13; ergänzend etwa Urteil vom 23. Oktober 1996 - 4 RA 1/96 -,
14) ist zur Prüfung von Berufsunfähigkeit zunächst regelmäßig der bisherige, rentenrechtlich geschützte Beruf des Versicherten zu bestimmen und festzustellen, ob das Leistungsvermögen des Versicherten bezogen auf den „bisherigen Beruf“ dauerhaft - das heißt wenigstens für mehr als 26 Wochen - (nur) aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Sollte eine solche Leistungsminderung - im Sinne eines Vollbeweises - nachgewiesen sein, ist anhand des sogenannten Stufenschemas des BSG zu prüfen, ob der Versicherte sozial zumutbar auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann. Unabhängig davon, ob dieses Stufenschema - wie vom Sozialgericht angenommen - vier Stufen umfasst (so etwa BSG, Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 23/00 R -,
25 bezogen auf „Arbeiterberufe“) oder sechs (in diesem Sinn stellvertretend BSG, Urteil vom
26) Vergleichsberuf („Verweisungsberuf“) verwiesen werden kann, den er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen und unter Berücksichtigung des sogenannten Überforderungsverbots (Einarbeitung binnen längstens drei Monaten, BSG, Urteil vom 29. April 2004 a.a.O.) noch täglich wenigstens sechs Stunden vollwertig verrichten kann. Qualitativ gleichwertig ist ein Verweisungsberuf, der allenfalls der im Vergleich zur Stufe des bisherigen Berufes nächstniedrigeren Stufe zuzuordnen ist. Mit Ausnahme der ungelernten Berufe und des sogenannten unteren Bereichs der Anlernberufe (Berufe mit einer Ausbildungszeit von bis zu einem Jahr), die auf die Stufe der ungelernten Berufe und damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sind, ist ein arbeitsmarktgängiger Verweisungsberuf konkret zu benennen. Randnummer 41 Nach der Rechtsprechung des BSG (s. beispielhaft auch insoweit das vom Sozialgericht zitierte Urteil in
13) ist „Maßstab für die im Einzelfall erforderliche Bestimmtheit der Tatsachenangaben über den Vergleichsberuf ..., ob sie dafür ausreichen, dass der Versicherte erkennen kann, welchen in der Arbeitswelt vorhandenen Vergleichsberuf der Versicherungsträger für zumutbar erachtet. Es muss deutlich werden, welche das Berufsbild prägenden Aufgaben, welche typischen Anforderungen an die berufliche Vorbildung, an die Berufserfahrung, an sonstige Kenntnisse sowie an fachliche Fähigkeiten der Beruf stellt und welche Belastungen üblicherweise mit den typischen Aufgaben verbunden sind; die Beanspruchung der Leistungsfähigkeit durch die berufstypisch üblichen Arbeitsbedingungen, ggf. einschließlich besonderer Arbeitszeiten und Einsatz von technischen Mitteln muss abschätzbar werden; außerdem müssen ggf. weitere Tatsachen (z.B. tarifvertragliche Einstufung) benannt werden, wenn der Vergleichsberuf (u.a.) deswegen als der Berufskompetenz des Versicherten qualitativ "entsprechend" (gleichwertig) erachtet wird. Nur bei hinreichend konkreter Benennung des Vergleichsberufs kann der Versicherte substantiiert darlegen und durch thematisch spezifizierte Beweisanträge den sog. Negativbeweis dafür antreten, dass dieser ihn fachlich-qualitativ über- oder unterfordert oder gesundheitlich überfordert oder die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses (Katalogfall) vorliegen. Deshalb reicht für eine konkrete Benennung die Angabe bloßer Verrichtungen nie aus; stets muss das typische berufsbildprägende Anforderungsprofil und das damit verbundene Belastungsprofil deutlich werden. Hierfür kann allerdings sogar gelegentlich die bloße Bezeichnung eines Berufs ausreichen, falls dessen Existenz und typischer Gegenstand allgemeinkundig, den Beteiligten geläufig oder jedenfalls im allgemeinen Verkehr bekannt oder staatlich geregelt ist. Das von der Begründungspflicht geforderte Maß an tatsächlichen Angaben über den Verweisungsberuf hängt somit von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BSG SozR 1500 § 136 Nr. 10).“ Randnummer 42 Das Sozialgericht ist - nach Lage der Akten zutreffend - davon ausgegangen dass der Beruf des Bootsbauers in dem beschriebenen Sinn den „bisherigen Beruf“ des Klägers darstellt. Den Entscheidungsgründen ist dann aber bereits nicht zu entnehmen, ob das Sozialgericht es als nachgewiesen ansieht, dass der Kläger den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Dies könnte allenfalls dann offen bleiben, wenn das Vorliegen von Berufsunfähigkeit jedenfalls daran scheitern würde, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auf einen sozial zumutbaren Vergleichsberuf verwiesen werden könnte. Randnummer 43 Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils kann jedoch gleichfalls nicht entnommen werden, welcher Stufe des Stufenschemas genau das Sozialgericht den „bisherigen Beruf“ zugeordnet hat. Weder äußert es sich ausdrücklich dazu, noch ergibt sich dies aus dem Zusammenhang. Zwar hat der Kläger die Ausbildung als Bootsbauer mit einem Facharbeiterzeugnis nach DDR-Recht abgeschlossen, die reguläre Ausbildungszeit lag dort aber bei zwei Jahren (s. Bundesanstalt für Arbeit [Herausgeberin], Bildung und Beruf Heft 305 - DDR-Ausbildungsberufe Heft 5 -, S. 126) und endete beim Kläger sogar vorher. Die vom letzten Arbeitgeber des Klägers vorgelegte - in dem angefochtenen Urteil nicht in Bezug genommene - bundesdeutsche Ausbildungsordnung mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren stammt erst aus dem Jahr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.