Gewährung weiterer Zuwendungen für einen gemeinnützigen Verein Orientierungssatz
(13), die dort aufgeführten – durchaus nicht unbeträchtliche Zahl von – Kooperationsvereinbarungen mit anderen Trägern und wichtigen Kooperationspartnern oder die Kooperationsergebnisse die unzureichende Vernetzung des Klägers belegen sollen. Randnummer 65 Weder die seitens des Beklagten gegebene Begründung noch die Verwaltungsvorgänge lassen dabei auch in hinreichendem Maße die Tatsachen erkennen, auf denen die Einschätzung des Beklagten von der mangelnden Qualität der klägerischen Arbeit und ihrer Ergebnisse maßgebend beruht. Dabei lässt die Kammer nicht außer Acht, dass bei Bewertungen, denen wie hier längere Zeiträume und eine Vielzahl von Eindrücken zu Grunde liegen, die Anforderungen an die Dokumentation der maßgebenden Tatsachen nicht überspannt werden dürfen, damit Verwaltungshandeln noch effektiv sein bzw. im Sinne von § 10 Satz 2 VwVfG einfach, zweckmäßig und zügig durchgeführt werden kann. Auch gilt, dass sich grundsätzlich nicht alle von der Behörde ihrer Ermessensbetätigung zugrunde gelegten Einzelfeststellungen als zutreffend erweisen müssen. Ergibt sich der für die Ermessensentschließung tragende Grund aus der Würdigung einer Vielzahl mosaikartig zusammengestellter Umstände, so müssen diese aber jedenfalls in einem solchen Maße zutreffend sein, dass sich aus ihnen noch der für die Behörde maßgebend gewesene Grund nach Art und Gewicht ergibt (BVerwG, Urteil vom
- März 1981 – BVerwG 1 C 6.77 – Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 80, S. 6). Randnummer 66 Jedoch ist ein Mindestmaß an Dokumentation der für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu fordern. Anderenfalls ist auch eine den Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdende Überprüfung der behördlichen Entscheidung durch den Betroffenen oder die Verwaltungsgerichte nicht möglich. Demgemäß fordert auch § 39 Abs. 1 VwVfG, dass die Begründung eines Verwaltungsakts u. a. die wesentlichen tatsächlichen Gründe mitteilen und die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2013, § 39 Rn. 5a zur Bedeutung des Begründungserfordernisses im Hinblick auf Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sowie Art. 19 Abs. 4 GG). Randnummer 67 Mangels ausreichender Tatsachenangaben wird hier letztlich nicht plausibel, weshalb der Kläger etwa nach Auffassung des Beklagten „nachhaltig jeden Ansatz zur Vernetzung und Weiterentwicklung blockiert“. Selbst die Tatsachen zu ermitteln, die eine Ablehnung weiterer Förderung trügen, ist nicht Aufgabe der Kammer. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen aufrechtzuerhalten, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren (BVerwG, Urteil vom
- März 1981, a. a. O.). Randnummer 68 Soweit der Beklagte einmal im Verwaltungsverfahren Tatsachen zur Unterfütterung seiner Bewertungen angeführt hat, wie im Schreiben des LaGeSo vom
- Oktober 2014, in welchem auf die bei Besuchen im Nachbarschaftshaus beobachtete geringe Auslastung des Hauses hingewiesen wurde, ist er auf diesen Gesichtspunkt in der im Oktober 2015 gegebenen Begründung nicht mehr eingegangen; zuvor hatte die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom
- August 2015 Zweifel daran geäußert, ob diese Erwägung die Ablehnungsentscheidung (jedenfalls allein) tragen könnte. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten nunmehr gemeint, dass dieser Gesichtspunkt keinesfalls fortgefallen sei, sondern weiterhin zu den „Mosaiksteinen“ gehöre, die Grundlage der Entscheidung des Beklagten seien. Auch dieser wechselhafte, jedenfalls nicht stringente Vortrag steht der Nachvollziehbarkeit der Bewertungen des Beklagten entgegen. Randnummer 69 Da die Klage bereits aus vorstehenden Gründen teilweise Erfolg hat, kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beklagte Ermessensgründe während des gerichtlichen Verfahrens in prozessual (§ 114 Satz 2 VwGO) und materiell zulässiger Weise (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom
- Juni 2013 – BVerwG 8 C 46/12 – juris, Rn. 31 f.), insbesondere ohne Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs.1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Dezember 2011 – BVerwG 1 C 14/10 – juris, Rn. 18 und
- Juni 2013 – BVerwG 8 C 46/12 – juris, Rn. 33) nachgeschoben hat. Randnummer 70 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO, wobei die Kammer die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über einen Betrag in Höhe von 40.000 Euro als hälftiges Obsiegen/Unterliegen des Klägers erachtet hat. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen hinsichtlich des Klägers auf § 167 VwGO, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, hinsichtlich des Beklagten auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 71 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger insbesondere wegen der Bedeutung, die die Streitsache für ihn hat, nicht zumutbar war, das Vorverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen. Randnummer 72 BESCHLUSS Randnummer 73 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 74 120.000,00 Euro Randnummer 75 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001255017