← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat L 2 U 60/13 Urteil Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Schulunfalls § 56 Abs 1 S 1 SG

Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Schulunfalls Orientierungssatz 1. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versic

§ 589Nr.

10; BSG

§ 548Nr. 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = Soz

R 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils Rdnr. 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f =

§ 589Nr. 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = Soz

R 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils Rdnr. 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Randnummer 25 Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung, der Gesundheitserstschaden und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung müssen erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 =

§ 555aNr.

1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen (BSG, Urteile vom

  1. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, vom
  2. April 2009 - B 2 U 29/07 R - und vom
  3. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, alle zitiert nach juris). Randnummer 26 Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Brown-Séquard-Syndrom als Folge des als Versicherungsfall anerkannten Schulunfalls vom
  4. März 2004 festgestellt werden. Randnummer 27 Zwar hält der Senat die von den Gutachtern Dr. H, Dr. B und Prof. Dr. M übereinstimmend gefundene Diagnose einer Rückenmarkserkrankung der Klägerin, die sich in Form des sogenannten Brown-Séquard-Syndroms auswirkt, für überzeugend. Bei dem Brown-Séquard-Syndrom handelt es sich um eine halbseitige seitliche Rückenmarksläsion mit der Folge einer asymmetrischen Lähmung und einer Minderung des Schmerz- und Temperaturempfindens auf der Gegenseite (dissoziierte Empfindungsstörung). Die bei den neurologischen Untersuchungen der Klägerin festgestellte spastische Bewegungsstörung des rechten Beines und die dissoziierte Empfindungsstörung am linken Bein entsprechen der Brown-Séquard-Symptomatik. Eine spastische Spinalparalyse, wie sie der Sachverständige Dr. B in seinem Gutachten vom
  5. Juni 2010 vermutet, kann der Senat demgegenüber nicht feststellen. Hierbei handelt es sich um eine langsam fortschreitende, genetisch bedingte Erkrankung. Gegen das Vorliegen dieser Erkrankung sprechen das Fehlen der familiären Belastung, die fehlende Progredienz und die bei der Klägerin festzustellende Störung der Schmerz- und Temperaturempfindung am linken Bein, was nicht zu dem Krankheitsbild der spastischen Spinalparalyse passt. Insbesondere konnten die untersuchenden Ärzte bei der Klägerin nicht die zwingend zur spastischen Spinalparalyse gehörenden Hohlfüße feststellen. Die in der Untersuchung von Dr. B nicht auslösbaren linksseitigen Bauchhautreflexe sind in Anbetracht der Tatsache, dass sie an dieser Stelle in allen anderen Untersuchungen der Klägerin auslösbar waren, offensichtlich einem Messfehler geschuldet. Randnummer 28 Das festgestellte Brown-Séquard-Syndrom kann vorliegend jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Folge des am
  6. März 2004 erlittenen Schulunfalls der Klägerin festgestellt werden. Es fehlt insoweit an einem Gesundheitserstschaden. Der Vollbeweis des Primärschadens konnte nicht geführt werden. Randnummer 29 Der Senat folgt insoweit den Sachverständigen Dr. H und Prof. Dr. M. Entgegen dem Sachverständigen Dr. B kann der Senat einen durch den Schulunfall ausgelösten spinalen Schock, also den plötzlichen Ausfall sämtlicher oder bestimmter motorischer, sensorischer und vegetativer Funktionen, bei der Klägerin nicht feststellen. Wie Prof. Dr. M zutreffend ausführt, wurden am Unfalltag selbst keine neurologischen Defizite festgestellt. Die Klägerin war unmittelbar nach dem Unfall in der Lage aufzustehen, sich in der Sporthalle zur Bank zur begeben und den Heimweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln selbständig zu bewältigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie noch an weiteren Übungen im Rahmen des Basketballspiels teilgenommen hat oder nicht. Erst am Folgetag stellten der sie behandelnde Orthopäde und die behandelnden Ärzte in der Neurochirurgischen Klinik der C rechtsseitig gesteigerte Muskeleigenreflexe fest. Hieran zeigt sich, dass die am Tag nach dem Unfall festgestellte Reflexsteigerung als Ausdruck einer spastischen Lähmung keiner zuvor schlaffen Lähmung folgte, die jedoch Voraussetzung für den spinalen Schock ist. Auch eine Rückenmarksprellung konnte bei der Klägerin nicht nachgewiesen werden. Sämtliche MRT- und Röntgenbilder zeigen insoweit einen unauffälligen Befund. In diesem Zusammenhang weist Prof. Dr. M zutreffend darauf hin, dass ein Rückenmarksödem optimalerweise am Tag nach dem Unfall nachgewiesen hätte werden müssen, da Rückenmarksödeme nicht im Augenblick des Unfalls entstehen, sondern sich erst im Laufe der nächsten Stunden oder Tage entwickeln. Die Unverwertbarkeit der zunächst am Unfalltag angefertigten Aufnahmen im -Krankenhaus ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Das Fehlen eines Rückenmarködems macht eine akute Rückenmarksverletzung jedoch unwahrscheinlich. Soweit Dr. B die fehlende Sicherung einer Rückenmarksprellung (Contusia spinalis) durch die radiologischen Aufnahmen nach dem Unfall durch den Hinweis auf wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach eine solche Verletzung auch ohne radiologischen Nachweis vorliegen kann (sog. SCIWORA), überspielen will, ersetzt diese Möglichkeit zum einen nicht den fehlenden Nachweis und scheint darüber hinaus auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar. Denn nach der von Dr. B zitierten Literatur betreffen die dort untersuchten Fälle entweder sehr junge Patienten oder ältere Patienten mit einer zervikalen Spondylose. Bei der im Unfallzeitpunkt fast 18 Jahre alten Klägerin besteht jedoch keine Spondylose. Randnummer 30 Aber auch die von Prof. Dr. M als Auslöser des Brown-Séquard-Syndroms angenommene fibrokartilaginäre Embolie kann der Senat nicht feststellen. Wie Prof. Dr. M selbst ausführt, ist die sogenannte fibrokartilaginäre Embolie, die durch eine Embolie von Knorpel- und Bindegewebe aus einer Bandscheibe bzw. einem Wirbelkörper entsteht, eine seltene traumatische Ursache von Rückenmarksschädigungen. Weiter führt er aus, dass Beschreibungen bei Überlebenden oft auf Verdacht beruhen bei Fehlen anderer Ursachen. Als gesichert könne die Diagnose gelten, wenn begleitende Veränderungen an der Bandscheibe bzw. ein Ödem im Wirbelkörper nachweisbar seien, was mit speziellen Kernspintomographiesequenzen gelingen könne. Eine entsprechende Kernspintomographie wurde bei der Klägerin jedoch nie durchgeführt und wäre zum jetzigen Zeitpunkt - worauf Prof. Dr. M ebenfalls zutreffend hinweist - nicht mehr in kausalitätsbegründender Weise aussagekräftig. Randnummer 31 Auch soweit Prof. Dr. M- jedenfalls im Ergebnis - eine Rückenmarksläsion als außer Zweifel bestehend beschreibt, vermag dieser Befund für sich betrachtet einen Anspruch der Klägerin nicht zu begründen, weil es an einem Erstschaden fehlt, der zu der Rückenmarksläsion geführt hat. Bildgebend hat sich weder ein Ödem noch eine Läsion als ein solcher Gesundheitserstschaden nachweisen lassen. So begründet Prof. Dr. M seine Diagnose der Rückenmarksläsion allein mit dem klinischen Befund bei Dr. B am
  7. März
  8. Dies an sich zieht der Senat auch nicht in Zweifel. Allerdings beschreibt Prof. Dr. M als Ursache der Läsion eine auf den Sturz zurückzuführende fibrokartilaginäre Embolie, die medizinisch wiederum begleitende Veränderungen an der Bandscheibe oder ein Ödem des Wirbelkörpers voraussetzt. Beides wurde bei der Klägerin aber gerade nicht festgestellt. Da zwischen dem Sturz als Trauma und der Läsion mit Brown-Séquard-Syndrom als medizinisch notwendiger Verlauf (Brückensymptomatik) die beschriebene Embolie entstanden sein müsste, die sich aber gerade nicht nachweisen lässt, führt die Feststellung der Läsion allein bei der Kausalitätsbetrachtung nicht weiter. Gesundheitsstörungen an sich müssen im Vollbeweis gesichert sein und zwar auch dann, wenn sie „nur“ als Anknüpfungstatsachen bei der Beurteilung des Kausalverlaufs nach dem Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit dienen. Die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt nur für die Kausalitätsbeurteilung selbst, nicht für die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen. Randnummer 32 Wie bereits dargelegt reicht der Ausschluss anderer Ursachen (so die von Prof. Dr. K angenommene psychosomatische Überlagerung, die mangels eines psychiatrischen Krankheitsbildes und der Unmöglichkeit der Simulation des Brown-Séquard-Syndroms ausscheidet, oder die nicht feststellbaren Störungen des Gehirns, Multiple Sklerose, Durchblutungsstörungen und Tumore des Rückenmarks, Durafisteln oder eine Syringomyelie) zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus. Randnummer 33 Wenn sich aber die neurologischen Störungen der Klägerin nicht kausal auf den Schulunfall vom
  9. März 2004 zurückführen lassen, können sie auch keine MdE auslösen. Das in dem angegriffenen Bescheid vom
  10. April 2008 als Unfallfolge anerkannte pseudoneurologische Syndrom im Bereich des rechten Beines nach Schädelprellung und Distorsion der Halswirbelsäule kann wegen der nur leichtgradigen Beschwerdesymptomatik nicht zu der Anerkennung einer MdE in rentenberechtigender Höhe führen. Prellungen und Stauchungen heilen erfahrungsgemäß spätestens in sechs Wochen aus. Randnummer 34 Der Berufung der Beklagten war stattzugeben und die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Randnummer 36 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001257829

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.