Unterhalt des minderjährigen Kindes: Verweigerung der Titulierung eines freiwillig zugestandenen Betrages durch den Urkundsbeamten des Jugendamtes; Verfahrenskostenhilfe für das Kind im familiengerichtlichen Verfahren Leitsatz 1. Die Urkundsperson des Jugendamts darf eine vom Unterhaltspflichtigen begehrte Titulierung von Minderjährigenunterhalt auch dann nicht verweigern, wenn der vom Unterhaltspflichtigen freiwillig zugestandene Betrag hinter dem gesetzlich geschuldeten Unterhaltsbetrag zurückbleibt. (Rn.16) 2. Einem minderjährigen, unterhaltsberechtigten Kind ist auch dann Verfahrenskostenhilfe für die familiengerichtliche Geltendmachung des gesamten, gesetzlich geschuldeten Unterhaltsbetrages zu gewähren, wenn die freiwillige, vom Unterhaltspflichtigen angebotene Titulierung eines Unterhaltsteilbetrages beim Jugendamt aus Gründen unterbleibt, die in der Sphäre des unterhaltsberechtigten Kindes wurzeln. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 3. September 2015, 152 F 19650/14 Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird dieser - unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - in Abänderung des am 3. September 2015 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 152 F 19650/14 - sowie des in gleicher Sache am 8. Februar 2016 erlassenen Nichtabhilfebeschlusses Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverfolgung unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten nach einem Verfahrenswert von insgesamt 12.071,85 € wie folgt bewilligt: - Soweit von ihr ab dem 1. Januar 2015 monatlich im Voraus Zahlung von laufendem Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter der beteiligten Eltern, S... W..., geboren am ... 2000 in Höhe von 110% des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind - monatlicher Zahlbetrag per 1. Januar 2015 377 € - begehrt wird; sowie - soweit von ihr ab dem 1. Januar 2015 monatlich im Voraus Zahlung von laufendem Kindesunterhalt für den gemeinsames Sohn der beteiligten Eltern, S... W..., geboren am ... 2002 in Höhe von 110% des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind - monatlicher Zahlbetrag per 1. Januar 2015 377 € - begehrt wird; und weiter, - soweit von ihr die Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt für die beiden Kinder aus dem Zeitraum von Mai 2014 bis Dezember 2014 in Höhe von 3.023,85 € nebst Zinsen auf den Rückstand in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, begehrt wird. Gebühren werden nicht erhoben; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO) und in der Sache selbst in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet: Randnummer 2 1. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 3. September 2015, mit dem ihr teilweise Verfahrenskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung - einen Antrag auf Kindesunterhalt für die beiden aus der Ehe der beteiligten Eltern hervorgegangenen Kinder S..., geboren am ... 2000, und S..., geboren am ... 2002 - nur teilweise bewilligt worden war; sie meint, Verfahrenskostenhilfe sei ihr in vollem Umfang für den gesamten, von ihr begehrten Kindesunterhalt zu bewilligen, ohne dass der Unterhaltsbetrag einer mutwillig von ihr vereitelten freiwilligen Titulierung abzusetzen wäre. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 3. September 2015 hat das Familiengericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit sie für die beiden, in ihrem Haushalt lebenden Kinder Randnummer 4 - im Zeitraum von Mai 2014 bis September 2014 Kindesunterhalt für jedes Kind in Höhe von jeweils 257 €/Monat; Randnummer 5 - im Zeitraum von Oktober 2014 bis Dezember 2014 Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 307 €/Monat und Kind; Randnummer 6 - und im Zeitraum ab Januar 2015 in Höhe von jeweils 377 €/Monat/Kind, Randnummer 7 begehrt hat; im Übrigen, also in Bezug auf die weitergehende Unterhaltsforderung, wurde ihr Antrag zurückgewiesen. Verfahrenskostenhilfe wurde weiter nicht gewährt, soweit die Antragstellerin sich mutwillig einer freiwilligen Titulierung von Kindesunterhalt in Höhe von 247,33 € durch den Antragsgegner beim Jugendamt widersetzt hat. Randnummer 8 Mit Nichtabhilfebeschluss vom 8. Februar 2016 hat das Familiengericht den Kindesunterhalt aufgrund geänderter Zahlen und Einsatzbeträge neu berechnet und ist dabei zu folgenden Unterhaltsbeträgen gekommen: Randnummer 9 - Für den Zeitraum von Mai 2014 bis Dezember 2014 Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 334 €/Monat und Kind; Randnummer 10 - im Zeitraum von Januar 2015 bis Juni 2015 Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 377 €/Monat und Kind; Randnummer 11 - und im Zeitraum ab Juli 2015 Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 356 €/Monat/Kind. Abgesetzt wurde wiederum ein Unterhaltsteilbetrag in Höhe von 283,33 €, in Bezug auf den der Antragsgegner zwar freiwillig die Schaffung eines Titels beim Jugendamt angeboten hatte, der aber aufgrund des Einwirkens der Antragstellerin bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten letztlich nicht erstellt wurde. Randnummer 12 Gegen diese Beschlüsse wendet sich die Antragstellerin. Den genauen Umfang ihrer Beschwerde hat sie mit Schriftsatz vom 7. März 2016 präzisiert, ohne dass die weitergehende Beschwerde vom 15. September 2015 entsprechend eingeschränkt worden wäre. Sie wendet sich danach nicht mehr gegen die Verfahrenskostenhilfe-Bewilligungen gemäß dem Beschluss vom 8. Februar 2016 für die Unterhaltszeiträume von Mai bis Dezember 2014 und von Januar bis Juni 2015, sondern lediglich noch gegen die Bewilligung im Unterhaltszeitraum ab Juli 2015. Insoweit meint sie, im Rahmen der Unterhaltsbemessung sei die Abzugsposition 'Raten auf Kreditkartenkonto: 400 €/Monat' zu Unrecht angesetzt worden; diese Position sei in diesem Unterhaltszeitraum nicht mehr anzusetzen. Soweit man dem folge, ergebe sich ein höheres einzusetzendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen und folglich auch ein höherer Unterhaltszahlbetrag (bzw. ein höherer Betrag, für den Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sei). Als Folge davon ändere sich auch die Berechnung des Verfahrenswerts, für den insgesamt Verfahrenskostenhilfe bewilligt werde; dieser steige. Weiter wendet sie sich dagegen, dass Verfahrenskostenhilfe in Höhe eines Teilbetrages von 283,33 € mit der Begründung verweigert wurde, in Bezug auf diesen Teilbetrag habe die Antragstellerin mutwillig die vom Antragsgegner angebotene, freiwillige Titulierung beim Jugendamt vereitelt. Das sei unzutreffend. Ein Unterhaltspflichtiger, der beim Jugendamt eine ihm günstige Unterhaltsregelung schaffen lassen will, die den unterhaltsrechtlichen Gegebenheiten widerspricht, missbrauche die von den Jugendämtern angebotene Möglichkeit einer kostenfreien Titulierung und dem könne der Unterhaltsberechtigte sich widersetzen. Randnummer 13 2. In der Sache selbst hat die Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen - also in Bezug auf die weitergehende Beschwerde aus der ursprünglichen Beschwerdeschrift vom 15. September 2015 (I/161) - war sie zurückzuweisen. Im Einzelnen: Randnummer 14
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