unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und dem Kläger wird für den Fall, dass er die Frist nicht einhält, die Abschiebung
Bulgarien angedroht.
Syrien darf er aufgrund dieses Bescheides nicht abgeschoben werden (Ziffer 2 Abs. 2). Zur Begründung nimmt das Bundesamt bezüglich der Ziffer 1 Bezug auf Passagen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -. Danach sei ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, dies gelte auch für subsidiär Schutzberechtigte. Zur Abschiebungsandrohung heißt es, die Unzulässigkeit des Asylantrages ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG). Insoweit könne die Abschiebung angeordnet werden, § 34a AsylG. Als milderes Mittel werde hier die Abschiebung
Bulgarien (nur) angedroht. Randnummer 4 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am
den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom
folgenden Aufenthaltsbeendigung bei erfolglosem Asylantrag unterschiedlich danach richtet, auf Grund welcher Rechtsvorschriften der Asylantrag abgelehnt wurde. Insoweit regeln die §§ 34, 34a, 36 und 38 AsylG die Frage der Aufenthaltsbeendigung durch Erlass einer Abschiebungsanordnung oder einer Abschiebungsandrohung unter Setzung unterschiedlicher Fristen für eine freiwillige Ausreise; die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung ist in § 75 Abs. 1 AsylG ebenfalls unterschiedlich geregelt. Außerdem ist der dem Bundesamt übertragene Prüfungsrahmen - und damit auch der Regelungsgehalt einer von ihm getroffenen aufenthaltsbeendenden Entscheidung - verschieden, je
dem, ob eine Abschiebungsanordnung oder aber eine Abschiebungsandrohung erlassen wird, da eine Abschiebungsanordnung - anders als eine Abschiebungsandrohung - nur ergehen darf, wenn die Abschiebung tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
den §§ 26a, 27a AsylG abgelehnt wird, die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung
G dem Ausländer selbst zuzustellen ist, § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG. Bei Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig
G ist dem Ausländer in der Entscheidung mitzuteilen, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, § 31 Abs. 6 AsylG. Nicht zuletzt schreibt das Asylgesetz bei einigen Ermächtigungsgrundlagen eine besondere Tenorierung vor. So bestimmt § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG, dass dann, wenn der Asylantrag nur
G abgelehnt wird, „nur festzustellen (ist), dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht.“ Durch § 31 Abs. 6 AsylG wird deutlich, dass der Antrag in den Fällen des § 27a AsylG demgegenüber „als unzulässig“ abzulehnen ist. Für die Fälle der Ablehnung eines Asylantrages als „unbeachtlich“ oder „offensichtlich unbegründet“ normieren die §§ 29 f., 30 und 36 AsylG wiederum eigene Voraussetzungen, ebenso die §§ 71, 71a AsylG für Folge- und Zweitanträge. Randnummer 16 Angesichts dieser differenzierten Regelungen muss ein Bescheid eindeutig erkennen lassen,
welcher Rechtsgrundlage ein Asylantrag abgelehnt wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom
den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom
diesen Maßstäben ist die Entscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht erkennen lässt, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht. Der Tenor entspricht der Formulierung, die das Bundesamt regelmäßig in den Anwendungsfällen des § 27a AsylG verwendet (vgl. auch VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 5 L 1659/14.TR -, juris Rn. 11) und
G für diese Fallgestaltungen auch vorgegeben ist.
der Bescheidbegründung hat das Bundesamt aber keine Entscheidung
G getroffen. Anders als (zuvor) in vergleichbaren Fällen der Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benennt die Behörde nicht ausdrücklich eine bestimmte Norm (§ 26a AsylG),
der sie ihre Entscheidung getroffen hat. Vielmehr zitiert sie in der Begründung zu Ziffer 1 nur das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - BVerwG 10 C 7.13 - (juris),
dem der Antrag eines Ausländers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes, dem im Ausland entsprechender Schutz gewährt worden ist, unzulässig ist, weil - gestützt auf § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG - kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes besteht. Aber (auch) dieser Entscheidung, die schon das Rechtsschutzbedürfnis für eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage verneint (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
G voraussetzt. Jedenfalls ist gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG bei einer Ablehnung des Asylantrages
G nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht - eine Tenorierung, die das Bundesamt hier - wie in zahlreichen vergleichbaren bei der Kammer anhängigen Verfahren - offenbar ganz bewusst nicht gewählt hat. Da aber bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat keine Verpflichtung des Bundesamtes besteht, den Asylantrag nur
G abzulehnen (vgl. hierzu im Einzelnen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
ihrem zeitlichen Anwendungsbereich in Art. 49 UAbs. 2 hier grundsätzlich einschlägige Verordnung findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag stellen,
dem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier in Bulgarien - die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europä-ischen Parlaments und des Rates vom
ihrer Überzeugung begründet allein der Umstand, dass einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft, keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für den weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zwar mag ein Schutzsuchender
der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie, RL 2013/32/EU) und der RL 2011/95/EU auch dann noch einen unionsrechtlichen Anspruch auf Prüfung seines Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben, wenn ihm bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, und zwar auch dann, wenn es sich um einen weiteren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft handelt (vgl. Art. 46 Abs. 2 RL 2013/32/EU). Das sagt aber nichts darüber aus, in welchem Mitgliedstaat der (weitere) Antrag zu prüfen ist. Vielmehr ist dem Antragsteller grundsätzlich zuzumuten, unmittelbar in dem jeweiligen Mitgliedstaat um Rechtsschutz
zusuchen, dessen Behörden ihm lediglich subsidiären Schutz zuerkannt haben (vgl. Urteile der Kammer vom
teile, die aus dem Nichtgebrauch dieser Rechtsschutzmöglichkeit entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last; sie vermögen indessen nicht die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu begründen. Randnummer 22 Für die tenorierte Unzulässigkeit des Asylantrages lässt sich auch nicht § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG anführen.
dieser Norm kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (vgl. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG)....Hier liegt der Fall zwar so, dass der Kläger aus Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und dieses Land als Mitgliedstaat der Europäischen Union
G, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 159). Dort ist ihm bereits Flüchtlingsschutz gewährt worden, was
Ansicht der Kammer die Anwendung dieser Norm jedoch nicht hindert (vgl. erneut Urteile der Kammer vom 22. Januar 2016 - VG 23 K 399.14 A -, juris Rn. 17, und - VG 23 K 618.14 A -, juris Rn. 17 - jeweils m.w.N.).
ihrer Rechtsprechung enthält § 26a AsylG vielmehr gerade die spezielle Ermächtigungsgrundlage für diejenigen Konstellationen, in denen - wie im vorliegenden Fall - ein Ausländer
Gewährung internationalen Schutzes in einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet einreist und hier erneut die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes beantragt (Urteile der Kammer vom
VfG würde hier nicht eine von der Behörde zu Unrecht in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage durch eine solche ersetzt, deren Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr ist bei dem angefochtenen Bescheid entscheidend, ob überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage aus dem Kreis der in Betracht kommenden und zum Teil vom Bundesamt im Bescheid angedeuteten Möglichkeiten zur Verfügung steht und in rechtmäßiger Weise hätte in Anspruch genommen werden können. Randnummer 25 Ungeachtet dessen sind die Voraussetzungen der Umdeutung ohnehin nicht gegeben. Wie dargelegt, stehen dem Bundesamt
der gesetzlichen Konzeption verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, Asylanträge abzulehnen, je
dem, um welche Konstellation es sich handelt. Sie unterscheiden sich in ihren formellen und materiellen Voraussetzungen sowie darin, welche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf sie gestützt werden dürfen und sind von Gesetzes wegen in bestimmter Weise zu tenorieren. Das Asylrecht zeichnet daher (auch) ein gewisser Formalismus, eine Formenstrenge, aus; dies hat das Bundesamt für ein rechtmäßiges Vorgehen zu beachten. Unklarheiten und Mehrdeutigkeit gehen dabei zu Lasten der Behörde, die es in der Hand hat, ihren Bescheid entsprechend den eindeutigen Vorgaben der gesetzlichen Regelungen deutlich zu formulieren (vgl. BSG, Urteil vom
G (nur) andere aufenthaltsbeendende Maßnahmen als die hier vom Bundesamt getroffenen, so dass die Verwaltungsakte auch nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind. Die Ablehnung eines Asylantrages
G hat eine Abschiebungsanordnung
G zur Folge und darf nicht mit einer Abschiebungsandrohung verbunden werden (grundlegend Urteil der Kammer vom
G stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (also bei Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind) in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot
diesem Absatz beruft. Von der Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft ausgenommen sind damit die Fälle, in denen bereits im Ausland eine Anerkennung als Flüchtling erfolgt ist. § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ordnet die entsprechende Geltung von § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG für die Fälle an, in denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Diese Regelungen sind keine Ermächtigungsgrundlage für die Ablehnung eines Asylantrages in Fallgestaltungen der vorliegenden Art. Sie bieten schon ihrem Wortlaut
keine (Rechts-)Grundlage für eine den Asylantrag ablehnende und damit belastende Entscheidung. Sie sehen anders als die Vorschriften im Asylgesetz (vgl. hierzu Heusch in: BeckOK AuslR, AsylG § 31 Rn. 11) kein differenziertes Entscheidungs- und Tenorierungsprogramm vor. Entsprechendes ergibt sich auch weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der Gesetzessystematik oder aus dem Sinn und Zweck dieser Regelungen....§ 60 AufenthG normiert seiner Systematik
verschiedene Abschiebungsverbote (vgl. Absätze 1 bis 7). Bereits seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) genießen in Deutschland im Ausland anerkannte Flüchtlinge den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. § 60 AufenthG ordnet eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an. Soweit mithin ein Betroffener bereits den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen hat, ist die Bundesrepublik hiernach verpflichtet, diesen Status ohne weitere Prüfung zu beachten und anzuerkennen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - BVerwG 10 C 7.13 -, juris Rn. 29; Möller in: NK-AuslR, 2. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn. 7). Allein deshalb sind sie von dem Feststellungsverfahren des Bundesamtes
G ausgenommen; entsprechendes gilt für Personen mit subsidiärem Schutzstatus (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Der Sache
handelt es sich hierbei um eine Regelung zugunsten anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter. Überdies erschöpfen sich die Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG inhaltlich in einer Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen Verfolgerstaat, während über den damit verbundenen Schutzstatus
den Regeln des Asylgesetzes zu entscheiden ist (vgl. auch Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG Rn. 15; Stiegler in: NK-AuslR, § 60 AufenthG Rn. 9). Randnummer 28 Auch die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
G geht das Asylgesetz in seinem Geltungsbereich dem Aufenthaltsgesetz vor (vgl. auch VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 K 436/15.A -, juris Rn. 27; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 1 Rn. 33; Hailbronner, AuslR, § 1 AufenthG Rn. 8). Randnummer 30 Ungeachtet dessen kann § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorliegend auch aus europarechtlichen Erwägungen nicht herangezogen werden, um die Unzulässigkeit des Asylantrages des Klägers zu begründen. Zwar bestimmt Art. 33 Abs. 1 Buchst. a RL 2013/32/EU, dass die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Dublin-Bestimmungen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen, wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat. Allerdings darf
der Übergangsregelung in Art. 52 UAbs. 1, 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU ein - wie hier - vor dem Stichtag 20. Juli 2015 gestellter Asylantrag nur
Maßgabe des Art. 25 der früheren Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG als unzulässig behandelt werden.
2 Buchst. b dieser Richtlinie 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (ausführlich BVerwG, Beschluss vom
erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Dahinstehen kann, in welchem Verhältnis diese Ermächtigungsgrundlage zur Anwendbarkeit von § 26a AsylG steht (VG Osnabrück, Urteil vom 4. Januar 2016 - 5 A 83.15 -, juris Rn. 44 ff. hält § 71a AsylG für die einschlägige Norm). Denn die Beklagte hat ohnehin bisher nicht geprüft, ob die Voraussetzungen zum Wiederaufgreifen vorliegen. Auch eine Umdeutung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides in eine Ablehnung eines Zweitantrages kommt nicht in Betracht. Abgesehen von den auch hier bestehenden Bedenken gegen eine Umdeutung scheitert diese schon daran, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung
G für den Kläger ungünstiger wären. Dabei sind nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Rechtsfolgen der Entscheidung in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - BVerwG 1 C 4.15 -, juris Rn. 32 zur Umdeutung einer Entscheidung
in eine
G). Folglich ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung
G nur zur Überstellung des Asylsuchenden in den sicheren Drittstaat führt. Eine die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung
G hätte hingegen zur Folge, dass der Asylantrag auch von keinem anderen Staat weiter geprüft würde und der Betroffene -
Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung und vorbehaltlich des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbotes - in jeden zu seiner Aufnahme bereiten Staat einschließlich seines Herkunftslands abgeschoben werden könnte. Zudem ist eine Ablehnung eines Asylantrages als „unzulässig“ qualitativ nicht mit der Prüfung eines Zweitantrages gemäß § 71a Abs. 1 AsylG zu vergleichen. Dort muss festgestellt werden, ob seit der Beendigung des Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens
VfG eingetreten sind; es muss damit eine Beurteilung des sachlichen Vortrags des Asylbewerbers erfolgen. Eine inhaltliche Ablehnung des Asylbegehrens würde ganz andere Rechtswirkungen enthalten, die in dem ursprünglichen Ausgangsbescheid keine Rolle gespielt haben und somit auch darin nicht enthalten waren. Die Umdeutung scheitert daher auch an der Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses (ebenso VG Osnabrück, Urteil vom
G nur eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG ergehen; für eine Abschiebungsandrohung fehlt es in den Fällen des § 26a AsylG an einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. hierzu grundlegend Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 33 ff.). Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001254039
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