Fristlose Kündigung des Gewerberaummietvertrages wegen Zahlungsverzuges mit 2 Monatsmieten: Ausgleich eines Teils des Rückstands vor Zugang der Kündigung Orientierungssatz
(2014)BGB § 543 Rn. 63; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 543 Rn. 34; Münch in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 543 BGB Rn. 101; Bamberger/Roth/Ehlert, BeckOK-BGB, 37. Edition, § 543 Rn. 28; Schmidt-Futterer/Blank, a. a. O., Rn. 136; BGH, Urteil vom 23. September 1987 - VIII ZR 265/86 -, Rn. 24, juris; LG Berlin, Urteil vom 09. August 1996 - 64 S 256/96 -, Rn. 15, juris; LG Köln, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 1 S 215/90 -, Rn. 3, juris). Randnummer 24 Zu Recht weist der Kläger im Übrigen darauf hin, dass auch die fristlose Kündigung vom 17.10.2013 bereits nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
- a)und
- b)BGB wirksam war, da sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt unter anderem mit der Zahlung der Mieten für September und Oktober 2013 in voller Höhe von jeweils 1.204,83 € in Verzug befand. Der Beklagte hat den Zugang der Kündigung vom 17.10.2013 am 18.10.2013 nicht konkret bestritten und konkrete vorherige Zahlungen auf die Rückstände, welche Gegenstand der Kündigung. vom 17.10.2013 waren, nicht behauptet. Randnummer 25 Die Kündigungserklärung muss bei der Geschäftsraummiete nicht begründet werden (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, a. a. O., Rn. 219). Der Einwand des Beklagten, der kündigungsbegründende Rückstand hätte im Einzelnen aufgeschlüsselt werden müssen, ist hinsichtlich der Kündigungserklärung daher unzutreffend, im Übrigen ist eine solche Aufschlüsselung durch die beigefügten Mietkontoauszüge aber auch erfolgt. In der Klage hat der Kläger die Rückstände, auf die er die Kündigung stützt, dargelegt. Die Darlegungs- und Beweislast zur etwaigen Erfüllung dieser Forderungen trifft den Beklagten (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, a. a. O., Rn. 142), so dass es auf die Beweiskraft der von dem Kläger vorgelegten Mietkontoblätter nicht ankommt. Randnummer 26 Der Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung, er habe eine konkludente Fortführung bzw. Neubegründung des alten Mietverhältnisses nach der Kündigung vom 22.10.2014 angenommen, ist nicht einlassungsfähig. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Tatsachen der Beklagte diesen Schluss zieht. Sofern er damit den Ausführungen des Landgerichts entgegentreten will, dass der Kläger seinen Räumungs- und Herausgabeanspruch nicht dadurch verwirkt habe, dass er mit der Erhebung der Klage vier Monate zugewartet hat, bleibt dies ohne Erfolg. Denn das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Vermieter durch das bloße Zuwarten mit der gerichtlichen Durchsetzung des Herausgabeanspruchs kein Nachteil erwachsen kann (vgl. die bereits von dem Landgericht zitierte Entscheidung BGH, Urteil v. 23.9.1987 - VIII ZR 265/86 -, juris Rn. 26 sowie Palandt/Weidenkaff, a. a. O., Rn. 45). Besondere Umstände, die ein Vertrauen des Beklagten darauf rechtfertigen könnten, der Kläger würde seinen Räumungs- und Herausgabeanspruch nicht mehr geltend machen, so dass die Klageerhebung als treuwidrig erscheinen könnte, sind ebenso wenig ersichtlich wie ein Verhalten des Klägers insbesondere nach der Kündigung vom 22.10.2014, das den Schluss zuließe, er habe das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortsetzen oder neu begründen wollen (vgl. OLG Hamm, RE v. 1.10.1981 - 4 REMiet 6/81 - juris Rn. 9; Bub/Treier/Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., VI Rn. 204; Schmidt-Futterer/Blank, a. a. O., § 545 BGB Rn. 35; LG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 9 S 258/13 -, Rn. 15, juris). Insbesondere kann daraus, dass der Vermieter frühere Kündigungen wegen Zahlungsverzuges nicht weiterverfolgt hat, nicht darauf geschlossen werden, er verzichte auch für die Zukunft auf das Recht zur Kündigung wegen erneuten Zahlungsverzuges oder zu deren Durchsetzung. Randnummer 27 Auf die Frage der Wirksamkeit der weiteren Kündigungen kommt es mithin nicht an. Randnummer 28 Der Senat ist auch einstimmig davon überzeugt, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Randnummer 29 Es wird angeregt, die Fortführung der Berufung - auch im Kosteninteresse - zu überdenken. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001255908