vollziehbarkeit des Ausgangsbetrages von 150 € pro laufendem Meter Anlagenhöhe und unterbliebene Abschläge wegen Vorbelastung gerügt. Randnummer 4
Anzeige des Bauherrenwechsels erließ das Landesumweltamt Brandenburg gegenüber der Klägerin den Widerspruchsbescheid vom
vollziehbar und plausibel. Dem Beklagten sei es insoweit gelungen, die Berechnung der Ersatzzahlung anhand von objektiven Kriterien vorzunehmen und damit eine hinreichend voraussehbare und insofern willkürfreie Handhabung zu gewährleisten. Die Argumentation der Klägerin, die Festsetzung habe sich in dem durch den Windkrafterlass 1996 vorgegebenen Rahmen zwischen 50 DM bis max. 300 DM zu bewegen, verkenne, dass es sich bei der Ersatzzahlung um Kosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme handele. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum Baugebührenrecht des Landes Brandenburg und in Anbetracht der Preisentwicklung seien die nunmehr im Windkrafterlass 2002 als Berechnungsgrundlage für die Ersatzzahlung genannten Werte nicht zu beanstanden. Damit würden die gestiegenen Kosten für die Planung der Ersatzmaßnahmen, die Flächenbereitstellung und bei der Pflege berücksichtigt. Angesichts der allgemeinen Preisentwicklung sei der angewendete Rahmen von 100 bis 300 € je Meter Anlagenhöhe hier vertretbar. Im Ergebnis sei festzustellen, dass der Betrag von 16.813 €, der lediglich 1,461 % der von der Klägerin angegebenen Errichtungskosten betrage, jedenfalls nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu der Beeinträchtigung des durch die Windkraftanlage
haltig gestörten Landschaftsbildes stehe. Randnummer 6 Die Klägerin wendet sich zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen gegen die Berechnung der Ersatzzahlung auf Grundlage der seit 2002 geltenden Änderungen des Windkrafterlasses. Sie macht geltend, die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, der erhöhte Rahmen sei angesichts der allgemeinen Preisentwicklung vertretbar, treffe nicht zu. Bereits bei Inkraftsetzung des Windkrafterlasses 1996 sei eine kostendeckende Berechnung „
den Kosten der Ersatzmaßnahme“ zugrunde gelegt worden. Wie sich aus der Entwicklung der Baupreisindizes und des Verbraucherindex im maßgeblichen Zeitraum ergebe, habe die allgemeine Preisentwicklung allenfalls einen sehr geringen Bruchteil der Erhöhung ausgemacht. Soweit das Verwaltungsgericht auf das Verhältnis der festgesetzten Ersatzzahlung zu den Errichtungskosten abstelle, finde dies im Gesetz keine Grundlage. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
haltig gestörten Landschaftsbildes. Im Übrigen lägen die Ersatzzahlungen für Windenergieanlagen in Brandenburg bisher deutlich unter dem Bundesdurchschnitt. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges (4 Ordner). Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Randnummer 16 Die Klage ist zulässig als isolierte Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmung IV.10.1 gerichtet. Denn die isolierte Anfechtung einer belastenden Nebenbestimmung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sie „offenkundig von vornherein ausscheidet“; anderenfalls ist die Frage, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann, der Begründetheit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens zuzuordnen (ständ. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom
gegen die Festsetzung einer Ersatzzahlung wendet, beanstandet deren Höhe wegen des
ihrer Auffassung zu hoch bemessenen Ausgangsbetrages der Berechnung. Ob und in welchem Umfang der angefochtene Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, unterliegt
GO der rechtlichen Beurteilung durch das Gericht. Eine Schlüssigkeitsprüfung kennt das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
SchG 2002) konnten die Länder weitergehende Regelungen zu den (Unterlassungs-, Ausgleichs- und Ersatz-) Pflichten des Verursachers von Eingriffen in Natur und Landschaft
den Absätzen 1 bis 3 erlassen.
dem
NatSchG hat der Verursacher, wenn Beeinträchtigungen nicht oder nicht vollständig ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar sind und der Eingriff
NatSchG in der Regel mit der Gestattung des Eingriffs festzusetzen und vor Beginn des Eingriffs zu leisten. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, weil die Klägerin als Verursacherin eines solchen Eingriffs dem Grunde
zur Leistung einer Ersatzzahlung verpflichtet ist, ist zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Die Klägerin ist bereits erstinstanzlich nicht mehr der Auffassung des Beklagten entgegengetreten, die im Ergebnis der Abwägung zulässigen, erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Landschaftsbild durch Errichtung und Betrieb der Windkraftanlage würden durch die Maßnahme A/E 3 nicht vollständig kompensiert. Randnummer 21 Mit Erfolg wendet sich die Klägerin aber gegen die Höhe der Ersatzzahlung. Denn der zu deren Bemessung angewandte Windkrafterlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 24. Mai 1996 (Abl. S. 654) in der Fassung der Änderung durch Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 8. Mai 2002 (ABl. S.559) und der Berichtigung vom 26. Juni 2002 (ABl. S. 617) entspricht nicht den im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen. Die Höhe der Ersatzzahlung ist auch nicht unabhängig von den Vorgaben des Windkrafterlasses
Maßgabe dieser gesetzlichen Bestimmungen bemessen worden. Die Nebenbestimmung IV.10.1 ist deshalb im angefochtenen Umfang (§ 88 VwGO) aufzuheben. Randnummer 22
NatSchG bemisst sich die Höhe der Ersatzzahlung
den Kosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme. Dazu gehören die im Einzelfall erforderlichen Kosten für deren Planung, die Flächenbereitstellung und die Pflege, § 15 Abs. 1 Satz 4 BbgNatSchG. Bei erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bemisst sich die Ersatzzahlung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 BbgNatSchG
deren Umfang und Schwere. Mit dieser Regelung hat der brandenburgische Gesetzgeber die mit dem Gesetz vom 25. Juni 1992 geschaffene Ursprungsfassung des § 15 über eine „Ausgleichsabgabe“ einer eingehenden Novellierung unterzogen (Koch/Tolkmitt, Naturschutzrecht in Brandenburg, § 15 BbgNatSchG, Stand: Oktober 2007).
NatSchG in der Fassung vom 25. Juni 1992 (GVBl I, 208, 214; im Folgenden: BbgNatSchG a. F.) hatte der Verursacher eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die sich
Dauer und Schwere des Eingriffs sowie dem aus ihm erwachsenden Wert oder Vorteil oder
den Kosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme bemaß. Die Neufassung von § 15 Abs. 1 BbgNatSchG vom 26. Mai 2004 stellt die beiden möglichen Berechnungsmethoden nicht mehr alternativ und gleichrangig nebeneinander. Sie differenziert vielmehr
Schutzgütern sowie
dem Ausmaß der Beeinträchtigung, indem sie in § 15 Abs. 1 Satz 5 BbgNatSchG bei erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes die Bemessung des Ersatzgeldes
deren Umfang und Schwere und damit
einem abstrakten Maßstab vorgibt, in allen anderen Fällen aber in § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 BbgNatSchG eine konkrete Berechnung
den Kosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme im Einzelfall vorsieht. Der Gesetzgeber ist insoweit davon ausgegangen, dass sich die Bemessung der Ersatzzahlung
den Kosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme „als die praktikabelste Handhabung“ herausgestellt hat (LT-DrS 3/6675 zu Nr. 19). Randnummer 23 Diesen geänderten rechtlichen Maßgaben entspricht die Bemessung des Ersatzgeldes
dem Windkrafterlass 1996/2002 nicht.
dessen 4.5 Abs. 1 Satz 1 wird, sofern Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht möglich sind, je Einzelanlage eine Ausgleichsabgabe festgesetzt. Der Wert der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme einschließlich eventuell anfallender Pflegekosten oder die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt
4.5 Abs. 1 Satz 2 in der 2002 geänderten Fassung je
Umfang der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung gemäß
4.5 Abs. 3 können - sofern Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nur teilweise möglich sind - diese auch im Rahmen der
Abs. 1 festgesetzten Grenzen mit Ausgleichsabgaben kombiniert werden. Der Beitrag zum Klimaschutz durch die Nutzung regenerativer Energien und die damit verbundene Einsparung von CO 2 wird
4.5 Abs. 2 pauschal als ausgleichsabgabenmindernd gewertet. Die ursprüngliche Privilegierung in 4.5 Abs. 1 Satz 3 des Windkrafterlasses 1996 – „im Eignungsbereich (3.1) ist für jede weitere Windkraftanlage im räumlichen Zusammenhang (vgl. 2.) die Ausgleichsabgabe je
Schwere des Eingriffs auf bis zur Hälfte des für eine erstmalige Anlage genannten Betrages zu reduzieren“ – ist mit dem Änderungserlass 2002 gestrichen worden. Randnummer 24 Diese zum Vollzug des BbgNatSchG a.F. erlassenen Bemessungsregeln stehen nicht im Einklang mit den 2004 geänderten gesetzlichen Vorgaben, weil sie einen abstrakten Rahmen vorgeben, obwohl der Gesetzgeber für andere als erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nunmehr eine konkrete Berechnung vorschreibt. Dabei ist entgegen dem Vortrag des Beklagten auch nicht erkennbar, dass der Windkrafterlass (ursprünglich) nur oder vor allem Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erfassen sollte. Auch wenn etwa 4.2 Satz 2 oder 4.4 des Windkrafterlasses zeigen, dass der Urheber gerade Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes und ihren Ausgleich oder Ersatz im Blick hatte, wird der weiter gefasste Anwendungsbereich bereits in der Ursprungsfassung 1996 etwa aus der Anlage deutlich. Dort wird unter „E. 3 Mögliche durch den Bau von Windkraftanlagen auftretende Beeinträchtigungen und Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ im Einzelnen
den Schutzgütern „Pflanzen, Tiere und ihrer Lebensräume“, „Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft“, „Boden“ und „Wasser“ differenziert. Namentlich für den Rahmen in 4.5 Abs. 1 Satz 2 des Windkrafterlasses zeigen die Umschreibungen seines Geltungsbereichs für den „Wert der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme einschließlich eventuell anfallender Pflegekosten oder die Höhe der Ausgleichsabgabe“, dass auch Schutzgüter erfasst werden, für die Pflegekosten überhaupt in Betracht kommen. Im Übrigen kommt bei der Auslegung von den Gesetzesvollzug vereinheitlichenden Vorschriften dem wirklichen Willen des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, also der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis besondere Bedeutung zu (vgl. VGH München, Beschluss vom
einem pauschalen Maßstab – je Meter Anlagenhöhe bis zum im Betrieb erreichten höchsten Punkt – innerhalb eines
oben und unten begrenzten Rahmens trägt jedenfalls für andere Schutzgüter als das Landschaftsbild dem gesetzlich geforderten konkreten Bemessungsmaßstab nicht Rechnung. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Bewertung der von Eingriffen ausgehenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft Ausfluss seines naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums ist. Denn auch bei Annahme eines eingeschränkten Überprüfungsumfanges sind die von der Behörde vorgenommenen Quantifizierungen vom Gericht (nur) hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, dass sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urteile vom 09. Juni 2004 – 9 A 11.03 –, zitiert
juris, dort Rn. 118 m.w.N.; vom 17. Januar 2007 – 9 C 1.06 –, juris, Rn. 24 ff.). Das Bemessungsverfahren in 4.5 Abs. 1 des Windkrafterlasses stellt aus den genannten Gründen aber gerade kein den Vorgaben von § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 BbgNatSchG entsprechendes Bewertungsverfahren dar. Randnummer 26 Die Bemessung der Ersatzzahlung in der angefochtenen Nebenbestimmung IV.10.1 entspricht auch unter Außerachtlassung des Windkrafterlasses nicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Auch das gilt selbst bei Annahme eines nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsumfanges, weil dieser jedenfalls die Offenlegung einer Eingriffs- und Kompensationsbilanz erfordert, welche rational
vollziehbar ist und eine gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen der Einschätzungsprärogative erlaubt (BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2004 – 9 A 11.03 -, a.a.O. Rn. 119). Daran fehlt es hier. Zu beanstanden ist zunächst, dass die Berechnung der Ersatzzahlung nicht dem gesetzlichen Ausgangspunkt in § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG folgt, wonach eine Ersatzzahlung (nur) für Beeinträchtigungen zu leisten ist, die nicht oder nicht vollständig ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar sind.
der diesbezüglichen Begründung von Genehmigungs- und Widerspruchsbescheid sind zwar zunächst im Ansatz richtig die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Biotope, Fauna, Landschaftsbild und Boden geprüft worden. Hierbei sind unter Berücksichtigung der (in den Nebenbestimmungen IV.10.4 und 6 für alle drei Windkraftanlagen und in IV.10.5 für die Windkraftanlagen 1 und 2 aufgenommenen Vermeidungsmaßnahmen) verbleibende, nicht vermeidbare Beeinträchtigungen durch Verlust bzw. Beeinträchtigung von Bodenfunktionen durch (Teil-) Versiegelung bei Intensivacker sowie Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes angenommen worden. Rechtsfehlerhaft erweist sich dann aber, dass hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid als geeignet und nunmehr hinreichend dinglich gesichert bewerteten Maßnahme A/E 3 nicht
vollziehbar festgestellt wird, ob und in welchem Umfang hierdurch jeweils Beeinträchtigungen der betroffenen Schutzgüter Boden und Landschaftsbild kompensiert werden. Den allgemeinen Ausführungen zu einem gleichwohl verbleibenden Kompensationsbedarf lässt sich dies nicht im erforderlichen Maße entnehmen. Allein durch die Gegenüberstellung des Umfangs der durch die Maßnahme A/E 3 entsiegelten und der beeinträchtigten „Fläche von insgesamt ca. 9.036 m² Teil-/Vollversiegelung“ wird nicht
vollziehbar, in welchem Umfang eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden durch Errichtung der Windkraftanlagen bzw. der hierfür erforderlichen Zuwegungen verbleibt, für die
NatSchG ein Ersatzgeld festzusetzen und
Maßgabe von Satz 3 und 4 der Vorschrift zu bemessen ist. Eine reine Saldierung ist ersichtlich schon deshalb nicht erfolgt, weil
der Verwaltungspraxis unmittelbar bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen als vom Rahmen in 4.5 Abs. 1 Satz 2 des Windkrafterlasses abgegolten angesehen wurden und nur hinsichtlich der Zuwegungen die (teil-) versiegelte Fläche als Berechnungsfaktor gesondert berücksichtigt wurde. Nicht
vollziehbar ist weiter, in welchem Umfang durch den Abriss der Stallanlage eine Kompensation der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes angenommen wurde. Hierzu heißt es im Widerspruchsbescheid lediglich, dessen Beeinträchtigung könne in noch weit geringerem Maße kompensiert werden, weil sich die 150 m hohen drei Windkraftanlagen auf einen wesentlich größeren Raum auswirkten als der Stallanlagenkomplex. Im Übrigen wird auch eine Zuordnung des Kompensationsumfanges zu jeder einzelnen der drei Windkraftanlagen nicht ansatzweise ersichtlich. Die Bemessung der Ersatzzahlung erfolgt
der Begründung der angefochtenen Nebenbestimmung nicht ausgehend von dem
Ausgleich oder sonstiger Kompensation verbleibenden Umfang der Beeinträchtigung. Vielmehr wird ein fiktiver Wert für die Beeinträchtigungen insgesamt errechnet, indem für alle drei Windkraftanlagen ein abstrakt ausgehend von deren Anlagenhöhe ermittelter Betrag angesetzt und mit einem weiteren Wert für den gesondert zu kompensierenden Eingriff durch die Bodenversiegelung für Zuwegungen addiert wird. Erst danach werden in einem zweiten Schritt die Kosten gegengerechnet, die der Klägerin
den hierzu eingereichten Rechnungen konkret durch den teilweisen Ausgleich bzw. Ersatz in Gestalt der Maßnahme A/E 3 entstanden sind. Sowohl diese Berechnung als solche wie auch die hieraus ersichtliche Vermengung der unterschiedlichen Bemessungsmaßstäbe entsprechen nicht dem gesetzlich vorgegebenen Bemessungssystem. Randnummer 27 Rechtsfehlerhaft erweist sich weiterhin, dass der der Festsetzung für die Windkraftanlagen zugrunde gelegte Ausgangsbetrag von 150 € „pro laufendem Meter Anlagenhöhe“ nicht
zuvollziehen ist. Ob die Bemessung des Ersatzgeldes für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
diesem – von der Klägerin ausdrücklich nicht angegriffenen – Maßstab als solche der insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmung entspricht, bedarf dabei keiner Entscheidung. Denn von diesem aus dem Rahmen von 100 € bis 300 € ausgewählten Betrag werden auch die Beeinträchtigungen des Bodens durch dessen (Teil-)Versiegelung für Fundamente und Kranstellflächen erfasst, ohne dass
zuvollziehen ist, wie sich diese Beeinträchtigungen und vor allem deren Umfang auf die Auswahl ausgewirkt haben. Den angefochtenen Bescheiden ist dies nicht zu entnehmen. Aus den Ausführungen vor allem im Widerspruchsbescheid ist lediglich zu ersehen, dass vor allem das Landschaftsbild im Vorhabensbereich maßgeblich für die Auswahl des Ausgangsbetrages war. Denn zu der im Ausgangsbescheid nicht näher begründeten und von der Klägerin im Widerspruchsverfahren ausdrücklich gerügten Auswahl wird dort ausgeführt, der Betrag im unteren Bereich des maßgeblichen Rahmens trage dem Umstand Rechnung, dass das Landschaftsbild im Vorhabensbereich grundsätzlich von mittlerem Wert sei und sich dort bereits eine erhebliche Anzahl von Windkraftanlagen befinde. Welchen Einfluss die Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden durch die Vollversiegelung von Flächen für die Fundamente der Windkraftanlagen und die Teilversiegelung durch Kranstellflächen auf die Auswahl des Ausgangsbetrages hatte, lässt sich diesen Ausführungen nicht ansatzweise entnehmen. Anlass zur Begründung bestand insoweit - selbst unter Zugrundelegung des angewandten Rechenwegs - vor allem deshalb, weil Kosten für die Maßnahme A/E 3 in Höhe von 45.500 € gegengerechnet wurden und demnach
Abzug des (Ersatzgeld-) Betrages für die Zuwegungen von 28.440 € ein Restbetrag von 17.060 € verblieb, der auf die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden durch die Windkraftanlagen anzurechnen gewesen wäre. Randnummer 28 Ebenfalls nicht
vollziehbar ist, ob und wie bei der Auswahl des Ausgangsbetrages die (hier fehlende) Beeinträchtigung der Avifauna berücksichtigt wurde.
dem Vorbringen des Beklagten im Berufungszulassungsverfahren und der hierzu eingereichten Leitungsvorlage waren Erkenntnisse über deren jedenfalls zusätzliche Beeinträchtigungen maßgeblich für die Erhöhung der angewendeten Rahmensätze. Derartige, bei der Ersatzgeldfestsetzung
NatSchG zu berücksichtigende Beeinträchtigungen verursacht die Windkraftanlage der Klägerin
der Begründung des Genehmigungsbescheides aber gerade nicht. Wenn auf Grundlage des Vorbringens des Beklagten davon auszugehen ist, dass der
dem Änderungserlass 2002 im unteren Rahmenbereich vervierfachte und im oberen Rahmenbereich verdoppelte Ausgangsbetrag auch und gerade Beeinträchtigungen der Avifauna abbilden soll, wird aus der hier getroffenen Festlegung nicht ersichtlich, dass und wie deren fehlende Beeinträchtigung zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt worden wäre. Randnummer 29 Soweit im Widerspruchsbescheid zur Auswahl des Ausgangsbetrages weiter ausgeführt wird, bei der Zugrundelegung dieses Betrages seien gleichfalls die in den Antragsunterlagen aufgeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie die mit dem Genehmigungsbescheid festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen 10.5 und 10.6 berücksichtigt worden, erweist sich im Übrigen auch dies als rechtsfehlerhaft und systemwidrig. Denn soweit ein Eingriff vermieden oder minimiert wird, besteht
dem Regelungsgefüge der § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG gerade kein Anlass für die Festsetzung einer Ersatzzahlung. Im Übrigen ergibt sich aus der Begründung ebenfalls nicht, welchen Einfluss die Berücksichtigung dieser Maßnahmen auf die Auswahl des Ausgangsbetrages der Berechnung hatte. Randnummer 30 Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte schließlich darauf, dass das festgesetzte Ersatzgeld lediglich 1,461 % der von der Klägerin angegebenen Errichtungskosten beträgt. Denn
der seinerzeitigen Rechtslage kann das Verhältnis des Ersatzgeldes zu den Vorhabenskosten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allenfalls ein Korrektiv für die Bemessung, nicht aber dessen Grundlage sein. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 32 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001255883
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