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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 649/14 Urteil Berücksichtigung von während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem

Berücksichtigung von während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR gezahltem Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt Orientierungssatz 1. Nach § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG hat das

§ 6Nr 4 Rn 29).

Dessen abstrakt-generelle Regelungen dienen insofern – nicht anders als bei der Bestimmung von Zeiten der Zugehörigkeit nach § 5 AAÜG (BSG

§ 5Nr 10 Rn 18 ff) – als „generelle Anknüpfungstatsachen“.

Randnummer 19 Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen wurde zur Überzeugung des Senats an den Kläger Verpflegungsgeld seitens seines Dienstherrn im Wege der Banküberweisung im tenorierten Umfang gezahlt, und zwar in Bezug auf die Zeiten vom

  1. Januar 1970 bis
  2. Dezember 1970 in Höhe von 101,90 M monatlich, vom
  3. Januar 1971 bis
  4. Oktober 1971 in Höhe von 114,05 M monatlich, für Oktober entsprechend anteilig bei einem Tagessatz von 3,75 M, vom
  5. September 1972 bis
  6. Dezember 1972 in Höhe von monatlich 114,40 M, vom
  7. Januar 1973 bis
  8. Dezember 1973 in Höhe von 114,15 M monatlich, vom
  9. Januar 1974 bis
  10. August 1980 und
  11. Juli 1983 bis
  12. Juni 1986 in Höhe von 129,35 M monatlich und vom
  13. Juli 1986 bis
  14. Januar 1990 in Höhe von 137 M monatlich. Für die Zeit des Besuchs einer Polizeischule in W vom
  15. Oktober 1971 bis
  16. August 1972 erhielt der Kläger kein Verpflegungsgeld, da er an der dort gewährten Vollverpflegung teilgenommen hatte. Im Übrigen konnte der Kläger die Zahlung von Verpflegungsgeld nicht mit der für dieses Verfahren erforderlichen Sicherheit nachweisen. Entsprechende Belege oder auch sonstige Anhaltspunkte, die Anlass zu weiteren Ermittlungen des Senats hätten geben können, folgen weder aus den beigezogenen Besoldungsunterlagen noch aus den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen bzw. seinen Angaben. Randnummer 20 Grundlage für die Zahlung des Verpflegungsgeldes an den Kläger waren der vorliegende Beschluss des Präsidiums des Ministerrates über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern vom
  17. April 1960 – GRS Nr. 64/60 – sowie die darauf beruhende – zum Verfahren beigezogene – Ordnung Nr. 18/68 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom
  18. Juli 1968 – Ordnung über die Verpflegungsversorgung – III., und zwar in den jeweils für die entsprechenden Zeiträume geltenden Fassungen der Änderungsmitteilung vom
  19. Januar 1971 zur Ordnung 18/68, ferner der Ordnung Nr. 21/73 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom
  20. Januar 1973 – Ordnung über die Zahlung von persönlichen Vergütungen und Entschädigungen –, der Ordnung über die Zahlung von persönlichen Vergütungen und Entschädigungen vom
  21. Januar 1973 (Buchst A I Ziff 1 Abs 1 b, Abs 3, II Ziff 1 Abs 2 und 3) sowie der Ordnung Nr. 18/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung – vom
  22. Dezember 1974 (III, IV 1.) und die Ordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Organisation und Sicherstellung der Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung – vom
  23. November 1986 (B I Ziff. 1, 2, 3 Abs. 1, 2, 5). Randnummer 21 Das dem Kläger gezahlte Verpflegungsgeld war „Arbeitsentgelt“ iS des § 6 Abs. 1 S 1 AAÜG. Dieser Begriff bestimmt sich nach § 14 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV), wie der
  24. Senat des BSG (vgl

§ 6Nr 4 Rd

Nr 24 ff) bereits entscheiden hat, der früher für das Recht der Rentenüberleitung zuständig gewesen ist. Dieser Rechtsprechung hat sich der

  1. Senat des BSG (BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2014 – B 5 RS 1/13 R – juris Rn 15; vgl. auch BSG, Urteil vom
  3. Juli 2015 – B 5 RS 9/14 R – juris Rn 13 sowie Urteil vom
  4. Oktober 2014 – B 5 RS 1/13 R – juris Rn 15) angeschlossen, dem der erkennende Senat folgt. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort „erzielt“, folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem „aufgrund“ seiner Beschäftigung „zugeflossen“, ihm also tatsächlich gezahlt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom
  5. August 2007 – B 4 RS 4/06 R =

§ 6Nr.

4). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (vgl. BSG, ebda.). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs „Arbeitsentgelt“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich, wie ausgeführt, nach dem Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV. Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am

  1. August 1991 bestand (vgl. BSG, aaO). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R =

§ 8Nr.

1), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (stRspr des BSG, vgl Urteil vom 26. Mai 2004 – B 12 KR 5/04 R = SozR 4-2400 § 14 Nr. 3; Urteil vom 1. Dezember 2009 – B 12 R708 R = BSGE 105, 66; Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 RS 1/13 R =

§ 6Nr.

6; BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2014 – B 5 RS 3/14 R – juris sowie des erkennenden Senats, vgl. etwa Urteil vom
  2. Januar 2016 – L 16 R 770/12 –; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rn 27 [Stand: Mai 2013]). Ein solcher zumindest mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht vorliegt in Bezug auf das gegenständliche Verpflegungsgeld, dessen Zahlung zumindest nicht ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen diente. Dies folgt zur Überzeugung des Senats bereits aus der Präambel zum vorgenannten Beschluss Nr. 64/60, wonach ua das Verpflegungsgeld maßgeblich zur Verbesserung des Einkommens der Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Inneren gezahlt werden sollte. Denn wie es ergänzend in der Begründung zu diesem Beschluss heißt, wären insbesondere bei Angehörigen der DVP die Gehälter nicht wie bei anderen Angehörigen bewaffneter Organen gestiegen, sondern diese wären ua mangels Zahlung des Verpflegungsgeldes schlechter gestellt. Es wäre notwendig, im Zuge der lohnpolitischen Maßnahmen zumindest in dieser Beziehung eine Angleichung herbeizuführen. Zwar heißt es darüber hinaus, die Zahlung ua von Verpflegungsgeld wäre „zur Einschränkung der starken Fluktuation und zur weiteren Festigung und Qualifikation des Kaderbestandes“ beschlossen worden, und anders als im Falle der Angehörigen der Deutschen Grenzpolizei und Bereitschaftspolizei, die ein Wohnungs- und Verpflegungsgeld erhalten hätten, hätte sich die Nichtzahlung dieser Zuschläge hemmend auf die Festigung und Qualifizierung des Kaderbestandes ausgewirkt. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ganz überwiegend eigenbetriebliche Interessen des Ministeriums des Innern zur Regelung der Verpflegungsgeldzahlung auch an Angehörige der DVP geführt hatte. Vielmehr wird der innere, sachliche Zusammenhang zur Beschäftigung und der Entlohnungscharakter des Verpflegungsgeldes deutlich, wenn es darüber hinaus heißt, dass auch die übrige geringere Entwicklung der Gehälter zu einer starken Fluktuation geführt hätte und die Mittel aus dem Fonds für „lohnpolitische Maßnahmen 1960“ zur Verfügung gestellt werden sollten. Randnummer 22 Soweit der Beklagte meint, dass die Zielsetzung für die Verpflegungsgeldzahlung letztlich dieselbe gewesen wäre, wie auch bei den seinerzeit schon finanziell besser gestellten Angehörigen der bewaffneten Organe, folgt dem der Senat nicht. Anders etwa als bei den Angehörigen der Zollverwaltung (vgl. zB die Urteile des Senats vom
  3. August 2013 – L 16 R 670/11 – juris und vom
  4. Januar 2016 – L 16 R 770/12 –) kann hinsichtlich der Zahlung des Verpflegungsgeldes an Angehörige der DVP auf der Grundlage der vorliegend allein maßgeblichen Regelungen als „generelle Anknüpfungstatsachen“ nicht festgestellt werden, dass das Interesse der Volkspolizisten an der Zahlung von Verpflegungsgeld gegenüber dem eigenbetrieblichen Interessen des Dienstherrn deutlich hintan stand. Vielmehr war es gerade das im zitierten Beschluss niedergelegte Ziel, durch Angleichung der Gehälter die Abwanderung der Beschäftigten zu anderen bewaffneten Organen zu stoppen und insofern die – gerade bei der DVP – zu leistende Arbeit lohntechnisch aufzuwerten. Bei DVP-Angehörigen stand mithin – anders als bei Zöllnern, denen nach der Rspr. des Senats allein als Surrogat der Kasernierung einschließlich Vollverpflegung und dem überragenden betriebsfunktionalen Zweck einer möglichst effektiven Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren-, Post- und Zahlungsverkehrs ua dienend, Verpflegungsgeld ausgezahlt worden war – auch nicht die primäre Vollverpflegung der DVP-Angehörigen im Mittelpunkt der Regelungen. Randnummer 23 Soweit hiernach im ersten Prüfungsschritt (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Oktober 2014 – B 5 RS 1/13 R – aaO Rn 15) das Vorliegen von Arbeitsentgelt in diesem Sinne zu bejahen ist, ist im zweiten Schritt festzustellen, ob sich auf der Grundlage von § 17 SGB IV iVm § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) idF der Verordnung zur Änderung der ArEV und der Sachbezugsverordnung 1989 vom
  6. Dezember 1989 (BGBl I 2177) ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn ua „Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen“ zu Löhnen oder Gehältern „zusätzlich“ gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind. Nur wenn daher kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ausnahmsweise Beitragsfreiheit, während umgekehrt das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes logisch und rechtlich nicht allein im Blick auf die Steuerfreiheit von Einnahmen bejaht werden kann. Insofern es auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am
  7. August 1991 – dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG – geltende Steuerrecht maßgeblich (BSG, ebda; ferner Urteil vom
  8. August 2007 – B 4 RS 4/06 R =

§ 6Nr.

4; Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R =

§ 6Nr. 6; Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - juris). Gemäß § 1 Ar

EV sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich – was hier nicht der Fall ist – aus § 3 ArEV nichts Abweichendes ergibt. Ob Einnahmen lohnsteuerfrei und damit nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind (§ 1 ArEV), bestimmt sich, wie dargelegt, vorliegend nach dem am

  1. August 1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht (vgl. BSG, aaO: Urteil vom
  2. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – aaO; BSG, Urteil vom
  3. Oktober 2014 – B 5 RS 1/13 R – aaO, Urteil vom
  4. Oktober 2014 – B 5 RS 3/14 R – aaO). Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG – (in der Fassung vom
  5. September 1990 des Steuerreformgesetzes vom
  6. Juli 1988, BGBl I 1093) gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; insofern ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Dem Tatbestandsmerkmal „für eine Beschäftigung“ ist nach ständiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile (auch steuerrechtlich) kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des „ganz überwiegend“ eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden (vgl. etwa BFH, Urteil vom
  7. Januar 2010 – VI R 51/08 –, juris Rn 13ff zu einem Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes, der ausnahmsweise keinen Arbeitslohn darstellen kann, sowie BFH, Urteil vom
  8. Mai 1994 – VI R 55/92 ua – juris). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer wiegt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber (vgl. BFH, Urteil vom
  9. Januar 2010, aaO Rn 14) – neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers – ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung. So liegt es, wie bereits zuvor zum Begriff des Arbeitsentgelts ausgeführt worden ist, hier. Randnummer 24 Nachdem das Verpflegungsgeld auch nicht nach anderen Vorschriften des am
  10. August 1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrechts steuerfrei war, insbesondere nicht nach § 3 Nr. 4c EStG wegen Verpflegungs- und Beköstigungszuschüssen während Einsätzen außerhalb des üblichen Dienstortes, oder gemäß § 3 Nr. 12, 13 oder 16 EStG (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  11. März 2014 – L 12 R 408/11 – juris Rn. 58 ), war das dem Kläger tatsächlich gezahlte Verpflegungsgeld im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG steuerpflichtig und ist damit im tenorierten Umfang vom Beklagten als weiteres Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 26 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001252430

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