Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Antrag auf höherwertiges Hörgerät - pauschaler Verweis der Krankenkasse auf bestehenden Versorgungsvertrag - unzutreffende Auskunft des Hörgeräteakustikers zum Eigenanteil - Erstattungsstreit - Begrenzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten bei Sachverhaltsaufklärung - Krankenkasse muss sich Verhalten des Leistungserbringers vollumfänglich als eigenes zurechnen lassen Leitsatz 1. Lehnt die Krankenkasse ohne jegliche Ermittlungen einen Antrag des Versicherten auf eine höherwertige Hörgeräteversorgung unter pauschalem Verweis auf die mit den Leistungserbringern bestehenden Versorgungsverträge ab, muss sie sich in einem späteren Erstattungsstreit mit dem Versicherten das Verhalten des Hörgeräteakustikers in vollem Umfang als eigenes zurechnen lassen. (Rn.37) Gibt dieser dem Versicherten die (möglicherweise unzutreffende) Auskunft, er sei mit eigenanteilsfreien Geräten nicht ausreichend versorgbar, und entscheidet sich der Versicherte daraufhin für eine höherwertige Versorgung, kann sich die Krankenkasse im Erstattungsstreit nicht darauf berufen, es stünden bei diesem oder anderen Hörgeräteakustiker/n eigenanteilsfreie Geräte zur Verfügung, die der Versicherte noch nicht getestet habe. (Rn.40) 2. Zur Begrenzung der Mitwirkungspflichten des Versicherten bei Auslagerung der Versorgungsverantwortung der Krankenkasse an die Leistungserbringer. (Rn.38) Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 21. März und 23. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die von ihr zu tragenden Kosten für die Anschaffung des Hörgeräts O.C. 9 von insgesamt 1.244,56 EUR in Höhe von 350 EUR zu erstatten und sie von den übrigen Kosten in Höhe von 894,56 EUR gegenüber der Firma „a. GmbH“ freizustellen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Erstattung der bzw. Freistellung von den Mehrkosten für eine höherwertige Hörgeräteversorgung in Höhe von 1.244,56 EUR. Randnummer 2 Die 1952 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Klägerin leidet an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit links und einer hochgradigen Schwerhörigkeit rechts. Sie benötigt bereits seit ihrem 21. Lebensjahr ein Hörgerät. Sie zog Mitte 2013 von M. nach Berlin um. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 10. März 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die volle Kostenübernahme für ein neues digitales Hörgerät. Zur Begründung verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und führte aus, sie benötige ein höherwertiges digitales Hörgerät, ein analoges Gerät sei nicht ausreichend. Die Anschaffung des neuen Gerätes befinde sich in der Testphase. Randnummer 4 Mit Schreiben/Bescheid vom 21. März 2013 lehnte die Beklagte eine über die Versorgungspauschalen in Höhe von 553,50 EUR hinausgehende Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung ab. Der Hörgeräteakustiker sei vertraglich verpflichtet, der Klägerin unabhängig vom Schwerhörigkeitsgrad eine eigenanteilsfreie, ausreichende und zweckmäßige Hörgeräteversorgung anzubieten. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Randnummer 5 Am 3. Mai 2013 gingen bei der Beklagten eine ärztliche Verordnung sowie ein Kostenvoranschlag der Firma Hörgeräte P. in M. für das Hörgerät O.C. 9 über den Festbetrag bzw. die vertragliche Versorgungspauschale in Höhe von 1.055,44 EUR ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die vertraglich vereinbarten Kosten für das Hörgerät in Höhe von 1.055,44 EUR übernehme. Randnummer 6 Am 19. Juni 2013 wurde die Klägerin durch die Firma Hörgeräte P. mit dem Hörgerät C.9 der Firma O. versorgt. Die Firma „a. GmbH“ stellte der Klägerin hierfür mit Rechnung vom 1. Juli 2013 einen Eigenanteil in Höhe von insgesamt 1.244,56 EUR in Rechnung, der sich aus dem Gesamtpreis von 2.290 Euro abzüglich des Zuschusses der Krankenkasse in Höhe von 1.055,44 EUR zusammensetzte. Die Klägerin hat hierauf in der Zeit von September 2014 bis zum jetzigen Zeitpunkt in unregelmäßigen Raten insgesamt 350 EUR gezahlt. Der Restbetrag ist nach wie vor offen. Randnummer 7 Am 19. Juli 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die volle Kostenübernahme für das Hörgerät C.9 der Firma O. für die rechtsseitige Hörgeräteversorgung. Dem Antrag beigefügt war ein Kostenvoranschlag der Firma „a. GmbH“ über einen Gesamtpreis von insgesamt 2.270 EUR mit einem ausgewiesenen Eigenanteil der Klägerin von 1.746,50 EUR. Ferner beigefügt war ein ärztliches Attest der HNO Poliklinik des Klinikums der Universität M. (Prof. Dr. M.) vom 16. Juli 2013, in dem bestätigt wird, dass sich das Hörgerät C.9 nach den klinikeigenen Messungen als adäquat erwiesen habe. Das Hörgerät habe bei 65 dB ein Sprachverstehen von 15 % Einsilbern, 35 % Einsilber bei 70 dB und 75 % Einsilber bei 80 dB ergeben. Die auswärtigen Messungen des Hörgeräteakustikers (Hörgeräte P.), die auf dem Messprotokoll unter „Messung mit Kassengerät" vermerkt seien, hätten kein Sprachverständnis bei 65 dB, 10 % Einsilber bei 70 dB und 35 % Einsilber bei 85 dB ergeben. Klinikeigene Messungen mit einem Kassengerät seien nicht durchgeführt worden. Jedoch erschienen nach weitgehender Übereinstimmung der übrigen Messungen für das Hörgerät C.9 die Messungen für das Kassengerät ebenfalls glaubhaft, so dass die subjektiven Empfindungen der Klägerin, dass das Hörgerät C.9. das für sie geeignetere sei, in den Messungen bestätigt würden. Linksseitig erscheine aufgrund der nachweisbaren Resthörigkeit eine Hörgeräteversorgung nicht sinnvoll. Der Klägerin sei zur Aussetzung im Hinblick auf eine eventuelle Cochlea-Implantat-Versorgung geraten worden. Dem Antrag beigefügt waren überdies zwei Messprotokolle der Firma Hörgeräte P. über die „Messung mit C.9 von O.“ und die „Messung mit Kassengerät“ und schließlich eine Erklärung der Klägerin, wonach Sie sich für eine Versorgung mit Eigenanteil entschieden habe und kein eigenanteilsfreies Versorgungsangebot wünsche. Randnummer 8 Die Firma Hörgeräte P. übersandte der Beklagten auf Anforderung eine vertragsärztliche Verordnung sowie Anpassberichte und teilte mit, die Klägerin habe drei (jeweils zuzahlungspflichtige) Geräte ausprobiert, neben dem C.9 das N. von P. und das C.5 von O. Mit dem C.9 habe sie ein Sprachverständnis in Freiburger Sprachtest von 65 % erzielt, mit den beiden anderen Geräten jeweils 60 %. Mit dem C.9 habe sie letztlich eine subjektive Verbesserung bestätigen können, die sich auch objektiv anhand der Messungen habe feststellen lassen. Randnummer 9 Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Bayern vom 21. August 2013 ein, der eine Kostenübernahme oberhalb der Festbeträge nicht empfahl, weil die Klägerin eine Versorgung zu Festbeträgen offenkundig nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe und daher den Nachweis nicht führen könne, dass diese Geräte nicht geeignet gewesen sein könnten. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 23. August 2013 lehnte die Beklagte die Übernahme der Mehrkosten für das Hörgerät C.9 ab und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme des MDK. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin unter anderem geltend, sie sei bereits bei zwei vorangegangenen Hörgeräteversorgungen auf die zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt zu erwerbenden Hochleistungshörsysteme angewiesen gewesen. Die eigenanteilsfreien Geräte seien nicht bzw. nicht mehr ausreichend gewesen. Zudem belegten die von ihr vorgelegten Messprotokolle sowie das Schreiben des Universitätsklinikums M. die unzureichende Versorgung mittels Kassengerät. Randnummer 11 Die Beklagte bat die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 17. September 2013 und 24. Oktober 2013 eine vergleichende Anpassung erneut durchführen zu lassen und geeignete eigenanteilsfreie Geräte zu testen und die Ergebnisse der getesteten Geräte nachzureichen. Das lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 19. und 28. Oktober 2013 ausdrücklich ab. Sie habe das Hörgerät C. 9 am 19. Juni 2013 bereits erworben. Zu diesem Zeitpunkt habe die zum 1. November 2013 in Kraft getretene neue Festbetragsregelung noch nicht existiert. Das eine Versorgung mit Kassengeräten nicht ausreichend sei, werde in dem Schreiben des Universitätsklinikums M. bestätigt. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Anspruch auf Übernahme der über den Festbetrag bzw. die vertraglich vereinbarten Versorgungspauschalen hinausgehenden Kosten des von der Klägerin gewählten Hörgeräts bestehe nicht. Randnummer 13 Am 13. Januar 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, dass Hörgerät C. 9 sei das einzige, welches ihr ein einigermaßen gutes Sprachverstehen ermögliche. Die Versorgung mit einem zuzahlungsfreien Gerät sei nicht ausreichend. Sie habe nicht bewusst auf ein eigenanteilsfreies Hörsystem verzichtet, sondern dem Hörgeräteakustiker bei dem ersten Besuch darüber informiert, dass ihr sehr an einem Kassengerät gelegen sei. Es sei dann auch ein eigenanteilsfreies Gerät angepasst worden. Mit diesem Gerät sei das Sprachverständnis sehr unzureichend gewesen. Der Mitarbeiter des Hörgeräteakustikers sei zu dem Schluss gelangt, ein Kassengerät würde für ihren Hörverlust nicht ausreichen. Eine Messung von den Kassengerät sei seinerzeit nicht durchgeführt worden, sondern erst auf Anraten des Professor Dr. M. vom Universitätsklinikum M. am 26. Juni 2013. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Bescheide der Beklagten vom 21. März und 23. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die von ihr zu tragenden Kosten für die Anschaffung des Hörgeräts O.C.9 von 1.244,56 EUR in Höhe von 350 EUR zu erstatten und sie von den übrigen Kosten in Höhe von 894,56 EUR gegenüber der Firma „a.GmbH“ freizustellen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Die Hörgeräteakustiker seien aufgrund der bestehenden Versorgungsverträge verpflichtet, die Versicherten mit einem eigenanteilfreien Gerät zweckmäßig zu versorgen und müssten insofern gegebenenfalls auch auf höherwertige Geräte zurückgreifen, sofern preiswerte Geräte, die jedoch auch schon mit besonderer Ausstattung wie Störgeräuschunterdrückung und Mehrmikrofontechnik verfügen, nicht ausreichend seien. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Messergebnissen gehe nicht hervor, welches eigenanteilsfreie Hörgerät getestet worden sei. Überdies hätten die Firma Hörgeräte P. und „a.GmbH“ gegenüber dem Gericht jeweils bestätigt, dass im Fall der Klägerin grundsätzlich eine Versorgung mit eigenanteilsfreien Geräten möglich gewesen wäre. Randnummer 19 Das Gericht hat eine schriftliche Auskunft der Firma Hörgeräte P. / „a.GmbH“ vom 2. März 2015 eingeholt und zudem am 29. Februar 2016 die bei der Firma Hörgeräte P. in M. zeitweise mit der Betreuung der Klägerin befasste Mitarbeiterin R. B. am 29. Februar 2016 telefonisch zur Versorgung der Klägerin befragt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Angaben wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 20 Ferner hat das Gericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den genaueren Einzelheiten der streitigen Hörgeräteversorgung befragt. Hinsichtlich der von ihr gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Die Beklagte hat der Klägerin die den Festbetrag bzw. den Vertragspreis übersteigenden Kosten des streitigen Hörgeräts in der von ihr bislang bereits getragenen Höhe von 350 EUR zu erstatten und sie von den verbleibenden Kosten in Höhe von 894,56 EUR gegenüber der Firma „a.GmbH“ freizustellen. Randnummer 23 Rechtsgrundlage der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Kostenerstattung und Kostenfreistellung ist § 13 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB V. Die Rechtsnorm bestimmt: „Hat die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“ Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist demnach nur gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Bestehen eines Primärleistungs-(Naturalleistungs-)anspruchs der Versicherten und dessen rechtswidrige Nichterfüllung, Ablehnung der Naturalleistung durch die Krankenkasse, Selbstbeschaffung einer entsprechenden Leistung durch die Versicherte, Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung, Notwendigkeit der selbst beschafften Leistung und (rechtlich wirksame) Kostenbelastung durch die Selbstbeschaffung (st. Rspr. des BSG, vgl. z.B. Urteil vom 7. Mai 2013 – B 1 KR 44/12 R –, Rn. 10). Randnummer 24 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Randnummer 25 1. Die Klägerin hat den sogenannten Beschaffungsweg eingehalten. Sie hat bereits am 10. März 2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der vollständigen Kosten eines höherwertigen Hörgerätes. Diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2013 abgelehnt. Dass in dem Antrag der Klägerin vom 10. März 2013 noch kein konkretes Hörgerät benannt war, ist vorliegend unerheblich. Die Beklagte hat den Antrag nämlich nicht etwa mit der Begründung abgelehnt, sie könne ihn mangels Benennung eines konkreten Gerätes nicht prüfen, sondern sie hat in der Sache entschieden, dass eine Kostenübernahme über den (zudem unzutreffend zu niedrig angesetzten) Festbetrag hinaus nicht möglich sei. In einem solchen Fall kann dem Versicherten nicht vorgeworfen werden, der Antrag sei nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Randnummer 26 In der Folge und aufgrund dieser Ablehnung hat sich die Klägerin im Juni 2013 gegenüber der Firma „a. GmbH“ vertraglich verpflichtet, die den Festbetrag/Vertragspreis von 1.055,44 EUR übersteigenden Kosten des Hörgeräts O.C.9 in Höhe von 1.244,56 EUR selbst zu tragen. Randnummer 27 An dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Leistungsablehnung und der Selbstbeschaffung fehlt es vorliegend auch nicht deshalb, weil die Klägerin von vornherein unabhängig davon, wie die Entscheidung der Krankenkasse ausfällt, von vornherein auf eine höherwertige Hörgeräteversorgung festgelegt und fest entschlossen war, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die Beklagte den Antrag ablehnen sollte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. September 2015 – B 1 KR 14/14 R –, Rn. 9 f. m.w.N.). Die Klägerin hat insofern sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass ihr – auch im Hinblick auf ihre finanzielle Situation und den seinerzeit anstehenden Umzug nach Berlin – ursprünglich sehr an einer eigenanteilsfreien Versorgung mit einem „Kassengerät“ gelegen gewesen sei und dass sie dies auch gegenüber dem sie bei der Firma P. betreuenden Hörgeräteakustiker, Herrn T. Z., deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Es sei daraufhin auch ein „Kassengerät“ vor Ort im Laden getestet worden. Nachdem sich dieses aus Sicht der Klägerin hinsichtlich des Sprachverstehens als völlig unzureichend erwiesen habe, habe Herr Z. ihr erklärt, dass unter diesen Umständen eine Versorgung mit einem zuzahlungsfreien Gerät in ihrem Fall keinen Zweck hätte. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieses in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin schlüssig und nachvollziehbar dargebotenen Vortrages zu zweifeln. Vielmehr wird der Vortrag der Klägerin insoweit auch durch die Angaben der Frau R. B., die die Betreuung der Klägerin im Anschluss an Herrn Z. übernommen hat, im Rahmen ihrer telefonischen Befragung durch den Vorsitzenden am 29. Februar 2016 bestätigt. Danach sei die Klägerin sehr gut informiert gewesen und habe auch schon konkrete Geräte im Blick gehabt, sie habe sich aber eingangs auch nach einer eigenanteilsfreien Versorgung erkundigt und es sei wohl auch ein „Basisgerät“ getestet worden. Dass sie sich an die diesbezüglichen Einzelheiten des mehr als zweieinhalb Jahre zurückliegenden Sachverhalts nicht mehr genau erinnern konnte, fügt sich in den Vortrag der Klägerin ein, wonach sie zunächst von Herrn Z. betreut worden sei und Frau B. die Betreuung erst später übernommen habe. Randnummer 28 Soweit die Firma „a.GmbH“ in ihrer schriftlichen Auskunft vom 2. März 2015 hiervon abweichend ausgeführt hat, die Klägerin habe auf eigenen Wunsch hin auf die Erprobung eines eigenanteilsfreien Hörsystems verzichtet und es sei auch in ihrem Fall grundsätzlich eine Versorgung ohne privaten Eigenanteil sichergestellt, fußt diese Auskunft erkennbar allein auf der schriftlichen Erklärung der Klägerin vom 19. Juni 2013 und ist ersichtlich von dem Bestreben getragen, gegenüber der Beklagten den Anschein eines vertragswidrigen Verhaltens zu vermeiden. Randnummer 29 In Anbetracht der nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin vorangegangenen Auskunft des Hörgeräteakustikers, in ihrem Fall habe eine Versorgung mit einem eigenanteilsfreien Gerät keinen Zweck, die sich die Beklagte zurechnen lassen muss (dazu sogleich), kann der Klägerin der Umstand, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung am 10. März 2013 bereits auf eine höherwertige Hörgeräteversorgung festgelegt war, jedenfalls nicht angelastet werden. Randnummer 30 2. Darauf, ob die Klägerin durch die Firma Hörgeräte P. oder durch einen anderen Leistungserbringer tatsächlich mit einem eigenanteilsfreien Gerät ausreichend hätte versorgt werden können, kommt es in dem hier zu beurteilenden Einzelfall nicht an. Randnummer 31
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