Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - § 1a Abs 4 AsylbLG - Zuständigkeit eines anderen Staates in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung - Nichtanwendbarkeit bei Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin-III-Verordnung - § 1a Abs 2 AsylbLG - vollziehbare Ausreisepflicht - nicht bei Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung Leitsatz
(4)414, Seite 15, vertritt diese Auffassung nicht, sondern hält eine Leistungsabsenkung gemäß § 1a Abs. 2 AsylblG für die Dublin-III-Fälle für möglich. Randnummer 21 Auch der erkennende Senat hält eine Absenkung gemäß § 1a Abs. 2 AsylblG für Dublin-III-Fälle für möglich, im Falle der Antragsteller sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch nicht erfüllt. Diese lautet: Randnummer 22 Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. Randnummer 23 Diese Vorschrift ist bereits nur auf Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 AsylblG anwendbar, zu diesen gehören die Antragsteller jedoch nicht. Diese Vorschrift lautet: Randnummer 24 Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Randnummer 25 Die Antragsteller sind nicht vollziehbar ausreisepflichtig, da sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind. Soweit der Aufenthalt des Ausländers gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG - [jetzt § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz] gestattet ist, besteht keine Ausreisepflicht (Bundesverwaltungsgericht <BVerwG >, Beschluss vom
- Dezember 1997, Az. 1 B 219/97, juris Rdnr. 6 = NVwZ-RR 1998, 264; im Sinne des Umkehrschlusses Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
- Oktober 2013, Az. B 7 AY 2/12 R, juris Rdnr. 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 3; Schröder in Hofmann [Hrsg.], Kommentar zum Ausländerrecht,
- Auflage 2016, § 55 AsylVfG/AsylG, Rdnr. 12 m.w.N.). Da sie sich auf Grund der Aufenthaltsgestattung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können die Antragsteller auch nicht auf eine freiwillige Ausreise verwiesen werden (vgl. zur Frage der freiwilligen Ausreise bei Aufenthaltsgestattung Verwaltungsgericht <VG> Aachen, Urteil vom
- Mai 2015, Az. 4 K 317/14, juris Rdnr. 75), so dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch eine Leistungsabsenkung gemäß § 1 Abs. 3 AsylblG nicht in Betracht kommt. Randnummer 26 Damit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. An diesen sind bereits wegen des oben geschilderten funktionalen Zusammenhangs von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu stellen, da eine große Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht. Im Übrigen ergibt sich die Eilbedürftigkeit auch aus der Tatsache, dass die Antragsteller sonst längere Zeit unterhalb des Existenzminimums leben müssten. Randnummer 27 Die Antragsteller haben damit Anspruch auf nicht abgesenkte Leistungen gemäß § 3 AsylblG in Verbindung mit der „Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab
- Januar 2016 vom
- Oktober 2015“ (BGBl. I Seite 1793). Dabei stehen den Antragstellern zu 1) und 2) jeweils 131,00 Euro und den Antragstellerinnen zu 3) bis 5) jeweils 93,00 Euro an Geldbetrag für die Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe sowie zur Deckung des notwendigen Bedarfs den Antragstellern zu 1) und 2) jeweils 196,00 Euro und den Antragstellern zu 3) bis 5) jeweils 159,00 Euro zu, insgesamt also 1.410,00 Euro. Die Differenz zu den beantragten Leistungen in Höhe von 1.393,00 Euro erklärt sich wohl daraus, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bei der Berechnung noch von den Leistungssätzen für das Jahr 2015 ausgegangen sind. Da der Senat jedoch nicht mehr zusprechen kann als beantragt, ist von dem Betrag von 1.393,00 Euro – und den Leistungssätzen von 2015 - auszugehen und hiervon – wie beantragt – die Energiepauschale abzuziehen, allerdings diejenige für das Jahr
- Diese beträgt für die Antragsteller zu 1) und 2) jeweils 30,30 Euro und für die Antragstellerinnen zu 3) bis 5) jeweils 12,26 Euro, so dass sich ein Betrag von insgesamt 97,38 Euro ergibt und damit ein Auszahlbetrag von 1.295,62 Euro. Dabei entfallen auf die Antragsteller zu 1) und 2) jeweils 292,70 Euro (323 Euro minus 30,30 Euro) und für die Antragstellerinnen zu 3) bis 5) jeweils 236,74 Euro (249 Euro minus 12,26 Euro). Randnummer 28 Die Leistungen sind auch als Geldleistungen und nicht als Sachleistungen zu erbringen, da Sachleistungen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand bedeuten würden, was sich aus der Tatsache, dass der Antragsgegner auch die eingeschränkten Leistungen nach § 1a AsylblG als Geldleistungen erbracht hat, ergibt. Randnummer 29 Der Beginn der Leistungen war auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats festzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller zur Abwendung einer Notlage dringend auf höhere Leistungen auch für die Zeit vor der Entscheidung des Senats angewiesen sind, sind nicht ersichtlich. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 30 Die einstweilige Anordnung war auf drei Monate zu begrenzen, damit möglichen Änderungen zeitnah Rechnung getragen werden kann. Randnummer 31 Den Antragstellern war Prozesskostenhilfe sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren L 15 AY 15/16 B ER unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren, da die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot bzw. sogar teilweise erfolgreich war (§ 73 a SGG i.V.m. 114 ZPO). Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt bzgl. des Beschwerdeverfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus § 193 SGG analog und bzgl. der Beschwerde wegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 33 Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001257993