; das rechtfertigt eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Instruments der Beitragsfinanzierung, zumal jedenfalls die Möglichkeit „gespaltener Gebührensätze“ für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler besteht. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 41 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001251894
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