Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig und Abschiebung nach Italien Orientierungssatz
(2010), 405 (422 f.), wonach Artikel 3 EMRK bei einer lebensbedrohlichen Mangellage bzw. einer zum Ausschluss selbstbestimmter Handlungen führenden Existenznot tangiert ist), lassen die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht darauf schließen, dass der Kläger nach seiner Rückführung nach Italien dort Lebensbedingungen ausgesetzt wäre, die für ihn auf unabsehbare Zeit eine Lage existenzbedrohender (extremer) materieller Armut befürchten ließen. Randnummer 46 So hat das Auswärtige Amt zuletzt in seiner bereits zitierten Stellungnahme vom
- Januar 2013 ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge von Hilfsorganisationen (z.B. Caritas, CIR) Unterstützung bekommen können, wenngleich sie auch - wie alle Italiener - grundsätzlich in eigener Verantwortung und ohne staatliche finanzielle Hilfe bzw. Sozialleistungen eine Wohnung und einen Arbeitsplatz suchen müssen. Unterstützung für Integrationsprogramme (z.B. Aus- und Fortbildung) existiert ebenfalls über lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder auch Nichtregierungsorganisationen, die teilweise miteinander vernetzt sind (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom
- Januar 2013, Ziff. 7.1., 7.3.). Randnummer 47 Zwar ist nach dem Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. von Dezember 2012 und nach Auskunft der italienischen Vereinigung für rechtliche Untersuchungen zur Situation von Einwanderung (ASGI) vom
- November 2012 die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden, da sie nämlich nach Abschluss des Asylverfahrens das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende (CARA) verlieren. Sie können sich lediglich - sofern sie dort in der Vergangenheit noch keine Unterkunft bekommen haben - auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR) eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleiben nur die bereits erwähnten Unterstützungen allgemeiner Art, wie sie auch für andere Mittellose in Italien vorgesehen sind (vgl. borderline-europe e.V. vom Dezember 2012, S. 52 f.; Bericht von ASGI vom
- November 2011, S. 10 ff.). Dies entspricht im Ergebnis der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach für überstellte Personen mit Schutzstatus die Erlangung von Unterkunft und Arbeit in erster Linie von Eigeninitiative und der Hilfestellung von Nichtregierungsorganisationen abhängt, so dass ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit zwar generell möglich, aber keineswegs zwingende Folge ist (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom
- Januar 2013, Ziff. 5.5, 7; so auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom
- Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris m.w.N.). Randnummer 48 Wie bereits ausgeführt, ist die Gesundheitsvorsorge zwar rechtlich gewährleistet, jedoch in der Praxis zuweilen mit Schwierigkeiten verbunden. Hierzu führt das Auswärtige Amt im Januar 2013 ausdrücklich aus, dass die Gesundheitsfürsorge grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet ist. Die Ausländer müssen sich beim Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst) melden und registrieren lassen. Dafür benötigten sie einen Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer sowie eine feste Adresse, wobei deren eigene Angabe genügt. Selbst bei einem fehlenden festen Wohnsitz können sie sich um eine Sammeladresse bemühen. Die Caritas bietet solche Adressen für Personen an, die einen solchen nicht haben, ihn jedoch u.a. für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen. Eine solche "virtuelle Wohnsitznahme" ist insbesondere in Rom recht umfangreich möglich. Im Übrigen steht nach vorzitierter Auskunft des Auswärtigen Amtes eine kostenfreie medizinische Versorgung selbst Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Die stets bestehende Notambulanz sei - ungeachtet einer Registrierung - für alle Personen kostenfrei zugänglich. Aktuell sei die Not- und Grundversorgung selbst für illegal aufhältige Personen garantiert (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom
- Januar 2013, Ziff. 6.2; borderline-europe e. V. vom Dezember 2012, S. 46). Randnummer 49 Diesbezüglich anerkennt das Gericht jedoch, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Gewährung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Italien Mängel und Defizite (nach wie vor) feststellen lassen. Insbesondere der nach Abschluss eines Asylverfahrens eintretende Verlust eines Anrechts auf eine staatliche Unterkunft und die dadurch bedingte Möglichkeit der Obdachlosigkeit ist durchaus ernst zu nehmen. Allerdings handelt es sich dabei derzeit nicht um landesweite Missstände, die für jeden Einzelnen oder eine weit überwiegende Anzahl von anerkannten Flüchtlingen die Gefahr einer extremen materiellen Armut begründet, die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen würde. Die vorhandenen Defizite bei der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung reichen daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht dafür aus, dass Italien generell nicht mehr als sicherer Drittstaat anzusehen wäre. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass insoweit Artikel 3 EMRK die Konventionsstaaten auch nicht etwa dazu verpflichtet, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom
- Januar 2011 - 30969/09 -, juris, Rn. 249; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
- März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 118.) Randnummer 50 Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Artikel 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschluss vom
- April 2013 - 27725/10 -, juris). Artikel 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom
- April 2013 - 17 L 660/13.A -, juris Rn. 43, m.w.N.) Randnummer 51 Der Kläger muss sich nach alledem daher auf den in Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen mag (…).“ Randnummer 52 Dieser sorgfältigen und umfassenden Würdigung der vorhandenen Erkenntnismittel schließt sich die Kammer an. Es liegen auch keine neueren Erkenntnisse vor, die eine andere Bewertung rechtfertigen. Da es sich bei dem Kläger um einen jungen ungebundenen und gesunden Mann handelt, der nach eigenen Angaben im persönlichen Gespräch vom
- März 2015 bereits zwei Jahre lang in Italien gelebt hat, ist zudem davon auszugehen, dass er sich dort auch nach seiner Rückkehr (wieder) zurechtfinden wird. Hinzu kommt, dass die angesprochenen Probleme hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Italien den Kläger jedenfalls im hier nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt nicht betreffen, da weder die in der Klageschrift vom
- Mai 2015 behauptete Traumatisierung noch andere Erkrankungen durch entsprechende fachärztliche Atteste belegt wurden. Auch die mit Bescheid des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin - Jugendamt - vom
- Dezember 2014 erfolgte Verlängerung der Jugendhilfe über die Volljährigkeit hinaus führt nicht zur Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Klägers, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Italien begründen könnte. Da die Maßnahmen der Jugendhilfe ausweislich des Bescheides nur bis zum
- Juni 2015 verlängert wurden, ist bereits nicht erkennbar, dass das Jugendamt auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch von einem besonderen Unterstützungsbedarf ausgeht. Randnummer 53 Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch die Entscheidung des EGMR in dem Verfahren „Tarakhel./.Schweiz“ (Urteil vom
- November 2014 - 29217/12, bei juris) nicht zum Erfolg seiner Klage. Denn anders als in dem dortigen Verfahren findet vorliegend die Dublin III-Verordnung keine Anwendung, da dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Überdies ergeben sich unmittelbare Folgen aus der Entscheidung nur für die im Fall „Tarakhel“ maßgebliche Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern. Der überstellende Mitgliedstaat ist in diesen Fällen verpflichtet, besondere Zusicherungen bei den italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung einzuholen. Tatsächliche Feststellungen oder normative Folgerungen, die generell einer Rückführung nach Italien entgegenstehen, können dem Urteil des EGMR hingegen nicht entnommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Dezember 2014 - OVG 7 B 44.13 -, bei juris Rn. 35). Diese zurückhaltende Lesart hat der EGMR inzwischen selbst bestätigt. In Abgrenzung zu der Entscheidung der Großen Kammer in der Sache „Tarakhel“ hat der EGMR eine Beschwerde eines jungen ungebundenen und gesunden Mannes gegen seine Überstellung nach Italien durch Beschluss zurückgewiesen (vgl. EGMR, Beschluss vom
- Januar 2015 - 51428/10 -, A.M.E./ Niederlande, HUDOC, Rn. 34). Keinen Konventionsverstoß stellt nach der Rechtsprechung des EGMR selbst die Überstellung eines Antragstellers mit einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung dar, da diese auch in Italien behandelbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom
- Juni 2015, no. 39350/13, A.S. / Schweiz, HUDOC, Rn. 35 ff.). Randnummer 54 Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 2 des Bescheides richtet. Das Bundesamt hat die Anordnung der Abschiebung nach Italien zutreffend auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Insbesondere steht fest, dass die Abschiebung des Klägers durchführbar ist. Randnummer 55 Die Republik Italien muss dem Kläger die Einreise ermöglichen, weil ihm ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in Italien zusteht. Denn der Kläger hat von der Republik Italien entweder bereits einen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte erhalten oder er hat jedenfalls einen Anspruch auf einen italienischen Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. EU-Flüchtlingsschutz-Richtlinie - Neufassung, ABl. Nr. L 337/9). Randnummer 56 Zweifel hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung ergeben sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des italienischen „Ministero dell’Interno“ vom
- Februar 2015, mit dem dieses auf das Überstellungsersuchen geantwortet hat, das seitens des Bundesamtes noch im Rahmen des Dublin-Verfahrens gestellt worden war. Soweit die italienische Dublin-Einheit dort auf ihre Unzuständigkeit verweist, bezieht sich dies allein auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen den italienischen Behörden. Aus den weiteren Erläuterungen geht hervor, dass die Republik Italien durchaus zur Übernahme bereit ist, diese jedoch innerhalb des Geschäftsbereichs der italienischen Polizeibehörden durchführen wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
- Juni 2015 - VG 34 L 182.15 A -, S. 7f. d. Entsch.-Abdr. und Beschluss vom
- Mai 2015 - VG 34 L 144.15 A -, S. 6f. d. Entsch.-Abdr.). Für diese Deutung bzw. die Annahme der Übernahmebereitschaft spricht im Übrigen, dass Rückführungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem italienischen Staat durch das Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der französischen Republik, der italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalts vom
- März 1991 (BGBl. II 1993, Seite 1099 ff.) durch klare Regelungen und darauf gründende Verwaltungsübung gesichert sind. Mit Ausnahme eines Ersuchens an den anderen (hier den italienischen) Staat und der Einreise der betroffenen Person über die Außengrenze dieses Staates verlangt dieses Übereinkommen keine weiteren Voraussetzungen, weshalb davon auszugehen ist, dass die zuständigen italienischen Behörden dem richtig adressierten Rückübernahmebegehren gemäß der Regelungen dieses Übereinkommens bedingungslos entsprechen werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom
- Juli 2015 - 13 K 1028/15.A -, bei juris Rn. 87; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
- März 2015 - VG 1a L 420/15.A -, bei juris Rn. 81). Randnummer 57 Der Abschiebung des Klägers nach Italien steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. In Fällen, in denen der Antragsteller in einen sicheren Drittstaat (vgl. § 26a AsylG) abgeschoben werden soll, hat das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG umfassend zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bzw. -verbote oder Duldungsgründe vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, bei juris Rn. 4). In der Person des Klägers liegende Gründe, die zur rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen, sind indes weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass Erkrankungen der Abschiebung entgegenstehen. Fachärztliche Atteste, die seine behauptete Traumatisierung bestätigen, wurden nicht vorgelegt. Randnummer 58 Der Hilfsantrag, mit dem die isolierte Aufhebung der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides begehrt wird, hat aus den vorgenannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Randnummer 59 Zur weiteren Begründung der Entscheidung wird im Übrigen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom
- April 2015, denen das Gericht folgt, Bezug genommen. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001252204