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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat OVG 3 B 8.15 Urteil Rechtsgrundlage für die Kürzung und Rückforderung des Ersatzschulzuschusses; De

Obsah (10)§ 101§ 7§ 60§ 49§ 60a§ 9§ 52§§ 51§ 1§ 2

Rechtsgrundlage für die Kürzung und Rückforderung des Ersatzschulzuschusses; Definition des Tatbestandsmerkmals „nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitender Schulträger“;

weis der Gemeinnützigkeit Orientierungssatz

  1. Rechtsgrundlage für die Kürzung und Rückforderung des Ersatzschulzuschusses ist nicht § 9 Abs. 1 der Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung – ESZV) vom
  2. November 2004 (GVBl. S. 479, zuletzt geändert durch Verordnung vom
  3. Dezember 2010, GVBl. S. 667) (juris: ErsSchulZuschV BE, Fassung 2010–12–16), sondern § 101 Abs. 2 S. 4 des Schulgesetzes für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom
  4. Januar 2004 (GVBl. S. 26, in der hier maßgeblichen Fassung vom
  5. Juni 2012, GVBl. S. 166) (juris: SchulG BE, Fassung: 2012–06–19) i.V.m. § 9 Abs. 3 S. 1 ESZV (juris: ErsSchulZuschV BE, Fassung 2010–12–16). (Rn.33)
  6. § 101 Abs. 2 S. 4 SchulG (juris: SchulG BE) i.V.m. § 9 Abs. 3 ESZV (juris: ErsSchulZuschV BE) stellt gegenüber §§ 48, 49, 49a VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG Bln (juris: VwVfG BE) die speziellere landesrechtliche Regelung dar. (Rn.38)
  7. Das Tatbestandsmerkmal „nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitender Schulträger“ liegt vor, wenn es an einer Bescheinigung des Finanzamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit fehlt. (Rn.41)
  8. Eine vom Steuerrecht unabhängige Auslegung des Begriffs der Gemeinnützigkeit „in einem förderrechtlichen Sinne“ kommt nicht in Betracht, weil die Regelung dann zu unbestimmt wäre. (Rn.43)
  9. Der

weis der Gemeinnützigkeit der dem Schulträger übergeordnete Körperschaft ist nicht erheblich. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,

  1. März 2015, 3 K 478.14, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  2. März 2015 geändert. Der Bescheid vom
  3. Mai 2014 wird insoweit aufgehoben, als die Kürzung und Rückforderung einen Betrag von 414.300,54 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/
  4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung eines Ersatzschulzuschusses für das Haushaltsjahr
  5. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt die als Ersatzschule genehmigte A...-Fachoberschule, eine berufsbildende Fachoberschule für Gestaltung/Sozialwesen/Wirtschaft, . Die Klägerin wurde am 2001 ins Handelsregister eingetragen.

dem Gesellschaftsvertrag vom 2000 in der Fassung vom 2010 ist Unternehmensgegenstand der Klägerin unter anderem der Betrieb einer staatlichen anerkannten Fachoberschule mit den Fachbereichen Sozialwesen, Wirtschaft und Technik sowie aller anderen möglichen Schultypen, der Betrieb einer Flugschule, der Aufbau, Betrieb und die Beratung privater Schulen im In- und Ausland, die Konzeptionierung und Umsetzung/Aufbau sowie Management von Projekten im Aus-, Fort- und Weiterbildungsbereich, von Fernlehrgängen sowie von touristischen Dienstleistungen (§ 1 des Gesellschaftsvertrags). Der auszuschüttende Reingewinn ist unter den Gesellschaftern

dem Verhältnis ihrer Gewinnbezugsrechte zu verteilen (§ 7 des Gesellschaftsvertrags). Im Falle einer Liquidation der Gesellschaft ist ein Liquidationsüberschuss im Verhältnis der Geschäftsanteile auf die Gesellschafter zu verteilen (§ 11 des Gesellschaftsvertrags). Randnummer 3 Die Klägerin ist Teil einer Unternehmensgruppe, der ebenfalls ein weiterer Schulträger (die I... GmbH) sowie die gemeinnützige G... mbH angehören. Die Geschäftsanteile der Klägerin werden zu 60 % von der F...B... GmbH und zu 40 % von der F...I... GmbH & Co KG gehalten. Die Geschäftsanteile der F...B... GmbH wiederum sind zu 60 % in die F...-Stiftung eingebracht, die im Jahr 2010 durch den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn F..., errichtet wurde. Laut Freistellungsbescheid vom

  1. Juli 2013 ist die Stiftung für die Jahre 2010 und 2011 von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) dient und ihre Satzungszwecke § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 10 AO entsprechen. Randnummer 4 Auf Antrag der Klägerin vom 2... bewilligte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom
  2. Juli 2013 einen Ersatzschulzuschuss für die A...-Fachoberschule in Höhe von 93 % der vergleichbaren Personalkosten (951.462,98 EUR); die tatsächlichen Personalkosten seien höher. Der Zuschuss sei

§ 101Abs. 2 Satz 4 des Schulgesetzes (Schul

G) zu kürzen, wenn die laufenden Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Schulträgers 125 % der vergleichbaren Personalkosten überstiegen. Zu den laufenden Einnahmen gehörten

§ 7

der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) auch die Zuschüsse

§ 101Schul

G sowie die angegebenen Schulgeldeinnahmen des Trägers. Die Summe aller Einnahmen betrage insgesamt 1.944.462,98 EUR. Diese Einnahmen überstiegen 125 v.H. der vergleichbaren Personalkosten um 665.614,88 EUR. Um diesen Betrag sei der Zuschuss zu kürzen, wenn von der Klägerin nicht

gewiesen werden könne, dass sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeite. Dieser

weis sei von ihr im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis zu führen, bei dem auch die Einnahmen aufzuführen seien und der bis zum

  1. März 2014 vorgelegt werden solle. Randnummer 5 Die Klägerin reichte den Verwendungsnachweis ein, nicht aber eine Bescheinigung des Finanzamtes. Mit Bescheid vom
  2. Mai 2014 stellte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft fest, dass der Zuschuss höchstens 756.022,89 EUR, 93% der vergleichbaren Personalkosten, betrage. Die tatsächlichen Personalkosten seien höher. Die errechneten vergleichbaren Personalkosten (100 % der Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen) beliefen sich auf 812.927,84 EUR. Der überzahlte Betrag werde mit dem Zuschuss für das Haushaltsjahr 2014 verrechnet. Außerdem stellte die Senatsverwaltung unter erneutem Hinweis auf § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG fest, dass die Summe aller Einnahmen insgesamt 1.476.027,89 EUR betrage. Dieser Betrag übersteige 125 % der vergleichbaren Personalkosten um 459.868,09 EUR. Um diesen Betrag sei der Zuschuss zu kürzen, da der geforderte

weis der Gemeinnützigkeit des Schulträgers (

gewiesen durch Freistellungsbescheid des Finanzamtes) von der Klägerin nicht vorgelegt worden sei. Der Überzahlungsbetrag sei bis zum 15. Juli 2014 zu überweisen. Außerdem würden für den einzubehaltenden bzw. zurückzuzahlenden Rückforderungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz

Ablauf von 4 Wochen seit der Zustellung des Bescheides erhoben, wenn der Betrag nicht verrechnet werden könne. In der Anlage zum Verwendungsnachweis 2013 wurden neben dem bewilligten Zuschuss als weitere Einnahmen Schulgelder in Höhe von 705.657,77 EUR und Lohnfortzahlungserstattung in Höhe von 14.347,23 EUR aufgeführt. Randnummer 6 Die Klägerin hat am

  1. Juni 2014 die Klage im Verfahren VG 3 K 428.14 zum Haushaltsjahr 2012 auf den Bescheid vom
  2. Mai 2014 erweitert. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom
  3. Juli 2014 das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VG 3 K 478.14 geführt. Zur Begründung ihres Begehrens hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, dass der Begriff des auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Schulträgers eigenständig ausgelegt und bewertet werden müsse. Ihre tatsächliche Arbeit habe auf gemeinnütziger Grundlage stattgefunden. Sie erfülle die Gemeinnützigkeitskriterien des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO sowie die Kriterien der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. Bei der Gründung habe man bewusst auf die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen verzichtet, damit Verwaltung, Lehrer und Schüler im Gedanken der Selbstverantwortung und im Rahmen ihrer Fürsorgeverpflichtungen mit den ihnen zur Verfügung gestellten Strukturen, Bildungsmöglichkeiten und sich daraus ergebenden Chancen verantwortungsvoll umgehen sollten. Der Status als steuerlich anerkannte gemeinnützige Körperschaft und die damit in Verbindung stehende Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen widerspreche dieser Philosophie. Randnummer 7 Sie sei in die F...-Stiftung eingebracht worden, die ihrerseits gemeinnützig sei und durch Ausübung ihrer Kontrollrechte als Anteilseigner sicherzustellen habe, dass die im Grundstockvermögen befindlichen Anteile auch auf Dauer den im Stiftungsgeschäft festgelegten gemeinnützigen Zwecken dienten. Die konkrete Organisationsform sei seit Beginn des Gründungsvorganges im Jahr 2005 gegenüber dem Beklagten transparent gemacht worden. Mit der Gründung der B... GmbH als Holding und der satzungsgemäßen Einbringung von Anteilen an ihr, der Klägerin, habe man eine Ebene zwischen der Schule und der geplanten Stiftung ziehen wollen, damit es zu keinen etwaigen Wechselwirkungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit der Stiftung selbst komme. In der I... GmbH & Co KG seien die Immobilien aus Verwaltungsgründen und zum Zwecke der Baubetreuung aufgrund des hohen Sanierungsbedarfs zusammengeführt worden. Randnummer 8 Der Prüferin der Senatsverwaltung sei bekannt gewesen, dass mehrere Unternehmungen bzw. Einrichtungen unter dem Dach der Stiftung gemeinnützig hätten integriert werden sollen, was zu der zeitlichen Dauer der Gründungsmaßnahmen geführt habe. Schon

den Grundsätzen des Vertrauensschutzes könne eine den Gemeinnützigkeitsstatus anzweifelnde Auffassung keinen Bestand haben. Im Übrigen sei in allen rechnungsprüfenden Instanzen festgestellt worden, dass die Einnahmen nicht zur Abdeckung von Gewinnerzielungsabsichten genutzt worden seien, sondern im Wesentlichen für Personal-, Betriebs-, Sach- und Investitionskosten sowie für die laufenden Kosten des Schulträgers und die Zinsen für Kostenabsetzungen. Randnummer 9 Anlässlich der Änderung der schulgesetzlichen Situation im Jahr 2004 sei eine veränderte Handhabung der Berechnungsmethoden durch den Beklagten eingetreten. Während vorher gemäß der Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz die gewährten staatlichen Zuschüsse ausdrücklich nicht zu den Einnahmen gezählt hätten, seien

der Einführung der Ersatzschulzuschussverordnung die Zuschüsse als zusätzliche Einnahmen gewertet worden. Erst aufgrund der hierdurch erheblich verschobenen Kostenrahmen sei die Gemeinnützigkeitsthematik in erhöhtem Maß relevant geworden. Randnummer 10 Der Beklagte ist dem klägerischen Vortrag entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Erfordernis der Vorlage einer steuerlichen Gemeinnützigkeitsbescheinigung nicht nur mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar, sondern auch von § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG gedeckt sei. „Gemeinnützigkeit“ sei ein Begriff, der gesetzlich normiert nur im Steuerrecht existiere. Hätte der Gesetzgeber ausdrücklich die Vorlage einer Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes gefordert, so wären natürliche Personen als Schulträger benachteiligt. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Es sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Gemeinnützigkeit der Gesellschafterin der Schulträgerin auf diese „durchschlage“. Die Prüferin der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft prüfe lediglich die zahlenmäßige Zusammenstellung des Verwendungsnachweises. Wenn sich anlässlich dieser Prüfung für die Prüferin keinerlei Bedenken hinsichtlich der Gemeinnützigkeit eines Schulträgers ergäben, sei dies keinesfalls gleichzusetzen mit der positiven Feststellung, dass ein Schulträger auf gemeinnütziger Grundlage arbeite. Die für die Klägerin getroffenen Regelungen zum Gewinnbezugsrecht bzw. zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft stünden in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu den Anforderungen an die Selbstlosigkeit der Fördertätigkeit. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. März 2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 9 Abs. 1 Satz 1 ESZV sei. Aus § 8 Abs. 3 ESZV ergebe sich, dass die Anknüpfung der Rückforderung an das Ergebnis der Prüfung „des Verwendungsnachweises“ in § 9 Abs. 1 Satz 1 ESZV in einem umfassenden Sinne sämtliche

weise erfasse, die für die Berechnung des Ersatzschulzuschusses dem Grunde und der Höhe

von Bedeutung seien. Umfasst seien damit auch von dem Schulträger geforderte Bescheinigungen oder Feststellungen der Finanzbehörden zur Prüfung der Frage, ob dieser auf gemeinnütziger Grundlage arbeite. Jedenfalls ergebe sich die Rechtsgrundlage für die Rückforderung aus § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 ESZV . Randnummer 12 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung des der Klägerin bewilligten Ersatzschulzuschusses lägen vor. In Ermangelung eines Gemeinnützigkeitsnachweises für die Klägerin finde § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG Anwendung. § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG knüpfe mit dem Begriff „auf gemeinnütziger Grundlage“ an das Steuerschuldrecht und den in der Abgabenordnung näher ausgeformten Begriff der Gemeinnützigkeit an. Die Bestimmung stelle auf das Ergebnis eines steuerrechtlichen Verfahrens ab, das verbindlich die Grundlage der Besteuerung, insbesondere die Frage regle, ob der Schulträger die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfülle. Der steuerrechtliche

weis sei notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Gemeinnützigkeit

§ 101Abs. 2 Satz 4 Schul

G . Randnummer 13 Im Übrigen ergäbe sich auch bei einer Inzidentprüfung der Gemeinnützigkeit

steuerrechtlichen Maßstäben kein anderes Ergebnis. Die Klägerin erfülle bereits die Voraussetzungen der formellen Satzungsmäßigkeit

§ 60Abs.

1 AO nicht. Zudem sei der Gesellschaftszweck der Klägerin nicht allein auf den Betrieb der Fachoberschule, sondern auch auf Tätigkeiten wie den Betrieb einer Flugschule oder die Erbringung touristischer Dienstleistungen gerichtet, bei denen die Gemeinnützigkeit nicht offensichtlich sei. Randnummer 14 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage

Umfang und Anwendungsbereich der Bestimmung des § 9 Abs. 1 und Abs. 3 ESZV zugelassenen Berufung. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass ihre Tätigkeit sich auf den Betrieb der Fachoberschule konzentriere. Untergeordnet betreibe sie aus persönlichkeitsbildenden und erzieherischen Gründen eine sachlich gemeinnützige Flugschule. Sie habe aus dem Flugschulbetrieb keine nennenswerten Erlöse generiert. Der Einnahmen- und Ausgabenkreislauf des Betriebs der Flugschule sei im Übrigen unabhängig von dem des Betriebs der Fachoberschule. Randnummer 15 § 9 Abs. 1 Satz 1 ESZV sei nicht einschlägig. Bei dem in dieser Regelung genannten Verwendungsnachweis gehe es allein um den

weis und die Prüfung der Verwendung der Zuschüsse, also um die konkrete Verwendung der Mittel zum Zweck des Ersatzschulbetriebs. Die Frage, ob ein Schulträger „auf gemeinnütziger Grundlage“ tätig sei oder nicht, entscheide der Beklagte nicht „auf Grund des Verwendungsnachweises“. Vielmehr entscheide er über diese Frage grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Begründung des Zuwendungsverhältnisses durch Erlass des Bewilligungsbescheids. An diese Entscheidung sei der Beklagte durch die Tatbestandswirkung des Bewilligungsbescheids gebunden und könne die bindende Feststellung nur durch eine teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides

§ 49Vw

VfG beseitigen. Randnummer 16 § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 ESZV sei ebenfalls nicht einschlägig. Die Regelung setze

ihrem Wortlaut eine Änderung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zum ursprünglichen Finanzierungsplan voraus. Vorliegend hätten sich die Grundlagen für die Berechnung des Zuschusses aber nicht geändert. Randnummer 17 Rechtsgrundlage für die Rückforderung seien §§ 49 Abs. 3, 49a VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Ein Widerrufsgrund liege nicht vor. Die Klägerin sei auf gemeinnütziger Grundlage tätig. Das Tatbestandsmerkmal sei insbesondere anhand der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht und der fehlenden Privatnützigkeit der Mittelverwendung zu beurteilen. Diese Auslegung folge aus dem Wortlaut und der Genese der Norm. Auch zeige das aktuelle Gesetzgebungsvorhaben, wonach künftig Zuschüsse nur solchen Schulträgern gewährt werden sollten, die den Status der Gemeinnützigkeit

wiesen, im Umkehrschluss, dass die aktuelle Rechtslage die Erfüllung der Voraussetzung „auf gemeinnütziger Grundlage“ nicht vom steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsstatus abhängig mache. Randnummer 18 Außerdem sprächen systematische und teleologische Gesichtspunkte gegen das vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht vertretene Normverständnis. Es gelte der Grundsatz der Relativität der Rechtsbegriffe innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Der Landesgesetzgeber habe die Prüfung der Voraussetzungen des § 101 SchulG nicht den Finanzbehörden, sondern der Schulaufsicht übertragen. Widersprüchliche Entscheidungen zum gleichen Sachverhalt seien auch deshalb nicht zu befürchten, weil verschiedene Rechtsmaterien (Steuer- und Schulrecht) berührt seien. Randnummer 19 Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse es neben den juristischen auch natürlichen Personen möglich sein, Zuschüsse über 125% der vergleichbaren Personalkosten zu erhalten und behalten zu dürfen. Wenn aber die Voraussetzung „auf gemeinnütziger Grundlage“ hinsichtlich natürlicher Personen nicht im formal-rechtlichen Sinn verstanden werden könne, gelte dies auch für juristische Personen. Randnummer 20 Die Voraussetzung „auf gemeinnütziger Grundlage“ sei in einem förderrechtlichen Sinne zu verstehen, deren Kriterien sie, die Klägerin, erfülle. Hinsichtlich der Selbstlosigkeit komme es nur darauf an, dass sie beim Betrieb der Ersatzschule die ihr zugewendeten Zuschüsse ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck des Betriebs der berufsbildenden Schule verwende. Auf die Voraussetzung der formellen Satzungsmäßigkeit

§ 60Abs.

1 AO komme es nicht an. Sofern die Satzung nicht in jedem Punkt die steuerrechtlichen Voraussetzungen der formellen Satzungsmäßigkeit erfülle, sei dies nicht maßgeblich. Denn bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages habe die Anerkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nicht zur Debatte gestanden. Randnummer 21 Darüber hinaus leide der Bescheid an einem Ermessensausfall, der nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren korrigiert werden könne. Der Beklagte habe seine Entscheidung nicht auf § 49 VwVfG gestützt. Er hätte selbst im Fall eines intendierten Ermessens eine Ermessensentscheidung zu treffen gehabt, weil ihm außergewöhnliche Umstände erkennbar gewesen seien, die eine andere Entscheidung hätten möglich erscheinen lassen. Randnummer 22 Im Übrigen habe mittlerweile das Finanzamt einen Bescheid vom 8. Februar 2016

§ 60aAbs.

1 AO über die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit der Klägerin erteilt,

dem der Gesellschaftsvertrag zum 2016 geändert worden sei. Die Gesellschaft arbeite nunmehr auch „bei strenger Betrachtung“ auf „gemeinnütziger Grundlage“. Randnummer 23 Schließlich führt die Klägerin im Rahmen eines – vom Beklagten nicht angenommenen – Vorschlags zur gütlichen Einigung aus, dass es Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt Euro gegeben habe. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, Randnummer 25 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom

  1. März 2015 (VG 3 K 478.14) zu ändern und den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom
  2. Mai 2014 insoweit aufzuheben, als darin ein Betrag von 459.868,09 EUR zurückgefordert wird. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und führt im Wesentlichen aus, der Gesetzgeber habe mit dem allein im Steuerrecht verwendeten Begriff der Gemeinnützigkeit hinreichend deutlich gemacht, dass inhaltlich die Regelungen der Abgabenordnung Anwendung finden sollten. Hätte er den privatschulrechtlichen Begriff der Gemeinnützigkeit inhaltlich abweichend von der Abgabenordnung ausfüllen wollen, wäre die Vorschrift zu unbestimmt. Der Gesetzgeber habe dem körperschaftlich organisierten Schulträger kein Wahlrecht einräumen wollen, in welcher Form dieser die Gemeinnützigkeit

weise. Gegen eine inhaltliche Prüfung durch die Schulbehörde sprächen auch der Aufwand und ihre fehlende notwendige Sachkunde. Auch wäre eine Überprüfung erschwert durch den nur beschränkten Zugang zu Unterlagen und Dokumenten, deren Vorlage nur von der Finanzverwaltung verlangt werden könne. Randnummer 29 Die geltend gemachte Rückforderung sei das Ergebnis der Prüfung der Verwendungsnachweise. Erst

Prüfung aller Einnahmen und Ausgaben des Schulträgers könne festgestellt werden, ob und in welcher Größenordnung tatsächlich Einnahmen getätigt worden seien und ob diese Einnahmen 125 % der vergleichbaren Personalkosten überschritten. Randnummer 30 Der Beklagte führt weiter aus, dass er bereits bei der Bewilligung darauf hingewiesen habe, dass und in welchem Umfang der Zuschuss wahrscheinlich gekürzt und zurückgefordert werden müsse. Eine abschließende Entscheidung sei aber zum Zeitpunkt der Bewilligung schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Höhe der Einnahmen vorab nur habe geschätzt werden können. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Zuschussakte des Beklagten für das Haushaltsjahr 2013 sowie auf die Verwaltungsvorgänge „Gemeinnützigkeit“ (2 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 22. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Kürzung und Rückforderung des Zuschusses 414.300,54 EUR übersteigt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Die Kürzung und Rückforderung des Zuschusses ist dem Grunde

rechtmäßig. Randnummer 33 Rechtsgrundlage für die Kürzung und Rückforderung des Zuschusses ist nicht § 9 Abs. 1 der Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung – ESZV) vom

  1. November 2004 (GVBl. S. 479, zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Dezember 2010, GVBl. S. 667), sondern § 101 Abs. 2 Satz 4 des Schulgesetzes für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom
  3. Januar 2004 (GVBl. S. 26, in der hier maßgeblichen Fassung vom
  4. Juni 2013, GVBl. S. 199) i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 ESZV . § 9 Abs. 1 Satz 1 ESZV regelt die Rückzahlung überzahlter Beträge, wenn der auf Grund des Verwendungsnachweises für das Bewilligungsjahr zuzubilligende Betrag geringer ist als der bewilligte und gezahlte Zuschuss. Der Verwendungsnachweis dient gem. § 8 Abs. 2 ESZV dem

weis der zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses. Die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses, also die Überprüfung der Ausgaben der Schulträgerin, steht hier nicht in Frage, sondern die fehlende Gemeinnützigkeit des Trägers sowie die Prüfung der Höhe der Einnahmen und ihr Verhältnis zu den vergleichbaren Personalkosten. Aus § 8 Abs. 3 ESZV ergibt sich nichts anderes. § 9 Abs. 1 ESZV knüpft durch den Begriff „Verwendungsnachweis“ allein an § 8 Abs. 2 ESZV an. Für eine Beschränkung von § 9 Abs. 1 Satz 1 ESZV auf Fälle zweckfremder Mittelverwendung spricht zudem, dass auch

der Überschrift von § 8 ESZV , auf dessen Absatz 2 Bezug genommen wird, diese Norm allein den

weis und die Prüfung der Verwendung der Zuschüsse regelt. Randnummer 34 Anwendbar ist § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 ESZV .

§ 101Abs. 2 Satz 4 Schul

G wird der Zuschuss um den darüber liegenden Satz gekürzt, wenn die laufenden Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Schulträgers 125 Prozent der vergleichbaren Personalkosten übersteigen.

§ 9Abs.

3 Satz 1 ESZV sind gezahlte Zuschüsse, auf die wegen Änderung der Grundlagen für die Berechnung des Zuschusses kein Anspruch bestand,

Aufforderung unverzüglich zurückzuzahlen. Die Grundlagen für die Berechnung des Zuschusses haben sich gegenüber denjenigen, die der Bewilligung des Zuschusses am 3. Juli 2013 zugrunde lagen, geändert. Grundlegend für die Berechnung des Zuschusses ist unter anderem, ob der Zuschuss

§ 101Abs. 2 Satz 4 Schul

G zu kürzen ist. Insoweit fehlt es zwar in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Schulträgers an einer Änderung, weil bereits im Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses die Klägerin nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitete; ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes lag auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor (siehe dazu unten). Randnummer 35 Die Grundlagen haben sich aber hinsichtlich des zweiten Tatbestandsmerkmals, den über 125% der vergleichbaren Personalkosten liegenden Einnahmen, geändert. Die Änderung der Einnahmen folgt aus der –

Vorlage des Verwendungsnachweises gegebenenfalls – veränderten Höhe des Zuschusses und der veränderten Höhe der übrigen Einnahmen wie dem Schulgeld. Die Einnahmen ließen sich im Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung des Zuschusses nämlich noch nicht endgültig feststellen. Die laufenden Einnahmen, die den vergleichbaren Personalkosten gegenüberzustellen sind, lassen sich erst mit Ablauf des Bewilligungsjahres konkret beziffern. Sie sind gem. § 7 Abs. 1 ESZV die mit dem Betrieb der Ersatzschule in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen, die dem Schulträger im Bewilligungsjahr zufließen. Randnummer 36 Ein Anspruch auf den Zuschuss in der ursprünglich bewilligten Höhe bestand demnach nicht, weil die Änderung der Grundlagen dazu führt, dass eine Kürzung des Zuschusses vorzunehmen ist. Randnummer 37 Gegen § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 ESZV als Rechtsgrundlage für die Kürzung und Rückforderung des Zuschusses spricht nicht § 9 Abs. 3 Satz 2 ESZV , wonach der Rückzahlungsbetrag

Ablauf von vier Wochen seit dem Zeitpunkt des Entstehens der Änderung mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verzinst wird, wenn es der Schulträger versäumt hat, die Änderung der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Diese Regelung lässt sich auf den Fall der Kürzung und Rückforderung des Zuschusses

§ 9Abs.

3 Satz 1 ESZV anwenden. Soweit es um Einnahmenänderungen geht, die der Schulträger mitzuteilen hat, kommt eine Verzinsung des Kürzungsbetrags in Betracht. Randnummer 38 Daneben ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahme- bzw. Widerrufsvorschriften (§§ 48, 49 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG Bln) sowie den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (§ 49a VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG Bln) ausgeschlossen. § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG i.V.m. § 9 Abs. 3 ESZV stellt insoweit die speziellere landesrechtliche Regelung dar. Diese ist abschließend. Einer ausdrücklichen Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 3. Juli 2013 in Höhe des gekürzten Betrags bedurfte es nicht. Die landesgesetzliche Regelung enthält unmittelbar die Befugnis zur Kürzung und Rückforderung bereits gezahlter Zuschüsse, auf die kein Anspruch bestand, wegen geänderter Grundlagen für die Berechnung. Sie setzt voraus, dass die Zuschüsse bereits bewilligt worden sind. Nicht maßgeblich ist, ob diese Bewilligung, die hier im Übrigen bereits unter dem Vorbehalt der Kürzung stand, bestandskräftig geworden ist. Entgegen der klägerischen Auffassung ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtschau der Regelungen zur Zuschussberechnung

§ 101Abs. 2 Schul

G , dass die Bestandskraft des Bescheids vom 3. Juli 2013 einer Kürzung entgegenstünde, weil die Kürzung bereits bei der Berechnung des Zuschusses hätte erfolgen müssen. Der Wortlaut spricht vielmehr dafür, dass der Betrag zunächst

§ 101Abs. 2 Satz 1 bis 3 Schul

G als Zuschuss festgesetzt und im Folgenden gekürzt wird, wenn die Voraussetzungen vorliegen. § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG knüpft die Kürzung – unter der weiteren Voraussetzung fehlender Gemeinnützigkeit des Schulträgers – daran, dass die laufenden Einnahmen 125% der vergleichbaren Personalkosten übersteigen. Daraus folgt zwingend, dass über eine etwaige Kürzung erst entschieden werden kann,

dem die Höhe der Einnahmen unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 1 ESZV festgestellt worden ist. Dies wiederum hängt u.a. von der Höhe der vergleichbaren Personalkosten ab, die sich

der konkreten Schülerzahl bemessen. Auch aus diesem Grund kann eine Kürzung erst

Ablauf des Bewilligungsjahres erfolgen. Randnummer 39 Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Zuschusses

§ 101Abs. 2 Satz 4 Schul

G liegen vor. Die Klägerin ist ein nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitender Schulträger, weil ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes fehlt. Mit der Verwendung des Begriffes „gemeinnützig“ wird ein steuerrechtliches Verständnis der Norm zugrunde gelegt. Dies ist mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar. Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit ist ein zulässiges sachliches Kriterium, das zur pauschalen Bestimmung der Hilfsbedürftigkeit der privaten Ersatzschulen herangezogen werden kann. Damit hält sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm bei der Regelung der staatlichen Subventionierung der Ersatzschulen zustehenden Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom

  1. November 1986 - BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12). Er stellt damit sicher, dass die Fördermittel nicht zur Gewinnerzielung verwendet werden (Wißmann, in: Bonner Kommentar,
  2. Aktualisierung 2015, Art. 7 Rn. 231). Randnummer 40 Das steuerrechtliche Verständnis des Tatbestandsmerkmals „nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitender Schulträger“ ist geboten, weil mit „gemeinnützig“ ein Begriff verwandt wird, der aus dem Steuerrecht stammt. Die einzelnen Steuergesetze enthalten Vergünstigungen für Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen (s. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 4 Nr. 18 UStG). §§ 51 ff. AO legen fest, wann Gemeinnützigkeit vorliegt.

§ 52Abs.

1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Hinzukommen muss neben der selbstlosen (§ 55 AO) auch die ausschließliche und unmittelbare Förderung (§ 51 Abs. 1 Satz 1, §§ 56, 57 AO). Die genannten Anforderungen müssen grundsätzlich durch die Satzung selbst erfüllt sein (vgl. § 59 AO). Diese muss den formellen Anforderungen

§ 60AO genügen.

Danach müssen Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind, wobei die in der Anlage 1 zu § 60 AO bezeichneten Festlegungen enthalten sein müssen. Randnummer 41 Das Tatbestandsmerkmal „nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitender Schulträger“ liegt vor, wenn es an einer Bescheinigung des Finanzamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit fehlt. Die Vorlage einer solchen Bescheinigung ist für die Annahme der Gemeinnützigkeit nicht nur hinreichend, sondern erforderlich. Ob eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, wird bei der Körperschaftsteuer im Veranlagungs- bzw. Festsetzungsverfahren festgestellt; seit der Einführung von § 60a AO durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom

  1. März 2013 (BGBl. I S. 55) ab dem
  2. März 2013 gibt es auch die Möglichkeit der gesonderten Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Mit einem entsprechenden Freistellungs- oder Feststellungsbescheid des Finanzamtes wird – auch für die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft – bindend festgestellt, dass die Gemeinnützigkeit vorliegt. Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Heranziehung der Körperschaft zur Körperschaftsteuer, dass sie nicht gemeinnützig tätig ist. Die (endgültige) Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft im Rahmen des Veranlagungs- bzw. Festsetzungsverfahrens ist nicht antragsabhängig, sondern wird von Amts wegen geprüft. Liegen die Voraussetzungen für die Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft vor, muss sie auch als solche behandelt werden, ohne dass es eines entsprechenden Antrags der Körperschaft bedarf. Ein Verzicht auf die Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft ist somit für das Steuerrecht unbeachtlich (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom
  3. Januar 2014 zu § 59 Nr. 3, juris; Bott, in: Schauhoff [Hrsg.], Handbuch der Gemeinnützigkeit,
  4. Aufl. 2010, § 10 Rn. 1, 130). Zwar hat die Körperschaft auch die Möglichkeit eines bewusst herbeigeführten Ausstiegs aus der Gemeinnützigkeit, etwa weil sie sich nicht der Verpflichtung unterwerfen will, ihre Mittel zeitnah in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Auch mag dies mit der Konzernstruktur zusammenhängen, in welche die Körperschaft eingebunden ist (vgl. Sauer/Schwarz, Die gemeinnützige Stiftung im „Konzern“, Stiftungsbrief 9/2012, S. 167, http://www.ebnerstolz.de/de/1/9/8/1/7/Die...gemeinnützige... Stiftung...im...Konzern.pdf). Dies hat dann aber zur Folge, dass die Körperschaft ihren Gemeinnützigkeitsstatus verliert. Randnummer 42 Für das Erfordernis einer Bescheinigung des Finanzamtes spricht weiter, dass damit divergierende Entscheidungen, welche der Einheit der Rechtsordnung zuwiderliefen, ausgeschlossen werden. Die klägerische Argumentation, es handele sich um unterschiedliche Materien, die unterschiedlich beurteilt werden könnten, was Ausdruck der Relativität der Rechtsbegriffe sei, überzeugt vor dem Hintergrund, dass der Begriff steuerrechtlich zu verstehen ist, nicht. Im Übrigen besäße die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft nicht die erforderliche Sachkunde bzw. die erforderlichen Kapazitäten und Befugnisse für eine materielle Prüfung der Gemeinnützigkeit. Randnummer 43 Eine vom Steuerrecht unabhängige Auslegung des Begriffs der Gemeinnützigkeit „in einem förderrechtlichen Sinne“ kommt nicht in Betracht, weil die Regelung dann zu unbestimmt wäre. Es bliebe unklar, welche Kriterien zugrunde zu legen wären. Im Schulrecht findet sich keine anderslautende Legaldefinition (wie etwa in § 25 Abs. 1 der Privatschulgesetz-Durchführungsverordnung Rheinland-Pfalz). Sie ist auch nicht deshalb geboten, weil mit der schulrechtlichen Regelung eine vom Steuerrecht abweichende Zielsetzung bezweckt würde. Es ist nicht erkennbar, dass sich die (mittelbare) Zielsetzung der Norm, den gemeinnützig arbeitenden Schulträger stärker zu fördern, von dem steuerrechtlichen Zweck der Privilegierung einer Körperschaft, die gemeinnützige Zwecke verfolgt, wesentlich unterscheidet. Die von der Klägerin angebotene Definition erscheint beliebig und ohne überzeugende Begründung, warum sie beim Kriterium der Selbstlosigkeit von der steuerrechtlichen Definition abweicht. Randnummer 44 Gegen ein steuerrechtliches Verständnis des Tatbestandsmerkmals spricht nicht, dass natürliche Personen steuerrechtlich nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Der – im Land Berlin

Angaben des Beklagten nur vereinzelt vorkommende – Fall einer natürlichen Person als Schulträgerin zwingt nicht allgemein zu einer vom Steuerrecht unabhängigen Auslegung des Begriffs „gemeinnützig“ in § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG . Es kann dahinstehen, ob die Ungleichbehandlung zu körperschaftlich organisierten Schulträgern bei der Privatschulförderung wie auch im Steuerrecht sachlich gerechtfertigt ist, weil es dem Staat leichter fällt, die Gemeinwohlbezogenheit der Tätigkeit zu überwachen, wenn die Organe der Körperschaften schon kraft deren Satzung an eine ausschließlich gemeinnützige Tätigkeit gebunden sind und bereits in der Satzung eindeutig formuliert ist, was steuerlich begünstigte gemeinwohlbezogene Tätigkeit meint (so Schauhoff, in: Schauhoff [Hrsg.], Handbuch der Gemeinnützigkeit,

  1. Aufl. 2010, Grundlegung Rn. 2), oder ob es bei Verneinung eines sachlichen Grundes für die Ungleichbehandlung zur Vermeidung einer rechtswidrigen Benachteiligung einer abweichenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals für diese Personengruppe bedarf. Die Klägerin ist keine natürliche Person, sondern körperschaftlich verfasst und wird als Schulträgerin durch eine etwaige Benachteiligung von natürlichen Personen in ihren eigenen Rechten nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. November 1986 – BVerwG 7 C 82.84 -, juris Rn. 12). Randnummer 45 Die von der Klägerin angesprochenen Überlegungen der Arbeitsgruppe zur Entwicklung eines neuen Finanzierungsmodells vermögen ihre Argumentation nicht entscheidend zu unterstützen. Wenn es in dem Bericht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom
  3. Dezember 2014 heißt, dass nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende Ersatzschulträger ab 2020 Zuschüsse nur noch erhalten, wenn sie den Status der Gemeinnützigkeit

weisen können, kann dies als bloße Klarstellung des Begriffs „nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitend“ angesehen werden. Auch aus den von der Klägerin herangezogenen landesgesetzlichen Regelungen anderer Bundesländer lassen sich aufgrund der unterschiedlichen landesrechtlichen Besonderheiten keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Auslegung der Berliner Norm „im förderrechtlichen Sinne“ ziehen. Die Entstehungsgeschichte der Norm deutet ebenfalls nicht auf eine solche Auslegung des streitgegenständlichen Tatbestandsmerkmals hin. Randnummer 46 Ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes, aus dem sich die Gemeinnützigkeit der Klägerin ergibt, liegt für das hier streitgegenständliche Haushaltsjahr 2013 trotz entsprechender Aufforderung nicht vor. Die klägerische Argumentation, sie könne keinen entsprechenden Bescheid vorlegen, weil dies mit ihrer Philosophie des eigenständigen Handelns nicht vereinbar sei, ist unerheblich. Das Finanzamt prüft von Amts wegen die Gemeinnützigkeit. Mittlerweile hat die Klägerin zwar einen Bescheid des Finanzamtes vom 8. Februar 2016

§ 60a

AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

den §§ 51, 59, 60 und 61 AO vorgelegt; diesem liegt aber ein geänderter Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 2016 zugrunde. Eine Feststellung zu der Gemeinnützigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Haushaltsjahr wird damit nicht getroffen. Randnummer 47 Auch der Umstand, dass die F...-Stiftung als der Schulträgerin übergeordnete Körperschaft einen Freistellungsbescheid vorweisen kann, ist nicht erheblich. Würde man damit die Klägerin als auf gemeinnütziger Grundlage arbeitend ansehen, widerspräche dies dem steuerrechtlichen Ansatz, wonach die einzelne Körperschaft und nicht pauschal ein gesamter Konzern auf ihre Gemeinnützigkeit überprüft wird. Würde ausreichen, dass dem übergeordneten (Mutter-) Unternehmen in einem Konzern die Gemeinnützigkeit bescheinigt worden ist, bestünde die Gefahr, dass der Zweck der Regelung nicht mehr erfüllt würde, nämlich bestimmte Schulträger, die über vergleichsweise hohe Einnahmen verfügen, in dieser Höhe nicht als hilfebedürftig und bezuschussungsfähig anzusehen und damit mittelbar Schulträger, die selbst gemeinnützig arbeiten und über ähnlich hohe Einnahmen verfügen, stärker zu unterstützen. Randnummer 48 Im Übrigen käme man auch – unabhängig vom Vorliegen einer Bescheinigung des Finanzamtes – bei einer materiellen Prüfung

§§ 51ff.

AO zu dem Ergebnis, dass die Klägerin kein auf gemeinnütziger Grundlage arbeitender Schulträger ist. Der im Jahr 2013 geltende Gesellschaftsvertrag der Schulträgerin entspricht bereits nicht den an die Satzung zu stellenden formellen Anforderungen

§ 60AO.

Unerheblich ist der klägerische Hinweis, dass bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags die Anerkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nicht zur Debatte gestanden habe. Da die Satzung

dem

  1. Dezember 2008 geändert worden ist, war eine Anpassung an die durch das Jahressteuergesetz vom
  2. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2794) eingefügten Voraussetzungen

§ 60AO notwendig (Gersch, in: Klein [Hrsg.], AO, 12.

Aufl. 2014, § 60 Rn.3). Zudem steht der Gesellschaftsvertrag im Widerspruch zu den materiellen Anforderungen. Die fehlende Gemeinnützigkeit ergibt sich insbesondere aus § 7 und § 11 des Gesellschaftsvertrags,

denen eine selbstlose Förderung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 4 AO zu verneinen ist. Auch sprechen die von der Klägerin angegebenen Gewinnausschüttungen gegen eine selbstlose Förderung der Allgemeinheit. Randnummer 49 Die Höhe der Kürzung und Rückforderung ist geringfügig niedriger als mit Bescheid vom 22. Mai 2014 festgesetzt. Die Einnahmen belaufen sich auf (Zuschuss in Höhe von 756.022,89 EUR sowie Schulgelder in Höhe von 705.657,77 EUR =) 1.461.680,66 EUR. Die Lohnfortzahlungserstattung in Höhe von 14.347,23 EUR zählt nicht dazu. Es handelt sich um eine Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall. Dieser Erstattungsanspruch im sogenannten U1-Verfahren

§ 1Abs.

1, Abs. 3 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) stellt keine Einnahme im Sinne von § 7 Abs. 1 ESZV dar, sondern ist bei den tatsächlichen Personalkosten

§ 2ESZV zu berücksichtigen.

Mittel zur Durchführung der U1-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern wie der Klägerin gem. § 7 Abs. 1 AAG durch gesonderte Umlagen aufgebracht. Randnummer 50 Zudem hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, soweit die Einnahmen 125% der vergleichbaren Personalkosten überstiegen, den Zuschuss um den darüber liegenden Betrag gekürzt. Aus der Formulierung „wird der Zuschuss um den darüber liegenden Satz gekürzt“ ist aber zu folgern, dass der Zuschuss um den prozentualen Anteil des über 125 % liegenden Betrags, nicht aber um den tatsächlichen Betrag selbst, zu kürzen ist. Dafür spricht auch die frühere Fassung der Norm. In § 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Oktober 1987 (GVBl. S. 2458, in der Fassung vom
  2. Juli 2002, GVBl. S. 199), dem Vorläufer von § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG , heißt es „Vomhundertsatz“. Anhaltspunkte dafür, dass – wie der Beklagte meint – mit der Änderung des Wortlauts vom „Vomhundertsatz“ auf „Satz“ eine inhaltliche Änderung verbunden gewesen wäre, sind nicht ersichtlich (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs für das Schulgesetz 2004, Abgeordnetenhaus-Drs. 15/1842, S. 85). Randnummer 51 Zieht man nicht den Differenzbetrag ab, sondern kürzt um den darüber liegenden Vomhundertsatz, ergibt sich eine Kürzung und Rückforderung in Höhe von 414.300,54 EUR. Die Einnahmen übersteigen 125% der vergleichbaren Personalkosten um 54,80 %. 54,80% des Zuschusses (in Höhe von 756.022,89 EUR) sind 414.300,54 EUR. Randnummer 52 Rechtliche Bedenken gegen die Verzinsung des Rückforderungsbetrags sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 54 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001256793

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