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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 158/14 Urteil Anspruch des Schwerbehinderten auf Zuerkennung der Merkzeichen H und B § 33b ES

Anspruch des Schwerbehinderten auf Zuerkennung der Merkzeichen H und B Orientierungssatz

  1. Die Erheblichkeit des Hilfebedarfs zur Zuerkennung des Merkzeichens H ist nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen des Schwerbehinderten zu beurteilen. (Rn.17)
  2. Ein täglicher Zeitaufwand ist erheblich, wenn er mindestens zwei Stunden erreicht. Bei einem Aufwand zwischen einer und zwei Stunden ist Hilflosigkeit anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege wegen der Zahl der Verrichtungen bzw. wegen ungünstiger Verteilung der Hilfeleistungen besonders hoch ist. (Rn.19)
  3. Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens B hat u. a. derjenige Schwerbehinderte, der bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in der Lage ist, seinen Start- und Zielort zu planen oder sich im Fall von Änderungen des Fahrplans sinnvoll zu verhalten. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
  4. Mai 2014, S 5 SB 79/12, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  5. Mai 2014 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
  6. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Januar 2012 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom
  8. Juli 2014 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab
  9. April 2011 die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen „H“ und „B“ festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit) und „B“ (Berechtigung für eine ständige Begleitung). Randnummer 2 Bei dem Kläger war 1999 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt worden. Den Neufeststellungsantrag des Klägers vom
  10. April 2011 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  11. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  12. Januar 2012 ab. Ebenso versagte er die Merkzeichen B und H. Dieser Entscheidung legte der Beklagte die Behinderung Randnummer 3 Residualzustand nach psychischer Erkrankung Randnummer 4 mit einem Einzel-GdB von 50 zugrunde. Randnummer 5 Mit der Klage vor dem Sozialgericht Potsdam hat der Kläger einen höheren GdB als 50 sowie die Merkzeichen B und H begehrt. Das Sozialgericht hat das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. He vom
  13. November 2013 mit ergänzender Stellungnahme vom April 2014 eingeholt. Der Sachverständige hat den GdB mit 80 eingeschätzt. Mit Urteil vom
  14. Mai 2014 hat das Sozialgericht den Beklagten verpflichtet, bei dem Kläger einen GdB von 80 ab
  15. April 2011 festzustellen, und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit Ausführungsbescheid vom
  16. Juli 2014 ist der Beklagte dem Urteil nachgekommen. Randnummer 6 Mit der Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts verfolgt der Kläger sein Begehren hinsichtlich der Merkzeichen weiter. Er hat hierzu u.a. das in einem Pflegeversicherungsrechtsstreit erstattete Gutachten des Internisten Dr. Ha vom
  17. November 2012 vorgelegt. Randnummer 7 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Arztes für Psychiatrie Prof. Dr. Z vom
  18. Oktober
  19. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  20. Mai 2014 zu ändern sowie unter Änderung des Bescheides vom
  21. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  22. Januar 2012 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom
  23. Juli 2014 den Beklagten zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung ab dem
  24. April 2011 die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen „H“ und „B“ festzustellen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er hält seine Entscheidung für zutreffend. Randnummer 13 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Berufung ist begründet. Randnummer 15 Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Klage hinsichtlich der begehrten Merkzeichen zu Unrecht abgewiesen. Randnummer 16 Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „H“. Randnummer 17 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung ist im Schwerbehindertenausweis das Merkmal „H“ einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) oder entsprechender Vorschriften ist. Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 Satz 3 EStG). Randnummer 18 Bei den zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom
  25. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr .1). Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch – SGB XI –) erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung), nicht aber der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen. Hinzu kommen Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistige Anregungen und Kommunikation (vgl. BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6). Randnummer 19 Die Erheblichkeit des Hilfebedarfs ist in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen: Wer nur in relativ geringem Umfang von täglich etwa einer Stunde auf fremde Hilfe angewiesen ist, ist nicht hilflos (vgl. BSGE 67, 204, 207 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 1). Demgegenüber ist ein täglicher Zeitaufwand als hinreichend erheblich anzusehen, wenn er mindestens zwei Stunden erreicht (vgl. BSG, Urteil vom
  26. Februar 2003 a.a.O.). Bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen einer und zwei Stunden ist Hilflosigkeit dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw. ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen) besonders hoch ist. Randnummer 20 Nach dem Ergebnis der Ermittlungen steht es nach Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger einen hinreichend erheblichen Hilfebedarf hat. Der Sachverständige Prof. Dr. Z hat in seinem Gutachten vom
  27. Oktober 2015 herausgearbeitet, dass der tägliche Hilfebedarf den Umfang von zwei Stunden weit überschreitet: In den Bereichen der Körperpflege, Ernährung und Mobilität benötigt der Kläger täglich 51 min Hilfe, im Bereich der geistigen Anregung und Kommunikation 120 min und für die Begleitung außer Haus 45 min. Randnummer 21 Der Kläger hat auch Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „B“. Randnummer 22 Nach § 146 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind zur Mitnahme einer Begleitperson schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Überzeugend ist der Sachverständige Prof. Dr. Z in seinem Gutachten zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Er ist nach den gutachterlichen Feststellungen aufgrund seiner schweren psychischen Störung, nicht in der Lage, sich angemessen zu verhalten, seinen Start- und Zielort zu planen oder sich im Falle von Änderungen des Fahrplans sinnvoll zu verhalten. Ohne Begleitperson würde er immer wieder im Fahrzeug sitzen bleiben bzw. gar nicht erst einsteigen. Auch fehlt dem Kläger die Fähigkeit, seinen Standort mit dem Ziel in Vergleich zu bringen und sich danach sinnvoll zu verhalten. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001256977

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