gesetz; Konkretisierung des Vermögenswertes; Ausländer-Sperrdepot Leitsatz 1. Für eine wirksame Konkretisierung des Vermögenswertes i.S.v. § 1 Abs. 1a NS-VEntschG auf Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4
§ 2Verm
G Nr. 92 = juris Rn. 19ff.) wörtlich aus: Randnummer 18 „§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen, denen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin Vermögen entzogen wurde (Urteil vom 27. Mai 1997 – BVerwG 7 C 67.96 –,
§ 1Verm
G Nr. 112 S. 338). § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG erstreckt sich damit nur auf solche NS-Verfolgungsmaßnahmen, die eine Gebietsbezogenheit zum Beitrittsgebiet aufweisen. Das entspricht dem Zweck des Vermögensgesetzes. Er besteht in der Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen des NS-Staates in der Zeit vom
- Januar 1933 bis zum
- Mai 1945, zu der sich der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf den Rechts- und Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes verpflichtet hat. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es in der sowjetischen Besatzungszone ebenso wie später in der DDR und im sowjetischen Sektor Berlins bis zum Erlass des Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den westlichen Besatzungszonen und -sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwertig gewesen wäre (Beschluss vom
- August 2000 – BVerwG 8 B 60.00 –,
§ 1Abs. 6 Verm
G Nr. 6 S. 22 f. m.w.N.). Randnummer 19 Eine Vermögensentziehung im Beitrittsgebiet setzt damit voraus, dass der geschädigte Vermögenswert dort belegen war. Das ist im Fall der Schädigung von Aktien jedenfalls dann der Fall, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Beitrittsgebiet hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – BVerwG 8 C 4.08 –,
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G Nr. 92 = juris Rn. 20 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die IG Farben hatte ihren Sitz kontinuierlich in Frankfurt am Main. Randnummer 20 Ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG aber auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligung der Eheleute von S... an IG Farben in Höhe von nom. 500.400,- RM unterlag einer verfolgungsbedingten Vermögensschädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben, wobei dabei ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BKO
(49)180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom
- Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) – REAO – vermutet wird. Das Unternehmen selbst, die IG Farben, unterlag seinerseits keiner schädigenden Maßnahme. Jedoch haben ausweislich der vorliegenden Unterlagen die Eheleute von S... unstreitig IG-Farben-Aktien in Höhe von nom. 295.500 RM zur Begleichung von Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe, also verfolgungsbedingt verloren. Randnummer 21 Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichtes auch fest, dass der auf dem Auswanderersperrdepot verbliebene Bestand von nom. 204.900 RM IG-Farben-Aktien verfolgungsbedingt verloren gegangen ist. Dabei hat die Kammer nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unter gebotener Berücksichtigung der Beweisnot der NS-Verfolgten zu entscheiden. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom
- Februar 1970 – III ZR 139.67 –, BGHZ 53, 245 = juris Rdnr. 72). Der in Wiedergutmachungsmaterien typischerweise und auch hier für die Klägerin konkret bestehenden Beweisnot ist daher nicht mit einer Herabsetzung des Beweismaßes zu begegnen. Vielmehr gelten für sie insoweit die allgemeinen Beweisregeln, mit der Folge, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2014 – BVerwG 8 B 94.13 –, ZOV 2014, 174 = juris Rn. 5). Anders als in den bislang von der Kammer entschiedenen Fällen (Urteil vom
- September 2013 – VG 29 K 83.11 –, n.v., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2014, a.a.O., und Urteil vom
- Oktober 2014 – VG 29 K 67.12 –, n.v., Nichtzulassungsbeschwerde anhängig zu BVerwG 8 B 2.15), in denen Wertpapiere sich zu einem früheren Zeitpunkt nachweislich in einem Depot eines Verfolgten befanden, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht mehr, ohne dass nachvollziehbar gewesen wäre, auf welche Weise dies erfolgt war, befanden sich die hier in Rede stehenden Aktien in einem Sperrdepot, so dass eine rechtsgeschäftliche Veräußerung oder auch treuhänderische Übertragung durch die Eheleute von S... oder die fortgesetzte Gütergemeinschaft ausgeschlossen werden kann. Es spricht somit alles dafür, dass die Aktien dem Vermögensverfall nach der
- Verordnung zum Reichsbürgergesetz unterlagen. Soweit die Beklagte einwendet, der damalige Bevollmächtigte der Eheleute habe mit Schreiben vom
- März 1942 ausgeführt, das Vermögen von E... von S... sei nicht vollständig dem Reich verfallen, steht dem gegenüber, dass sich nach den Feststellungen des Wiedergutmachungsamtes vom
- August 1950 in den Akten des Oberfinanzpräsidenten Feststellungen des Chefs der Sicherheitspolizei zum Vermögensverfall der Eheleute von Simson vom
- Juli und
- Oktober 1944 befunden haben. Diese mögen rechtswidrig gewesen sein, weil E... von S... schon vor In-Kraft-Treten der Verordnung verstorben war, Gründe, an den Feststellungen des Wiedergutmachungsamtes zu zweifeln, gibt es jedoch nicht. Auch sind nachweislich Wertpapiere aus diesem Depot entfernt worden, wofür eine Leistung an die Oberfinanzkasse erfolgte. Dabei handelte es sich zwar nicht um IG-Farben-Aktien, sondern um Aktien der IG Chemie, einem Schweizer Unternehmen, doch dass das Wiedergutmachungsamt zu den IG-Farben-Aktien keine Feststellungen getroffen hat, besagt nur, dass unbekannt ist, wo sie hingekommen sind. Auch dass für diese Aktien nach dem Krieg keine Ansprüche der Erben angemeldet wurden, belegt nicht, dass kein Schaden eingetreten ist, denn dies kann ebenso gut daran liegen, dass Anträge nur für diejenigen Aktien gestellt wurden, die nachweislich dem Deutschen Reich zugefallen waren. Da schließlich den staatlichen Stellen das Vorhandensein der IG-Farben-Aktien bekannt war, hieße es, die Beweisanforderungen zu überspannen, bei dieser Sachlage auch noch zu fordern, den konkreten Verlustvorgang feststellen zu müssen. Dafür, dass die Familie von S... nach 1945 Aktien außerhalb eines Wiedergutmachungsverfahrens zurückerhalten hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Randnummer 22 Soweit die Beklagte der Auffassung ist, § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG sei dahingehend auszulegen, dass – entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 VermG – die Norm nur dann Anwendung finde, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung als solche zurückgegeben worden sei – was hier nicht der Fall sei – vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Nach der Überzeugung der Kammer bietet zum einen der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG für diese Auslegung keinen Ansatz. Vielmehr ist der Wortlaut insofern eindeutig, als er einen Anspruch auf Bruchteilsrestitution auch dann einräumt, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen einer verfolgungsbedingten Schädigung unterlag, das Unternehmen als solches aber nicht. Die durch den Wortlaut eindeutig zum Ausdruck kommende Rechtsfolgenverweisung („dieser Anspruch besteht auch…“), entspricht auch der Intention des Gesetzgebers. So ergibt sich aus der Begründung zur Klarstellung bzw. Ergänzung der Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom
- Juli 1997 (BGBl. I, S. 1823 ff.), dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG eine Rechtsfolgenverweisung auf den Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum darstellt (vgl. Bundestagsdrucksache 13/7275, S. 44). Weiterhin wird in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung. Randnummer 23 „auch dann eingreift, wenn in der Zeit von 1933 bis 1945 die NS-Opfer zwangsweise ihre Beteiligungen veräußern mussten, es zu einer Schädigung des Unternehmens selbst jedoch nicht kam. Die Rückgabe des Unternehmens selbst, insbesondere das Quorum, ist entgegen dem ersten Teilsatz in Satz 4 nicht Voraussetzung.“ Randnummer 24 Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass als weitere (ungeschriebene) Voraussetzung der Anwendbarkeit des
- Halbsatzes des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zwar nicht das Unternehmen, wohl aber die Beteiligung als solche zurückgegeben werden muss, wäre Anlass gewesen, dies – wo er sich doch schon mit der Rückgabe des Unternehmens im Zusammenhang mit dem
- Halbsatz befasst hat – ausdrücklich klarzustellen. Dies hat er aber nicht getan. Randnummer 25 Zum anderen vermag die Kammer entgegen der Auffassung der Beklagten keine Umstände zu erkennen, die die von der Beklagten vorgenommene Auslegung gebieten. Dabei ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG in Bezug auf Beteiligungen an Westunternehmen mit Vermögenswerten im Beitrittsgebiet nach der Auffassung der Beklagten voraussetzen würde, dass die Rückgabe der Beteiligung als solche bereits nach rückerstattungsrechtlichen Vorschiften hätte stattfinden müssen, da insoweit – wie oben ausgeführt – der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet ist. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Berlin am
- November 1955 und am
- Januar 1961 das Deutsche Reich verpflichtet, Schadensersatz für den Verlust der Aktien zu leisten. Darauf kommt es aber nicht an, da auch die unterbliebene Rückgabe der Aktien den Anspruch auf Bruchteilsrestitution nicht ausschließt. Wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, war eine Rückgabe von Aktien häufig dadurch unmöglich, dass sie nicht unmittelbar auf das Deutsche Reich übertragen, sondern an der Börse verkauft und der Erlös an das Deutsche Reich gezahlt wurde (vgl. Urteil der Kammer vom
- Januar 2016 – VG 29 K 326.14 –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). In diesem Fall hatte der Geschädigte nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften keine Möglichkeit, die Beteiligung selbst zurückzuerhalten. Denn selbst wenn es ihm – was unwahrscheinlich ist – gelungen wäre, den oder die Erwerber der über die Börse verkauften Wertpapiere ausfindig zu machen, hätte sich der Erwerber nach Art. 18 REAO – entsprechende Regelungen gab es auch für die übrigen Besatzungszonen – auf einen gutgläubigen Erwerb berufen können, da bei über die Börse erworbenen Aktien großer Aktiengesellschaften die Ausnahmeregelungen des Art. 18 Abs. 3 REAO nicht gegriffen hätten. War es dem Geschädigten aber nicht möglich, in einem rückerstattungsrechtlichen Verfahren Rückgabe oder Ersatz für die verlorene Beteiligung zu erhalten, verlangt die Behörde nun für die Gewährung einer Bruchteilsrestitution etwas, was von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger nicht erfüllt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten betrifft der hier vorliegende Sachverhalt, d.h. der Verkauf von Wertpapieren an börsennotierten Westunternehmen auch nicht nur einen so kleinen Anwendungsbereich, der von der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG eben einfach nicht erfasst ist. Vielmehr trifft diese Sachverhaltskonstellation auf eine Vielzahl von Fällen bei der Arisierung großer Aktiengesellschaften mit Sitz im Westen und Vermögenswerten im Beitrittsgebiet zu. War es aber das Ziel des rückerstattungsrechtlichen Gesetzgebers, den früheren Gesellschaftern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten auch ihre „wirtschaftliche“ Eigentümerstellung möglichst in ursprünglichen Umfang zurückzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1997 – 7 C 53.96 –,
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G Nr. 18 = juris Rn. 13) und strebt der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes insoweit eine Gleichstellung mit rückerstattungsrechtlichen Vorschriften an, so kann die einschränkende Auslegung der Beklagten von § 3 Abs.1 Satz 4 Hs. 2 VermG keinen Bestand haben. Darüber hinaus würde die Auffassung der Beklagten auch zu dem Ergebnis führen, dass Geschädigte, die bereits nach rückerstattungsrechtlichen Regelungen keine Möglichkeit hatten, Vermögenswerte zurückzuerhalten, nun schlechter gestellt wären als diejenigen, die ihre Beteiligung bereits in Rückerstattungsverfahren zurückerlangt und nun noch einen Anspruch auf ergänzende Bruchteilsrestitution haben. Randnummer 26 Schließlich ist die Feststellung der Berechtigung der Klägerin auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat. Voraussetzung für den Ausschluss von Entschädigung ist danach, dass die bereits erbrachten rückerstattungsrechtlichen Leistungen und die begehrte Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungs-gesetz sich auf denselben Vermögensverlust beziehen (Identität des Vermögensverlustes) (BVerwG, Urteil vom
- März 2015 – 8 C 5/14 –, BVerwGE 151, 325 = juris Rn. 12). Das ist hier nicht der Fall. Der Berechnung des Schadensersatzes für den Verlust der Aktienbeteiligung erfolgte gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 BRüG nach dem Kurswert per
- April
- Wie auch immer der Kurswert der zu diesem Zeitpunkt bereits aufgespaltenen und in Liquidation befindlichen IG Farben bestimmt worden sein mag, erscheint doch ausgeschlossen, dass in diese Bewertung die zu dieser Zeit bereits besatzungsrechtlich enteigneten Vermögenswerte im späteren Beitrittsgebiet eingeflossen sind. Auch wenn die Beteiligung als solche zurückgegeben worden wäre, wäre diese wirtschaftlich um die im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücke gemindert gewesen. Schließlich dient § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gerade als ergänzenden Anspruch zur Restitution der entzogener, durch die weitere Entwicklung möglicherweise wertlos gewordenen Gesellschaftsanteile (BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2013 – 8 B 17/13 –, ZOV 2014, 54 = juris Rn. 11). Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001256199