Sog. Sicherheitsvereinbarung zwischen Jüdischer Gemeinde und dem Land Berlin; Ablauf der Geltungsdauer; Anspruch auf inhaltsgleiche Fortsetzung Leitsatz Die Jüdische Gemeinde zu Berlin hat keinen Anspruch auf inhaltsgleiche Fortsetzung der Vereinbarung zwischen ihr und dem Land Berlin "über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei Einrichtungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin für die Jahre 2010 und 2011" über deren Geltungsdauer hinaus. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin 26. Kammer, 20. Oktober 2014, 26 K 148.14, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Mit der Klage begehrt die Klägerin, eine Religionsgemeinschaft im Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Fortsetzung einer im Jahr 2011 mit dem Beklagten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung über Zuschüsse für das von ihr beschäftigte Sicherheitspersonal sowie die Zahlung dieser Zuschüsse. Randnummer 2 Zuschüsse des Beklagten zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei Einrichtungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin erhielt die Klägerin erstmals für das Jahr 2000. Die Beteiligten schlossen hierzu am 24. Februar 2000 „aufgrund der gestiegenen Gefährdungslage“ eine bis Ende 2003 gültige entsprechende Vereinbarung. In den Jahren 2004 bis 2009 gewährte der Beklagte der Klägerin jeweils für das bereits laufende Kalenderjahr einen jährlichen Zuschuss für Sicherheitspersonal. Randnummer 3 Am 11. Oktober 2011 schlossen die Beteiligten die hier streitige Vereinbarung über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei Einrichtungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin für die Jahre 2010 und 2011. Die Vereinbarung sah - wie auch schon die vorangegangen - eine Bezuschussung der Klägerin „außerhalb des Artikels 6 Abs. 2 des Staatsvertrages“ vor. Bezuschusst wurden 32 Stellen Sicherheitspersonal der Kategorie I (israelische Sicherheitskräfte) à 51.800 Euro pro Stelle jährlich sowie 37 Stellen Sicherheitspersonal der Kategorie II (deutsches Sicherheitspersonal bzw. private Sicherheitsdienste) à 31.190 Euro pro Stelle jährlich. Für zusätzlich anfallende Sachkosten wurden pro besetzter Stelle und Jahr für das Personal der Kategorie I bis zu 1.540 Euro gewährt (Artikel 3 der Vereinbarung). In Artikel 8 der Vereinbarung heißt es, diese trete zum 1. Januar 2010 in Kraft und gelte bis zum 31. Dezember 2011. Sie könne bei Bedarf verlängert werden. Auch nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung gewährte der Beklagte der Klägerin Mittel für Sicherheitspersonal. Für das Jahr 2012 wurde mit Bescheid vom 6. November 2012 die Summe von 2.549.280 Euro gewährt und für das Jahr 2013 für die Zeit von Januar bis September 2013 mit Bescheid vom 20. August 2013 ein Betrag von 1.911.960 Euro. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 13. September 2013 übersandte der Beklagte der Klägerin eine „Vereinbarung über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei Einrichtungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin für 2012 und 2013“. Die Klägerin unterzeichnete diese jedoch nicht, weil sie nach ihrer Einschätzung gegenüber den Vorjahren ungünstigere Bedingungen enthielt, für die es keinen rechtfertigenden Grund gebe. Ungünstiger sei es, dass für das Sicherheitspersonal der Kategorie I und der Kategorie II nunmehr lediglich „bis zu“ 32 Stellen bzw. „bis zu“ 37 Stellen zugrunde gelegt würden. Weiter habe der zuständige Staatssekretär bei einer Besprechung am 13. August 2008 gegenüber der Klägerin geäußert, ab dem Jahr 2014 keine israelischen Sicherheitskräfte mehr finanzieren zu wollen. Randnummer 5 Mit der am 15. Mai 2014 erhobenen Klage begehrt die Klägerin, Randnummer 6 1. den Beklagten zu verurteilen, die Vereinbarung der Parteien über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei ihren Einrichtungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 für die Jahre 2014 und 2015 nach dem Inhalt der zuletzt zustande gekommenen Vereinbarung der Parteien vom 11. Oktober 2011 - als Inhalt des Klageantrages dem Urteilsausspruch beigeheftet - mit den Zahlungsverpflichtungen des Beklagten zu ihren Gunsten hieraus fortzusetzen und den Beklagten unter Anrechnung bewirkter Zahlungen aus Anlass der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, an sie vorläufige Zuschüsse für die Zeit von Januar bis Juni 2014 einschließlich 1.274.640,00 € sowie zusätzlich jeweils 212.045,00 € zum 22. eines jeden Monats, erstmalig zum 22. Juli 2014, längstens bis zum 22. Dezember 2015 zu zahlen, Randnummer 7 hilfsweise, Randnummer 8 den Beklagten zu verurteilen, die Vereinbarung der Parteien über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei ihren Einrichtungen für den Zeitraum 1. Januar 2014 für die Jahre 2014 und 2015 nach dem Inhalt der zuletzt zustande gekommenen Vereinbarung der Parteien vom 11. Oktober 2011 - als Inhalt des Klageantrages dem Urteilsausspruch beigeheftet - fortzusetzen und den Beklagten hierzu zu verpflichten und Randnummer 9 2. bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung abzusehen. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sie sei unzulässig, weil es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Klägerin habe sich mit ihrem Begehren vor Klageerhebung nicht an den Beklagten gewandt. Es sei im Verlauf des vorliegenden Verfahrens nicht erkennbar geworden, dass der Beklagte den Abschluss einer Vereinbarung grundsätzlich verweigere. Dass er womöglich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bereit sei, eine Vereinbarung ausschließlich zu den von der Klägerin begehrten Konditionen zu schließen, enthebe die Klägerin nicht von der Pflicht, vor der Beschreitung des Rechtsweges den Versuch zu unternehmen, im Verhandlungswege eine Vereinbarung für die Jahre 2014 und 2015 in ihrem Sinne zu gestalten. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei ihren Einrichtungen für die Jahre 2014 und 2015 mit dem Inhalt der Sicherheitsvereinbarung vom 11. Oktober 2011. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem von den Beteiligten am 19. November 1993 geschlossenen Staatsvertrag noch aus der Sicherheitsvereinbarung noch sei das dem Beklagten hinsichtlich der Vergabe bereitgestellter Haushaltsmittel eröffnete Ermessen dahin reduziert, eine Vereinbarung gerade zu den von der Klägerin gewünschten Konditionen abzuschließen. Randnummer 11 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Sie hält die Klage für zulässig und begründet. Die Sicherheitsvereinbarung vom 11. Oktober 2011 sei auch in den folgenden Jahren fortzusetzen. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus der bisherigen Förderpraxis, nach der beide Sicherheitsvereinbarungen jeweils mehrfach stillschweigend verlängert worden seien. Dadurch bestehe ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, das bis heute fortdauere, weil es nicht wirksam beendet worden sei. Selbst wenn man keine stillschweigende Verlängerung der Sicherheitsvereinbarung 2010/2011 annähme, habe die Klägerin jedenfalls Anspruch auf Abschluss einer weiteren Sicherheitsvereinbarung mit identischem Inhalt. Das ergebe sich aus Artikel 1 des zwischen den Beteiligten im Jahr 1993 geschlossenen Staatsvertrags. Anspruchsgrundlage hierfür sei außerdem der Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG „in Form der Selbstbindung der Verwaltung“. Der Beklagte habe sich durch die bisherigen Sicherheitsvereinbarungen selbst gebunden. Von dieser behördlichen Praxis dürfe er ohne sachlichen Grund nicht mehr abweichen. Der Anspruch könne zudem auf Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 der Sicherheitsvereinbarung 2010/2011 gestützt werden. Für eine einvernehmliche Verlängerung der Vereinbarung hätte es dieser Regelung nicht bedurft. Sie ergebe nur Sinn, wenn sie der Klägerin einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Fortsetzung der Sicherheitsvereinbarung einräume. Durch die „Kann“-Bestimmung werde ihr ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung eingeräumt. Ermessensfehlerfrei sei allein die Verlängerung der Sicherheitsvereinbarung. Dies folge aus dem vom Verwaltungsgericht anerkannten, auf der bisherigen Förderpraxis beruhenden Vertrauenstatbestand, der eine Änderung „von einem auf den anderen Tag“ nicht zulasse, zumal sich an der Gefahrenlage nichts geändert habe. Randnummer 12 Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, Randnummer 13 unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. Randnummer 14 Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er hält die Klage für unzulässig. Die Klägerin habe es abgelehnt, den ihr übermittelten Vertragsentwurf zu unterzeichnen und auch keine Anstalten unternommen, mit dem Beklagten eine weitere Verständigung zu erreichen. Sie habe daher eigenmächtig die Vertragsverhandlungen abgebrochen und es vorgezogen, direkt Klage zu erheben. Die Klage sei zudem unbegründet. Aus der allgemein formulierten Klausel des Artikels 1 des Staatsvertrages, „die Ausübung jüdischen Glaubens allzeit zu schützen und zu sichern“ ergäben sich keine einklagbaren Ansprüche der Klägerin, zumal auf Zuschüsse in bestimmter Höhe oder auf Abschluss einer konkreten Vereinbarung. Bei den hier gewährten Zuwendungen handele es sich um freiwillige Leistungen, die nicht auf gesetzlicher Grundlage beruhten und auch außerhalb des Staatsvertrages gewährt würden. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 I. Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 19 II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 20 Die Klägerin kann die Verurteilung des Beklagten zur Fortsetzung der Anwendung der Sicherheitsvereinbarung vom 11. Oktober 2011 bzw. den Abschluss einer inhaltsgleichen neuen Sicherheitsvereinbarung nicht verlangen. Auf die Frage, ob ihr aus dieser Sicherheitsvereinbarung unmittelbar Zahlungsansprüche zustehen, wie sie auf zweiter Stufe mit dem Hauptantrag geltend macht, oder ob es der vorherigen Festsetzung dieser Leistungen durch Verwaltungsakt bedarf, wie sie auf zweiter Stufe mit dem Hilfsantrag geltend macht, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Randnummer 21 1. Anders als das Verwaltungsgericht und der Beklagte annehmen, ist die Klage allerdings hinsichtlich des primären Klagebegehrens (Fortsetzung der Sicherheitsvereinbarung vom 11. Oktober 2011) zulässig. Zwar hat die Klägerin vor der Nachsuchung um gerichtlichen Rechtsschutz mit der vorliegenden Klage keinen (förmlichen) Antrag beim Beklagten auf Zahlung oder Gewährung der Zuschüsse oder auf Fortsetzung der Sicherheitsvereinbarung vom 11. Oktober 2011 gestellt. Der Beklagte hat jedoch durch Übersendung des Entwurfs einer weiteren, geänderten Sicherheitsvereinbarung zu erkennen gegeben, dass er an der Fortführung der bisherigen Sicherheitsvereinbarung entsprechend der in der Vergangenheit geübten Praxis nicht mehr festhalten will. Für den von der Klägerin behaupteten Anspruch auf Fortsetzung der bisherigen Sicherheitsvereinbarung lässt sich ihr das Rechtsschutzbedürfnis daher schon aus diesem Grund nicht absprechen. Randnummer 22 Darüber hinaus ist der Beklagte mittlerweile auch nicht mehr bereit, die von ihm mit Schreiben des Staatssekretärs für kulturelle Angelegenheiten vom 13. September 2013 dem Vorsitzenden der Klägerin unterbreitete geänderte Sicherheitsvereinbarung abzuschließen. Denn den im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2015 abgeschlossenen Vergleich, der im Wesentlichen die Geltung dieses Vorschlags für die Jahre 2014 und 2015 vorsah, hat sie widerrufen. Randnummer 23 2. Die Klage ist aber unbegründet. Einen Anspruch auf Fortsetzung der Sicherheitsvereinbarung vom 11. Oktober 2011 kann die Klägerin weder aus der bisherigen Praxis (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.