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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 971/13 Urteil Versicherungspflicht eines selbständig tätigen Lehrers § 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 2 S

Versicherungspflicht eines selbständig tätigen Lehrers Orientierungssatz 1. Nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB 6 sind versicherungspflichtig selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer

§ 2Nr.

1). Es reicht aus, wenn eine spezielle Fähigkeit durch praktischen Unterricht vermittelt wird (BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2007 – B 12 KR 8/07 R, Rdnr. 13, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 99, 277 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 11), wobei es nicht darauf ankommt, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde, ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt oder ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird (BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris,

§ 2Nr.

18). Im Hinblick auf die dem Gesetzgeber zugestandene, verfassungsrechtlich unbedenkliche Typisierungs- und Generalisierungsbefugnis ist dem Sozialversicherungsrecht und gerade auch dem - tätigkeitsbezogenen - Recht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anknüpfung an bestimmte Tätigkeitsmerkmale nicht fremd. Vielmehr begegnete umgekehrt gerade die Differenzierung nach dem Schwerpunkt einer Tätigkeit verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2007 – B 12 KR 8/07 R, Rdnr. 22). Randnummer 42 Hinsichtlich der Versicherungspflicht von Lehrern in der gesetzlichen Rentenversicherung ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung somit bereits geklärt, dass Lehrer durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermitteln, gleich auf welchem Gebiet. Dabei kann sozialversicherungsrechtlich bereits jede Anleitung zu einem gemeinsamen Tun genügen, selbst wenn sie keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und das angeleitete gemeinsame Tun deshalb außerhalb des Unterrichts nicht reproduziert werden kann. Die erstrebte "Gemeinsamkeit" entsteht dabei aus der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen des Lehrenden an einen Lernenden unabhängig von einem konkreten Anwendungsbezug. Im Übrigen hängt der weite Versicherungspflichttatbestand nicht von einer bestimmten Geisteshaltung oder Weltanschauung ab und enthält weder Vorgaben zu den Lehrinhalten und Lernzielen, zum Niveau, zur Qualität, Methode und Form des Unterrichts (z. B. Ort, Zeit und Anzahl der Teilnehmer) noch zur Qualifikation des Lehrers oder zur Vorbildung seiner Schüler und erfordert keine Teilnahmepflicht oder Leistungskontrolle der Teilnehmer und kein Ausstellen von Zeugnissen oder Bescheinigungen (so zuletzt: BSG, Urteil vom
  2. April 2015 – B 5 RE 23/14 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris, m . w. N.

§ 2Nr.20).

Randnummer 43 Ungeachtet dieses weiten Verständnisses des konkreten Versicherungspflichttatbestandes beschränkt sich das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung bei Selbständigen auf wenige, im Gesetz enumerativ aufgeführte Gruppen. Schon deshalb bedarf es auch unter Berücksichtigung der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers zur bestimmungsgemäßen Anwendung der öffentlich-rechtlichen Eingriffsnormen in § 2 SGB VI jeweils deren Abgrenzung von nicht mit der Rechtsfolge Versicherungspflicht verbundenen Tatbeständen und in jedem Einzelfall einer konkreten Feststellung eines nach der selektiven Vorgehensweise des Gesetzes Versicherungspflicht begründenden Sachverhalts. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Abgrenzung zur Beratungstätigkeit geht. Zwar basiert letztlich auch sie auf einer vorhandenen Wissens- und Kompetenzdifferenz. Anders als die Lehrtätigkeit, die wesentlich auf eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, liegt ihr Schwerpunkt gerade auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck. Wo sich die Bereiche der Lehr- und Beratertätigkeit überlagern, müssen sie nach ihrem sachlichen Schwerpunkt getrennt werden: Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein. Dafür analysieren Berater aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen typischerweise ein fachliches (Einzel-)Problem des Klienten, dem sie ihr Wissen zur Verfügung stellen und dem sie in helfender Absicht spezifische und eher individualisierte Ratschläge erteilen. Sie erarbeiten nach den Standards ihres jeweiligen Fachgebiets oftmals eine konkrete Lösung oder zeigen Handlungsoptionen auf, deren Vor- und Nachteile sie in aller Regel erläutern. Dabei ist normalerweise unerheblich, ob die Beratenen den Lösungsweg und die Gründe für die Handlungsempfehlung im Einzelnen nachvollziehen können. Ein begleitender Wissenstransfer ist daher von eher untergeordneter Bedeutung, während er bei der Lehrertätigkeit im Fokus steht und gerade intendiert ist. Denn Lehrer übertragen (im Idealfall) ihre Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Kompetenzen auf ihre "Schüler", wobei sie den Unterrichtsstoff grundsätzlich (Ausnahmen: Einzelunterricht/Schulung von Kleinstgruppen) nicht spezifisch auf die Person und den Kontext des Lernenden zuschneiden. Dagegen sind Beratungssituationen eher durch eine Nähe zur Lebenssituation des Klienten und dessen konkreten Problemen gekennzeichnet. Wird Wissen an eine Gruppe von Teilnehmern vermittelt, so spricht dies eher für eine Lehrertätigkeit, während sich Berater eher mit den spezifischen Problemen von Einzelpersonen oder Kleinstgruppen befassen. Hauptmotiv für die Teilnahme an einer Beratung (und für die Befolgung eines etwaigen Ratschlags) ist daher die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung, während der Antrieb zur Schulungsteilnahme primär im erhofften Wissens- und Erkenntnisgewinn liegt und eher auf den Erwerb eigener Problemlösungskompetenzen ausgerichtet ist (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 23/14 R, Rdnrn. 15, 16: zum Ernährungsberater). Randnummer 44 Steht nicht der Ausgleich von Wissens- und Kompetenzdifferenzen für sich im Vordergrund, sondern die Vorbereitung individueller Entscheidungen und Verhaltensänderungen, liegt Berater- und keine Lehrtätigkeit vor. Soweit in diesem Zusammenhang abstraktes Wissen vermittelt wird, geschieht dies begleitend zu einem anwendungsbezogenen Zweck (Lösung eines individuellen Problems). Beratertätigkeit zielt vor dem Hintergrund der Gesamtheit des Wissens und der Erfahrungskompetenz des Beraters auf die Veränderung der Denkstrukturen und die Handlungsweise des jeweils konkreten Klienten als Einzelperson ab, dessen spezifische Verhaltensdefizite durch eine Änderung der inneren Haltung korrigiert werden sollen. Dafür analysiert der Berater die jeweiligen Probleme und erarbeitet mit dem Klienten im Dialog eine Lösung in Form eines individuellen Plans, der auf die spezifischen Probleme des jeweiligen Klienten zugeschnitten ist, aber gleichzeitig dessen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit wahrt. Auf der Hand liegendes Hauptmotiv des Klienten für die Teilnahme an der Beratung ist damit weniger die Aussicht auf abstrakten Wissens- oder Erkenntnisgewinn, sondern in erster Linie die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Lösung der jeweiligen eigenen Probleme (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 23/14 R, Rdnr 17). Randnummer 45 Ausgehend davon übte die Klägerin eine Berater- und keine Lehrtätigkeit aus. Randnummer 46 Nach dem Honorarvertrag mit dem Verein L e. V. vom 25. Oktober/2. November 2007 bestand die von ihr zu erbringende Honorarleistung in der Beobachtung während eines Assessments vom 29. Oktober 2007 bis 5. November 2007 für Schüler der E-Oberschule. In der Übersicht der Klägerin über ihre Rechnungsstellungen vom 24. April 2008 ist diese Honorarleistung allerdings als Lehrerfortbildung, Dozentin (750 Euro) bezeichnet. Dies rührt ersichtlich daraus, dass diese Honorarleistung im Rahmen des Projekts „Lehrerfortbildung in der Assessmentcenter-Methodik“ erfolgte. Dies geht auch aus der Übersicht der Klägerin vom 6. April 2014 hervor, in der sie dazu angibt, dass bei dieser Beobachtung Lehrer anwesend gewesen seien, um die Methoden eines Assessmentcenters kennenzulernen. Die weiteren in der Übersicht vom 24. April 2008 genannten Leistungen für den Verein L e. V., Lehrerfortbildung, Dozentin (300 Euro) Dozentin, Einführung in Metallverarbeitung (144 Euro) und Dozentin, Einführung in Metallverarbeitung (144 Euro) wurden von der Klägerin in ihrer Auflistung vom 6. April 2014 dahin korrigiert, dass Lehrer anwesend gewesen seien, um die Methoden eines Assessmentcenters kennenzulernen, bzw. dass ihre Tätigkeit jeweils in der Beobachtung bei Einführung in die Metallverarbeitung bestanden habe. Angesichts dessen, dass die Klägerin nach ihrer beruflichen Vorbildung über keine Ausbildung in der Metallverarbeitung verfügt, ist ihre insoweit erfolgte Berichtigung nachvollziehbar. Dies gilt auch, soweit sie ihre Tätigkeit als Dozentin differenzierter dargestellt hat. Die Klägerin hatte zwar auch in einer persönlichen Rücksprache mit der Beklagten am 16. September 2008 eingeräumt, als Dozentin wenige Male tätig gewesen zu sein. Allerdings hatte sie bereits damals darauf hingewiesen, dass dies in einem organisatorischen Zusammenhang zu sehen sei. Aufgrund des Verweises der Klägerin darauf, dass auch Lehrer anwesend gewesen seien, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass diesen Lehrern Kenntnisse in der Assessmentcenter-Methodik vermittelt wurden. Allerdings bestand die von der Klägerin nach dem o. g. Honorarvertrag mit dem Verein L e. V. zu erbringende Honorarleistung in der Beobachtung während eines Assessments, so dass sich die gleichzeitig damit einhergehende Kenntnisvermittlung an den anderen Personenkreis der Lehrer lediglich als beiläufige Nebenleistung von untergeordneter erweist, die deswegen der Tätigkeit der Klägerin nicht das Gepräge gab. Dies wird dadurch bestätigt, dass die weiteren Honorarverträge, die Auskunft der G e. V. vom 23. Juni 2010 und die weitere Übersicht der Klägerin vom 6. April 2014 belegen, dass abgesehen von genannten Zeit vom 29. Oktober bis 5. November 2007 diese Nebenleistung nicht mehr erbracht wurde. Randnummer 47 Der weitere Honorarvertrag mit dem Verein L e. V. vom 24. Juni 2008 benennt als Honorarleistung Beobachterin für ein Assessment mit jungen Müttern vom 30. Juni bis 4. Juli 2008. Weitere Honorarrechnungen für den Verein L e. V. benennen als Leistung Beobachtung als Assessorin, Erstellung eines TN-Zertifikats und Abschlussgespräche (Rechnungen vom 3. März 2008, vom 3. April 2008, vom 18. April 2008, vom 9. Juni 2008, vom 4. Juli 2008 und vom 24. April 2009). Dies entspricht den Angaben in der Übersicht der Klägerin vom 6. April 2014, die zudem für den Verein L e. V. weitere Leistungen bis November 2009 und für April 2011 bis Juli 2011 ausweist, die dort insgesamt als Kompetenzfeststellung und Beobachtung bezeichnet sind. Randnummer 48 Nach der Auskunft der G e. V. vom 23. Juni 2010 betrafen die dort von der Klägerin ausgeführten Aufträge die Projekte Potenzialermittlung, Assessment-Center, Kompetenzfeststellung, Bewerbungstraining, begleitende Selbstevaluation und Potenzialermittlung. Im Einzelnen führte die Klägerin dabei folgende Tätigkeiten aus:

  1. a)Organisation und Durchführung von Kompetenzfeststellungen (Moderation von Einführung, Assessment-Übungen und Feedback-Runden im Rahmen von Potenzial-Ermittlungs-Assessment-Center, Einführung, Durchführung und Korrekturen von Tests, Beobachtung der Leistungen und des Verhaltens nach vorgegebenen Kriterien, Leitung von begleitenden Selbstevaluationen der Arbeits- und Bildungserfahrungen, Durchführung von individuellen Auswertungsgesprächen, Vorbereitung der Berufswegeplanung/Arbeitsplatzsuche, Erstellung schriftlicher Dokumentationen),
  2. b)Durchführung von Bewerbungstrainings bei Schülern und bei arbeitslosen Teilnehmern, Erstellung von Bewerbungsanschreiben (Erstellung von Lebensläufen, Zusammenstellung informell erworbener Kompetenzen, Bildung- und Arbeitserfahrungen, Training von Verhalten in Vorstellungsgesprächen) und
  3. c)Begleitung von Werkstattbesuchen. Randnummer 49 Diese Auftragsleistung steht mit dem Lehrauftrag mit der G e. V. vom 21. April 2008, den gegenüber diesem Verein gestellten Honorarrechnungen und der Übersicht der Klägerin vom 6. April 2014 in Einklang. Randnummer 50 Nach diesem Lehrauftrag wird die Aufgabe der Klägerin als Trainerin/Beobachterin im Rahmen der Kompetenzfeststellung und Berufsorientierung/Beratung von Jugendlichen sowie in abH-Maßnahmen vom 21. April bis 15. Dezember 2008 bezeichnet. Die vorgelegten Honorarrechnungen weisen jeweils unter der Überschrift Kompetenzfeststellung und Berufsorientierung bzw. Kompetenzfeststellung und Berufsorientierung an Berliner Schulen als Leistung aus: Trainerin/Beobachterin (Rechnung vom 28. Januar 2008), Trainerin/Beobachterin im Projekt L (Rechnung vom 12. Februar 2008), Aushilfsstunden abH (Rechnung vom 20. März 2008), Trainerin/Beobachterin im Projekt LOOP (Rechnung vom 20. März 2008), Trainerin/Beobachterin Wstraße in S (Rechnung vom 24. April 2008), Trainerin/Beobachterin Projekt Rstraße, L (Rechnung vom 24. April 2008), Trainerin/Bewerbungstraining J--Oberschule (Rechnung vom 9. Mai 2008), Trainerin/Beobachterin P-Oberschule (Rechnung vom 10. Juli 2008), Trainerin Bewerbungstraining C-Oberschule (Rechnung vom 10. Oktober 2008) und Trainerin/Beobachterin P-L-Oberschule (Rechnung vom 17. November 2008). Die vorgelegten Aufträgen mit der G e.V. benennen die Aufgaben wie folgt: in der Zeit vom 26. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 Durchführung der Kompetenzfeststellung und des Bewerbungstrainings im Rahmen des Projektes „K, vom 31. August 2009 bis 23. Dezember 2009 Durchführung der Kompetenzfeststellung und des Bewerbungstrainings im Rahmen der Projekte „K, „Berufe praktisch“ und „Starterpaket“ und vom 6. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 Trainerin zur Durchführung von Potenzialermittlung, Assessment-Center, Kompetenzfeststellung, Bewerbungstraining, Selbstmanagement und Praxisbegleitung im Rahmen der Projekte „K und „Mehrwert“. Die Übersicht der Klägerin vom 6. April 2014 weist als Leistung für die G e. V. darüber hinaus bis 31. Dezember 2009 u. a. als Leistungsgegenstände „K, Beobachtung und Kompetenzfeststellung aus. Diese Übersicht benennt im Übrigen noch für den Auftraggeber Stiftung J eine Leistung mit der Bezeichnung Berufsorientierung. Die Übersichten der Klägerin vom 24. April 2008 und vom 6. April 2014 enthalten im Übrigen noch für Dezember 2014 ein vertieftes Assessment für die G. Randnummer 51 Nach alledem wird deutlich, dass die Klägerin, wie von ihr selbst auch vorgetragen, mit Kompetenzfeststellungen und Bewerbungstraining betraut war. Zweck der jeweiligen Aufträge war es, Schüler bzw. arbeitslose Erwachsene auf den Einstieg bzw. Wiedereinstieg in das Erwerbsleben vorzubereiten. Dafür ermittelte die Klägerin durch Beobachtung im Assessment-Center die dazu erforderlichen Schlüsselkompetenzen wie, so ihre Tätigkeitsbeschreibung vom 29. April 2008, die personalen und sozialen Kompetenzen sowie die Methodenkompetenzen wie Teamfähigkeit, Arbeitsorganisation, Exaktheit usw. Diese Beobachtungen wurden in Berichten festgehalten, um zum einen bei einer Bewerbung um einen Ausbildungsplatz oder eine Arbeitsstelle Auskünfte über die Fähigkeiten des Bewerbers geben zu können und zum anderen diese Beobachtungen in anschließenden ausführlichen Einzelgesprächen zu erläutern. Bei diesen Erläuterungen ging es auf der Grundlage des Wissens und der Erfahrungskompetenz der Klägerin darum, vorhandene spezifische Verhaltensdefizite dem jeweiligen Betroffenen aufzuzeigen und durch entsprechende Hinweise zur Beseitigung dieser Verhaltensdefizite beizutragen. Der wichtigste Bestandteil der Beobachtung im Assessment-Center war mithin, wie die Klägerin im Berufungsverfahren erläutert hat, das persönliche Gespräch (entweder unter vier Augen oder in Kleingruppen), in dem ihre Beobachtungen erläutert und bestimmte Reaktionen des Teilnehmenden hinterfragt wurden. Wichtigstes Ziel dieser Gespräche war der Abgleich zwischen Selbsteinschätzung und Fremdeinschätzung. Der Nutzen dieser Gespräche bestand in der Einwirkung des Verhaltens des Teilnehmers dahingehend, Differenzen zwischen Selbsteinschätzung und Fremdeinschätzung zu verdeutlichen und auf dieser Erkenntnisgrundlage für den Teilnehmenden ein positives Verhalten zu erreichen. Die Gespräche waren damit Teil einer Hilfe zur persönlichen Entwicklung bei der Lösung eines individuellen Problems des Teilnehmenden, nämlich Hilfe zur Erlangung eines Ausbildungs- bzw. eines Arbeitsplatzes. Demselben Zweck diente auch das Bewerbungstraining. Die Teilnehmenden arbeiteten zum einen an ihren persönlichen Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsanschreiben und Lebensläufen), auf deren Grundlage von der Klägerin dem Teilnehmenden ebenfalls Defizite aufgezeigt wurden, um diese zu beheben. Nichts anderes galt für das Bewerbungstraining durch Rollenspiel. Durch Analyse der eigenen Darstellung des Teilnehmenden wurden diese Mängel mit dem Ziel der Verhaltensänderung aufgezeigt. Randnummer 52 Mithin lag der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck, nämlich in der Ausschöpfung konkreter eigener Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten der Teilnehmenden zu dem Zweck, sie bei der Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzsuche anzuwenden. Soweit dabei auch neue Erkenntnisse den Teilnehmenden vermittelt wurden, bestanden diese nicht in einem generellen Wissen, sondern waren bezogen auf ein fachliches Einzelproblem des Teilnehmenden im Zusammenhang mit dem Zugang zum Erwerbsleben. Randnummer 53 Die Klägerin war daher nicht als Lehrerin, sondern als Beraterin tätig. Sie war damit nicht als selbständig tätige Lehrerin nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig. Randnummer 54 Die Klägerin war auch nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig. Randnummer 55 Nach dieser Vorschrift gilt: Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen, die
  4. a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
  5. b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. Randnummer 56 Diese Voraussetzungen lagen nicht allesamt vor. Randnummer 57 Die Klägerin übte zwar, wie bereits ausgeführt, als Selbständige eine entsprechende Tätigkeit aus. Sie beschäftigte ebenfalls, wie bereits ausgeführt, keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Randnummer 58 Sie war jedoch nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Randnummer 59 Auftraggeber der Klägerin waren vornehmlich der Verein L e. V. und die G e. V. Randnummer 60 Im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist die selbständig tätige Person, die mindestens fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit mit diesem Auftraggeber bezieht (von Koch in Beck’scher Online-Kommentar, Sozialrecht, 40. Edition Stand: 01.12.2015, SGB VI § 2 Rdnr. 36; Segebrecht in Kreikebohm, 4. Auflage 2013, SGB VI, § 2 Rdnr. 39; Rolfs in Erfurter Kommentar, 16. Auflage 2016, SGB VI § 2 Rdnr. 5 - jeweils unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsansicht der Rentenversicherungsträger bzw. der Spitzenorganisation der Sozialversicherung, abgedruckt im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisation der Sozialversicherung in NZA 2000, 190 unter Ziffer 3.5.2.). Durch das gesetzliche Erfordernis, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, soll Ausnahmefällen Rechnung getragen und insbesondere sichergestellt werden, dass eine Tätigkeit in nur unbedeutendem Umfang für einen oder auch mehrere andere Auftraggeber für die Erfassung zur Rentenversicherungspflicht keine Auswirkung hat (Segebrecht in Kreikebohm, a.a.O., SGB VI § 2 Rdnr. 39). Dadurch wird gesichert, dass nicht bereits durch gelegentliche Tätigkeit für weitere Auftraggeber das Entstehen von Versicherungs- und Beitragspflicht manipuliert werden kann (so Bundestags-Drucksache 13/6549 S. 7; Bundestags-Drucksache 13/8942 S. 8; Bundestags-Drucksache 14/45 S. 19). Mit der Fünf-Sechstel-Regel kann der Gesetzeszweck erreicht werden. Damit ist zugleich gewährleistet, dass nach einheitlichen Grundsätzen verfahren wird und somit der Rechtssicherheit Genüge getan ist. Der Senat wendet deshalb diese Fünf-Sechstel-Regel in Auslegung des Merkmals „im Wesentlichen“ an. Randnummer 61 Danach erzielte die Klägerin nicht mindestens 5/6 ihrer Einkünfte aus ihrer Geschäftsbeziehung zum Verein L e. V. oder der G e. V. Randnummer 62 Ausgehend von der Übersicht der Klägerin vom 6. April 2014 betrugen ihre Einkünfte im Jahr 2007 2.138 Euro, davon 1.338 Euro (63 v. H.) vom Verein L e. V. und 800 Euro (37 v. H.) von der G e. V., im Jahr 2008 10.470 Euro, davon 6.730 Euro (64 v. H.) von der G e. V. und 3.740 Euro (36 v. H.) vom Verein L e. V., im Jahre 2009 11.280 Euro, davon 6.400 Euro (57 v. H.) vom Verein L e. V. und 4.880 Euro (43 v. H.) von der G e. V. und 2011 4.092 Euro, davon 3.200 Euro (78 v. H.) vom Verein L e. V., 740 Euro (18 v. H.) von der G e. V. und 102 Euro (4 v. H.) von der Stiftung J . Randnummer 63 Daran ändert nichts, dass die Klägerin zuletzt 2012 nur noch 500 Euro von der G e. V. bezog, denn es handelte sich um eine abschließende Leistung, nachdem die Klägerin ihre diesbezügliche Tätigkeit bereits zum 29. Juli 2011 eingestellt hatte und vom 27. bis 29. Februar 2012 lediglich noch auf eine Bitte der G e. V. tätig geworden war. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig gewesen wäre. Randnummer 64 War die Klägerin somit auch nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig, schuldet sie die von der Beklagten geforderten Beiträge nicht. Randnummer 65 Die Berufung hat somit Erfolg. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 67 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001257459

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