Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Präsidium für die vor Ablauf des Geschäftsjahres 2015 durchzuführende Wahl teilte der Präsident diesem mit, dass dem Verwaltungsgericht Potsdam am
2 Nr. 3 GVG aus dem Präsidenten sowie sechs gewählten Mitgliedern bestehe, von denen drei neu zu wählen seien. Im Verzeichnis der bei der Präsidiumswahl wählbaren Mitglieder des Verwaltungsgerichts Potsdam war auch Richter am Verwaltungsgericht P. aufgeführt. Auf der Grundlage der am 2. Dezember 2015 durchgeführten Wahl, bei der jeder Richter bis zu drei Stimmen hatte, stellte der Wahlvorstand die gewählten Richter in der Reihenfolge ihres Eintritts bzw.
rückens in das Präsidium fest. Zugleich teilte er der Richterin am Verwaltungsgericht St. sowie den Richtern am Verwaltungsgericht L. und P. mit, dass sie zu Mitgliedern des Präsidiums gewählt worden seien. Randnummer 3 Der Antragsteller hat die Wahl mit am
dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts der
GO gelten für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Vorschriften des zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Gemäß § 21b Abs. 6 Satz 1 GVG kann die Wahl von den
1 Satz 1 GVG wahlberechtigten Richtern angefochten werden. Der Antragsteller gehört zu diesem Personenkreis, da ihm als Richter auf Lebenszeit ein Richteramt bei dem Verwaltungsgericht Potsdam übertragen ist. Auf die Frage, ob das aktive Wahlrecht zum Zeitpunkt der Wahl (so Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
6 Satz 4 GVG sind auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend anzuwenden. Die dort in § 10 getroffenen Regelungen schreiben einen Vertretungszwang vor den Oberlandesgerichten nicht vor. Dies gilt entsprechend für die Oberverwaltungsgerichte. Für einen Rückgriff auf die im Teil II der Verwaltungsgerichtsordnung zum Verfahren getroffenen Regelungen wie des § 67 Abs. 4 VwGO ist kein Raum, da diese Vorschriften auf das Wahlanfechtungsverfahren keine Anwendung finden (a.A. ohne nähere Begründung Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 4 Rn. 27). Randnummer 13 2. Die Wahlanfechtung ist begründet. Eine Wahlanfechtung hat Erfolg, wenn die Gesetzesverletzung erwiesen ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Wahlergebnis ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen wäre (vgl. Stelkens/Clausing, a.a.O. Rn. 26). Das ist hier der Fall. Randnummer 14 a) Die Wahl ist fehlerhaft durchgeführt worden, weil dem Präsidium bei dem Verwaltungsgericht Potsdam im Geschäftsjahr 2016 nicht nur - wie vom Wahlvorstand angenommen - sechs, sondern acht gewählte Mitglieder angehören. Randnummer 15 Gemäß § 21a Abs. 2 GVG ist die Größe des Präsidiums
der Zahl der Richterplanstellen abgestuft: Das Präsidium besteht - soweit hier relevant - (neben dem Präsidenten) bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, bei mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern (§ 21a Abs. 2 Nr. 2 und 3 GVG). Richterplanstellen sind die Stellen, die im Haushaltsplan für das betreffende Gericht zur Besetzung mit Richtern auf Lebenszeit vorgesehen sind; dabei ist ohne Bedeutung, ob sie tatsächlich voll besetzt sind oder nicht und ob die Planstelleninhaber mit richterlichen oder Verwaltungsaufgaben befasst sind (vgl. Breidling, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 21a GVG Rn. 4; siehe auch OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Januar 1996 - 12 VAs 1/96 -, juris Rn. 7 f.). Für die Größe des Präsidiums ist
1 GVG die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Tag, an dem das Geschäftsjahr beginnt, um sechs Monate vorhergeht. Randnummer 16 Am für das Geschäftsjahr 2016 maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 2015 hatte das Verwaltungsgericht Potsdam 40 Richterplanstellen im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts. Allerdings waren dem Gericht zu diesem Zeitpunkt im Haushaltsplan nur 37 Richterplanstellen zugewiesen. Hinzuzurechnen sind jedoch drei weitere Planstellen, die zwar im vorangegangenen Haushaltsplan als mit dem Jahr 2014 wegfallend bezeichnet waren, deren Inhaber aber auch noch am Stichtag planmäßige Richter des Verwaltungsgerichts Potsdam waren und die nicht auf einer der dem Gericht zugewiesenen Stellen geführt werden konnten, da bis zum Stichtag keine dieser Stellen frei geworden war. Randnummer 17 Bereits die haushaltsrechtliche Betrachtung ergibt, dass jene drei Stellen der Sache
Richterplanstellen des Verwaltungsgerichts Potsdam waren.
1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LHO darf allerdings über Planstellen, die im Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet sind, von dem bezeichneten Zeitpunkt an nicht mehr verfügt werden. Gemäß § 13 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 2015/2016 - HG 2015/2016 - vom
besetzt werden darf. Auf dieser Grundlage geht das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz ausweislich der dem Gericht erteilten Auskunft vom
Nr. 22.1 HWR 2015 zugelassenen Variante Gebrauch gemacht worden, eine freie Planstelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungsgruppe im Einzelplan nicht
zubesetzen. Der Überhang sei in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 2 HG 2015/2016 i.V.m. Nr. 22. 1 Absatz 1 HWR 2015 rechnerisch durch eine freie Richterplanstelle in anderen Kapiteln des Einzelplans kompensiert, die dann dort für eine
besetzung nicht zur Verfügung stehe. Randnummer 18 Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Verfahrensweise haushaltsrechtlich zu beanstanden sein könnte. Aus der jedenfalls entsprechenden Anwendung der vorbezeichneten Vorschriften ergibt sich, dass die mit einem 2014 fälligen kw-Vermerk versehenen, aber noch besetzten drei Richterplanstellen stellenwirtschaftlich am 30. Juni 2015 fortgeführt wurden und der Überhang allein rechnerisch durch Rückgriff auf anderweitig freie Richterplanstellen ausgeglichen wurde. Das Ministerium hat ausdrücklich ausgeschlossen, dass diese Richter auf Planstellen anderer Gericht geführt worden sein könnten. Damit handelte es sich aber bei den am Stichtag fortgeführten Stellen um Richterplanstellen des Verwaltungsgerichts Potsdam im Sinne des § 21a Abs. 2 GVG, der nicht auf die Zuweisung, sondern allein auf das Vorhandensein von Richterplanstellen abstellt („Gericht mit … Richterplanstellen“). Randnummer 19 Dieses Ergebnis wird auch durch eine richterdienstrechtliche Betrachtung gestützt.
G ist dem Richter auf Lebenszeit ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen. In ein anderes Amt kann er
G - abgesehen von dort in Nr. 1 bis 4 aufgeführten Ausnahmefällen - nur mit seiner schriftlichen Zustimmung versetzt werden. Da ein Amt
LHO nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf, ist das Richteramt notwendig mit einer Richterplanstelle an dem konkreten Gericht verknüpft. Aus dieser Sicht ist es ausgeschlossen, dass die Zahl der Richterplanstellen unter die Zahl der am Gericht ernannten Richter absinkt. Eine Reduzierung der Planstellen ist mit Rücksicht auf § 27 DRiG und die persönliche Unabhängigkeit der Richter nur möglich bei einer Vakanz oder bei gleichzeitiger Versetzung von Richtern (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O. § 21a Rn. 13). War am 30. Juni 2015 40 Richtern ein Richteramt bei dem Verwaltungsgericht Potsdam übertragen, erforderte dies auch eine entsprechende Zahl an Richterplanstellen. Randnummer 20 Schließlich spricht auch die Systematik der Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung für die Einbeziehung der im Überhang stehenden Planrichter. Das Gerichtsverfassungsgesetz wählt für die Bestimmung der Größe des Präsidiums einerseits und für die Wahlberechtigung andererseits unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Die Zahl der in das Präsidium zu wählenden Richter richtet sich gemäß § 21a Abs. 2, § 21d GVG
der Zahl der Richterplanstellen. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob diese Stellen besetzt sind und ihre Inhaber richterliche Aufgaben wahrnehmen. § 21b Abs. 1 GVG stellt demgegenüber bei der Festlegung der Wahlberechtigung auf die konkrete Tätigkeit am Gericht ab, indem etwa Richter auf Probe und an das Gericht abgeordnete Richter einbezogen und an andere Stellen abgeordnete Planrichter ausgeschlossen werden. Die abstrakte, an die haushaltsrechtliche Terminologie knüpfende Betrachtung des § 21a Abs. 2 GVG legt es nahe, alle dem Gericht zur Verfügung stehenden Planstellen einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie dem Gericht ausdrücklich zugewiesen sind oder ob sie ihm auf anderer Grundlage - wie etwa gemäß § 13 Abs. 2 HG 2015/2016 - zugeordnet sind. Randnummer 21 Hiervon ausgehend besteht das Präsidium des Verwaltungsgerichts Potsdam auch im Geschäftsjahr 2016 neben dem Präsidenten aus acht gewählten Richtern. Da die Zahl der Richterplanstellen nicht unter die in § 21a Abs. 2 Nr. 2 genannte Mindestzahl von vierzig Richtern gefallen war, waren die Voraussetzungen des § 21d Abs. 2 GVG für eine Verkleinerung des Präsidiums nicht erfüllt. Mithin bestand keine rechtliche Grundlage, ein weiteres aus dem Präsidium ausscheidendes Mitglied durch Los zu bestimmen und die Wahl
2 GVG auf drei Richter zu beschränken. Randnummer 22 b) Auch das Kausalitätserfordernis ist erfüllt. Ein anderes Ergebnis der Wahl am
wahl für die Ende 2015 ausgeschiedenen und nicht wirksam ersetzten Mitglieder hat alsbald stattzufinden und zwar für die Vierjahresperiode, für die die für ungültig erklärte Wahl bestimmt war (vgl. zu Vorstehendem Kissel/Mayer, a.a.O. § 21b Rn. 22; Stelkens/Clausing, a.a.O. Rn. 28). Randnummer 24 Eine Kostenentscheidung ergeht nicht.
FG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens
billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Für eine derartige Entscheidung besteht hier kein Anlass, da alle Beteiligten Organe der Rechtspflege sind (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 21b GVG Rn. 22). Randnummer 25 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
FG liegen nicht vor (zur Eröffnung der Rechtsbeschwerde vgl. Kissel/Mayer, a.a.O. § 21b Rn. 20; Stelkens/Clausing, a.a.O. Rn. 27). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001257470
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