Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch - Wiedereinstellungsanspruch - Zugangsrecht Leitsatz 1. Ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch kann i.V.m. den §§ 611, 613 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art.
§ 307Nr.
60 mussten auf diese Frage der Sache nach nicht eingehen)). Die Interessenlage ist keine andere als die im Fall einer Kündigung (BAG vom 27.02.1985 - GS 1/84 - NJW 1985, 2968 =
§ 611Beschäftigungspflicht Nr.
14), der Befristung oder der auflösenden Bedingung (BAG vom 13.06.1985 - 2 AZR 410/84 - NZA 1986, 562) oder des Aufhebungsvertrages (BAG vom 15.12.2005 - 6 AZR 197/05 - juris Rn. 32 = NZA 2006, 841
(845)). Randnummer 27 Die gegenteilige Ansicht des BAG vom 15.08.2001 - 7 AZR 144/00 - juris Rn. 31 = EzA § 620 BGB Nr. 182 ist durch § 311a Abs. 1 BGB n.F. überholt: nunmehr ist eine Verurteilung zu einem rückwirkenden Arbeitsvertragsschluss zulässig (vgl. BAG vom 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 - juris Rn. 25 = NZA 2008, 357). Ob ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch nur im Fall der Verurteilung des Arbeitgebers zur Annahme eines Angebotes des Arbeitnehmers auf rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages oder auch bei einer Verurteilung nur zur Abgabe eines rückwirkenden Arbeitsvertragsangebotes (so ArbG Bonn vom 14.01.2010 - 1 Ca 2255/09 - juris Rn. 42) besteht, kann hier offenbleiben. Randnummer 28 B. II. 2.2 Die Klägerin hat keinen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend macht. Randnummer 29 Der erstinstanzlich im Rechtsstreit ArbG Berlin - 16 Ca 9950/15 geltend gemachte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch wurde als uneigentlicher Hilfsanspruch nur für den Fall des Obsiegens mit dem Entfristungsantrag gestellt. Mangels Obsiegens insofern fiel er schon gar nicht an. Randnummer 30 Die Klägerin hat ihn auch nicht im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht. Sie macht ein isoliertes Zugangsrecht, nicht eine Weiterbeschäftigung geltend. Dies "aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG" (Antragsschrift, S. 12 (Bl. 12 d.A.) oder "unabhängig von der ..[B]eklagten" direkt aus Art. 5 Abs. 3 GG. Weder besteht aber ein Arbeitsverhältnis noch ist ein allgemeines Weiterbeschäftigungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis. Ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch wurde auch nicht außerprozessual geltend gemacht. Die Schreiben vom 17.12.2015 (Anlage AST 3) und vom 18.01.2016 (Anlage AST 4) betreffen allein den Zugang zu den Funden und Proben, nicht eine Weiterbeschäftigung. Ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch liegt ausweislich des bisherigen prozessualen Verhaltens und Vortrages der Klägerseite bislang außerhalb des Horizonts der Klägerseite. Eine allgemeine Weiterbeschäftigung wird einem Arbeitnehmer auch nicht oktroyiert, da er sich anderweitig orientieren darf. Er hängt „als dispositiver Anspruch davon ab[..], ob der Arbeitnehmer verlangt, beschäftigt zu werden“ (BAG (GS) vom 27.02.1985 - GS 1/84 - juris Rn. 53 = NJW 1985, 2968 =
§ 611Beschäftigungspflicht Nr.
14). Randnummer 31 B. II. 2.
- Die Klägerin hat auch die Voraussetzung eines allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht dargelegt. Zwar besteht regelmäßig nach einem erstinstanzlichen Obsiegen ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch. Es können aber „zusätzliche Umstände hinzukommen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen“ (BAG (GS) vom 27.02.1985 - GS 1/84 - juris Rn. 95, a.a.O.). Im Raum standen in der mündlichen Verhandlung von keiner Seite spezifizierte „persönliche Differenzen“. Weder hat die Klägerin diese ausgeräumt noch hatte die Beklagte darauf näher einzugehen, da die Klägerin keinen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht hatte. Randnummer 32 B. II. 2.
- Selbst wenn man von einem hinreichend geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch ausginge, ist eine Weiterbeschäftigung etwas Anderes als ein unbeschränktes Zugangsrecht. Die Weiterbeschäftigung erfordert, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und vertragsgemäße Arbeit zuweist (Leydecker/Heider/Fröhlich, BB 2009, 2703
(2706)). Dies beinhaltet kein uneingeschränktes Zugangsrecht „in den betriebsüblichen Öffnungszeiten der ..[B]eklagten zwischen 8.00 Uhr und 16.00h“, schon gar nicht für von der Klägerin zu benennende Dritte. Im Rahmen eines allgemeinen Weiterbeschäftigungsverhältnisses wäre die Klägerin wie in einem Arbeitsverhältnis den Weisungen der Beklagten unterworfen. Damit ist kein durchgängiges Zugangsrecht zu den in den Institutsräumen aufbewahrten Funden und Proben verbunden. Die Klägerin kann mit Lehrverpflichtungen oder mit anderweitigen Aufgaben beauftragt werden. Aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin folgt nicht, dass sie ausschließlich an den Funden forschen darf. Dies zu bestimmen ist Sache der Beklagten bzw. der Institutsleitung. Randnummer 33 B. II. 3 Ein Arbeitsverhältnis oder ein sonstiges Schuldverhältnis der Klägerin zur Beklagten folgt auch nicht aus der Verurteilung der Beklagten zu einer Wiedereinstellung für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.08.
- Nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt die entsprechende Erklärung der Beklagten erst mit Rechtskraft der Verurteilung als abgegeben. Zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung war eine Rechtskraft nicht eingetreten. Einen Rechtsmittelverzicht hat die Beklagte nicht erklärt. Die Berufungsfrist ist im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Abgesehen davon wurde die Beklagte antragsgemäß nur zu einem Angebot, nicht zur Annahme eines Angebotes der Klägerin verurteilt. Randnummer 34 B. II.
- Aus den Forschungsvereinbarungen vom 01.07.2013 (Anlage AST 2) folgt kein Zugangsrecht der Klägerin. Aus den Forschungsvereinbarungen wird unmittelbar allein die Beklagte berechtigt und verpflichtet. Ihnen ist keine unmittelbare Berechtigung der Klägerin zu entnehmen. Die Forschungsvereinbarungen sind keine Verträge zugunsten der Klägerin. Die Klägerin wird dort zwar als "Missionsleiterin", die die Beklagte vertritt, und als "Projektleiterin" (§ 2
(2)Forschungsvereinbarung; Bl. 38 d.A.) genannt. Eine Stellvertreterin wird durch eine Vertretung aber nicht zur Vertragspartnerin. Eine unter "§ 2 Kontaktdaten" aufgeführte Projektleiterin wird dadurch nicht zur Drittberechtigten. Auch kann unterstellt werden, dass die Klägerin die Drittmittelprojekte maßgeblich/hauptsächlich oder allein akquiriert hat. Daraus folgen keine Vertragsrechte, wenn sie nicht vereinbart sind. Randnummer 35 B. II.
- Die Klägerin hat auch keinen Zugangsanspruch im beantragten Umfang auf Grund der von ihr übernommenen Betreuung eines Doktoranden. Inwieweit promotionsbezogen auf Grund hochschulrechtlicher Vorschriften ein Zugangsrecht der Klägerin zum Institut besteht, kann hier offenbleiben. Ein etwaiges punktuelles Zugangsrecht in diesem Zusammenhang ist jedenfalls kein durchgängiges Zugangsrecht "in den betrieblichen Öffnungszeiten ... zwischen 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr". Insoweit liegt ein unbegründeter Globalantrag vor. Randnummer 36 B. II.
- Die Klägerin hat auch kein sachenrechtliches Zugangsrecht. Die Forschungsgegenstände stehen im Eigentum des Drittmittelgebers. Als Arbeitnehmerin der Beklagten war die Klägerin während der Zeit ihres Arbeitsverhältnisses bloße Besitzdienerin im Sinne des § 855 BGB (vgl. allgemein BGH vom 30.01.2015 - V ZR 63/13 - juris Rn. 19 = NZA-RR 2015, 311). Randnummer 37 B. II.
- Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten als Juristische Person des öffentlichen Rechts auch kein Zugangsrecht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (oder aus Art. 12 Abs. 1 GG). Randnummer 38 Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG mag die Klägerin als Forscherin und Wissenschaftlerin auch unabhängig von einem Rechtsverhältnis zur Beklagten schützen. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vermittelt dann der Klägerin ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt den Einzelnen einen vorbehaltlos geschützten Freiraum. Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrende das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (BVerfG vom 03.09.2014 - 1 BvR 3048/13 u.a. - juris Rn. 8 = NVwZ 2015, 432). Die Verweigerung des Zugangs zu den Institutsräumen und zu den Forschungsgegenständen beeinträchtigt die Klägerin auch in einem so unterstellt verstandenem Grundrecht, mag sie derzeit auch keine „Hochschullehrende“. sein Randnummer 39 Die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist zwar vorbehaltlos, damit aber nicht grenzen- oder "schrankenlos" (BVerfG vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u.a. - "Hessisches Universitätsgesetz"- juris Rn. 155 = BVerfGE 47, 327) und gewährt keine "absolute Freiheit" (BVerfG vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u.a. - Rn. 157, a.a.O.). Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit sind mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht zulässig, wofür es einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrenden können insbesondere durch das Ziel der - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. Vor allem müssen die Universitäten und Fachbereiche ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen können (BVerfG vom 03.09.2014 - 1 BvR 3048/13 u.a. - Rn. 10, a.a.O.). Ein Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten ist unter Rückgriff auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien sowie auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu lösen (BVerfG vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 - "Fall G. Lüdemann, kirchliches Selbstbestimmungsrecht" - juris Rn. 47 = BVerfGE 122, 89). Randnummer 40 Losgelöst von einem Arbeitsverhältnis, einem allgemeinen Weiterbeschäftigungsverhältnis oder einem sonstigem Rechtsverhältnis der Parteien läuft die Logik der Klägerin darauf hinaus, dass jeder beliebige universitätsfremde Grundrechtsträger sich unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Zugang zu den Forschungsräumen und -mitteln der Beklagten verschaffen könnte, ohne mit der Beklagten in einer sonstigen Rechtsbeziehung zu stehen. Dies ist lebensfremd und missachtet die Wissenschaftsfreiheit der Beklagten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (zu dieser allgemein LAG Baden-Württemberg vom 03.09.1998 - 11 Sa 43/97 - juris Rn. 32 = NZA-RR 1999, 67), da ein solches "Popularforschungsrecht" einen geordneten Lehr- und Forschungsbetrieb der Beklagten zunichte machen würde. Wer in der Beklagten forschen darf, ist auch gesetzlich ausführlich im Berliner Hochschulgesetz i.d.F. 26.07.2011 geregelt (vgl. §§ 92 ff. BerlHG - Personal; §§ 37-42 BerlHG - Forschung). Die Klägerin zählt nach dem BerlHG (derzeit) weder zum Personal der Beklagten noch ist sie forschungsberechtigt. Randnummer 41 III.
- Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 42 III.
- Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt (§ 72 Abs. 4 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001258189