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ArbG Berlin 28. Kammer 28 Ca 4642/15 Urteil Kündigung wegen Tätlichkeit an Pflegeheimbewohner - Beweiswürdigung § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 286 Abs 1 S 1 Z

Kündigung wegen Tätlichkeit an Pflegeheimbewohner - Beweiswürdigung Leitsatz 1. Grundlage für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ("Glaubhaftigkeit") von Zeugen und anderen Auskunftspersonen vor Geric

ril 2015) zugestellten Klage zunächst auf Feststellung in Anspruch, dass die erwähnte Kündigung ihr Arbeitsverhältnis nicht beende. Außerdem verlangte sie neben ihrer Weiterbeschäftigung als Altenpflegerin für den Fall der Klageabweisung ein Zeugnis und mehrere Arbeitspapiere (Urlaubsbescheinigung; Arbeitsbescheinigung). - Sie hält die Kündigung für unwirksam 26 S. Klageschrift S. 3 [II.] (Bl. 7 GA). S. Klageschrift S. 3 [II.] (Bl. 7 GA). . Kündigungsgründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG 27 S. Textauszug: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.

(1)
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. S. Textauszug: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. lägen nicht vor, insbesondere keine Gründe im Verhalten 28 S. Klageschrift S. 3 [II.] (Bl. 7 GA). S. Klageschrift S. 3 [II.] (Bl. 7 GA). . Sie hat in der Klageschrift bestreiten lassen, Frau Sp. geschlagen zu haben 29 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Randnummer 41
  1. Mit Schriftsatz vom
  2. Januar 2016 30 S. Schriftsatz vom 14.1.2016 S. 1-4 (Bl. 152-155 GA). S. Schriftsatz vom 14.1.2016 S. 1-4 (Bl. 152-155 GA). hat die Klägerin den Antrag auf Weiterbeschäftigung fallen und gegen das Anliegen einer Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung ersetzen lassen. Außerdem verlangt sie die vorerwähnten Arbeitspapiere nun nur noch für den Fall, dass ihrer Kündigungsschutzklage kein Erfolg beschieden sei. Sie hält eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch bei Obsiegen im hiesigen Rechtsstreit i.S. des § 9 Abs. 1 KSchG 31 S. Textauszug: „ § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers.
(1)Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen“. S. Textauszug: „ § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers.
(1)Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen“. für nicht länger zumutbar 32 S. Schriftsatz vom 14.1.2016 S. 3 [2 a.] (Bl. 154 GA). S. Schriftsatz vom 14.1.2016 S. 3 [2 a.] (Bl. 154 GA). . Derartige Unzumutbarkeit bestehe, wenn in der Begründung der Kündigung unzutreffende, ehrverletzende Behauptungen über die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers leichtfertig aufgestellt worden seien 33 S. Schriftsatz vom 14.1.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 14.1.2016 a.a.O. . Das sei hier, wie die Klägerin ausführt, der Fall 34 S. Schriftsatz vom 14.1.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 14.1.2016 a.a.O. . Randnummer 42
  1. Mit Schriftsatz vom
  2. März 2016 35 S. Schriftsatz vom 9.3.2016 S. 1-5 (Bl. 208-212 GA) nebst Anlage (Bl. 213-216 GA); s. zur Anlage aber noch unten, S. 13 [X.]. S. Schriftsatz vom 9.3.2016 S. 1-5 (Bl. 208-212 GA) nebst Anlage (Bl. 213-216 GA); s. zur Anlage aber noch unten, S. 13 [X.]. hat die Klägerin den Rechtsstreit wegen der Urlaubsbescheinigung in der Hauptsache für erledigt erklären lassen, da das Kalenderjahr 2015 „nunmehr ablaufen“ sei 36 S. Schriftsatz vom 9.3.2016 S. 1 [I.] (Bl. 208 GA). S. Schriftsatz vom 9.3.2016 S. 1 [I.] (Bl. 208 GA). . Randnummer 43 V. Sie beantragt zuletzt sinngemäß 37 S. Klageschrift S. 2 (Bl. 6 GA) in der Fassung des Schriftsatzes vom 14.1.2016 S. 1-2 (Bl. 152-153 GA). S. Klageschrift S. 2 (Bl. 6 GA) in der Fassung des Schriftsatzes vom 14.1.2016 S. 1-2 (Bl. 152-153 GA). , Randnummer 44
  3. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung im Schreiben vom
  4. März 2015 aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen über den
  5. März 2015 hinaus fortbesteht; Randnummer 45
  6. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den
  7. März 2015 hinaus fortbesteht; Randnummer 46
  8. für den Fall ihres Obsiegens mit dem Antrag zu
  9. das Arbeitsverhältnis aufzulösen und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine angemessene Abfindung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu
  10. die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 47
  11. ihr ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt; Randnummer 48
  12. ihr die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Abs. 1 SGB III 38 S. Textauszug: „ § 312 Arbeitsbescheinigung.
(1)Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen“. S. Textauszug: „ § 312 Arbeitsbescheinigung.
(1)Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen“. ausgefüllt herauszugeben. Randnummer 49 Die Beklagte, die sich der Erledigungsklärung zur Urlaubsbescheinigung nicht anschließt, beantragt, Randnummer 50 die Klage abzuweisen. Randnummer 51 VI. Sie hält die Klagebegehren der Sache nach für insgesamt haltlos 39 S. Klageerwiderungsschrift S. 1-13 (Bl. 53-65 GA) nebst Anlage B 1 (Bl. 66-68 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 1-13 (Bl. 53-65 GA) nebst Anlage B 1 (Bl. 66-68 GA). : Randnummer 52
  1. Was zunächst die Kündigung betrifft, so sei diese angesichts der schwerwiegenden Vertragsverfehlungen der Klägerin 40 S. Klageerwiderungsschrift S. 1 [I.] (Bl. 53 GA): „Die Klägerin hat nach Überzeugung der Beklagten eine vorsätzliche Körperverletzung sowie eine Beleidigung gegenüber einer ihr zur Pflege anvertrauten Bewohnerin der Beklagten begangen, indem sie diese mit einem Handtuch ins Gesicht schlug“. S. Klageerwiderungsschrift S. 1 [I.] (Bl. 53 GA): „Die Klägerin hat nach Überzeugung der Beklagten eine vorsätzliche Körperverletzung sowie eine Beleidigung gegenüber einer ihr zur Pflege anvertrauten Bewohnerin der Beklagten begangen, indem sie diese mit einem Handtuch ins Gesicht schlug“. – zumindest aber hinreichender entsprechender Verdachtsmomente 41 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Jedenfalls besteht gegenüber der Klägerin ein entsprechender, nicht ausräumbarer Verdacht“. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Jedenfalls besteht gegenüber der Klägerin ein entsprechender, nicht ausräumbarer Verdacht“. – sachlich gerechtfertigt. Das ergebe sich, wie die Beklagte meint, neben der eigenen Schilderung von Frau Sp. – zu denen die Beklagte vertiefende Ausführungen macht 42 S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 56 GA): „Die Klägerin fuhr die Bewohnerin Frau Sp. zunächst wortlos in das Bad, obwohl Frau Sp. zu ihr sagte, sie müsse dies nicht tun, sie habe so viel zu tun. Im Bad stellte die Klägerin die Dusche an und ließ der Bewohnerin kaltes Wasser über den Rücken laufen. Als Frau Sp. sich am Haltegriff der Dusche festhielt, versuchte die Klägerin, ihre Finger vom Haltegriff zu lösen. Sie ermöglichte es der Bewohnerin nicht, sich eigenständig zu waschen, sondern übernahm dies selbst und war hierbei sehr grob. Schließlich verweigerte die Klägerin Frau Sp. auch den Toilettengang. [ Beweis : Zeugnis … ]. - Als Frau Sp. daraufhin zu der Klägerin sagte, dies sei aber keine gute Pflege, nahm die Klägerin ein Handtuch und schlug ihr damit ins Gesicht. [ Beweis : Zeugnis … ]“. S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 56 GA): „Die Klägerin fuhr die Bewohnerin Frau Sp. zunächst wortlos in das Bad, obwohl Frau Sp. zu ihr sagte, sie müsse dies nicht tun, sie habe so viel zu tun. Im Bad stellte die Klägerin die Dusche an und ließ der Bewohnerin kaltes Wasser über den Rücken laufen. Als Frau Sp. sich am Haltegriff der Dusche festhielt, versuchte die Klägerin, ihre Finger vom Haltegriff zu lösen. Sie ermöglichte es der Bewohnerin nicht, sich eigenständig zu waschen, sondern übernahm dies selbst und war hierbei sehr grob. Schließlich verweigerte die Klägerin Frau Sp. auch den Toilettengang. [ Beweis : Zeugnis … ]. - Als Frau Sp. daraufhin zu der Klägerin sagte, dies sei aber keine gute Pflege, nahm die Klägerin ein Handtuch und schlug ihr damit ins Gesicht. [ Beweis : Zeugnis … ]“. - aus entsprechenden Wahrnehmungen von Frau V. , zu denen die Beklagte folgende Darstellungen zur Sprache hat bringen lassen: Randnummer 53 a. In der Klageerwiderungsschrift hieß es 43 S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [3 a.](Bl. 56 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [3 a.](Bl. 56 GA). : Randnummer 54 „ Die Kollegin V. konnte Frau Sp. aus dem benachbarten Zimmer 126 lauthals schimpfen hören. Als Frau V. das Zimmer 126 verließ, hörte sie, wie Frau Sp. zu der Klägerin sagte: 'Sie haben mich geschlagen! Ich werde mich beschweren!' [ Beweis : Zeugnis … ]“. Randnummer 55 b. Nachdem die Klägerin zum Verlauf des morgendlichen Geschehens eine eingehende Gegendarstellung gegeben hatte (s. dazu unten, S. 10-12 [VII.]), kam die Beklagte mit diesen Worten auf die Rolle der Gewährsperson zurück 44 S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 4 [6.] (Bl. 127 GA). S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 4 [6.] (Bl. 127 GA). : Randnummer 56 „Die Bewohnerin [Frau Sp. ; d.U.] war nunmehr von Angst erfüllt und fing an zu weinen. Anstatt sich bei der Bewohnerin für ihr ungeheuerliches Verhalten zu entschuldigen und sie zu beruhigen, zog die Klägerin es vor, die Bewohnerin anzuschreien und zu beschimpfen. Dabei war sie so laut, dass ihr Geschrei von der Mitarbeiterin Frau V. , die sich zu diesem Zeitpunkt in dem benachbarten Zimmer 126 aufhielt, vernommen werden konnte. Auch konnte Frau V. hören, wie die über das übergriffige Verhalten der Klägerin aufgebrachte Bewohnerin um Hilfe rief und sagte: 'Sie haben mich geschlagen, ich werde mich beschweren!' [ Beweis : Zeugnis … ]. Randnummer 57 Frau V. eilte daraufhin herbei und fand die weinende Bewohnerin in einem völlig aufgelösten Zustand vor. [ Beweis : Zeugnis … ]“. Randnummer 58
  2. Soweit es um den Auflösungsantrag gehe, sei die Klage gleichfalls unbegründet 45 S. Schriftsatz vom 4.2.2016 S. 5-7 [b.] (Bl. 170-172 GA). S. Schriftsatz vom 4.2.2016 S. 5-7 [b.] (Bl. 170-172 GA). . Zwar hege sie (Beklagte) nach wie vor die Überzeugung, dass die Klägerin eine vorsätzliche Körperverletzung und Beleidigung begangen habe 46 S. Schriftsatz vom 4.2.2016 S. 2 [II.1 a.] (Bl. 167 GA). S. Schriftsatz vom 4.2.2016 S. 2 [II.1 a.] (Bl. 167 GA). . Sollte sich dies jedoch aus Sicht des Gerichts nicht erweisen 47 S. Schriftsatz vom 4.2.2016 S. 2-3 [II1 a.] (Bl. 167-168 GA): „Sofern das Arbeitsgericht nicht von der hinreichenden Erweislichkeit des Tatvorwurfs der Körperverletzung an der Bewohnerin Sp. durch das Schlagen ins Gericht mit einem Handtuch überzeugt sein sollte, besteht jedenfalls ein dementsprechender, nicht ausräumbarer Verdacht gegenüber der Klägerin“. S. Schriftsatz vom 4.2.2016 S. 2-3 [II1 a.] (Bl. 167-168 GA): „Sofern das Arbeitsgericht nicht von der hinreichenden Erweislichkeit des Tatvorwurfs der Körperverletzung an der Bewohnerin Sp. durch das Schlagen ins Gericht mit einem Handtuch überzeugt sein sollte, besteht jedenfalls ein dementsprechender, nicht ausräumbarer Verdacht gegenüber der Klägerin“. und auch der entsprechende Verdacht ihm nicht ausreichend erscheinen, so wäre die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 KSchG 48 S. Text oben, S. 6 Fn.
  3. S. Text oben, S. 6 Fn.
  4. sehr wohl weiterhin zuzumuten 49 S. Schriftsatz vom 4.2.2016 S. 5 [b.] (Bl. 170 GA): „Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom
  5. Januar 2016 gestellte Auflösungsantrag ist aber auch deshalb unbegründet, da für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten die der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen als unbegründet ansehen sollte, der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden könnte“. S. Schriftsatz vom 4.2.2016 S. 5 [b.] (Bl. 170 GA): „Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom
  6. Januar 2016 gestellte Auflösungsantrag ist aber auch deshalb unbegründet, da für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten die der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen als unbegründet ansehen sollte, der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden könnte“. : Abgesehen vom Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen der zitierten Vorschrift lässt die Beklagte hierzu hervorheben, sie lege „viel Wert auf einen professionellen und sachlichen Umgang mit ihren Mitarbeitern“, so dass der geführte Rechtsstreit „zu keiner Belastung des in einem solchen Fall fortzuführenden Arbeitsverhältnisses darstellen“ würde 50 S. Schriftsatz vom 4.2.2016 S. 7 [vor 2.] (Bl. 172 GA); ähnlich nochmals Schriftsatz vom 10.3.2016 S. 2-3 (Bl. 222-223 GA): „Die Beklagte möchte nochmals betonen, dass in dem Fall, dass die vorliegend streitgegenständliche Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen [gemeint: der Klage stattgegeben werde; d.U.] würde, die Beklagte die Klägerin selbstverständlich vorurteilsfrei weiter beschäftigen wird. … Sollte die Vernehmung der Zeuginnen Sp. und V. ergeben, dass die Klägerin die ihr zur Last gelegten Pflichtverstöße nicht begangen hat, wird die Beklagte die Klägerin – vorurteilsfrei – weiterbeschäftigen. Das zwischen den Parteien dann bestehende Arbeitsverhältnis wäre nicht belastet“; s. zu den Vorbehalten gegen die Verwertbarkeit dieser Zeilen noch unten, S. 13 [X.]). S. Schriftsatz vom 4.2.2016 S. 7 [vor 2.] (Bl. 172 GA); ähnlich nochmals Schriftsatz vom 10.3.2016 S. 2-3 (Bl. 222-223 GA): „Die Beklagte möchte nochmals betonen, dass in dem Fall, dass die vorliegend streitgegenständliche Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen [gemeint: der Klage stattgegeben werde; d.U.] würde, die Beklagte die Klägerin selbstverständlich vorurteilsfrei weiter beschäftigen wird. … Sollte die Vernehmung der Zeuginnen Sp. und V. ergeben, dass die Klägerin die ihr zur Last gelegten Pflichtverstöße nicht begangen hat, wird die Beklagte die Klägerin – vorurteilsfrei – weiterbeschäftigen. Das zwischen den Parteien dann bestehende Arbeitsverhältnis wäre nicht belastet“; s. zu den Vorbehalten gegen die Verwertbarkeit dieser Zeilen noch unten, S. 13 [X.]). . Randnummer 59
  7. Was das beanspruchte Zeugnis anbelangt, so habe sie der Klägerin mittlerweile ein solches übermittelt 51 S. Schriftsatz vom 3.3.2016 S. 1 [1.] (Bl. 200 GA). S. Schriftsatz vom 3.3.2016 S. 1 [1.] (Bl. 200 GA). . Allerdings legt sie in diesem Zusammenhang Wert auf die Feststellung, die Klägerin habe ein Zwischen- oder Beendigungszeugnis vor diesbezüglicher Klageerhebung zu keiner Zeit geltend gemacht 52 S. Schriftsatz vom 3.3.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 3.3.2016 a.a.O. . Die geforderte Arbeitsbescheinigung habe sie bereits am
  8. März 2015 erteilt 53 S. Schriftsatz vom 3.3.2016 S. 2 [3.] (Bl. 201 GA): „Der von der Klägerin ebenfalls rechtshängig gemachte Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung wurde von der Beklagten bereits am
  9. März 2016 [gemeint wohl: 2015; d.U.] erfüllt. Der Klägerin wurde die eingeklagte Bescheinigung bereits am
  10. März 2015 postalisch von dem Postdienstleister der Beklagten, der C. Treuhand GmbH, übermittelt“. S. Schriftsatz vom 3.3.2016 S. 2 [3.] (Bl. 201 GA): „Der von der Klägerin ebenfalls rechtshängig gemachte Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung wurde von der Beklagten bereits am
  11. März 2016 [gemeint wohl: 2015; d.U.] erfüllt. Der Klägerin wurde die eingeklagte Bescheinigung bereits am
  12. März 2015 postalisch von dem Postdienstleister der Beklagten, der C. Treuhand GmbH, übermittelt“. . Das Verlangen nach einer Urlaubsbescheinigung schließlich sei wegen Ablaufs des Urlaubsjahres 2015 jedenfalls überholt 54 S. Schriftsatz vom 3.3.2016 S. 2 [3.] (Bl. 201 GA). S. Schriftsatz vom 3.3.2016 S. 2 [3.] (Bl. 201 GA). . Solange die Klägerin nicht erkläre, für welchen Zweck sie eine solche Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG 55 S. Text: „ § 6 Ausschluss von Doppelansprüchen. -
(1)… -
(2)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen“. S. Text: „ § 6 Ausschluss von Doppelansprüchen. -
(1)… -
(2)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen“. noch benötige, sei ihre Klage insoweit nach wie vor unzulässig 56 S. Schriftsatz vom 3.3.2016 S. 2-3 [3.] (Bl. 201-202 GA). S. Schriftsatz vom 3.3.2016 S. 2-3 [3.] (Bl. 201-202 GA). . Für eine Erledigungserklärung sei angesichts dessen kein Raum 57 S. Schriftsatz vom 10.3.2016 S. 1 [1.]. S. Schriftsatz vom 10.3.2016 S. 1 [1.]. . Randnummer 60 VI. Zur Klageerwiderung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  1. Juli 2015 58 58 S. Schriftsatz vom 13.7.2015 S. 1-7 (Bl. 93-99 GA). S. Schriftsatz vom 13.7.2015 S. 1-7 (Bl. 93-99 GA). zunächst unter anderem zweierlei ausführen lassen: Randnummer 61
  2. Zum Einen hat sie darauf verwiesen, ihr sei anlässlich einer mehrwöchig andauernden Arbeitsunfähigkeit „bereits im Vorfeld“ des hiesigen Konflikts mitgeteilt worden, ein bei der Beklagten geführtes „Ampelsystem“ zeige bei ihr „rot“ an, so dass sie gegebenenfalls künftig mit einer personenbedingten Kündigung zu rechnen habe 59 S. Schriftsatz vom 13.7.2015 S. 1 (Bl. 93 GA): „Vorausgeschickt werden soll zunächst, dass der Klägerin bereits im Vorfeld dieser Auseinandersetzung aufgrund einer mehrwöchig andauernden Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt wurde, dass ein bei der Beklagten geführtes 'Ampelsystem' bei ihr 'rot' anzeigen würde und sie gegebenenfalls künftig mit einer personenbedingten Kündigung zu rechnen hätte. [ Beweis : Parteivernehmung Klägerin]. - Hintergrund dieser längeren Arbeitsunfähigkeit war, dass der Vater der Klägerin plötzlich in ein Hospiz eingewiesen werden musste und die Klägerin ihn während der Sterbephase bis Ende 2014 begleitete. Selbst innerhalb dieser für die Klägerin psychisch schwierigen Situation, wurde sie beinahe täglich aufgefordert ihren Dienst wieder aufzunehmen. [Beweis: wie zuvor]“. S. Schriftsatz vom 13.7.2015 S. 1 (Bl. 93 GA): „Vorausgeschickt werden soll zunächst, dass der Klägerin bereits im Vorfeld dieser Auseinandersetzung aufgrund einer mehrwöchig andauernden Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt wurde, dass ein bei der Beklagten geführtes 'Ampelsystem' bei ihr 'rot' anzeigen würde und sie gegebenenfalls künftig mit einer personenbedingten Kündigung zu rechnen hätte. [ Beweis : Parteivernehmung Klägerin]. - Hintergrund dieser längeren Arbeitsunfähigkeit war, dass der Vater der Klägerin plötzlich in ein Hospiz eingewiesen werden musste und die Klägerin ihn während der Sterbephase bis Ende 2014 begleitete. Selbst innerhalb dieser für die Klägerin psychisch schwierigen Situation, wurde sie beinahe täglich aufgefordert ihren Dienst wieder aufzunehmen. [Beweis: wie zuvor]“. . Randnummer 62
  3. Zum anderen hat sie neben – nochmals knappem 60 S. Schriftsatz vom 13.7.2015 S. 2 [1.] (Bl. 94 GA): „In diesem Zusammenhang wird bestritten, dass die Bewohnerin Sp. von der Klägerin wortlos ins Bad gefahren wurde, sie dieser absichtlich kaltes Wasser über den Rücken habe laufen lassen, die Finger der Bewohnerin vom Haltegriff gelöst wurden, um sie sodann mit einem Handtuch ins Gesicht zu schlagen“. S. Schriftsatz vom 13.7.2015 S. 2 [1.] (Bl. 94 GA): „In diesem Zusammenhang wird bestritten, dass die Bewohnerin Sp. von der Klägerin wortlos ins Bad gefahren wurde, sie dieser absichtlich kaltes Wasser über den Rücken habe laufen lassen, die Finger der Bewohnerin vom Haltegriff gelöst wurden, um sie sodann mit einem Handtuch ins Gesicht zu schlagen“. - Bestreiten des Kündigungsvorwurfs (s. oben, S. 7 [VI.1] mit Fn. 42) Wert auf den Hinweis gelegt, Frau Sp. sei in der Einrichtung als „schwierige Persönlichkeit“ bekannt 61 S. Schriftsatz vom 13.7.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 13.7.2015 a.a.O. . Das werde durch eine Reihe von Eintragungen in die Tages- und Pflegeberichte der Beklagten belegt, aus denen die Klägerin – neben ihrem eigenen Eintrag zum
  4. Februar 2015 62 S. Schriftsatz vom 13.7.2015 S. 3 (Bl. 95 GA): „Bewohnerin wurde am Morgen geduscht, Ihre allgemein bedrückte Grundstimmung ließ sie am Morgen am Pflegepersonal aus und beschwerte sich permanent über zb. die Wäscheversorgung, fragte sich warum Sie geduscht wird obwohl sie ja sonst nie geduscht wird. Die falschen Kleidungsstücke waren rausgelegt, sie fühlt sich isoliert in ihrem Zimmer aufgrund der Bauarbeiten. Pflegeperson bat Ihr an an eine Beschwerdeprotokoll auszufüllen dies verweigerte Sie jedoch mit mit den Worten: 'Der Drecksladen sollte keine Protokolle machen, sondern anständig arbeiten'“. S. Schriftsatz vom 13.7.2015 S. 3 (Bl. 95 GA): „Bewohnerin wurde am Morgen geduscht, Ihre allgemein bedrückte Grundstimmung ließ sie am Morgen am Pflegepersonal aus und beschwerte sich permanent über zb. die Wäscheversorgung, fragte sich warum Sie geduscht wird obwohl sie ja sonst nie geduscht wird. Die falschen Kleidungsstücke waren rausgelegt, sie fühlt sich isoliert in ihrem Zimmer aufgrund der Bauarbeiten. Pflegeperson bat Ihr an an eine Beschwerdeprotokoll auszufüllen dies verweigerte Sie jedoch mit mit den Worten: 'Der Drecksladen sollte keine Protokolle machen, sondern anständig arbeiten'“. – auch für den „Tag nach den behaupteten Ereignissen“ 63 S. Schriftsatz vom 13.7.2015 S. 4 (Bl. 96 GA): „[Pfleger Benjamin W. ] Frau S. gibt keine Schmerzen an, fühlt sich wohl“. S. Schriftsatz vom 13.7.2015 S. 4 (Bl. 96 GA): „[Pfleger Benjamin W. ] Frau S. gibt keine Schmerzen an, fühlt sich wohl“. sowie den 23.,
  5. und
  6. März, 26.

ril und 3. Mai 2015 auszugsweise zitiert 64 S. Schriftsatz vom 13.7.2015 S. 2-3 [1.] (Bl. 94-95 GA). S. Schriftsatz vom 13.7.2015 S. 2-3 [1.] (Bl. 94-95 GA). . Randnummer 63 VII. Mit Schriftsatz vom 4. September 2015 65 S. Schriftsatz vom 4.9.2015 S. 1-3 (Bl. 112-114 GA). S. Schriftsatz vom 4.9.2015 S. 1-3 (Bl. 112-114 GA). hat die Klägerin auf Aufforderung des Gerichts 66 S. Verfügung vom 24.8.2015 (Bl. 108 GA); Textauszug: „Ich bin im Zuge der Vorbereitungen eines etwaigen Termins zur Beweisaufnahme darauf gestoßen, dass (mich) die Einlassungen der Klägerin zur Ablaufschilderung der Beklagten zum morgendlichen Geschehen am 25. Februar 2015 im Wohnbereich von Frau Sp. im Unklaren darüber lassen, ob es sich so, wie von der Beklagten (als Wiedergabe von Angaben Frau Sp.'

  1. s)geschildert zugetragen hat oder nicht. Hierzu wäre ich für eine Stellungnahme binnen (möglichst) zweier Wochen dankbar: Hat es sich so wie die Beklagte es darstellt (Klageerwiderungsschrift vom 10. Juni 2015 S. 4) zugetragen? Wenn nein, wie ist die Begegnung mit Frau Sp. am fraglichen Morgen im zentralen Punkt (Schlag mit nassem Handtuch) sonst abgelaufen?“. S. Verfügung vom 24.8.2015 (Bl. 108 GA); Textauszug: „Ich bin im Zuge der Vorbereitungen eines etwaigen Termins zur Beweisaufnahme darauf gestoßen, dass (mich) die Einlassungen der Klägerin zur Ablaufschilderung der Beklagten zum morgendlichen Geschehen am 25. Februar 2015 im Wohnbereich von Frau Sp. im Unklaren darüber lassen, ob es sich so, wie von der Beklagten (als Wiedergabe von Angaben Frau Sp.'
  2. s)geschildert zugetragen hat oder nicht. Hierzu wäre ich für eine Stellungnahme binnen (möglichst) zweier Wochen dankbar: Hat es sich so wie die Beklagte es darstellt (Klageerwiderungsschrift vom 10. Juni 2015 S. 4) zugetragen? Wenn nein, wie ist die Begegnung mit Frau Sp. am fraglichen Morgen im zentralen Punkt (Schlag mit nassem Handtuch) sonst abgelaufen?“. zum Geschehen vom 25. Februar 2015 vortragen lassen, dieses habe sich wie folgt zugetragen 67 S. Schriftsatz vom 4.9.2015 S. 1-3 (Bl. 112-114 GA). S. Schriftsatz vom 4.9.2015 S. 1-3 (Bl. 112-114 GA). : Randnummer 64 „I. Am Morgen des besagten Tages betrat die Klägerin, ca. gegen 7.00 Uhr, das Zimmer der Zeugin Sp. . Sie begrüßte die Zeugin wie üblich mit einem freundlichen 'Guten Morgen' und zog im Anschuss die Fenstervorhänge auf. Die Klägerin stellt sich sodann an das Bett und teilte ihr mit, dass sie sie jetzt gerne duschen würde. Daraufhin antwortete Frau Sp., Ach lassen Sie mal, Sie habe ja eh keine Zeit '. Die Klägerin erwiderte sinngemäß, dass sie genügend Zeit hätte es ihr ja deshalb auch angeboten habe. Die Zeugin entschloß sich das Angebot anzunehmen. Nach Hilfestellung durch die Klägerin, setzte sich die Zeugin Sp. in ihren Rollstuhl, die Klägerin löste die Bremse des Rollstuhles und man fuhr Richtung Badezimmer. Das Badezimmer besteht hier lediglich aus einem Waschbecken und einer Toilette. Die Klägerin wählte dieses Badezimmer, um der Zeugin Sp. noch anbieten zu können, vor dem Duschen die Toilette aufzusuchen. Die Zeugin Sp. bremste jedoch den Rollstuhl mit ihren Füßen ab und machte der Klägerin deutlich, dass sie die Toilette nicht aufsuchen müsse. Auch auf Nachfrage der Klägerin verneinte die Zeugin die Toilette aufsuchen zu wollen. Randnummer 65 II. Daraufhin wurde sie in das gegenüberliegende Badezimmer gefahren, wo sich eine Dusche befindet. Dabei äußerte die Zeugin ihren Unmut, in dem sie erwähnte, dass ' sie ja noch nie geduscht worden ' wäre. Ferner erwähnte sie, dass ihre Wäsche erneut fehlen würde und schimpfte auf den vorhandenen Baulärm auf der Station 68 Hierzu hat die Klägerin im Beweistermin am 11.3.2016 mündlich ergänzt, dass damals im Pflegebereich Parkettschleifmaschinen vernehmlich zugange gewesen seien; d.U. Hierzu hat die Klägerin im Beweistermin am 11.3.2016 mündlich ergänzt, dass damals im Pflegebereich Parkettschleifmaschinen vernehmlich zugange gewesen seien; d.U. . Die Klägerin bot ihr sodann an, ein Beschwerdeprotokoll auszufüllen, worauf sie zur Antwort bekam, dass der ' Dreckladen hier keine Protokolle machen, sondern lieber anständig arbeiten ' solle. Die schlechte Grundstimmung der Zeugin konnte durch die Klägerin nicht gehoben werden. Randnummer 66 III. Im gegenüberliegenden Badezimmer angekommen, setzte sich die Zeugin mit Hilfestellung der Klägerin auf den Duschhocker. Die Klägerin bat sie, sich an den Haltegriffen festzuhalten, um das Inkontinenzmaterial zu entfernen. Daraufhin wünschte die Zeugin ihre Duschhaube, die sie sich sodann auf den Kopf setzte. Die Klägerin nahm die Handbrause aus der Halterung, hielt sie in Richtung Fliesen und drehte das Wasser auf, um die Temperatur zu prüfen. Dabei spritzte jedoch aus dem Duschkopf kaltes Wasser auf die Zeugin, worauf diese natürlich erschrak. Die Klägerin entschuldigte sich sofort, drehte das Wasser ab und griff nach einem Handtuch, um es ihr zu reichen. Frau Sp. trocknete sich ab und äußerte gegenüber der Klägerin: ' Sehen Sie, nicht einmal die Dusche können die reparieren '. Um zu prüfen, ob nicht wieder Wasser aus der Handbrause spritzte, nahm die Klägerin den Duschkopf in die Hand und drehte an diesem. Dabei hielt sie die Handbrause während des gesamten Vorgangs direkt auf den Boden in Richtung Ablauf. Als sie den Wasserhahn wieder aufdrehte, spritzte kein Wasser mehr an den Seiten heraus und die Klägerin fing sodann an, die Zeugin Sp. zu duschen. Sie reichte ihr währenddessen einen eingeseiften Waschlappen. Diesen riß ihr die Zeugin förmlich mit den Worten ' Das schaffe ich alleine ' aus der Hand. Nachdem sie sich gewaschen hatte, konnte die Klägerin ihr den Rücken, die Beine und die Füße waschen, da sie dort selbst nicht herankam. Randnummer 67 IV. Nach Beendigung des Duschvorgangs reichte die Klägerin der Zeugin ein Duschhandtuch, womit sie sich selbständig abtrocknete. Eine Frotteebadematte wurde der Zeugin unter die Füße gelegt und die Klägerin begann deren Beine, Füße und den Rücken abzutrocknen. Währenddessen schimpfte die Zeugin über die oben genannten Probleme, wie die immer wieder verschwindende Wäsche und den andauernden Baulärm. Ferner äußerte sie, dass sie es bereuen würde, dass sie in der Einrichtung weiterleben müsse. Die Klägerin wies ihrerseits daraufhin, dass das Pflegepersonal für die aktuelle Situation, insbesondere den Baulärm nicht verantwortlich sei. Gleichzeitig bat die Klägerin die Zeugin etwas freundlicher zu ihr zu sein, da sie ja für die Situation schließlich nichts könne. Viele Worten wurden daraufhin nicht mehr gewechselt. Randnummer 68 V. Die Zeugin wurde von der Klägerin sodann angezogen. Sie legte der Zeugin das Inkontinenzmaterial an und zog ihre Kleider hoch. Danach setzte sich die Zeugin in ihren Rollstuhl, zog sich ihre Oberbekleidung selbst an 69 Zu diesem Punkt hat die Klägerin im Beweistermin am 11.3.2016 mündlich ergänzt, dass sie Frau Sp. seinerzeit (wohl) doch beim „BH“ behilflich gewesen sei; s. zum Sinn dieser Bemerkung noch unten, S. 18 mit Fn. 117; d.U. Zu diesem Punkt hat die Klägerin im Beweistermin am 11.3.2016 mündlich ergänzt, dass sie Frau Sp. seinerzeit (wohl) doch beim „BH“ behilflich gewesen sei; s. zum Sinn dieser Bemerkung noch unten, S. 18 mit Fn. 117; d.U. und fuhr in ihr Bad, wo sie ihre Zahnpflege eigenhändig durchführte. Währenddessen wurde von der Klägerin das Bett hergerichtet. Danach erkundigte sich die Klägerin, welche Kleidungsstücke der Zeugin denn fehlen würden. Man schaute gemeinsam in den Kleiderschrank und die Kommode und die Zeugin sagte, dass ihr etliche Unterwäsche fehlen würde. Die Klägerin sagte ihr zu, dass man sich mit der Reinigungsfirma in Verbindung setzen werde, um den Verbleib der Wäsche zu klären. Randnummer 69 VI. Die Zeugin lehnte noch das Angebot der Klägerin sie in den Speisesaal zu fahren dankend ab, da sie später selber in den Speisesaal fahren wolle. Die Klägerin nahm sich abschließend der Schmutzwäsche der Zeugin an, wünschte ihr einen schönen Tag und ließ beim Verlassen die Zimmertür wie gewohnt offen stehen“. Randnummer 70 VIII. Die Beklagte entgegnet mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 70 S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 1-5 (Bl. 124-128 GA). S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 1-5 (Bl. 124-128 GA). unter anderem, die Klägerin verdrehe die Tatsachen 71 S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 1 [I.] (Bl. 124 GA). S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 1 [I.] (Bl. 124 GA). . Entgegen dem von ihr suggerierten Geschehensbild habe sie sich am 25. Februar 2015 weder höflich noch hilfsbereit gezeigt, sondern sich „jeglicher Kommunikation“ verweigert und auf Gesprächsversuche von Frau Sp. „nicht reagiert“ 72 S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 2 [II.1.] (Bl. 125 GA): „Anders als die Klägerin zu suggerieren versucht, hat sie am Morgen des 25. Februar 2015 sich weder höflich gegenüber der Zeugin Sp. verhalten, noch hat sie ihr die Hilfe zu Teil kommen lassen, die von ihr zu erwarten war. Vielmehr hat sie sich jeglicher Kommunikation mit der Zeugin Sp. verweigert und hat auf deren Gesprächsversuche nicht reagiert“. S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 2 [II.1.] (Bl. 125 GA): „Anders als die Klägerin zu suggerieren versucht, hat sie am Morgen des 25. Februar 2015 sich weder höflich gegenüber der Zeugin Sp. verhalten, noch hat sie ihr die Hilfe zu Teil kommen lassen, die von ihr zu erwarten war. Vielmehr hat sie sich jeglicher Kommunikation mit der Zeugin Sp. verweigert und hat auf deren Gesprächsversuche nicht reagiert“. . Außerdem habe sie Frau Sp. „absichtlich“ kaltes Wasser über den Rücken laufen lassen 73 S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 3 [3.] (Bl. 126 GA). S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 3 [3.] (Bl. 126 GA). . Sie habe sie auch nicht aufgefordert, sich an den Haltegriffen festzuhalten, um das Inkontinenzmaterial zu entfernen 74 S. Schriftsatz vom 22.10.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 22.10.2015 a.a.O. . Vielmehr habe Frau Sp. sich am Haltegriff der Dusche festgehalten, um ihre eigene Stabilität zu gewährleisten 75 S. Schriftsatz vom 22.10.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 22.10.2015 a.a.O. . Hier habe die Klägerin nun versucht, ihre „Finger mit Gewalt von den Haltegriffen zu lösen“ 76 S. Schriftsatz vom 22.10.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 22.10.2015 a.a.O. , und ihr im Anschluss kaltes Wasser über den Rücken laufen lassen 77 S. Schriftsatz vom 22.10.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 22.10.2015 a.a.O. . Dass dies „sehr unangenehm“ für die Bewohnerin gewesen sei, sei der Klägerin „natürlich bewusst“ gewesen und habe „genau ihrer Intention“ entsprochen 78 S. Schriftsatz vom 22.10.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 22.10.2015 a.a.O. . Die Klägerin habe Frau Sp. auch gerade nicht „gefragt, welche Kleidungsstücke ihr fehlen würden oder ihr zugesagt, dass man sich mit der Reinigungsfirma in Verbindung setzen werde“ 79 S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 4-5 [7.] (Bl. 127-128 GA). S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 4-5 [7.] (Bl. 127-128 GA). . Ebensowenig habe sie ihr angeboten, sie in den Speisesaal zu fahren 80 S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 5 [vor 8.] (Bl. 128 GA). S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 5 [vor 8.] (Bl. 128 GA). . Vielmehr habe sie an diesem Morgen „davon abgesehen, die weiteren ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen“ 81 S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 5 [8.] (Bl. 128 GA). S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 5 [8.] (Bl. 128 GA). . Randnummer 71 IX. Die Klägerin entgegnet mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 82 S. Schriftsatz vom 25.2.2016 S. 1-3 (Bl. 186-188 GA). S. Schriftsatz vom 25.2.2016 S. 1-3 (Bl. 186-188 GA). unter anderem, sie habe mittlerweile erfahren, dass es keineswegs so sei, wie von der Beklagten zuletzt behauptet, dass Frau V. Frau Sp. habe sagen hören, diese sei von ihr (Klägerin) geschlagen worden 83 S. Schriftsatz vom 25.2.2016 S. 2 [II.] (Bl. 187 GA): „Wie die Klägerin mittlerweile erfahren hat, ist es keineswegs so, wie zuletzt von der Beklagten auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 05.02.2016 vorgetragen [s. dazu oben, S. 8 (vor 2.); d.U.], dass die Zeugin V. gehört haben soll, wie die Zeugin Sp. gegenüber der Klägerin geäußert habe, dass sie von der Klägerin geschlagen worden sei“. S. Schriftsatz vom 25.2.2016 S. 2 [II.] (Bl. 187 GA): „Wie die Klägerin mittlerweile erfahren hat, ist es keineswegs so, wie zuletzt von der Beklagten auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 05.02.2016 vorgetragen [s. dazu oben, S. 8 (vor 2.); d.U.], dass die Zeugin V. gehört haben soll, wie die Zeugin Sp. gegenüber der Klägerin geäußert habe, dass sie von der Klägerin geschlagen worden sei“. . Stattdessen werde diese „bekunden können, dass sie in diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt die Zeugin Sp. [habe] um Hilfe rufen hören“ 84 S. Schriftsatz vom 25.2.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 25.2.2016 a.a.O. . Als sie (Frau V. ) gerade zu dem auch von ihr (Klägerin) genutzten Wäschewagen gekommen sei, habe sie vielmehr rein zufällig Frau Sp. in der dem Pflegepersonal bereits bekannten Art und Weise ihre Unzufriedenheit zu Ausdruck bringen hören 85 S. Schriftsatz vom 25.2.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 25.2.2016 a.a.O. . Weder sei Frau Sp. aufgelöst gewesen, noch verängstigt 86 S. Schriftsatz vom 25.2.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 25.2.2016 a.a.O. . Sie sei lediglich „schlichtweg unzufrieden mit der Gesamtsituation vor Ort“ gewesen 87 S. Schriftsatz vom 25.2.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 25.2.2016 a.a.O. . Da der betreffende Beklagtenvortrag sich eindeutig durch die Vernehmung von Frau V. widerlegen lasse, werde die sich im Ganzen „als konstruiert“ darstellende Situation offenbar 88 S. Schriftsatz vom 25.2.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 25.2.2016 a.a.O. . Die Bekundungen von Frau V. ließen insofern ebenfalls den Schluss zu, dass Frau Sp. „zu keinem Zeitpunkt – wie vorgetragen – um Hilfe gerufen [habe], geschweige denn geschlagen“ worden sei 89 S. Schriftsatz vom 25.2.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 25.2.2016 a.a.O. . Randnummer 72 X. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Dies gilt nicht für die beiderseits zuletzt ausgetauschten Schriftsätze vom 9. und 10. März 2016, zu dem beide Parteien kein ausreichendes rechtliches Gehör erhalten haben, insbesondere der Anlage zum Klägerinschriftsatz vom 9. März 2016 90 S. Kopie als Anlage zum Klägerinschriftsatz vom 9.3.2016 (Bl. 213-216 GA). S. Kopie als Anlage zum Klägerinschriftsatz vom 9.3.2016 (Bl. 213-216 GA). (Kopie: Urteilsanlage VI. ), die der Beklagten (wohl) sogar erst im Termin am 11. März 2016 zugänglich gemacht worden ist. Soweit hier aus diesen Schriftsätzen oder Augenscheinsobjekten zitiert oder berichtet wird, geschieht dies folglich nur zur Illustration. - Zu ergänzen ist folgendes: Das Gericht hat Beweis erhoben über Behauptungen der Beklagten zum Geschehen am 25. Februar 2015 (s. oben, S. 7 Fn. 42) durch Vernehmung von Frau Sp. als Zeugin. - Wegen der Beweisthematik wird auf den Beweisbeschluss vom 11. März 2016 91 S. Sitzungsniederschrift vom 11.3.2016 S. 2 (Bl. 223 GA); Text: „Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe am Morgen des 25. Februar 2015 der Bewohnerin Frau H. Sp. auf deren Bemerkung, das sei 'aber keine gute Pflege', mit einem (nassen?) Handtuch ins Gesicht geschlagen, durch Vernehmung von Frau Sp., zur Befragung im 'Katharinenhof' aufgesucht, als Zeugin“. S. Sitzungsniederschrift vom 11.3.2016 S. 2 (Bl. 223 GA); Text: „Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe am Morgen des 25. Februar 2015 der Bewohnerin Frau H. Sp. auf deren Bemerkung, das sei 'aber keine gute Pflege', mit einem (nassen?) Handtuch ins Gesicht geschlagen, durch Vernehmung von Frau Sp., zur Befragung im 'Katharinenhof' aufgesucht, als Zeugin“. , wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift gleichen Datums 92 S. Sitzungsniederschrift vom 11.3.2016 S. 2-8 (Bl. 223-229 GA). S. Sitzungsniederschrift vom 11.3.2016 S. 2-8 (Bl. 223-229 GA). verwiesen. Der Teil, der die Aussage der Zeugin enthält, ist diesem Urteil zur Veranschaulichung – vor der Rechtsmittelbelehrung - im Urteilsanhang beigefügt. Dabei hat das Gericht die Absätze zur besseren Orientierung (und späteren Verarbeitung; s. unten, S. 23 ff.) durchnummeriert. - Das Gericht hat die Verhandlung ursprünglich im eigenen Gebäude durchführen wollen, dann jedoch eine auf den 6. Januar 2016 datierte Nachricht 93 S. Blatt 141-142 GA. S. Blatt 141-142 GA. (wohl 94 Die Urheberschaft hat die Klägerin im Schriftsatz vom 14.1.2016 S. 3 [vor b.] (Bl. 154 GA) vorsorglich bestreiten lassen; obwohl sich die Begleitumstände der Entstehung des Texts nicht haben aufhellen lassen, geht das Gericht jedoch von der Authentizität der Unterschrift und auch von der inhaltlichen Richtigkeit des dort zur Sprache gebrachten Begehrens aus; d.U. Die Urheberschaft hat die Klägerin im Schriftsatz vom 14.1.2016 S. 3 [vor b.] (Bl. 154 GA) vorsorglich bestreiten lassen; obwohl sich die Begleitumstände der Entstehung des Texts nicht haben aufhellen lassen, geht das Gericht jedoch von der Authentizität der Unterschrift und auch von der inhaltlichen Richtigkeit des dort zur Sprache gebrachten Begehrens aus; d.U. ) von Frau Sp. (Kopie: Urteilsanlage VII. ) erhalten, wonach diese sich am Erscheinen am Dienstsitz gehindert sehe (s. schon oben, S. 2-3 [II.1.]). Daraufhin hat das Gericht die mündliche Verhandlung zur Beweisaufnahme im Einverständnis aller Beteiligten im Hause der Beklagten durchgeführt. - Für das dortige „Gastrecht“ sei dieser - auch hier - nochmals gedankt. Entscheidungsgründe Randnummer 73 Der Klage ist ihr Erfolg – von einem Abstrich wegen des Zeugnisses abgesehen - nicht zu versagen. - Im Einzelnen: Randnummer 74 A. Die Kündigungen vom 6. März 2015 Randnummer 75 I. Die Klägerin hat ihre Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (7. März 2015) bei Gericht einreichen lassen (27. März 2015). Die Zustellung ist am 4.

ril 2015 bewirkt worden. Damit hat die Klägerin bei rechtlich gebotener 95 Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =

§ 4KSch

G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –

§ 4KSch

G 1969 Nr. 2. Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =

§ 4KSch

G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –

§ 4KSch

G 1969 Nr. 2. Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO 96 S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. die ihr durch die § 13 Abs. 1 Satz 2 97 S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.

(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. , § 4 Satz 1 98 S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. KSchG zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigungen „gelten“ folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (1. Halbsatz) 99 S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. KSchG als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen (hier in erster Linie sogenannten „wichtigen“) Grundes und dürfen – selbstverständlich – auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. Randnummer 76 II. Diesen Anforderungen genügen die hiesigen Kündigungen indessen nicht. Die Klägerin hat der Beklagten keinen Grund gegeben, ihr Arbeitsverhältnis – sogar fristlos - aufzukündigen. Eine Kündigung wäre hier schon nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 100 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
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(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. „sozial gerechtfertigt“ 101 S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484: „Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt – als Kontrollüberlegung – zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. … Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung“; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid , KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling , BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp , Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp , Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel , BB 1982, 254. S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484: „Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt – als Kontrollüberlegung – zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. … Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung“; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid , KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling , BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp , Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp , Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel , BB 1982, 254. . Damit steht der Beklagten erst recht kein sogenannter „wichtiger“ Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB 102 S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. zu, kraft dessen sofortige Lösungswirkung zu erzielen wäre. Einschlägig kündigungsrelevante Tatsachen sind von der dafür bekanntlich darlegungs- und beweisbelasteten 103 S. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
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(2)… Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“; s. entsprechend zum „wichtigen Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB statt vieler etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 – II ZR 353/00 – ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 – II ZR 308/05 – ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung. S. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
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(2)… Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“; s. entsprechend zum „wichtigen Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB statt vieler etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 – II ZR 353/00 – ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 – II ZR 308/05 – ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung. Beklagten zwar beigebracht . Diese haben sich jedoch als tragfähige Grundlage gerichtlicher Tatsachenfeststellung nicht hinreichend zweifelsfrei objektivieren lassen (s. sogleich, 1.). Ebenso wenig kommt für das der Klägerin zur Last gelegte Geschehen auch eine sogenannte „Verdachtskündigung“ in Betracht: Den für diese Kündbarkeitsform – zwingend gebotenen – innerbetrieblichen (Aufklärungs-) Vorlauf hat die Beklagte nämlich nicht gewahrt (s. unten, S. 32 ff. [2.]). - Der Reihe nach: Randnummer 77 1. Für die von der Beklagten bekundete Überzeugung, die Klägerin habe Frau Sp. am 25. Februar 2015 in der ihr zur Last gelegten Weise misshandelt („Tatkündigung“), gilt folgendes: Randnummer 78 a. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 104 S. Text oben, S. 15 Fn. 100. S. Text oben, S. 15 Fn. 100. ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Von den so umschriebenen möglichen „Störquellen“ ( Wilhelm Herschel 105 S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]

§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.

3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]

§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.

3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. ) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es der Beklagten erklärtermaßen um sogenannte verhaltensbedingte Gesichtspunkte. Als Grundstein setzt eine so motivierte Kündigung eine – in aller Regel: vorwerfbare - Verletzung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers voraus 106 S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 –

§ 1KSch

G 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint“; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 – 2 AZR 186/11 – NZA 2013, 27 [I.2 b. - „Juris“-Rn. 23]: „Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht“; 11.07.2013 – 2 AZR 994/12 – NZA 2014, 250 [B.I.1. - „Juris“-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 – 2 AZR 165/08 – NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen“. S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 –

§ 1KSch

G 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint“; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 – 2 AZR 186/11 – NZA 2013, 27 [I.2 b. - „Juris“-Rn. 23]: „Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht“; 11.07.2013 – 2 AZR 994/12 – NZA 2014, 250 [B.I.

  1. - „Juris“-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 – 2 AZR 165/08 – NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen“. . Randnummer 79 b. Der Beklagten ist allerdings vorbehaltlos einzuräumen, dass die Misshandlung von Bewohner(inne)n eines Pflegeheims und namentlich rechtswidrige körperliche Übergriffe das bare Gegenteil dessen ist, was dem Pflegepersonal im Verhältnis zu seinen Schützlingen als Kern seiner Vertragspflichten obliegt (Volksmund: „Bock zum Gärtner“) und damit dem Arbeitgeber bei Wahrung der übrigen rechtlichen Kautelen das Recht zur – auch abrupten – Trennung von ihrer Zielperson geben können . Darüber gibt es kein Vertun und das macht die Klägerin der Beklagten auch zu Recht nicht streitig 107 S. dazu schon die Eigenerklärung der Klägerin in der Verhörsrunde vom 5.3.2015 – s. oben, S. 4-5 [4.] ( Urteilsanlage III. ); Textauszug: „Ich weiß nicht was ich sagen soll. Ich bin entsetzt. Wenn alle Dinge so passiert sein sollen, dann ist man falsch im Beruf“. S. dazu schon die Eigenerklärung der Klägerin in der Verhörsrunde vom 5.3.2015 – s. oben, S. 4-5 [4.] ( Urteilsanlage III. ); Textauszug: „Ich weiß nicht was ich sagen soll. Ich bin entsetzt. Wenn alle Dinge so passiert sein sollen, dann ist man falsch im Beruf“. . Das Problem des hiesigen Streitfalles ist jedoch, dass auch die nötigen Tatsachen verfügbar und ggf. vor Gericht feststellbar sein müssen. Fehlt es daran, so bleibt alle Einigkeit über den gedanklichen Ausgangspunkt im forensischen Betrieb letztlich folgenlos. - So verhält es sich hier: Randnummer 80 ba. Die Beklagte hat allerdings unter Berufung auf das Zeugnis von Frau Sp. 108 S. demgegenüber zu weiteren Tatsachen, die die Beklagte in das Wissen von Frau V. stellt, näher noch unten, S. 32 [(3.)]. S. demgegenüber zu weiteren Tatsachen, die die Beklagte in das Wissen von Frau V. stellt, näher noch unten, S. 32 [(3.)]. behauptet 109 S. oben, S. 7 Fn.
  2. S. oben, S. 7 Fn.
  3. und im Zuge des Rechtsstreits als ihre Überzeugung beharrlich aufrechterhalten 110 S. dazu etwa noch oben, S. 12-13 [VIII.]. S. dazu etwa noch oben, S. 12-13 [VIII.]. , die bis dahin ohnehin schon lieblose Behandlung der Bewohnerin durch die Klägerin habe darin gegipfelt, dass diese ein Handtuch genommen und der Pflegeperson ins Gesicht geschlagen habe. - Dem ist die Klägerin mit einer bis ins Detail gehenden Ablaufschilderung zur morgendlichen Begegnung mit Frau Sp. entgegen getreten (s. oben, S. 10-12 [VII.]). Diese hat sie im Übrigen als Teil ihrer Gegenäußerung zur zeugenschaftlichen Vernehmung von Frau Sp. in der mündlichen Verhandlung (§ 141 Abs. 1 ZPO 111 S. Text: „ § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens.

(1)Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab“. S. Text: „ § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens.
(1)Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab“. ) mit einigen ergänzenden Details 112 S. dazu bereits oben, S. S. 11 Fn. 68 u. S. 12 Fn. 69; s. zur Rolle solcher augenscheinlich spontanen Vertiefungen als Zeichen „lebendiger Erinnerung“ statt vieler Rolf Bender , Die 'lebendige Erinnerung' und der 'gewordene Sachverhalt', StV 1984, 127, 129 [c.]: „Überhangantwort“, S. 131 [IV.1 a.]: „Überhangaussage“. S. dazu bereits oben, S. S. 11 Fn. 68 u. S. 12 Fn. 69; s. zur Rolle solcher augenscheinlich spontanen Vertiefungen als Zeichen „lebendiger Erinnerung“ statt vieler Rolf Bender , Die 'lebendige Erinnerung' und der 'gewordene Sachverhalt', StV 1984, 127, 129 [c.]: „Überhangantwort“, S. 131 [IV.1 a.]: „Überhangaussage“. erneuert. Randnummer 81 bb. Fiel der Kammer hiernach die Last zu, mit den verfügbaren (tauglichen) Mitteln der Tatsachenfeststellung im Rahmen des streitigen Prozessstoffs um Aufklärung bemüht zu sein, so hätte sie es sich leicht machen und nach zeugenschaftlicher Vernehmung von Frau Sp. auf „non liquet“ 113 S. dazu nach wie vor anschaulich etwa Leo Rosenberg , Die Beweislast, 5. Auflage
(1965), S. 14-15: „Gewiss darf der Richter eine Entscheidung nicht deshalb versagen, weil ihm der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt sei. Immer muss er ein Urteil fällen. Aber dazu bedarf es nicht einer positiven Feststellung der Wahrheit oder Unwahrheit der streitigen Behauptung. … Die Ungewissheit einer Behauptung macht daher ein urteil nicht unmöglich, sondern der Richter fällt seine Entscheidung dann gegen diejenige Partei, welche die Beweislast trägt“. S. dazu nach wie vor anschaulich etwa Leo Rosenberg , Die Beweislast, 5. Auflage
(1965), S. 14-15: „Gewiss darf der Richter eine Entscheidung nicht deshalb versagen, weil ihm der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt sei. Immer muss er ein Urteil fällen. Aber dazu bedarf es nicht einer positiven Feststellung der Wahrheit oder Unwahrheit der streitigen Behauptung. … Die Ungewissheit einer Behauptung macht daher ein urteil nicht unmöglich, sondern der Richter fällt seine Entscheidung dann gegen diejenige Partei, welche die Beweislast trägt“. erkennen können. Randnummer 82 (1.) Da hier der Sache nach „Aussage gegen Aussage“ steht und die Gerichte im Zuge der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO 114 S. Text: „ § 286 Freie Beweiswürdigung.
(1)Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei“. S. Text: „ § 286 Freie Beweiswürdigung.
(1)Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei“. bekanntlich auch der Eigenaussage einer Partei - spätestens nach Anhörung im Sinne des § 141 Abs. 1 ZPO 115 S. Text oben, S. 17 Fn.
  1. S. Text oben, S. 17 Fn.
  2. - hinsichtlich ihres Überzeugungswerts den Vorrang vor einem Zeugen der Gegenseite einräumen können 116 S. hierzu statt vieler nur BGH 8.11.1989 – 1 ZR 14/88 – NJW-RR 1990, 1061 = MDR 1990, 697 [II.
  3. - „Juris“-Rn. 69]: „Zwar ist es richtig, dass die Parteianhörung (§ 141 ZPO) im Gegensatz zur Parteivernehmung kein Beweismittel darstellt (…). Als solches hat das Berufungsgericht die Erklärung des Beklagten zu
  4. aber auch nicht gewertet, vielmehr spricht es ausdrücklich von seiner 'Anhörung'. Gleichwohl ist es nicht als verfahrensfehlerhaft zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Erklärungen des Beklagten zu
  5. der Aussage des Zeugen M. gegenübergestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Tat-richter nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (...)“; 16.7.1998 – I ZR 32/96 – NJW 1999, 363 = MDR 1999, 699 [II.2 b, bb. - „Juris“-Rn. 21]: „Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (…). Dies folgt aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1Satz 1 ZPO“. S. hierzu statt vieler nur BGH 8.11.1989 – 1 ZR 14/88 – NJW-RR 1990, 1061 = MDR 1990, 697 [II.
  6. - „Juris“-Rn. 69]: „Zwar ist es richtig, dass die Parteianhörung (§ 141 ZPO) im Gegensatz zur Parteivernehmung kein Beweismittel darstellt (…). Als solches hat das Berufungsgericht die Erklärung des Beklagten zu
  7. aber auch nicht gewertet, vielmehr spricht es ausdrücklich von seiner 'Anhörung'. Gleichwohl ist es nicht als verfahrensfehlerhaft zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Erklärungen des Beklagten zu
  8. der Aussage des Zeugen M. gegenübergestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Tat-richter nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (...)“; 16.7.1998 – I ZR 32/96 – NJW 1999, 363 = MDR 1999, 699 [II.2 b, bb. - „Juris“-Rn. 21]: „Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (…). Dies folgt aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1Satz 1 ZPO“. , ließen sich weitere Erörterungen vordergründig ersparen. Das gilt hier nicht zuletzt deshalb, weil namentlich die Gegendarstellung der Klägerin (s. oben, S. 10-12 [VII.]), zumal unter Berücksichtigung spontaner Ergänzungen im Beweistermin 117 S. dazu schon oben, S. 11 u. 12 (Fn. 68 u. 69). S. dazu schon oben, S. 11 u. 12 (Fn. 68 u. 69). , nahezu alles enthält, was von einer zumindest subjektiven Erlebnisbasierung des bekundeten Erinnerungsbildes nach forensischer Erfahrung erwartet werden darf 118 S. zu sogenannten „Wahrheitskriterien“ (auch: Wahrhaftigkeitskriterien, Realkennzeichen usw.) – falls Interesse – nach wie vor äußerst anschaulich Rolf Bender/Armin Nack , Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  9. Auflage, Bd. I
(1995), S. 108 Rn. 235: „ Unmittelbarkeit : Der Hörer der Aussage hat das Gefühl, er sei selbst dabei gewesen. - Farbigkeit : Die erlogene Aussage ist genauso farblos und simpel, wie wenn Sie sie selbst erfunden hätten. - Lebendigkeit : Alles ist ist Bewegung, es 'passiert' viel – Sachliche Richtigkeit : Die Aussage ist in sich widerspruchsfrei, die mitgeteilten Tatsachen sind möglich. - Psychologische Stimmigkeit : Der Charakter der geschilderten Person und die ihr zugeschriebenen Handlungen passen zusammen; die geschilderten Handlungsabläufe sind psychologisch einfühlbar. - Folgerichtigkeit der Abfolge : Die Aussage entspricht den Naturgesetzen (Ursache und Wirkung). - Wirklichkeitsnähe : Die erzählte Geschichte ist aus dem Leben gegriffen; man spürt, so muss es gewesen sein. - Konkretheit : Die Schilderung ist anschaulich, die Gegenstände deutlich, die Menschen begreifbar. - … Nebenumstände ohne Zusammenhang zum Beweisthema – Hinzu kommt noch: - Die Schilderung enthält in der Regel Nebenumstände, die keinerlei Zusammenhang mit dem Beweisthema haben “ . S. zu sogenannten „Wahrheitskriterien“ (auch: Wahrhaftigkeitskriterien, Realkennzeichen usw.) – falls Interesse – nach wie vor äußerst anschaulich Rolf Bender/Armin Nack , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 2. Auflage, Bd. I
(1995), S. 108 Rn. 235: „ Unmittelbarkeit : Der Hörer der Aussage hat das Gefühl, er sei selbst dabei gewesen. - Farbigkeit : Die erlogene Aussage ist genauso farblos und simpel, wie wenn Sie sie selbst erfunden hätten. - Lebendigkeit : Alles ist ist Bewegung, es 'passiert' viel – Sachliche Richtigkeit : Die Aussage ist in sich widerspruchsfrei, die mitgeteilten Tatsachen sind möglich. - Psychologische Stimmigkeit : Der Charakter der geschilderten Person und die ihr zugeschriebenen Handlungen passen zusammen; die geschilderten Handlungsabläufe sind psychologisch einfühlbar. - Folgerichtigkeit der Abfolge : Die Aussage entspricht den Naturgesetzen (Ursache und Wirkung). - Wirklichkeitsnähe : Die erzählte Geschichte ist aus dem Leben gegriffen; man spürt, so muss es gewesen sein. - Konkretheit : Die Schilderung ist anschaulich, die Gegenstände deutlich, die Menschen begreifbar. - … Nebenumstände ohne Zusammenhang zum Beweisthema – Hinzu kommt noch: - Die Schilderung enthält in der Regel Nebenumstände, die keinerlei Zusammenhang mit dem Beweisthema haben “ . . Randnummer 83 (2.) Das genügt dem Gericht aber nicht. Denn der Streitfall gibt erhebliche Veranlassung, auch die Gefahren von Suggestionsphänomenen für die Inhalte menschlicher Erinnerungsbilder nochmals 119 S. dazu – falls Interesse – näher bereits ArbG Berlin 2.4.2015 – 28 Ca 4629/14 – n.v. (Volltext: „Juris“) [Rnrn. 72 ff.]. S. dazu – falls Interesse – näher bereits ArbG Berlin 2.4.2015 – 28 Ca 4629/14 – n.v. (Volltext: „Juris“) [Rnrn. 72 ff.]. aufzugreifen. Diese sind es hier, die das befasste Gericht neben besagtem „non liquet“ daran hindern, der Beklagten den zur Kündigung benötigten Nachweis körperlich übergriffigen Fehlverhaltens der Klägerin bescheinigen zu können. Zu viele Bedenken stehen fundierter Überzeugung (s. dazu § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG 120 S. Text: „ § 46 Grundsatz.
(1)
(2)Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“. S. Text: „ § 46 Grundsatz.
(1)
(2)Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“. , §§ 495 Abs. 1 121 S. Text: „ § 495 Anzuwendende Vorschriften.
(1)Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“. S. Text: „ § 495 Anzuwendende Vorschriften.
(1)Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“. , 286 Abs. 1 Satz 1 122 S. Text oben, S. 18 Fn.
  1. S. Text oben, S. 18 Fn.
  2. ZPO) signifikant entgegen: Randnummer 84 (1.) Die Kammer verkennt bei ihrer Würdigung keineswegs, dass es für die zivilprozessuale „Überzeugung“ auf letztgültige Gewissheit nicht ankommt. Wie namentlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Fortschreibung „klassischer“ Judikatur bereits des frühen Reichsgerichts 123 S. dazu grundlegend RG 14.1.1885 – I 408/84 – RGZ 15, 338, 339: „Vermöge der Beschränkung der Mittel menschlichen Erkennens kann niemand (selbst im Falle eigener unmittelbarer Anschauung eines Vorganges) zu einem absolut sicheren Wissen von der Existenz eines Tatbestandes gelangen. Abstrakte Möglichkeiten der Nichtexistenz sind immer denkbar. Wer die Schranken des menschlichen Erkennens erfasst, wird nie annehmen, das er in dem Sinne zweifellos von der Existenz eines Vorgangs überzeugt sein dürfe, dass ein Irrtum absolut ausgeschlossen ausgeschlossen wäre. Deshalb gilt im praktischen Leben der hohe Grad von Wahrscheinlichkeit , welcher bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis entsteht, als Wahrheit , und das Bewusstsein des Erkennenden von dem Vorliegen einer so ermittelten hohen Wahrscheinlichkeit, als die Überzeugung von der Wahrheit“. S. dazu grundlegend RG 14.1.1885 – I 408/84 – RGZ 15, 338, 339: „Vermöge der Beschränkung der Mittel menschlichen Erkennens kann niemand (selbst im Falle eigener unmittelbarer Anschauung eines Vorganges) zu einem absolut sicheren Wissen von der Existenz eines Tatbestandes gelangen. Abstrakte Möglichkeiten der Nichtexistenz sind immer denkbar. Wer die Schranken des menschlichen Erkennens erfasst, wird nie annehmen, das er in dem Sinne zweifellos von der Existenz eines Vorgangs überzeugt sein dürfe, dass ein Irrtum absolut ausgeschlossen ausgeschlossen wäre. Deshalb gilt im praktischen Leben der hohe Grad von Wahrscheinlichkeit , welcher bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis entsteht, als Wahrheit , und das Bewusstsein des Erkennenden von dem Vorliegen einer so ermittelten hohen Wahrscheinlichkeit, als die Überzeugung von der Wahrheit“. (RG) betont hat, setzt das Gesetz in tatsächlich zweifelhaften Fällen keine „von allen Zweifeln freie Überzeugung“ voraus 124 S. prägnant BGH 17.2.1970 – III ZR 139/67 – BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946 = MDR 1970, 491 [II.2 a. - „Juris“-Rn. 72]: „Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus“. S. prägnant BGH 17.2.1970 – III ZR 139/67 – BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946 = MDR 1970, 491 [II.2 a. - „Juris“-Rn. 72]: „Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus“. . Es begnügt sich vielmehr, fordert dann aber auch, einen „für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit“, der „den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ 125 S. BGH 17.2.1970 a.a.O. S. BGH 17.2.1970 a.a.O. . Randnummer 85 (2.) Auch nach diesen - erleichterten - Anforderungen erschließt sich der befassten Kammer nicht mit der nötigen Gewissheit, dass sich die Klägerin hier in der ihr zugeschriebenen Weise gegen die Integrität von Frau Sp. vergangen hätte. Wie gerade schon angeklungen (s. oben, S. 18 [bb.]), geben Art, Verlauf und Begleitumstände des Konflikts erhebliche Veranlassung, fundierte Zweifel an der objektiven Verlässlichkeit des für den
  3. Februar 2015 in Rede stehenden Vorwurfs anzumelden. - Insofern, nochmals, im Einzelnen: Randnummer 86 (a.) Das folgt aus Sicht des Gerichts allerdings nicht bereits daraus, wie die Klägerin zu vermitteln sucht (s. oben, S. 9 [VI.1.]), dass sie etwa wegen der Versorgung ihres Vaters Ende 2014 bei der Beklagten mutmaßlich „in Ungnade“ gefallen sei: Ist sie ihrem Dienst seither reibungslos nachgekommen, so spräche das eher gegen die Annahme, nun sollten „alte Rechnungen beglichen“ oder weiteren kostspieligen Ausfallzeiten möglichst vorgebeugt werden. Außerdem liegt die Thematik des hiesigen Konflikts, zumal in Verbindung mit dem für Frau Sch. geschilderten Unbehagen (s. oben, S. 3-4 [3 a.]), auf kategorial anderem Gebiet als dem – der Arbeitswelt sonst freilich keineswegs völlig unbekannten 126 S. dazu statt vieler nur ArbG Berlin 11.4.2014 – 28 Ca 19104/13 – BB 2014, 1843 = DB 2014, 1746 = EzA-SD 2014 Nr. 20, 4 = AE 2014, 292 (sämtlichst: Leitsätze) [Leitsätze]: „
  4. Beantwortet der Arbeitgeber die Übermittlung einer ärztlichen Bescheinigung über bestehende Arbeitsunfähigkeit einer Arbeitsperson postwendend mit (hier: fristloser) Kündigung, nachdem er diese am Vorabend – somit vergeblich – gebeten hatte, angesichts 'der schwierigen Personalsituation zu den Weihnachtstagen zu helfen', so stellt sich die Kündigung als verbotene Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB dar. -
  5. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Inanspruchnahme der benötigten Genesungszeit (s. auch § 275 Abs. 1 u. 3 BGB) sei tatbestandlich keinen Ausübung von 'Rechten'. - Im Gegenteil: Gerade w e i l vielfach Dispositionsspielräume objektiv arbeitsunfähig erkrankter Arbeitspersonen in der Frage bestehen (oder beim Arbeitgeber vermutet werden), ob sie gleichwohl ihrer Arbeit nachgehen, begegnen der forensischen Praxis jene Fallgestaltungen, in denen Arbeitgeber ihrer Zielperson schon im Vorhinein verdeutlichen, mit welchen Konsequenzen diese bei erkrankungsbedingtem Ausfall zu rechnen haben“. S. dazu statt vieler nur ArbG Berlin 11.4.2014 – 28 Ca 19104/13 – BB 2014, 1843 = DB 2014, 1746 = EzA-SD 2014 Nr. 20, 4 = AE 2014, 292 (sämtlichst: Leitsätze) [Leitsätze]: „
  6. Beantwortet der Arbeitgeber die Übermittlung einer ärztlichen Bescheinigung über bestehende Arbeitsunfähigkeit einer Arbeitsperson postwendend mit (hier: fristloser) Kündigung, nachdem er diese am Vorabend – somit vergeblich – gebeten hatte, angesichts 'der schwierigen Personalsituation zu den Weihnachtstagen zu helfen', so stellt sich die Kündigung als verbotene Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB dar. -
  7. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Inanspruchnahme der benötigten Genesungszeit (s. auch § 275 Abs. 1 u. 3 BGB) sei tatbestandlich keinen Ausübung von 'Rechten'. - Im Gegenteil: Gerade w e i l vielfach Dispositionsspielräume objektiv arbeitsunfähig erkrankter Arbeitspersonen in der Frage bestehen (oder beim Arbeitgeber vermutet werden), ob sie gleichwohl ihrer Arbeit nachgehen, begegnen der forensischen Praxis jene Fallgestaltungen, in denen Arbeitgeber ihrer Zielperson schon im Vorhinein verdeutlichen, mit welchen Konsequenzen diese bei erkrankungsbedingtem Ausfall zu rechnen haben“. - Problem, unerwünschten Personalausfällen durch rasche Vergeltung einschlägiger Störfälle möglichst „beikommen“ zu wollen. Randnummer 87 (b.) Auf Identifikation und Einschätzung etwaiger Motivationslagen im Hause der Beklagten – die das Gericht auch im Übrigen nicht unterstellt - kommt es es für die hiesige Beweiswürdigung nicht an. Letztere ergibt sich vielmehr bei sachgerechtem Gebrauch aus Begleiteffekten, die sich ganz ohne „bösen Willen“ irgendwelcher Beteiligten in deren Geschehens- und Erinnerungsbilder einschleichen können, dann freilich umso wirksamer ihre oft prekären Konsequenzen nach sich ziehen: Randnummer 88 (ba.) Was wieder zunächst den normativen Rahmen anbelangt, so ist einmal mehr daran zu erinnern, dass sich die Würdigung der Bekundungen von Auskunftspersonen im Zuge gerichtlicher Tatsachenfeststellung beim heutigen Stand des verfügbaren Arsenals nicht zuletzt unter dem Einfluss rechtsstaatlicher Vergewisserungsgebote 127 S. hierzu BVerfG 21.1.2001 – 2 BvR 140/00 – NJW 2001, 2531 [III.1 a. - „Juris“-Rn. 10], wonach es „zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln“ gehöre, „dass das Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht“; und, weiter: „Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage“; im selben Sinne schon BVerfG 11.10.1994 – 1 BvR 1398/93 – BVerfGE 91, 176 = NJW 1995, 40 [Orientierungssatz 1.]: „Zu den im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips gewährleisteten elementaren und für einen fairen Prozess bzw. einen wirkungsvollen Rechtsschutz unerlässlichen Verfahrensregeln zählt, dass ein Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht“. S. hierzu BVerfG 21.1.2001 – 2 BvR 140/00 – NJW 2001, 2531 [III.1 a. - „Juris“-Rn. 10], wonach es „zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln“ gehöre, „dass das Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht“; und, weiter: „Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage“; im selben Sinne schon BVerfG 11.10.1994 – 1 BvR 1398/93 – BVerfGE 91, 176 = NJW 1995, 40 [Orientierungssatz 1.]: „Zu den im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips gewährleisteten elementaren und für einen fairen Prozess bzw. einen wirkungsvollen Rechtsschutz unerlässlichen Verfahrensregeln zählt, dass ein Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht“. (Art. 103 Abs. 1 128 S. Text: „ Art. 103 [Rechtliches Gehör, Strafrechtsbegrenzungen]
(1)Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör“. S. Text: „ Art. 103 [Rechtliches Gehör, Strafrechtsbegrenzungen]
(1)Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör“. , Art. 2 Abs. 1 129 S. Text: „ Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person] Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. S. Text: „ Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person] Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. , Art. 20 Abs. 3 130 S. Text: „ Art. 20 [Verfassungsgrundsätze, Widerstandsrecht]
(1)
(3)Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“. S. Text: „ Art. 20 [Verfassungsgrundsätze, Widerstandsrecht]
(1)
(3)Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“. GG) in erster Linie nach den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Aussagepsychologie zu richten hat 131 S. bereits BGH 22.1.1998 – 4 StR 100/97 – NJW 1998, 2753 = NStZ 1998, 366 [I.2 b.]: „Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen … (ist) in erster Linie die Aussagepsychologie (vgl. Nedopil , Forensische Psychiatrie, 1996, S. 190)“; vorausgesetzt auch schon in BGH 3.11.1987 – VI ZR 95/87 – MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]: „Vielmehr bedarf es einer konkreten tatrichterlichen Würdigung der Zeugenaussagen nach ihrer objektiven Stimmigkeit und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen. Dabei gilt es, nach Wahrhaftigkeits- und Unwahrhaftigkeitskriterien im Aussageverhalten und in dem Inhalt sowie der Struktur der Aussage selbst zu suchen ([ Rolf ] Rüßmann , in: AK-ZPO, Vorb. § 373 Rnrn. 43)“; s. gleichen Sinne auch Thüringisches OLG 21.5.1997 – 1 Ss 21/97 – StV 1998, 118, 119 [2 a.]: „Das Gericht muss bei der Beweiswürdigung alle Glaubwürdigkeitskriterien berücksichtigen, die auf die Wahrheit oder Unwahrheit einer Aussage hindeuten könnten“; Saarländisches OLG 14.5.1997 – 1 U 814/96 u.a. – n.v. (Volltext in „Juris“): „Die Beweiswürdigung deckt sich mit den anerkannten Grundsätzen der Aussagepsychologie für die Beurteilung von Zeugenaussagen“; OLG Karlsruhe 14.11.1997 – 10 U 169/87 – NJW-RR 1998, 789, 790 = MDR 1998, 493, 494 [II.1 a.]: „Im Rahmen der Würdigung der gegensätzlichen Aussagen ist im Ansatz davon auszugehen, dass nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie die Glaubwürdigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss (vgl. Undeutsch , wiedergegeben in: Köhnken , Glaubwürdigkeit, 1990, S. 95; Trankell , dargestellt in: Köhnken , S. 102; Arntzen , Psychologie der Zeugenaussage,
  1. Auflage [1993], S. 22 und 24)“; s. für die Gerichte für Arbeitssachen statt vieler LAG Baden-Württemberg 28.3.2001 – 20 Sa 15/01 – n.v. (Volltext: „Juris“) [I.2.]: „Einen solchen Grad von Gewissheit … vermochte sich die Kammer zu verschaffen, weil insbesondere die diesbezüglichen Aussagen der Zeuginnen C.S. und J.P. bei der Heranziehung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden eine Reihe beachtlicher Anhaltspunkte für ihre Glaubwürdigkeit, aber keine nennenswerten Lügensignale aufweisen“ – mit vorbildlicher Würdigung des dortigen Aussagestoffs; LAG Hamm 6.10.2005 – 16 Sa 1633/04 – n.v. (Volltext: „Juris“): „Die Wahrnehmung dient im weitesten Sinne der Bewältigung der Umwelt und der Anpassung an sie. Damit ist jede Zeugenaussage auch der Bericht über einen gestaltenden Vorgang. Kein Zeuge kann schildern, wie es ‚in Wirklichkeit’ gewesen ist, sondern lediglich wiedergeben, was sich ‚in seiner Vorstellungswelt’ ereignet hat (vgl. zur Aussagepsychologie Schneider , Beweis und Beweiswürdigung,
  2. Auflage, Rnrn. 917 ff., insbesondere Rn. 920; Barton [Hrg.], Redlich aber falsch, S. 30 ff.; Balzer , Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess, Rnrn. 153 ff., insbesondere Rn. 154)“; SG Braunschweig 10.12.2008 – S 38 VG 40/04 – n.v. (Volltext: „Juris“) [2.1.2.]: „Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Klagevorbringens gelten … dieselben Maßstäbe, die auch bei der Würdigung von Zeugenaussagen zu beachten sind. Dazu zählen insbesondere die wissenschaftlichen Grundsätze der Aussagepsychologie, die der Bundesgerichtshof – BGH – hinsichtlich der Bewertung von Zeugenaussagen fordert (vgl. hierzu BGH 30.7.1999 – 1 StR 618/98 – mit zahlreichen wissenschaftlichen Nachweisen aus der Aussagepsychologie“); s. schließlich schon den anschaulichen Überblick in Gerhard Binkert/Bernd Preis , Zeugenbeweis und (arbeits-)gerichtliche Praxis, ArbuR 1995, 77-82; Gerhard Reinecke , Die Krise der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess oder: Über die Schwierigkeit, einem Zeugen nicht zu glauben, MDR 1986, 633-
  3. S. bereits BGH 22.1.1998 – 4 StR 100/97 – NJW 1998, 2753 = NStZ 1998, 366 [I.2 b.]: „Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen … (ist) in erster Linie die Aussagepsychologie (vgl. Nedopil , Forensische Psychiatrie, 1996, S. 190)“; vorausgesetzt auch schon in BGH 3.11.1987 – VI ZR 95/87 – MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]: „Vielmehr bedarf es einer konkreten tatrichterlichen Würdigung der Zeugenaussagen nach ihrer objektiven Stimmigkeit und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen. Dabei gilt es, nach Wahrhaftigkeits- und Unwahrhaftigkeitskriterien im Aussageverhalten und in dem Inhalt sowie der Struktur der Aussage selbst zu suchen ([ Rolf ] Rüßmann , in: AK-ZPO, Vorb. § 373 Rnrn. 43)“; s. gleichen Sinne auch Thüringisches OLG 21.5.1997 – 1 Ss 21/97 – StV 1998, 118, 119 [2 a.]: „Das Gericht muss bei der Beweiswürdigung alle Glaubwürdigkeitskriterien berücksichtigen, die auf die Wahrheit oder Unwahrheit einer Aussage hindeuten könnten“; Saarländisches OLG 14.5.1997 – 1 U 814/96 u.a. – n.v. (Volltext in „Juris“): „Die Beweiswürdigung deckt sich mit den anerkannten Grundsätzen der Aussagepsychologie für die Beurteilung von Zeugenaussagen“; OLG Karlsruhe 14.11.1997 – 10 U 169/87 – NJW-RR 1998, 789, 790 = MDR 1998, 493, 494 [II.1 a.]: „Im Rahmen der Würdigung der gegensätzlichen Aussagen ist im Ansatz davon auszugehen, dass nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie die Glaubwürdigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss (vgl. Undeutsch , wiedergegeben in: Köhnken , Glaubwürdigkeit, 1990, S. 95; Trankell , dargestellt in: Köhnken , S. 102; Arntzen , Psychologie der Zeugenaussage,
  4. Auflage [1993], S. 22 und 24)“; s. für die Gerichte für Arbeitssachen statt vieler LAG Baden-Württemberg 28.3.2001 – 20 Sa 15/01 – n.v. (Volltext: „Juris“) [I.2.]: „Einen solchen Grad von Gewissheit … vermochte sich die Kammer zu verschaffen, weil insbesondere die diesbezüglichen Aussagen der Zeuginnen C.S. und J.P. bei der Heranziehung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden eine Reihe beachtlicher Anhaltspunkte für ihre Glaubwürdigkeit, aber keine nennenswerten Lügensignale aufweisen“ – mit vorbildlicher Würdigung des dortigen Aussagestoffs; LAG Hamm 6.10.2005 – 16 Sa 1633/04 – n.v. (Volltext: „Juris“): „Die Wahrnehmung dient im weitesten Sinne der Bewältigung der Umwelt und der Anpassung an sie. Damit ist jede Zeugenaussage auch der Bericht über einen gestaltenden Vorgang. Kein Zeuge kann schildern, wie es ‚in Wirklichkeit’ gewesen ist, sondern lediglich wiedergeben, was sich ‚in seiner Vorstellungswelt’ ereignet hat (vgl. zur Aussagepsychologie Schneider , Beweis und Beweiswürdigung,
  5. Auflage, Rnrn. 917 ff., insbesondere Rn. 920; Barton [Hrg.], Redlich aber falsch, S. 30 ff.; Balzer , Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess, Rnrn. 153 ff., insbesondere Rn. 154)“; SG Braunschweig 10.12.2008 – S 38 VG 40/04 – n.v. (Volltext: „Juris“) [2.1.2.]: „Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Klagevorbringens gelten … dieselben Maßstäbe, die auch bei der Würdigung von Zeugenaussagen zu beachten sind. Dazu zählen insbesondere die wissenschaftlichen Grundsätze der Aussagepsychologie, die der Bundesgerichtshof – BGH – hinsichtlich der Bewertung von Zeugenaussagen fordert (vgl. hierzu BGH 30.7.1999 – 1 StR 618/98 – mit zahlreichen wissenschaftlichen Nachweisen aus der Aussagepsychologie“); s. schließlich schon den anschaulichen Überblick in Gerhard Binkert/Bernd Preis , Zeugenbeweis und (arbeits-)gerichtliche Praxis, ArbuR 1995, 77-82; Gerhard Reinecke , Die Krise der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess oder: Über die Schwierigkeit, einem Zeugen nicht zu glauben, MDR 1986, 633-
  6. . Das hat auch gute Gründe. Allein lebenskundlich erworbenes Wissen genügt nicht 132 S. dazu und zum praktischen Gebrauchswert sogenannter „informierter Hypothesen“ statt vieler nur Rolf Bender/Armin Nack (Fn. 118) Vorwort S. XIII-XIV; Textauszug: „Der forensisch tätige Jurist wird sich vielleicht fragen, weshalb die Psychologie soviel mehr praktisch verwertbare Kenntnisse ihm sollte vermitteln können, wo er doch selbst die viel unmittelbarere und größere Erfahrung habe. Das liegt daran, die [gemeint: dass; d.U.] die Psychologie – wie alle empirischen Wissenschaften – ein viel breiteres Material sammelt (als das, was einem einzelnen Praktiker begegnet) und vor allem strengen Prüfungen unterwirft und dadurch voreilige oder unpräzise Verallgemeinerungen (weitgehend) vermeiden kann. … - Der Forscher findet: Viele, aber keineswegs alle wahren Aussagen berichten über Komplikationen; in einigen wenigen falschen Aussagen wird über Komplikationen sehr einfacher Struktur berichtet; keine einzige falsche Aussage enthält den Bericht über dramatische oder mehrstufige Komplikationen. - Also formuliert der Forscher jetzt die Theorie: Enthält eine Aussage Komplikationen, dann ist es wahrscheinlich, dass über ein reales Erlebnis berichtet wird. Das Fehlen von Komplikationen ist aber kein Lügensignal. Enthält eine Aussage ganze Komplikationsketten, so ist es hoch wahrscheinlich, dass über ein reales Erlebnis berichtet wird. - Und nichts ist so praktisch wie eine gute Theorie“. S. dazu und zum praktischen Gebrauchswert sogenannter „informierter Hypothesen“ statt vieler nur Rolf Bender/Armin Nack (Fn. 118) Vorwort S. XIII-XIV; Textauszug: „Der forensisch tätige Jurist wird sich vielleicht fragen, weshalb die Psychologie soviel mehr praktisch verwertbare Kenntnisse ihm sollte vermitteln können, wo er doch selbst die viel unmittelbarere und größere Erfahrung habe. Das liegt daran, die [gemeint: dass; d.U.] die Psychologie – wie alle empirischen Wissenschaften – ein viel breiteres Material sammelt (als das, was einem einzelnen Praktiker begegnet) und vor allem strengen Prüfungen unterwirft und dadurch voreilige oder unpräzise Verallgemeinerungen (weitgehend) vermeiden kann. … - Der Forscher findet: Viele, aber keineswegs alle wahren Aussagen berichten über Komplikationen; in einigen wenigen falschen Aussagen wird über Komplikationen sehr einfacher Struktur berichtet; keine einzige falsche Aussage enthält den Bericht über dramatische oder mehrstufige Komplikationen. - Also formuliert der Forscher jetzt die Theorie: Enthält eine Aussage Komplikationen, dann ist es wahrscheinlich, dass über ein reales Erlebnis berichtet wird. Das Fehlen von Komplikationen ist aber kein Lügensignal. Enthält eine Aussage ganze Komplikationsketten, so ist es hoch wahrscheinlich, dass über ein reales Erlebnis berichtet wird. - Und nichts ist so praktisch wie eine gute Theorie“. . Hieraus folgt unter anderem, dass die Verlässlichkeit der Bekundungen von Auskunftspersonen als Grundlage gerichtlicher Tatsachenfeststellung nicht etwa vorschnell zu vermuten , sondern anhand der hierfür entwickelten Merkmale ebenso konkret wie positiv zu prüfen und erst bei entsprechendem Ertrag dieser Kontrollprozedur festzustellen ist 133 S. dazu nochmals BGH 3.11.1987 (Fn. 131) [II.] - Zitat Fn. 131; OLG Karlsruhe 14.11.1997 (Fn. 131) [II.1 a.] - Zitat Fn. 131; s. der Sache nach auch LAG Baden-Württemberg 28.3.2001 (Fn. 131) [I.2.] - Zitat Fn.
  7. S. dazu nochmals BGH 3.11.1987 (Fn. 131) [II.] - Zitat Fn. 131; OLG Karlsruhe 14.11.1997 (Fn. 131) [II.1 a.] - Zitat Fn. 131; s. der Sache nach auch LAG Baden-Württemberg 28.3.2001 (Fn. 131) [I.2.] - Zitat Fn.
  8. . In diesem Zusammenhang braucht das Gericht der Auskunftsperson namentlich nicht – was in der Tat an Paradoxie erinnerte 134 S. Gerhard Reinecke (Fn. 131) S. 630 [1.] u. 631 [vor 3.]: „Hat sich nicht längst unter der Hand eine einzige neue Beweisregel herausgebildet, die wie folgt lautet: Dem Zeugen ist zu glauben, wenn nicht ganz gewichtige Anhaltspunkte dagegen sprechen? Und 'gilt' diese Regel nicht sogar dann, wenn dieser Zeuge Ehepartner oder naher Verwandter einer Partei ist? - Wären diese Fragen zu bejahen, so befände sich die freie Beweiswürdigung tatsächlich in einer schweren Krise. Dies wäre auch gegenüber dem Rechtszustand vor Inkrafttreten der ZPO ein Rückschritt“. … „Überspitzt ausgedrückt: ,Im Zweifel' sind die Gerichte 'überzeugt' – eine paradoxe Feststellung, ein Widerspruch in sich“. S. Gerhard Reinecke (Fn. 131) S. 630 [1.] u. 631 [vor 3.]: „Hat sich nicht längst unter der Hand eine einzige neue Beweisregel herausgebildet, die wie folgt lautet: Dem Zeugen ist zu glauben, wenn nicht ganz gewichtige Anhaltspunkte dagegen sprechen? Und 'gilt' diese Regel nicht sogar dann, wenn dieser Zeuge Ehepartner oder naher Verwandter einer Partei ist? - Wären diese Fragen zu bejahen, so befände sich die freie Beweiswürdigung tatsächlich in einer schweren Krise. Dies wäre auch gegenüber dem Rechtszustand vor Inkrafttreten der ZPO ein Rückschritt“. … „Überspitzt ausgedrückt: ,Im Zweifel' sind die Gerichte 'überzeugt' – eine paradoxe Feststellung, ein Widerspruch in sich“. - „nachzuweisen“, dass diese etwa gelogen oder sich geirrt hätte: Es genügt, wie bereits angeklungen, dass die Inhalte der betreffenden Aussage nach Merkmalen und Begleitumständen nicht verlässlich genug anmuten, um in das gerichtliche Urteil als erwiesene Tatsachen übernommen zu werden und damit den Rechtsstreit zugunsten der beweisbelasteten Partei zu entscheiden 135 S. in diesem Sinne schon – wenn auch noch ohne Reflektierung gerade der Erkenntnisse der wissenschaftlichen Aussagepsychologie – Günter Schaub , ArbuR 1968, 170, 174 [IV.1.]: „Man sollte sich dabei immer bewusst sein, dass auch ein wahrheitsliebender Zeuge unbewusst die 'Unwahrheit' gesagt haben kann. Es ist daher vermessen, in einem Urteil nach vielleicht nur halbstündiger Vernehmung zu manifestieren, 'der Zeuge ist glaubwürdig oder unglaubwürdig'. Nicht der Zeuge ist 'glaubwürdig oder unglaubwürdig', sondern seine Aussage war in einzelnen Punkten glaubhaft oder unglaubhaft, weil sie einer kritischen Würdigung des Richters, gemessen an seiner Lebenserfahrung, an ihm zur Verfügung stehenden Indizien oder anderen Zeugenaussagen usw. standhalten konnte oder nicht“; s. entsprechend Gerhard Binkert/Bernd Preis (Fn. 131), ArbuR 1995, 77, 81 [I.
  9. am Ende]: „also nicht: 'Die Aussage des Zeugen ist unglaubhaft', sondern etwa: 'Unter Abwägung sämtlicher vorstehend dargestellten Gesichtspunkte hat das Gericht letztlich nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Aussage des Zeugen in ihrem entscheidungserheblichen Kern zutrifft“. S. in diesem Sinne schon – wenn auch noch ohne Reflektierung gerade der Erkenntnisse der wissenschaftlichen Aussagepsychologie – Günter Schaub , ArbuR 1968, 170, 174 [IV.1.]: „Man sollte sich dabei immer bewusst sein, dass auch ein wahrheitsliebender Zeuge unbewusst die 'Unwahrheit' gesagt haben kann. Es ist daher vermessen, in einem Urteil nach vielleicht nur halbstündiger Vernehmung zu manifestieren, 'der Zeuge ist glaubwürdig oder unglaubwürdig'. Nicht der Zeuge ist 'glaubwürdig oder unglaubwürdig', sondern seine Aussage war in einzelnen Punkten glaubhaft oder unglaubhaft, weil sie einer kritischen Würdigung des Richters, gemessen an seiner Lebenserfahrung, an ihm zur Verfügung stehenden Indizien oder anderen Zeugenaussagen usw. standhalten konnte oder nicht“; s. entsprechend Gerhard Binkert/Bernd Preis (Fn. 131), ArbuR 1995, 77, 81 [I.
  10. am Ende]: „also nicht: 'Die Aussage des Zeugen ist unglaubhaft', sondern etwa: 'Unter Abwägung sämtlicher vorstehend dargestellten Gesichtspunkte hat das Gericht letztlich nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Aussage des Zeugen in ihrem entscheidungserheblichen Kern zutrifft“. . Dies (Verlässlichkeitsdefizite) allerdings ist der beweisfällig bleibenden Partei dann auch zu erläutern (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO 136 S. Text: „ § 286 Freie Beweiswürdigung.
(1)… - In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind“. S. Text: „ § 286 Freie Beweiswürdigung.
(1)… - In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind“. ). Dabei ist es mit Redensarten und Leerformeln ebenso wenig getan, wie im umgekehrten Fall, dass nämlich der Auskunftsperson richterlich „geglaubt“ werde 137 S. zu diesbezüglichen Beobachtungen im Fachschrifttum – falls Interesse – Bernd Ruberg , Schikanöse Weisungen, 2. Auflage
(2010), S. 142 [2.]: „Lassen Sie mich … noch einmal kurz auf die schon erwähnte (…) empirische Forschung zum Umgang von Zivilgerichten mit dem Zeugenbeweis zurückkommen. Diese hat sehr eindrucksvolle Daten auch über den Begründungsstil der Praxis zutage gefördert, wenn sie Zeugen 'glaubt' und deren Bekundungen für ihre Entscheidungen als erwiesene Tatsachen übernimmt. Nach diesen Erhebungen wurde innerhalb der untersuchten Stichprobe von 1.003 Zeugenaussagen in 71% der Fälle – übrigens im klaren Widerspruch zum Transparenzgebot des § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO (…) - 'überhaupt nicht begründet, warum die Aussage als glaubhaft beurteilt wurde', oder es wurden bestenfalls Leerformeln (: 'nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen … ') aufgeboten (…)“. S. zu diesbezüglichen Beobachtungen im Fachschrifttum – falls Interesse – Bernd Ruberg , Schikanöse Weisungen, 2. Auflage
(2010), S. 142 [2.]: „Lassen Sie mich … noch einmal kurz auf die schon erwähnte (…) empirische Forschung zum Umgang von Zivilgerichten mit dem Zeugenbeweis zurückkommen. Diese hat sehr eindrucksvolle Daten auch über den Begründungsstil der Praxis zutage gefördert, wenn sie Zeugen 'glaubt' und deren Bekundungen für ihre Entscheidungen als erwiesene Tatsachen übernimmt. Nach diesen Erhebungen wurde innerhalb der untersuchten Stichprobe von 1.003 Zeugenaussagen in 71% der Fälle – übrigens im klaren Widerspruch zum Transparenzgebot des § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO (…) - 'überhaupt nicht begründet, warum die Aussage als glaubhaft beurteilt wurde', oder es wurden bestenfalls Leerformeln (: 'nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen … ') aufgeboten (…)“. . Randnummer 89 (bb.) Nach diesen Grundsätzen kann für den Streitfall zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin gegenüber Frau Sp. am fraglichen Morgen in der ihr zur Last gelegten Weise (fehl-)verhalten hat. Das hilft aber nicht weiter, weil die Beklagte dafür – jedenfalls im hiesigen Kontext sogenannter „Tatkündigung“ - den positiven Nachweis zu führen hätte (§ 1 Abs. 2 Satz4 KSchG – s. Fn. 103). Genau das kann ihr aber auch auf der Grundlage zeugenschaftlicher Vernehmung von Frau Sp. nicht bescheinigt werden: Randnummer 90 [1.] Was den textlichen Ertrag der deutlich mehr als einstündigen 138 Hinweis: Der Zeugin sind vorsorglich – wie schon zu Beginn ihrer Befragung – verschiedentlich jederzeitige „Verschnaufpausen“ angeboten worden; davon hat sie, mit Ausnahme einer Gelegenheit, dann aber keinen aktiven Gebrauch gemacht. Hinweis: Der Zeugin sind vorsorglich – wie schon zu Beginn ihrer Befragung – verschiedentlich jederzeitige „Verschnaufpausen“ angeboten worden; davon hat sie, mit Ausnahme einer Gelegenheit, dan

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