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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat 7 V 7177/15 Beschluss Zuständigkeit für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Berlin - Finanzrechtsweg

Zuständigkeit für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Berlin - Finanzrechtsweg - Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung Leitsatz Soweit der Rechtssuchende sich geg

Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Gründe Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Randnummer 2 Der Rundfunk Berlin-Brandenburg – Anstalt

öffentlichen Rechts -RBB- erließ am 01.09.2014, 01.10.2014 und 02.03.2015 gegenüber dem Antragsteller Bescheide über Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014. Der Antragsteller leistete darauf keine Zahlungen. Für die rückständigen Beiträge ergingen Mahnungen, die erfolglos blieben. Darauf hin ersuchte der RBB den Antragsgegner, die fälligen Beiträge nebst Nebenabgaben in Höhe von insgesamt 458,93 € gegenüber dem Antragsteller zu vollstrecken. Randnummer 3 Auf eine Zahlungsaufforderung eines Vollziehungsbeamten

Antragsgegners erwiderte der Antragsteller am 09.06.2015, dass ihm gegenüber kein Leistungsbescheid für Rundfunkgebühren Januar 2013 bis Dezember 2014 bekanntgegeben worden sei, so dass es an einer Grundlage für eine Vollstreckung fehle. Randnummer 4 Der Antragsgegner hielt diesen Einwand für unbeachtlich und erließ am 27.07.2015 gegenüber der B… Bank eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 486,97 € (einschl. 28,04 € Vollstreckungskosten) betreffend die Konten

Antragstellers. Die Verfügung blieb mangels pfändbaren Guthabens erfolglos. Am 31.07.2015 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller ein Doppel der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, worauf dieser am 04.08.2015 eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhob und am 14.08.2015 die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung begehrte. Randnummer 5 Am 18.08.2015 hat er einen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- gestellt. Er wendet ein, ihm sei kein Beitragsbescheid bekanntgegeben worden. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.07.2015 aufzuheben. Randnummer 7 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 8 Er hält den Antrag für unzulässig, weil kein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung anhängig sei und für Rechtsbehelfe gegen Rundfunkgebührenbescheide nicht der Finanzrechtsweg eröffnet sei. Jedenfalls seien im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen begründet. Ein unsubstantiiertes Bestreiten

Zugangs eines Verwaltungsaktes reiche nicht aus. Im Übrigen seien Einwände gegen die Festsetzung

Rundfunkbeitrags nach § 256 Abgabenordnung -AO- gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt zu richten. Randnummer 9 Dem Gericht hat ein Hefter Vollstreckungsvorgänge vorgelegen, den der Antragsgegner für den Antragsteller unter dem Az. .../15 führt. Randnummer 10 Der Antrag ist zulässig. Randnummer 11 Der Finanzrechtsweg ist eröffnet. Randnummer 12 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen waren nach § 10 Abs. 6 Satz 1

Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (für Berlin ratifiziert durch § 1

Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, 211) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken. Nach § 5a Satz 1

Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin -VwVfG Bln- gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Bundes -VwVG-. Dieses bestimmt in § 4 Buchst. b, dass Vollstreckungsbehörden vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung die Bundesfinanzbehörden sind. Bei einer entsprechenden Anwendung

VwVG auf die Vollstreckung zugunsten von Landesbehörden treten an die Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbehörden. Dies entspricht auch der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin i. V. mit Nr. 5 Abs. 6 der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog, wonach die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der sog. Hauptverwaltung, also der Senatsverwaltungen und der ihr untergeordneten Behörden ist. Ferner werden nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren die Vorschriften der AO, u.a. die §§ 309 ff. AO über die Vollstreckung in Forderungen, angewendet. Randnummer 13 Angefochtener vollziehbarer Verwaltungsakt i.S.

§ 69Abs.

2 und 3 FGO ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.07.2015 (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl. 2010, § 69 Rn 55 „Vollstreckungsmaßnahmen“). Diese ist angefochten worden jedenfalls durch das Schreiben

Antragstellers vom 14.08.2015, das bei der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung als Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzusehen ist. In diesem Schreiben begehrt der Kläger die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme. Da das Einspruchsverfahren das rechtsschutzintensivere Instrument ist, um ein solches Aufhebungsbegehren durchzusetzen, ist das von einem steuerlich nicht vertretenen Vollstreckungsschuldner stammende Schreiben als Einspruch i.S.

§ 347Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 AO anzusehen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch noch nicht erledigt, weil sie bisher zu keiner Beitreibung der zu vollstreckenden Forderung geführt hat. Randnummer 14 Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 15 Es bestehen i.S.

§ 69Abs.

2 und 3 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Randnummer 16 Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit

angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung

angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss

Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.02.1967 III B 9/66, Sammlung der Entscheidungen

BFH -BFHE- 87, 447, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182; Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund

Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 22.03.2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379 m.w.N.). Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschluss vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255). Randnummer 17 Ausgehend von diesen Kriterien erscheint ernstlich zweifelhaft, dass im Streitfall die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben waren. Denn nach Aktenlage sieht es das erkennende Gericht nicht als nachgewiesen an, dass der nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG erforderliche Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, im Streitfall vorliegt. Randnummer 18 Auf das Fehlen eines solchen Leistungsbescheids kann sich der Vollstreckungsschuldner auch gegenüber der um Vollstreckung ersuchten Finanzbehörde berufen. Aus § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 Abs. 1 VwVG, § 250 Abs. 1 Satz 2 AO folgt nichts Abweichendes (BFH, Beschlüsse vom 04.07.1986 VII B 151/85, BFHE 147, 5, BStBl II 1986, 731; vom 30.09.2002 VII S 16/02 [PKH], BFH/NV 2003, 142 mit weiteren Einzelheiten der Begründung, der das erkennende Gericht folgt). Randnummer 19 Zu Unrecht hält der Antragsgegner dem Antragsteller entgegen, dass er das Bestreiten

Zugangs nicht ausreichend substantiiert habe. Da es sich insoweit um eine negative Tatsache handelt, ist eine Substantiierung regelmäßig nicht möglich und daher zur Begründung von Zweifeln am Zugang eines Verwaltungsakts auch nicht notwendig (Klein/Ratschow, AO, 12. Aufl. 2014, § 122 Rn 60 m.w.N.). Randnummer 20 Allerdings kann der Zugang eines Verwaltungsakts auch im Wege

Indizienbeweises nachgewiesen werden (Seer in Tipke/Kruse, AO, § 122, Bearb. Februar 2011, Tz 58 m.w.N.). Solche Indizien hat der Antragsgegner jedoch nicht vorgetragen. Es erschiene zwar überraschend, wenn sechs ordnungsgemäß adressierte Postsendungen (je drei Bescheide und Mahnungen) den Antragsteller in einem Zeitraum von einem halben Jahr nicht erreicht hätten, jedoch ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht, wie die Schriftstücke adressiert waren.

halb kann dahingestellt bleiben, ob die Unwahrscheinlichkeit solcher „massenhaften Postverluste“ bei ordnungsgemäßer Adressierung für einen Indizienbeweis herangezogen werden könnte. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001252006

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