Buchwertaufstockung bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils mit negativem Kapitalkonto in eine Kapitalgesellschaft - Keine Saldierung bei Einbringung mehrerer Anteile mit teils positivem und teils negativem Kapitalkonto in einem einheitlichen Vorgang Orientierungssatz 1. Übersteigen bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten, sind die stillen Reserven bis zur Höhe des negativen steuerlichen Eigenkapitals durch Aufstockung der Buchwerte aufzudecken (Rn.21) (Rn.22) (Rn.24) . 2. Bei gleichzeitiger Einbringung von Anteilen an mehreren Mitunternehmerschaften sind die Sacheinlagen i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG jeweils gesondert nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 UmwStG zu bewerten (Rn.23) . 3. Im Falle der Einbringung mehrerer Sacheinlagegegenstände in einem einheitlichen Vorgang durch dieselben Personen kann nicht (ausnahmsweise) von einer Buchwertaufstockung abgesehen werden (entgegen Urteil des Sächsischen FG v. 28.7.2010, 2 K 322/10, EFG 2011, 2027) (Rn.25) (Rn.26) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 19/16). Verfahrensgang nachgehend BFH, 13. September 2018, I R 19/16, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 2001 verkaufte der Vater der Kläger, C…, seine beiden Unternehmen, D… einerseits und E… andererseits, einschließlich der Betriebsgrundstücke an die Kläger - "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" - gegen Zahlung einer betrieblichen Leibrente. Randnummer 2 Mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Dezember 2001 errichteten die Kläger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung F… GbR. Zweck dieser Gesellschaft war die Fortführung des Betriebs D… . Mit weiterem Gesellschaftsvertrag vom 28. Dezember 2001 errichteten die Kläger zudem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung G… GbR. Zweck dieses Gesellschaft war die Fortführung des Betriebs E… . Randnummer 3 In den jeweiligen notariellen Urkunden, auf deren Inhalte der Senat verweist, heißt es unter anderem: "Wir haben durch Vertrag vom 28.12.2001 (Ur-Nr.: …/… des Notars H… in I…) die Betriebe D… und E… von unserem Vater, Herrn C…, gegen Zahlung einer betrieblichen Leibrente erworben, und zwar nebst den dazugehörigen Betriebsgrundstücken und wir werden jeden Betrieb in Form einer gesonderten Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortführen." Randnummer 4 Mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Mai 2010, auf dessen Inhalt der Senat Bezug nimmt, errichteten die Kläger die J… GmbH - die Beigeladene. An dem Stammkapital der Beigeladenen in Höhe von € 25 000,- sind die Kläger jeweils zur Hälfte beteiligt. Die Stammeinlagen der Gesellschafter sollten im Wege der Sacheinlage der von den Klägern "als Gesellschafter der Gesellschaften bürgerlichen Rechts unter den Firmen 1. K… GbR 2. L… GbR zu gleichen Anteilen betriebenen Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva" eingebracht werden. Ausweislich des Sachgründungsberichts betrug der Wert der Sacheinlage per 31. Dezember 2009 für die F… GbR € 445 501,94 und für die G… GbR € 397 701,50. Dabei sollte die Einbringung mit steuerlicher und wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2010 erfolgen. Die Beigeladene stellte zum 1. Januar 2010 eine Eröffnungsbilanz auf und gab Steuererklärungen erstmals für das Jahr 2010 ab. Randnummer 5 In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2009 wies die F… GbR ein negatives Kapital aus. Zudem wies sie unter dem Konto 1461 ("Verr.Kto. Organgesellschaft"), unter sonstige Verbindlichkeiten, einen Betrag in Höhe von € 76 327,80 aus. Randnummer 6 Die G… GbR wies in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2009 ein positives Kapital aus. Zudem wies sie unter dem Konto 1461 ("Verr.Kto. Organträger"), unter sonstige Vermögensgegenstände, einen Betrag in Höhe von € 76 327,80 aus. Randnummer 7 Auf eine entsprechende Nachfrage des Beklagten teilte die Beigeladene mit, die Einbringung sei zu Buchwerten erfolgt. Randnummer 8 Der Beklagte führte bei der Beigeladenen eine Außenprüfung durch. Der Betriebsprüfer vertrat dabei unter anderem die Auffassung, die Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter der F… GbR sei soweit aufzustocken, dass die Mitunternehmeranteile an dieser GbR mit jeweils € 0,- eingebracht würden. Dementsprechend seien anteilige stille Reserven in Höhe von insgesamt € 167 607,56 aufzudecken und sei ein Veräußerungsgewinn entstanden. Randnummer 9 Die Kläger waren dagegen der Ansicht, das negative Kapitalkonto der F… GbR sei mit dem positiven Kapitalkonto der G… GbR zu saldieren. Dieser Saldo sei positiv, so dass kein Veräußerungsgewinn entstanden sei. Es bestehe auch kein Grund, einen Veräußerungsgewinn zu besteuern, da die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt sei. Zudem seien die beiden GbR von ihnen, den Klägern, einheitlich vom Vater erworben worden. Sie, die Kläger, hätten die beiden GbR als Gesellschafter einen weiteren Holding-GbR erworben. Es sei tatsächlich das Vermögen dieser Holding-GbR in die Beigeladene eingebracht worden. Randnummer 10 Hilfsweise seien die Buchwertaufstockung und der Veräußerungsgewinn um € 76 327,80 zu mindern. Denn bei dem Konto 1461 handele es sich um ein Verrechnungskonto, das als Unterkonto des Kapitalkontos einzuordnen sei. Durch den Wegfall der entsprechenden Verbindlichkeit vermindere sich das negative Kapitalkonto der F… GbR, weil der Wegfall des Verrechnungskontos als Entnahme bzw. Einlage zu buchen sei. Randnummer 11 Der Beklagte folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ für die Beigeladene entsprechende Änderungsbescheide. Zur Begründung des hiergegen erhobenen Einspruchs wiederholten die Kläger und die Beigeladene den Vortrag aus der Betriebsprüfung. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es sei keine eigenständige Holding-GbR errichtet worden. Tatsächlich seien nur zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet worden, deren Gewinnanteile den Klägern jeweils unmittelbar zugerechnet worden seien. Der Verweis auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Kaufvertrag vom 28. Dezember 2001 sei als Verweis auf die beiden - noch zu gründenden - Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu verstehen. In das Vermögen der Beigeladenen seien insgesamt vier eigenständig zu behandelnde Mitunternehmeranteile eingebracht worden. Daher sei eine Saldierung der Kapitalkonten nicht zulässig. Schließlich komme auch eine Minderung des negativen Kapitalkontos im Hinblick auf das Konto 1461 nicht in Betracht. Es handele sich um ein Verrechnungskonto im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Organschaft. Im Sachgründungsbericht seien diese Konten nicht als Kapitalkonten, sondern als sonstige Verbindlichkeiten bzw. als sonstige Vermögensgegenstände ausgewiesen worden. Randnummer 12 Die Kläger haben zunächst nur Klage gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 und die dazu gegenüber der Beigeladenen ergangene Einspruchsentscheidung erhoben. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger weiter vor, es sei jeweils der Betrieb der Personengesellschaften eingebracht worden. Erfolge die Sacheinlage durch dieselben Personen in einem einheitlichen Vorgang, seien die Kapitalkonten zu saldieren. Sie, die Kläger, hätten daher keine stillen Reserven realisiert. Aus den Gesellschaftsverträgen vom 28. Dezember 2001 ergebe sich, dass sie, die Kläger, diese Gesellschaften als Gesellschafter einer Holding-GbR errichtet hätten. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, die Bescheide über Körperschaftsteuer 2010 bis 2012, den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 2010 und 2011 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2012 vom 6. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 30. März 2015 und 17. Juli 2015 dahingehend zu ändern, dass von einer Aufstockung der Buchwerte um insgesamt € 167 607,56 abgesehen wird. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er ist der Auffassung, es sei eine Einzelbetrachtung vorzunehmen. Das Verrechnungskonto sei kein Unterkonto des Kapitalkontos. Randnummer 16 Der Beklagte hat die Einsprüche der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger haben hierauf unter dem Aktenzeichen 12 K 12127/15 und 12 K 12128/15 Klage erhoben. Randnummer 17 Der Berichterstatter hat mit Beschluss vom 19. August 2015 die J… GmbH zum Verfahren beigeladen und mit Beschlüssen vom 9. September 2015 die Verfahren 12 K 12127/15 und 12 K 12128/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 11 K 12073/15 verbunden. Entscheidungsgründe Randnummer 18 I. 1. Die Klage wegen einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 2010 und 2011 ist zulässig. Zwar haben die Kläger gegen diese Bescheide nicht ausdrücklich Einspruch eingelegt, sondern in dem Einspruchsschreiben nur die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010, 31.12.2011 und 31.12.2012 als Verfahrensgegenstand bezeichnet. Da der Beklagte aber zum 31.12.2010 und 31.12.2011 keine dahingehenden Bescheide erlassen hatte, konnte sich der Einspruch aus dem Sachzusammenhang nur auf die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 2010 und 2011 beziehen. Randnummer 19 2. Soweit die Kläger gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2012 erneut Klage erhoben haben, ist die doppelte Rechtshängigkeit durch die Verbindung mit dem Verfahren 11 K 12073/15 entfallen. Randnummer 20 II. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Steuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zutreffend hinsichtlich der Einbringung der Mitunternehmeranteile an der F… GbR die Buchwerte in Höhe des negativen Kapitalkontos in Höhe von insgesamt € 167 607,56 aufgestockt. Randnummer 21 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.