weis der Gemeinnützigkeit Orientierungssatz
weis der Gemeinnützigkeit der dem Schulträger übergeordnete Körperschaft ist nicht erheblich. (Rn.48) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin
dem Gesellschaftsvertrag vom 2000 in der Fassung vom 2010 ist Unternehmensgegenstand der Klägerin unter anderem der Betrieb einer staatlichen anerkannten Fachoberschule mit den Fachbereichen Sozialwesen, Wirtschaft und Technik sowie aller anderen möglichen Schultypen, der Betrieb einer Flugschule, der Aufbau, Betrieb und die Beratung privater Schulen im In- und Ausland, die Konzeptionierung und Umsetzung/Aufbau sowie Management von Projekten im Aus-, Fort- und Weiterbildungsbereich, von Fernlehrgängen sowie von touristischen Dienstleistungen (§ 1 des Gesellschaftsvertrags). Der auszuschüttende Reingewinn ist unter den Gesellschaftern
dem Verhältnis ihrer Gewinnbezugsrechte zu verteilen (§ 7 des Gesellschaftsvertrags). Im Falle einer Liquidation der Gesellschaft ist ein Liquidationsüberschuss im Verhältnis der Geschäftsanteile auf die Gesellschafter zu verteilen (§ 11 des Gesellschaftsvertrags). Laut dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2010 erzielte die Klägerin einen Jahresüberschuss in Höhe von 3... EUR. Randnummer 3 Die Klägerin ist Teil einer Unternehmensgruppe, der ebenfalls ein weiterer Schulträger (die I... GmbH) sowie die gemeinnützige G... mbH angehören. Die Geschäftsanteile der Klägerin werden zu 60 % von der F... GmbH und zu 40 % von der F...I... GmbH & Co KG gehalten. Die Geschäftsanteile der F...B... GmbH wiederum sind zu 60 % in die F...-Stiftung eingebracht, die im Jahr 2010 durch den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn F..., errichtet wurde. Laut Freistellungsbescheid vom
G) zu kürzen, wenn die laufenden Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Schulträgers 125 % der vergleichbaren Personalkosten überstiegen. Zu den laufenden Einnahmen gehörten
der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) auch die Zuschüsse
G sowie die angegebenen Schulgeldeinnahmen des Trägers. Die Summe aller Einnahmen betrage insgesamt 2.022.476,01 EUR. Diese Einnahmen überstiegen 125 v.H. der vergleichbaren Personalkosten um 223.726,21 EUR. Um diesen Betrag sei der Zuschuss zu kürzen, wenn von der Klägerin nicht
gewiesen werden könne, dass sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeite. Dieser
weis sei von ihr im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis zu führen, bei dem auch die Einnahmen aufzuführen seien und der bis zum
weis der Gemeinnützigkeit ausschließlich durch Vorlage der Bescheinigung des Finanzamts führen könne. Die Klägerin reichte den Verwendungsnachweis ein, nicht aber eine Bescheinigung des Finanzamtes. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
weis der Gemeinnützigkeit für den Schulträger (A...GmbH) von Ihnen vorgelegt wird“, werde mit dem Zuschuss für das Haushaltsjahr 2012 verrechnet. Außerdem stellte die Senatsverwaltung unter erneutem Hinweis auf § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG fest, dass die Summe aller Einnahmen insgesamt 2.036.517,75 EUR (= Zuschuss + Schulgeldeinnahmen) betrage. Dieser Betrag übersteige 125 % der vergleichbaren Personalkosten um 744.110,95 EUR. Um diesen Betrag sei der Zuschuss zu kürzen, wenn die Klägerin die Gemeinnützigkeit für den Schulträger nicht
weise. Für den Fall, dass die Gemeinnützigkeit des Schulträgers nicht
gewiesen werde, sei der Überzahlungsbetrag bis zum 15. Dezember 2012 zu überweisen. Außerdem würden für den einzubehaltenden bzw. zurückzuzahlenden Rückforderungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
Ablauf von 4 Wochen seit der Zustellung des Bescheides erhoben, wenn der Betrag nicht verrechnet werden könne. Randnummer 7 Die Klägerin hat am 23. November 2012 Klage gegen die Kürzung und Rückforderung des Zuschusses erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass der Begriff des auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Schulträgers eigenständig ausgelegt und bewertet werden müsse. Ihre tatsächliche Arbeit habe auf gemeinnütziger Grundlage stattgefunden. Sie erfülle die Gemeinnützigkeitskriterien des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO sowie die Kriterien der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. Bei der Gründung habe man bewusst auf die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen verzichtet, damit Verwaltung, Lehrer und Schüler im Gedanken der Selbstverantwortung und im Rahmen ihrer Fürsorgeverpflichtungen mit den ihnen zur Verfügung gestellten Strukturen, Bildungsmöglichkeiten und sich daraus ergebenden Chancen verantwortungsvoll umgehen sollten. Der Status als steuerlich anerkannte gemeinnützige Körperschaft und die damit in Verbindung stehende Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen widerspreche dieser Philosophie. Randnummer 8 Sie sei in die F...-Stiftung eingebracht worden, die ihrerseits gemeinnützig sei und durch Ausübung ihrer Kontrollrechte als Anteilseigner sicherzustellen habe, dass die im Grundstockvermögen befindlichen Anteile auch auf Dauer den im Stiftungsgeschäft festgelegten gemeinnützigen Zwecken dienten. Die konkrete Organisationsform sei seit Beginn des Gründungsvorganges im Jahr 2005 gegenüber dem Beklagten transparent gemacht worden. Mit der Gründung der B... GmbH als Holding und der satzungsgemäßen Einbringung von Anteilen an ihr, der Klägerin, habe man eine Ebene zwischen der Schule und der geplanten Stiftung ziehen wollen, damit es zu keinen etwaigen Wechselwirkungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit der Stiftung selbst komme. In der I... GmbH & Co KG seien die Immobilien aus Verwaltungsgründen und zum Zwecke der Baubetreuung aufgrund des hohen Sanierungsbedarfs zusammengeführt worden. Randnummer 9 Der Prüferin der Senatsverwaltung sei bekannt gewesen, dass mehrere Unternehmungen bzw. Einrichtungen unter dem Dach der Stiftung gemeinnützig hätten integriert werden sollen, was zu der zeitlichen Dauer der Gründungsmaßnahmen geführt habe. Schon
den Grundsätzen des Vertrauensschutzes könne eine den Gemeinnützigkeitsstatus anzweifelnde Auffassung keinen Bestand haben. Im Übrigen sei in allen rechnungsprüfenden Instanzen festgestellt worden, dass die Einnahmen nicht zur Abdeckung von Gewinnerzielungsabsichten genutzt worden seien, sondern im Wesentlichen für Personal-, Betriebs-, Sach- und Investitionskosten sowie für die laufenden Kosten des Schulträgers und die Zinsen für Kostenabsetzungen. Randnummer 10 Anlässlich der Änderung der schulgesetzlichen Situation im Jahr 2004 sei eine veränderte Handhabung der Berechnungsmethoden durch den Beklagten eingetreten. Während vorher gemäß der Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz die gewährten staatlichen Zuschüsse ausdrücklich nicht zu den Einnahmen gezählt hätten, seien
der Einführung der Ersatzschulzuschussverordnung die Zuschüsse als zusätzliche Einnahmen gewertet worden. Erst aufgrund der hierdurch erheblich verschobenen Kostenrahmen sei die Gemeinnützigkeitsthematik in erhöhtem Maß relevant geworden. Randnummer 11 Der Beklagte ist dem klägerischen Vortrag entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Erfordernis der Vorlage einer steuerlichen Gemeinnützigkeitsbescheinigung nicht nur mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar, sondern auch von § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG gedeckt sei. „Gemeinnützigkeit“ sei ein Begriff, der gesetzlich normiert nur im Steuerrecht existiere. Hätte der Gesetzgeber ausdrücklich die Vorlage einer Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes gefordert, so wären natürliche Personen als Schulträger benachteiligt. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Es sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Gemeinnützigkeit der Gesellschafterin der Schulträgerin auf diese „durchschlage“. Die Prüferin der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft prüfe lediglich die zahlenmäßige Zusammenstellung des Verwendungsnachweises. Wenn sich anlässlich dieser Prüfung für die Prüferin keinerlei Bedenken hinsichtlich der Gemeinnützigkeit eines Schulträgers ergäben, sei dies keinesfalls gleichzusetzen mit der positiven Feststellung, dass ein Schulträger auf gemeinnütziger Grundlage arbeite. Die für die Klägerin getroffenen Regelungen zum Gewinnbezugsrecht bzw. zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft stünden in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu den Anforderungen an die Selbstlosigkeit der Fördertätigkeit. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. März 2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 9 Abs. 1 Satz 1 ESZV sei. Aus § 8 Abs. 3 ESZV ergebe sich, dass die Anknüpfung der Rückforderung an das Ergebnis der Prüfung „des Verwendungsnachweises“ in § 9 Abs. 1 Satz 1 ESZV in einem umfassenden Sinne sämtliche
weise erfasse, die für die Berechnung des Ersatzschulzuschusses dem Grunde und der Höhe
von Bedeutung seien. Umfasst seien damit auch von dem Schulträger geforderte Bescheinigungen oder Feststellungen der Finanzbehörden zur Prüfung der Frage, ob dieser auf gemeinnütziger Grundlage arbeite. Jedenfalls ergebe sich die Rechtsgrundlage für die Rückforderung aus § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 ESZV . Randnummer 13 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung des der Klägerin bewilligten Ersatzschulzuschusses lägen vor. In Ermangelung eines Gemeinnützigkeitsnachweises für die Klägerin finde § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG Anwendung. § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG knüpfe mit dem Begriff „auf gemeinnütziger Grundlage“ an das Steuerschuldrecht und den in der Abgabenordnung näher ausgeformten Begriff der Gemeinnützigkeit an. Die Bestimmung stelle auf das Ergebnis eines steuerrechtlichen Verfahrens ab, das verbindlich die Grundlage der Besteuerung, insbesondere die Frage regle, ob der Schulträger die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfülle. Der steuerrechtliche
weis sei notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Gemeinnützigkeit
G . Randnummer 14 Im Übrigen ergäbe sich auch bei einer Inzidentprüfung der Gemeinnützigkeit
steuerrechtlichen Maßstäben kein anderes Ergebnis. Die Klägerin erfülle bereits die Voraussetzungen der formellen Satzungsmäßigkeit
1 AO nicht. Zudem sei der Gesellschaftszweck der Klägerin nicht allein auf den Betrieb der Fachoberschule, sondern auch auf Tätigkeiten wie den Betrieb einer Flugschule oder die Erbringung touristischer Dienstleistungen gerichtet, bei denen die Gemeinnützigkeit nicht offensichtlich sei. Randnummer 15 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage
Umfang und Anwendungsbereich der Bestimmung des § 9 Abs. 1 und Abs. 3 ESZV zugelassenen Berufung. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass ihre Tätigkeit sich auf den Betrieb der Fachoberschule konzentriere. Untergeordnet betreibe sie aus persönlichkeitsbildenden und erzieherischen Gründen eine sachlich gemeinnützige Flugschule. Sie habe aus dem Flugschulbetrieb keine nennenswerten Erlöse generiert. Der Einnahmen- und Ausgabenkreislauf des Betriebs der Flugschule sei im Übrigen unabhängig von dem des Betriebs der Fachoberschule. Randnummer 16 § 9 Abs. 1 Satz 1 ESZV sei nicht einschlägig. Bei dem in dieser Regelung genannten Verwendungsnachweis gehe es allein um den
weis und die Prüfung der Verwendung der Zuschüsse, also um die konkrete Verwendung der Mittel zum Zweck des Ersatzschulbetriebs. Die Frage, ob ein Schulträger „auf gemeinnütziger Grundlage“ tätig sei oder nicht, entscheide der Beklagte nicht „auf Grund des Verwendungsnachweises“. Vielmehr entscheide er über diese Frage grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Begründung des Zuwendungsverhältnisses durch Erlass des Bewilligungsbescheids. An diese Entscheidung sei der Beklagte durch die Tatbestandswirkung des Bewilligungsbescheids gebunden und könne die bindende Feststellung nur durch eine teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides
VfG beseitigen. Randnummer 17 § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 ESZV sei ebenfalls nicht einschlägig. Die Regelung setze
ihrem Wortlaut eine Änderung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zum ursprünglichen Finanzierungsplan voraus. Vorliegend hätten sich die Grundlagen für die Berechnung des Zuschusses aber nicht geändert. Randnummer 18 Rechtsgrundlage für die Rückforderung seien §§ 49 Abs. 3, 49a VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Ein Widerrufsgrund liege nicht vor. Die Klägerin sei auf gemeinnütziger Grundlage tätig. Das Tatbestandsmerkmal sei insbesondere anhand der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht und der fehlenden Privatnützigkeit der Mittelverwendung zu beurteilen. Diese Auslegung folge aus dem Wortlaut und der Genese der Norm. Auch zeige das aktuelle Gesetzgebungsvorhaben, wonach künftig Zuschüsse nur solchen Schulträgern gewährt werden sollten, die den Status der Gemeinnützigkeit
wiesen, im Umkehrschluss, dass die aktuelle Rechtslage die Erfüllung der Voraussetzung „auf gemeinnütziger Grundlage“ nicht vom steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsstatus abhängig mache. Randnummer 19 Außerdem sprächen systematische und teleologische Gesichtspunkte gegen das vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht vertretene Normverständnis. Es gelte der Grundsatz der Relativität der Rechtsbegriffe innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Der Landesgesetzgeber habe die Prüfung der Voraussetzungen des § 101 SchulG nicht den Finanzbehörden, sondern der Schulaufsicht übertragen. Widersprüchliche Entscheidungen zum gleichen Sachverhalt seien auch deshalb nicht zu befürchten, weil verschiedene Rechtsmaterien (Steuer- und Schulrecht) berührt seien. Randnummer 20 Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse es neben den juristischen auch natürlichen Personen möglich sein, Zuschüsse über 125% der vergleichbaren Personalkosten zu erhalten und behalten zu dürfen. Wenn aber die Voraussetzung „auf gemeinnütziger Grundlage“ hinsichtlich natürlicher Personen nicht im formal-rechtlichen Sinn verstanden werden könne, gelte dies auch für juristische Personen. Randnummer 21 Die Voraussetzung „auf gemeinnütziger Grundlage“ sei in einem förderrechtlichen Sinne zu verstehen, deren Kriterien sie, die Klägerin, erfülle. Hinsichtlich der Selbstlosigkeit komme es nur darauf an, dass sie beim Betrieb der Ersatzschule die ihr zugewendeten Zuschüsse ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck des Betriebs der berufsbildenden Schule verwende. Auf die Voraussetzung der formellen Satzungsmäßigkeit
1 AO komme es nicht an. Sofern die Satzung nicht in jedem Punkt die steuerrechtlichen Voraussetzungen der formellen Satzungsmäßigkeit erfülle, sei dies nicht maßgeblich. Denn bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages habe die Anerkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nicht zur Debatte gestanden. Randnummer 22 Darüber hinaus leide der Bescheid an einem Ermessensausfall, der nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren korrigiert werden könne. Der Beklagte habe seine Entscheidung nicht auf § 49 VwVfG gestützt. Er hätte selbst im Fall eines intendierten Ermessens eine Ermessensentscheidung zu treffen gehabt, weil ihm außergewöhnliche Umstände erkennbar gewesen seien, die eine andere Entscheidung hätten möglich erscheinen lassen. Randnummer 23 Im Übrigen habe mittlerweile das Finanzamt einen Bescheid vom 8. Februar 2016
1 AO über die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit der Klägerin erteilt,
dem der Gesellschaftsvertrag zum 2016 geändert worden sei. Die Gesellschaft arbeite nunmehr auch „bei strenger Betrachtung“ auf „gemeinnütziger Grundlage“. Randnummer 24 Schließlich führt die Klägerin im Rahmen eines – vom Beklagten nicht angenommenen – Vorschlags zur gütlichen Einigung aus, dass es Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt Euro gegeben habe. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
weise. Gegen eine inhaltliche Prüfung durch die Schulbehörde sprächen auch der Aufwand und ihre fehlende notwendige Sachkunde. Auch wäre eine Überprüfung erschwert durch den nur beschränkten Zugang zu Unterlagen und Dokumenten, deren Vorlage nur von der Finanzverwaltung verlangt werden könne. Randnummer 30 Die geltend gemachte Rückforderung sei das Ergebnis der Prüfung der Verwendungsnachweise. Erst
Prüfung aller Einnahmen und Ausgaben des Schulträgers könne festgestellt werden, ob und in welcher Größenordnung tatsächlich Einnahmen getätigt worden seien und ob diese Einnahmen 125 % der vergleichbaren Personalkosten überschritten. Randnummer 31 Der Beklagte führt weiter aus, dass er bereits bei der Bewilligung darauf hingewiesen habe, dass und in welchem Umfang der Zuschuss wahrscheinlich gekürzt und zurückgefordert werden müsse. Eine abschließende Entscheidung sei aber zum Zeitpunkt der Bewilligung schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Höhe der Einnahmen vorab nur habe geschätzt werden können. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Zuschussakte des Beklagten für das Haushaltsjahr 2010 sowie auf die Verwaltungsvorgänge „Gemeinnützigkeit“ (2 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 19. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Kürzung und Rückforderung des Zuschusses 650.549,88 EUR übersteigt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Die Kürzung und Rückforderung des Zuschusses ist dem Grunde
rechtmäßig. Randnummer 34 Rechtsgrundlage für die Kürzung und Rückforderung des Zuschusses ist nicht § 9 Abs. 1 der Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung – ESZV) vom
weis der zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses. Die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses, also die Überprüfung der Ausgaben der Schulträgerin, steht hier nicht in Frage, sondern die fehlende Gemeinnützigkeit des Trägers sowie die Prüfung der Höhe der Einnahmen und ihr Verhältnis zu den vergleichbaren Personalkosten. Aus § 8 Abs. 3 ESZV ergibt sich nichts anderes. § 9 Abs. 1 ESZV knüpft durch den Begriff „Verwendungsnachweis“ allein an § 8 Abs. 2 ESZV an. Für eine Beschränkung von § 9 Abs. 1 Satz 1 ESZV auf Fälle zweckfremder Mittelverwendung spricht zudem, dass auch
der Überschrift von § 8 ESZV , auf dessen Absatz 2 Bezug genommen wird, diese Norm allein den
weis und die Prüfung der Verwendung der Zuschüsse regelt. Randnummer 35 Anwendbar ist § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 ESZV .
G wird der Zuschuss um den darüber liegenden Satz gekürzt, wenn die laufenden Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Schulträgers 125 Prozent der vergleichbaren Personalkosten übersteigen.
3 Satz 1 ESZV sind gezahlte Zuschüsse, auf die wegen Änderung der Grundlagen für die Berechnung des Zuschusses kein Anspruch bestand,
Aufforderung unverzüglich zurückzuzahlen. Die Grundlagen für die Berechnung des Zuschusses haben sich gegenüber denjenigen, die der Bewilligung des Zuschusses am 24. Juni 2010 zugrunde lagen, geändert. Grundlegend für die Berechnung des Zuschusses ist unter anderem, ob der Zuschuss
G zu kürzen ist. Insoweit fehlt es zwar in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Schulträgers an einer Änderung, weil bereits im Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses die Klägerin nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitete; ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes lag auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor (siehe dazu unten). Randnummer 36 Die Grundlagen haben sich aber hinsichtlich des zweiten Tatbestandsmerkmals, den über 125% der vergleichbaren Personalkosten liegenden Einnahmen, geändert. Die Änderung der Einnahmen folgt aus der –
Vorlage des Verwendungsnachweises gegebenenfalls – veränderten Höhe des Zuschusses und der veränderten Höhe der übrigen Einnahmen wie dem Schulgeld. Die Einnahmen ließen sich im Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung des Zuschusses nämlich noch nicht endgültig feststellen. Die laufenden Einnahmen, die den vergleichbaren Personalkosten gegenüberzustellen sind, lassen sich erst mit Ablauf des Bewilligungsjahres konkret beziffern. Sie sind gem. § 7 Abs. 1 ESZV die mit dem Betrieb der Ersatzschule in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen, die dem Schulträger im Bewilligungsjahr zufließen. Randnummer 37 Ein Anspruch auf den Zuschuss in der ursprünglich bewilligten Höhe bestand demnach nicht, weil die Änderung der Grundlagen dazu führt, dass eine Kürzung des Zuschusses vorzunehmen ist. Randnummer 38 Gegen § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 ESZV als Rechtsgrundlage für die Kürzung und Rückforderung des Zuschusses spricht nicht § 9 Abs. 3 Satz 2 ESZV , wonach der Rückzahlungsbetrag
Ablauf von vier Wochen seit dem Zeitpunkt des Entstehens der Änderung mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verzinst wird, wenn es der Schulträger versäumt hat, die Änderung der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Diese Regelung lässt sich auf den Fall der Kürzung und Rückforderung des Zuschusses
3 Satz 1 ESZV anwenden. Soweit es um Einnahmenänderungen geht, die der Schulträger mitzuteilen hat, kommt eine Verzinsung des Kürzungsbetrags in Betracht. Randnummer 39 Daneben ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahme- bzw. Widerrufsvorschriften (§§ 48, 49 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG Bln) sowie den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (§ 49a VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG Bln) ausgeschlossen. § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG i.V.m. § 9 Abs. 3 ESZV stellt insoweit die speziellere landesrechtliche Regelung dar. Diese ist abschließend. Einer ausdrücklichen Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 24. Juni 2010 in Höhe des gekürzten Betrags bedurfte es nicht. Die landesgesetzliche Regelung enthält unmittelbar die Befugnis zur Kürzung und Rückforderung bereits gezahlter Zuschüsse, auf die kein Anspruch bestand, wegen geänderter Grundlagen für die Berechnung. Sie setzt voraus, dass die Zuschüsse bereits bewilligt worden sind. Nicht maßgeblich ist, ob diese Bewilligung, die hier im Übrigen bereits unter dem Vorbehalt der Kürzung stand, bestandskräftig geworden ist. Entgegen der klägerischen Auffassung ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtschau der Regelungen zur Zuschussberechnung
G , dass die Bestandskraft des Bescheids vom 24. Juni 2010 einer Kürzung entgegenstünde, weil die Kürzung bereits bei der Berechnung des Zuschusses hätte erfolgen müssen. Der Wortlaut spricht vielmehr dafür, dass der Betrag zunächst
G als Zuschuss festgesetzt und im Folgenden gekürzt wird, wenn die Voraussetzungen vorliegen. § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG knüpft die Kürzung – unter der weiteren Voraussetzung fehlender Gemeinnützigkeit des Schulträgers – daran, dass die laufenden Einnahmen 125% der vergleichbaren Personalkosten übersteigen. Daraus folgt zwingend, dass über eine etwaige Kürzung erst entschieden werden kann,
dem die Höhe der Einnahmen unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 1 ESZV festgestellt worden ist. Dies wiederum hängt u.a. von der Höhe der vergleichbaren Personalkosten ab, die sich
der konkreten Schülerzahl bemessen. Auch aus diesem Grund kann eine Kürzung erst
Ablauf des Bewilligungsjahres erfolgen. Randnummer 40 Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Zuschusses
G liegen vor. Die Klägerin ist ein nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitender Schulträger, weil ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes fehlt. Mit der Verwendung des Begriffes „gemeinnützig“ wird ein steuerrechtliches Verständnis der Norm zugrunde gelegt. Dies ist mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar. Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit ist ein zulässiges sachliches Kriterium, das zur pauschalen Bestimmung der Hilfsbedürftigkeit der privaten Ersatzschulen herangezogen werden kann. Damit hält sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm bei der Regelung der staatlichen Subventionierung der Ersatzschulen zustehenden Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom
1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Hinzukommen muss neben der selbstlosen (§ 55 AO) auch die ausschließliche und unmittelbare Förderung (§ 51 Abs. 1 Satz 1, §§ 56, 57 AO). Die genannten Anforderungen müssen grundsätzlich durch die Satzung selbst erfüllt sein (vgl. § 59 AO). Diese muss den formellen Anforderungen
Danach müssen Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind, wobei die in der Anlage 1 zu § 60 AO bezeichneten Festlegungen enthalten sein müssen. Randnummer 42 Das Tatbestandsmerkmal „nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitender Schulträger“ liegt vor, wenn es an einer Bescheinigung des Finanzamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit fehlt. Die Vorlage einer solchen Bescheinigung ist für die Annahme der Gemeinnützigkeit nicht nur hinreichend, sondern erforderlich. Ob eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, wird bei der Körperschaftsteuer im Veranlagungs- bzw. Festsetzungsverfahren festgestellt; seit der Einführung von § 60a AO durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom
Angaben des Beklagten nur vereinzelt vorkommende – Fall einer natürlichen Person als Schulträgerin zwingt nicht allgemein zu einer vom Steuerrecht unabhängigen Auslegung des Begriffs „gemeinnützig“ in § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG . Es kann dahinstehen, ob die Ungleichbehandlung zu körperschaftlich organisierten Schulträgern bei der Privatschulförderung wie auch im Steuerrecht sachlich gerechtfertigt ist, weil es dem Staat leichter fällt, die Gemeinwohlbezogenheit der Tätigkeit zu überwachen, wenn die Organe der Körperschaften schon kraft deren Satzung an eine ausschließlich gemeinnützige Tätigkeit gebunden sind und bereits in der Satzung eindeutig formuliert ist, was steuerlich begünstigte gemeinwohlbezogene Tätigkeit meint (so Schauhoff, in: Schauhoff [Hrsg.], Handbuch der Gemeinnützigkeit,
weisen können, kann dies als bloße Klarstellung des Begriffs „nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitend“ angesehen werden. Auch aus den von der Klägerin herangezogenen landesgesetzlichen Regelungen anderer Bundesländer lassen sich aufgrund der unterschiedlichen landesrechtlichen Besonderheiten keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Auslegung der Berliner Norm „im förderrechtlichen Sinne“ ziehen. Die Entstehungsgeschichte der Norm deutet ebenfalls nicht auf eine solche Auslegung des streitgegenständlichen Tatbestandsmerkmals hin. Randnummer 47 Ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes, aus dem sich die Gemeinnützigkeit der Klägerin ergibt, liegt für das hier streitgegenständliche Haushaltsjahr 2010 trotz entsprechender Aufforderung nicht vor. Die klägerische Argumentation, sie könne keinen entsprechenden Bescheid vorlegen, weil dies mit ihrer Philosophie des eigenständigen Handelns nicht vereinbar sei, ist unerheblich. Das Finanzamt prüft von Amts wegen die Gemeinnützigkeit. Mittlerweile hat die Klägerin zwar einen Bescheid des Finanzamtes vom 8. Februar 2016
AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
den §§ 51, 59, 60 und 61 AO vorgelegt; diesem liegt aber ein geänderter Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 2016 zugrunde. Eine Feststellung zu der Gemeinnützigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Haushaltsjahr wird damit nicht getroffen. Randnummer 48 Auch der Umstand, dass die F...-Stiftung als der Schulträgerin übergeordnete Körperschaft einen Freistellungsbescheid vorweisen kann, ist nicht erheblich. Würde man damit die Klägerin als auf gemeinnütziger Grundlage arbeitend ansehen, widerspräche dies dem steuerrechtlichen Ansatz, wonach die einzelne Körperschaft und nicht pauschal ein gesamter Konzern auf ihre Gemeinnützigkeit überprüft wird. Würde ausreichen, dass dem übergeordneten (Mutter-) Unternehmen in einem Konzern die Gemeinnützigkeit bescheinigt worden ist, bestünde die Gefahr, dass der Zweck der Regelung nicht mehr erfüllt würde, nämlich bestimmte Schulträger, die über vergleichsweise hohe Einnahmen verfügen, in dieser Höhe nicht als hilfebedürftig und bezuschussungsfähig anzusehen und damit mittelbar Schulträger, die selbst gemeinnützig arbeiten und über ähnlich hohe Einnahmen verfügen, stärker zu unterstützen. Randnummer 49 Im Übrigen käme man auch – unabhängig vom Vorliegen einer Bescheinigung des Finanzamtes – bei einer materiellen Prüfung
AO zu dem Ergebnis, dass die Klägerin kein auf gemeinnütziger Grundlage arbeitender Schulträger ist. Der im Jahr 2010 geltende Gesellschaftsvertrag der Schulträgerin entspricht bereits nicht den an die Satzung zu stellenden formellen Anforderungen
Unerheblich ist der klägerische Hinweis, dass bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags die Anerkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nicht zur Debatte gestanden habe. Da die Satzung
dem
Aufl. 2014, § 60 Rn.3). Zudem steht der Gesellschaftsvertrag im Widerspruch zu den materiellen Anforderungen. Die fehlende Gemeinnützigkeit ergibt sich insbesondere aus § 7 und § 11 des Gesellschaftsvertrags,
denen eine selbstlose Förderung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 4 AO zu verneinen ist. Auch sprechen die von der Klägerin angegebenen Gewinnausschüttungen gegen eine selbstlose Förderung der Allgemeinheit. Randnummer 50 Der Rechtmäßigkeit der Kürzung und Rückforderung des Zuschusses steht schließlich nicht entgegen, dass sie laut Bescheid vom 19. Oktober 2012 dann erfolgen sollten, wenn die Klägerin nicht – durch Vorlage eines Freistellungsbescheids des Finanzamtes –
weisen konnte, dass sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeite. Die Voraussetzungen für die Kürzung lagen vor; die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit hatte, diese zu widerlegen. Durch die Aufforderung zur Rückzahlung bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.