G im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungswidrig sein könnte. (Rn.26) Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts S... von Berlin vom
die baulichen Abweichungen des gegenwärtigen Zustands der Gaststätte von der im Jahre 1966 gefertigten Skizze der Örtlichkeiten jedenfalls vor dem Jahre 2002 vorgenommen wurden. Randnummer 3 Am 12. November 2013 beantragte der Kläger beim Bezirksamt S... von Berlin für die Gaststätte eine Erlaubnis sowie unter Hinweis auf die Übernahme der Gaststätte von seinem Betriebsvorgänger eine vorläufige Gaststättenerlaubnis. Letztere wurde ihm erteilt und in der Folgezeit verlängert. Randnummer 4 Bei Antragstellung wies das Bezirksamt den Kläger darauf hin,
nach der landesrechtlichen Gaststättenverordnung ab einer Schankraumfläche von 50 qm mindestens eine Toilettenanlage für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein müsse und forderte ihn auf, schriftlich mitzuteilen, wie die Anforderungen in seinem Betrieb umgesetzt werden könnten. Zunächst machte der Kläger geltend, der Einbau einer barrierefrei gestalteten Toilette sei nur bei hohen Kosten und zu Lasten der Schankraumfläche möglich; ein Treppenlift sei zwar günstiger, allerdings immer noch mit Kosten in Höhe von 29.000 Euro verbunden, wobei die frisch sanierten Toiletten erneut umgebaut werden müssten. Er habe zudem bei der Übernahme des Betriebes bereits 30.000 Euro für Instandhaltungsrückstände seines Vorgängers aufwenden müssen. Angesichts des seit mehreren Jahrzehnten bestehenden Betriebes bitte er, von der Bereitstellung einer barrierefreien Toilette entbunden zu werden. Er ergänzte,
ihn die Umbaukosten sowie - bei einem Toiletteneinbau zu Lasten der Schankfläche – die Umsatzeinbußen unzumutbar belasten würden. Zudem stehe die Gaststättenverordnung im Widerspruch zu den Maßgaben des Gaststättengesetzes, welchem als Bundesgesetz Vorrang zukomme. Die Gaststätte sei seit ihrem Bestehen baulich nicht verändert worden. In der Folge erörterten die Beteiligten, ob der Kläger der Forderung des Bezirksamtes durch eine Kooperation mit einem benachbarten Gaststättenbetrieb oder durch den Aufbau einer separaten Toilettenanlage auf dem neben der Gaststätte befindlichen Parkplatz genügen könne. Randnummer 5 Im Hinblick auf die Prüfung der letzteren Variante verlängerte das Bezirksamt die vorläufige Erlaubnis bis zum 30. April 2015 und kündigte an, keine weitere Verlängerung vornehmen zu wollen. Dem Kläger gab die Behörde auf, die Zulässigkeit einer Toilettenanlage neben der Gaststätte mit dem Bauaufsichtsamt und dem Schwerbehindertenbeauftragten des Bezirks S... zu klären. Das Bauaufsichtsamt des Bezirks S... teilte dem Kläger unter dem 7. April 2015 mit,
seine Gaststätte baurechtlichen Bestandsschutz genieße. Der Einbau einer behindertengerechten Toilette werde bei einem Konzessionswechsel weder vom Fachbereich Bauaufsicht noch – nach Rücksprache mit selbigem – vom Bezirksbehindertenbeauftragten gefordert. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 29. April 2015, dem Kläger zugestellt am selben Tage, versagte das Bezirksamt die Erteilung der begehrten Gaststättenerlaubnis und drohte für den Fall,
der Kläger nach Empfang des Versagungsbescheides seinen Betrieb fortsetze, unmittelbaren Zwang durch Schließung und Versiegelung der Gaststätte an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gaststätte des Klägers erfülle die Maßgaben der Gaststättenverordnung nicht, die für Gaststätten einer Größe wie der des Klägers den Einbau eines behindertengerechten WCs vorschreibe. Die Integration von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen in das Sozialleben, wozu auch die barrierefreie Benutzung von Schank- und Speisewirtschaften ohne gesundheitliche und hygienische Gefahren gehöre, habe Verfassungsrang. Es sei nicht wegen einer unzumutbaren Belastung von diesem Erfordernis abzusehen. Soweit das Bauaufsichtsamt und der Schwerbehindertenbeauftragte von einem Bestandsschutz der Gaststätte ausgingen, handele es sich lediglich um baurechtliche Argumente, hier sei jedoch nach Gaststättenrecht zu entscheiden. Den am
jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt die darin enthaltene und auf das Jahr 2002 bezogene und dem Bestandsschutz dienende Stichtagsregelung keine rechtliche Bedeutung mehr habe. Randnummer 13 Den gleichzeitig mit der Klage zum Geschäftszeichen VG 4 L 168.15 anhängig gemachten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte die Verlängerung der vorläufigen Gaststättenerlaubnis bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zugesagt hat. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die das Eilverfahren VG 4 L 168.15 einschließt, und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a, Abs. 2, Abs. 3 VwGO), ist gemäß § 42 Abs. 1,
eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem
dies nicht der Fall ist -, muss ebenfalls nicht weiter aufgeklärt werden. Denn jedenfalls sind diese Umbauten nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten vor dem letztgenannten Stichtag erfolgt. Randnummer 19 Der Beklagte vermag nichts Gegenteiliges aus der Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 3 GastG herzuleiten. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 GastG können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind (lit. a), und zur Durchführung des § 4 Abs. 1 Satz 2 GastG die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen (lit. b). Das Land Berlin hat von dieser Verordnungsermächtigung durch die Ausgestaltung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 10. September 1971 (GVBl. S. 1778), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754 – GastV) Gebrauch gemacht. Dort ist in § 3 Abs. 1 Satz 2 GastV u.a. geregelt,
der Hauptzugang zu Schank- und Speisewirtschaften barrierefrei – dies trifft auf die Gaststätte des Klägers zu – und die den Gästen dienenden Räume der Schank- und Speisewirtschaften barrierefrei zugänglich und nutzbar sein müssen. § 4 Abs. 1 Satz 2 GastV präzisiert diese Vorgabe in Bezug auf Toilettenanlagen dahin,
ab einer Schank- und Speiseraumfläche von 50 qm mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste nutzbar sein muss. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Regelung indes bei Nichterfüllung kein Versagungsgrund unabhängig von den zeitlichen Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG zu entnehmen. Denn die Verordnung kann keinen mit ihrer Ermächtigungsgrundlage unvereinbaren Regelungsgehalt haben. Gemäß Art. 80 Abs. 1 GG bedarf die Rechtsverordnung einer formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Danach können u.a. Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen dabei im Gesetze bestimmt werden. Aus dem darin zum Ausdruck kommenden absoluten Vorrang des Gesetzes (Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band V, 3. Aufl. 2007, § 103, Rn. 17) folgt,
die Verordnung das formelle Parlamentsgesetz weder ändern noch verdrängen, durchbrechen oder gar außer Kraft setzen kann (Brenner, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 80 Rn. 24). Randnummer 21 Dagegen spricht nicht die Erwägung,
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das nachträgliche Erlöschen oder die nachträgliche Änderung der Ermächtigungsgrundlage ohne Einfluss auf den Rechtsbestand der vor ihrer Änderung ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung bleibt (BVerfG vom 25. Juli 1962 – 2 BvL 4/62 -, Rn. 16, juris). Im vorliegenden Fall wurde die Vorschrift,
mindestens eine Abortanlage für mobilitätsbehinderte Gäste nutzbar sein muss, bereits durch Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 181) in den damaligen § 5 der Gaststättenverordnung eingefügt. Die Einfügung erfolgte – noch vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG - zur Ausfüllung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GastG. Danach ist die Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen; nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GastG können die Landesregierungen zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Randnummer 22 Selbst wenn man annimmt,
die damalige Regelung im § 5 GastV a.F. in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GastG erfolgte, kann sie aber gleichwohl keinen Vorrang vor dem später eingefügten § 4 Abs. 1 Satz Nr. 2a GastG beanspruchen. Dies wiederum folgt daraus,
die durch Art. 80 Abs. 1 GG vorgesehene Delegation der Rechtssetzungsbefugnis einen „zuschiebenden“, aber keine „abschiebenden“ Charakter hat (Brenner, a.a.O, Rn. 25). Die Delegation wird vom Gesetzgeber stets unter dem stillschweigenden Vorbehalt künftiger und jederzeit möglicher eigener Ausübung seiner Zuständigkeit vorgenommen (Ossenbühl, a.a.O. m.w.N.). Davon hat der Bundesgesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GastG, die sich auf die zum Betrieb des Gewerbes sowie die zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume bezieht, durch die speziellere Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG ergänzt hat, die Besonderheiten nur für die zum Aufenthalt der Gäste bestimmten Räume regelt. Eine Verordnung, die die Einzelheiten der für den Aufenthalt der Gäste bestimmten Räume regelt, muss sich daher nach der Einfügung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG im Rahmen der durch diese Vorschrift gezogenen Grenzen halten. Es unterliegt angesichts der Gesetzgebungsgeschichte keinem Zweifel,
der Bundesgesetzgeber mit dieser Vorschrift insbesondere auch die hier streitigen barrierefreien Toiletten in Gaststätten im Blick hatte (Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll vom
die Gaststättenverordnung, weil sie abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG nicht mehr geschaffen werden dürfte, mit dem Inkrafttreten der geänderten gesetzlichen Grundlage außer Kraft tritt, ohne
es einer besonderen Aufhebung durch den Verordnungsgeber bedarf (vgl. für einen entsprechenden Grundsatz: BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – BVerwG 4 C 11/86 -, NJW 1990, 849), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine Übereinstimmung von §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 1 GastV lässt sich bereits durch eine teleologische Reduktion ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf die Maßgaben des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG erreichen.
sich der Verordnungsgeber des Erfordernisses einer Kongruenz mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG bewusst war, wird durch § 5 Abs. 1 GastV belegt, wonach von der Erfüllung der Mindestanforderungen u.a. des § 4 GastV abgewichen werden kann, soweit die Abweichung mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG geschützten Belangen vereinbar ist. Randnummer 24 Dem wiederum lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten,
G seinerseits teleologisch dahin zu reduzieren sei,
der Einschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift keine rechtliche Bedeutung zukommt. Zwar kann das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, als Ausdruck einer prinzipiellen Wertentscheidung des Verfassungsgebers geeignet sein, auf die Anwendung und Auslegung des Gesetzesrechts im Einzelfall einzuwirken (BVerwG, Beschluss vom
die Stichtagsbestimmung, die den zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift einschränken soll, nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in die Vorschrift aufgenommen wurde (vgl. BT-Drs. 14/7420, S. 36, Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll vom 28. Februar 2002, S. 21865). Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn zu verleihen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BVerfG, a.a.O.). Randnummer 25 Das Gericht konnte auch nicht zu der für eine Vorlage nach Art 100 Abs. 1 GG erforderlichen Überzeugung gelangen,
G in Ansehung seiner Stichtagsregelung mit Art 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig ist. In seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung ist diese Vorschrift dahin zu verstehen,
sie alle Staatsorgane grundsätzlich in die Pflicht nimmt, dafür Sorge zu tragen,
behinderte Menschen trotz ihrer jeweils besonderen Probleme ein möglichst uneingeschränktes Leben führen können (Sachs, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VIII,
G im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungswidrig sein könnte. Denn die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG, mit der Gesetzgeber eine „flankierende Maßnahme“ zu den Anforderungen der Landesbauordnungen im Blick hatte (BT-Drs. 14/7420, S. 36), bewirkt keine Verschlechterung der Situation von Personen wegen ihrer (Geh-)Behinderung und stellt daher keine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar. Vielmehr verfolgt sie das Ziel, durch Regelungen gegenüber Dritten die Situation von Menschen mit (Geh-)Behinderungen in Bezug auf den Zugang und die Benutzung von Gaststätten zu verbessern. Hierfür kann sich der Gesetzgeber auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen, der einen Förderungs- und Integrationsauftrag an den Staat enthält, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken (vgl. BT-Drs. 12/8165, S. 29). Soweit der Gesetzgeber allerdings durch den Erlass von Vorschriften auf den Abbau von Hindernissen hinwirkt, die als tatsächliche Umstände einer gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen entgegenstehen – wie hier bei physischen Hindernissen für (geh-)behinderte Gäste von Schank- und Speisewirtschaften -, kommt ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
der Gesetzgeber diesen durch das Willkürverbot begrenzten Spielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 -, Rn. 50, juris) vorliegend dadurch überschritten haben könnte,
er durch die streitige Stichtagsregelung bestehende Gaststätten unter bestimmten Voraussetzungen von der Neuregelung freigestellt hat, ist nicht ersichtlich. Denn es lässt sich nicht feststellen,
ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt und
die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Gesetzentwurf führt hierzu aus (BT-Drs. 14/7420, S. 36): Randnummer 27 „Die Regelung kommt nicht bereits bei jedem Fall einer erneuten Konzessionserteilung (wie z. B. beim bloßen Pächterwechsel) zur Anwendung, sondern nur dann, wenn die Gaststätte in einem Gebäude liegt, für das die Baugenehmigung zur erstmaligen Errichtung oder für einen wesentlichen Um- oder Erweiterungsbau nach dem Stichtag, das heißt 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erteilt worden ist. Bedarf eine solche Baumaßnahme keiner Baugenehmigung, so ist auf die Fertigstellung vor dem Stichtag, das heißt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abzustellen. Mit dieser Regelung wird die im Interesse des Vertrauensschutzes erforderliche Planungssicherheit gewährleistet.“ Randnummer 28 Damit – sowie mit der allgemeinen Zumutbarkeitsgrenze des § 4 Abs. 1 Satz 2 GastG – greift der Gesetzgeber den sachgerechten Gedanken auf, unangemessene Belastungen zu vermeiden (BT-Drs. 14/7420, S. 21), zumal die berührten Wirtschaftsverbände im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen hatten,
die zusätzlichen Vorschriften im Gaststättenrecht im Einzelfall zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen der Gewerbetreibenden führen könnten (Michel/Kienzle/Pauly, Gaststättengesetz,
das Recht der Gaststätten mit der Föderalismusreform (Gesetz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.