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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat L 8 R 710/15 Urteil Zurückverweisung des Rechtsstreits bei Verstoß des Sozialgerichts gegen die Amtser

Zurückverweisung des Rechtsstreits bei Verstoß des Sozialgerichts gegen die Amtsermittlungspflicht Orientierungssatz 1. Ein zur Zurückverweisung des Rechtsstreits nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG berechtig

§ 43Nr.

13; ergänzend etwa Urteil vom 23. Oktober 1996 - 4 RA 1/96 -,

§ 43Nr.

14) ist zur Prüfung von Berufsunfähigkeit zunächst regelmäßig der bisherige, rentenrechtlich geschützte Beruf des Versicherten zu bestimmen und festzustellen, ob das Leistungsvermögen des Versicherten bezogen auf den „bisherigen Beruf“ dauerhaft - das heißt wenigstens für mehr als 26 Wochen - (nur) aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Sollte eine solche Leistungsminderung - im Sinne eines Vollbeweises - nachgewiesen sein, ist anhand des sogenannten Stufenschemas des BSG zu prüfen, ob der Versicherte sozial zumutbar auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann. Unabhängig davon, ob dieses Stufenschema - wie vom Sozialgericht angenommen - vier Stufen umfasst (so etwa BSG, Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 23/00 R -,

§ 43Nr.

25 bezogen auf „Arbeiterberufe“) oder sechs (in diesem Sinn stellvertretend BSG, Urteil vom

  1. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -, ausführlich auch zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, und im Anschluss daran Urteil vom
  2. April 2007 - B 4 R 5/06 R -) ist dafür zunächst festzustellen, welcher Stufe der bisherige Beruf des Versicherten zuzuordnen ist. Anschließend ist festzustellen, ob der Versicherte auf einen qualitativ gleichwertigen, arbeitsmarktgängigen (stellvertretend dazu BSG, Urteil vom
  3. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R -

§ 43Nr.

26) Vergleichsberuf („Verweisungsberuf“) verwiesen werden kann, den er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen und unter Berücksichtigung des sogenannten Überforderungsverbots (Einarbeitung binnen längstens drei Monaten, BSG, Urteil vom 29. April 2004 a.a.O.) noch täglich wenigstens sechs Stunden vollwertig verrichten kann. Qualitativ gleichwertig ist ein Verweisungsberuf, der allenfalls der im Vergleich zur Stufe des bisherigen Berufes nächstniedrigeren Stufe zuzuordnen ist. Mit Ausnahme der ungelernten Berufe und des sogenannten unteren Bereichs der Anlernberufe (Berufe mit einer Ausbildungszeit von bis zu einem Jahr), die auf die Stufe der ungelernten Berufe und damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sind, ist ein arbeitsmarktgängiger Verweisungsberuf konkret zu benennen. Randnummer 41 Nach der Rechtsprechung des BSG (s. beispielhaft auch insoweit das vom Sozialgericht zitierte Urteil in

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13) ist „Maßstab für die im Einzelfall erforderliche Bestimmtheit der Tatsachenangaben über den Vergleichsberuf ..., ob sie dafür ausreichen, dass der Versicherte erkennen kann, welchen in der Arbeitswelt vorhandenen Vergleichsberuf der Versicherungsträger für zumutbar erachtet. Es muss deutlich werden, welche das Berufsbild prägenden Aufgaben, welche typischen Anforderungen an die berufliche Vorbildung, an die Berufserfahrung, an sonstige Kenntnisse sowie an fachliche Fähigkeiten der Beruf stellt und welche Belastungen üblicherweise mit den typischen Aufgaben verbunden sind; die Beanspruchung der Leistungsfähigkeit durch die berufstypisch üblichen Arbeitsbedingungen, ggf. einschließlich besonderer Arbeitszeiten und Einsatz von technischen Mitteln muss abschätzbar werden; außerdem müssen ggf. weitere Tatsachen (z.B. tarifvertragliche Einstufung) benannt werden, wenn der Vergleichsberuf (u.a.) deswegen als der Berufskompetenz des Versicherten qualitativ "entsprechend" (gleichwertig) erachtet wird. Nur bei hinreichend konkreter Benennung des Vergleichsberufs kann der Versicherte substantiiert darlegen und durch thematisch spezifizierte Beweisanträge den sog. Negativbeweis dafür antreten, dass dieser ihn fachlich-qualitativ über- oder unterfordert oder gesundheitlich überfordert oder die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses (Katalogfall) vorliegen. Deshalb reicht für eine konkrete Benennung die Angabe bloßer Verrichtungen nie aus; stets muss das typische berufsbildprägende Anforderungsprofil und das damit verbundene Belastungsprofil deutlich werden. Hierfür kann allerdings sogar gelegentlich die bloße Bezeichnung eines Berufs ausreichen, falls dessen Existenz und typischer Gegenstand allgemeinkundig, den Beteiligten geläufig oder jedenfalls im allgemeinen Verkehr bekannt oder staatlich geregelt ist. Das von der Begründungspflicht geforderte Maß an tatsächlichen Angaben über den Verweisungsberuf hängt somit von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BSG SozR 1500 § 136 Nr. 10).“ Randnummer 42 Das Sozialgericht ist - nach Lage der Akten zutreffend - davon ausgegangen dass der Beruf des Bootsbauers in dem beschriebenen Sinn den „bisherigen Beruf“ des Klägers darstellt. Den Entscheidungsgründen ist dann aber bereits nicht zu entnehmen, ob das Sozialgericht es als nachgewiesen ansieht, dass der Kläger den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Dies könnte allenfalls dann offen bleiben, wenn das Vorliegen von Berufsunfähigkeit jedenfalls daran scheitern würde, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auf einen sozial zumutbaren Vergleichsberuf verwiesen werden könnte. Randnummer 43 Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils kann jedoch gleichfalls nicht entnommen werden, welcher Stufe des Stufenschemas genau das Sozialgericht den „bisherigen Beruf“ zugeordnet hat. Weder äußert es sich ausdrücklich dazu, noch ergibt sich dies aus dem Zusammenhang. Zwar hat der Kläger die Ausbildung als Bootsbauer mit einem Facharbeiterzeugnis nach DDR-Recht abgeschlossen, die reguläre Ausbildungszeit lag dort aber bei zwei Jahren (s. Bundesanstalt für Arbeit [Herausgeberin], Bildung und Beruf Heft 305 - DDR-Ausbildungsberufe Heft 5 -, S. 126) und endete beim Kläger sogar vorher. Die vom letzten Arbeitgeber des Klägers vorgelegte - in dem angefochtenen Urteil nicht in Bezug genommene - bundesdeutsche Ausbildungsordnung mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren stammt erst aus dem Jahr

  1. Randnummer 44 Die genaue Zuordnung zu einer Stufe kann allenfalls dann offen bleiben, wenn ein die Berufsunfähigkeit ausschließender Verweisungsberuf derselben Stufe zuzuordnen ist, der der bisherige Beruf mindestens zuzuordnen ist, oder sogar einer höheren Stufe. Selbst wenn unterstellt wird, dass das Sozialgericht hiervon ausgegangen wäre, indem es - was nach der vom Kläger zurückgelegten Ausbildungsdauer naheliegt - den Beruf des Bootsbauers keiner geringeren Stufe als der des oberen Anlernbereichs zuordnen wollte, musste es sich jedenfalls dazu gedrängt fühlen, eine Verweisungstätigkeit nach Maßgabe der oben bezeichneten Rechtsprechung genau zu beschreiben und gegebenenfalls Erkenntnisquellen, die seine Auffassung stützen, in das Verfahren einzuführen. Abgesehen davon, dass nicht klar wird, ob der Verweisungsberuf der des „Löters“ oder der des „Löters in der Einzelfertigung“ ist (oder ob beide Begriffe synonym verwendet werden und wenn ja warum), wird in dem angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt, welchen Inhalt die Verweisungstätigkeit genau hat und welche persönlichen und fachlichen Anforderungen sie stellt. Nachdem der Kläger dies ausdrücklich in Frage gestellt hat, können auch Ermittlungen dazu erforderlich werden, ob der Verweisungsberuf arbeitsmarktgängig ist. Randnummer 45 Je nachdem, von welchen persönlichen und fachlichen Anforderungen an die Verweisungstätigkeit auszugehen ist und ob sie sich als arbeitsmarktgängig erweist, kann sich im Weiteren ergeben, dass sich das Sozialgericht auch dazu gedrängt fühlen muss, das gesundheitliche Leistungsvermögen oder die fachliche Fähigkeit des Klägers, den Verweisungsberuf binnen drei Monaten vollwertig auszuüben, aufzuklären. Randnummer 46 Fehlt es sonach in weitem Umfang an Ermittlungen, zu denen sich das Sozialgericht im Rahmen des § 103 SGG gedrängt fühlen musste, so folgt daraus zum einen, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann, und zum anderen, dass der Verfahrensmangel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich macht. Letzteres ist nach der Gesetzesbegründung ( BT-Drucks. 17/6746 , S. 27, zu Nummer 8) der Fall, wenn die Beweisaufnahme einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erforderlich macht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, sind Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts und der Frage der Berufsunfähigkeit noch in weitem Umfang erforderlich, was zwangsläufig einen derartigen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln nach sich zieht. Randnummer 47 Im Rahmen des von ihm bei der Entscheidung über die Zurückverweisung auszuübenden Ermessens hat der Senat das Interesse des Klägers an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreits gegenüber den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abgewogen und sich angesichts der erheblichen Mängel der Sachverhaltsaufklärung durch das Sozialgericht für eine Zurückverweisung entschieden. Hierbei hat er berücksichtigt, dass der Rechtsstreit noch weit von einer Entscheidungsreife entfernt ist, weshalb der Verlust einer Tatsacheninstanz, wie er wegen der vom Sozialgericht unterlassenen Aufklärung praktisch eingetreten ist, besonders ins Gewicht fällt. Die Zurückverweisung stellt die dem gesetzlichen Modell entsprechenden zwei Tatsacheninstanzen wieder her. Auch der Grundsatz der Prozessökonomie führt nicht dazu, den Rechtsstreit bereits jetzt abschließend in der Berufungsinstanz zu behandeln. Denn das gesamte Verfahren vor dem Senat hat vom Eingang der Berufung am
  2. September 2015 bis zum Tag der Verkündung des Urteils nur annähernd ein halbes Jahr in Anspruch genommen. Es erscheint deshalb prozessökonomischer, dem Sozialgericht zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts in rechtskonformer Weise zu geben. Randnummer 48 Das Sozialgericht wird in seiner künftigen Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird. Randnummer 49 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001257133

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