Anfechtung eines Aufhebungsvertrags - arglistige Täuschung Leitsatz Als Grund für eine Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bei gleichzeitigem Angebot eines anderen Arbeitsplatzes reicht es nicht aus, wenn sich eine Seite ohne Täuschungshandlung oder Verletzung von Aufklärungspflichten der anderen Seite falsche Vorstellungen von diesem anderen Arbeitsplatz und den dortigen Arbeitsbedingungen gemacht hat. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 28. Oktober 2015, 54 Ca 4805/15, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Oktober 2015, 54 Ca 4805/15 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Randnummer 2 Der Kläger ist seit 1. August 1985 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern tätig, seit 1988 als Lagerist gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 2.049,00 Euro bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich. Randnummer 3 Am 5. Februar 2015 teilte der Mitarbeiter der Beklagten Herr P. dem Kläger mit, im Lager stehe ein Abbau von Arbeitsplätzen an, in Betracht komme eine Weiterbeschäftigung im Teillager bei der D. - Teile & Logistik. Am 12. Februar 2015 fand ein gemeinsamer Begehungstermin mit weiteren Beschäftigten der Beklagten bei der D.- Teile & Logistik statt. Randnummer 4 Am 20. Februar 2015 legte die Beklagte dem Kläger folgenden Aufhebungsvertrag mit der Beklagten vor: Randnummer 5 1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeits-/Anstellungsverhältnis mit Ablauf des 28.02.2015 im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird und dass sämtliche Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeits-/Anstellungsverhältnis und dessen Beendigung nicht mehr gegeneinander bestehen. Randnummer 6 2. Die Firmengruppe D. unterbreitet dem Beschäftigten ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeits-/Anstellungsvertrages. Randnummer 7 Zeiten aus diesem aufgehobenen Arbeits-/Anstellungsverhältnis werden bei Wiedereinstellung für Ansprüche aller Art, die dem Grund oder der Höhe nach von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen, angerechnet. Randnummer 8 Konkret wird Herrn T. ab 01.03.2015 im unmittelbaren Anschluss eine adäquate Tätigkeit in der D. Teile & Logistik GmbH – Nebenlager Berlin aufnehmen. Randnummer 9 Gleichzeitig legte die Beklagte dem Kläger einen Arbeitsvertrag mit der D. - Teile & Logistik vor, gemäß dem der Kläger ab 1. März 2015 als Lagerist in dem Bereich Teile und Zubehör unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit ab 1. August 1985 und einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.094,00 Euro weiterbeschäftigt wird (s. i.E. Bl. 21-26 d.A.) , und den der Kläger ebenfalls unterzeichnete. Randnummer 10 Der Kläger nahm am 1. März 2015 die Arbeit bei der D. - Teile & Logistik auf und erklärte mit Schreiben vom 12. März 2015 die Anfechtung des Aufhebungsvertrages. Er habe feststellen müssen, dass er keine adäquate Tätigkeit erhalten habe, der neuen Tätigkeit sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen (s. i.E. Bl. 27-29 d.A.) . Randnummer 11 Mit seiner am 1. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger ein mit der Beklagen fortbestehendes Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Er habe nicht gewusst, was ihn erwarte. Er habe lediglich erklärt, er besitze Großhandelserfahrung und habe ermittelt, wie der neue Arbeitsplatz mit dem Fahrrad zu erreichen wäre. Der Besichtigungstermin sei auf den Nachmittag gelegt worden, weil man sich zu dieser Zeit kein Bild von der Arbeit habe machen können. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass eine Stempeluhr existiere, er unter Druck arbeiten müsse und keine Sitzgelegenheit vorhanden sei. Bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages sei niemand vom Betriebsrat anwesend gewesen, um ihn zu überrumpeln. Er habe keine Gelegenheit gehabt, sich die Verträge vor Unterzeichnung durchzulesen und sei diese anschließend mit dem Betriebsrat durchgegangen. Aufgrund der Organisation des Lagers bei der D. - Teile & Logistik gebe es sehr lange Wege. Die Beklagte, die gewusst habe, was ihn dort erwarte, habe den neuen Arbeitsvertrag nicht anbieten dürfen, zumindest nicht ohne Rückabwicklungsklausel. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 13 festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag vom 24.02.2015 unwirksam ist und das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe keinen Anfechtungsgrund dargelegt. Im Rahmen der Besichtigung sei der neue Arbeitsplatz gezeigt und erläutert worden, es sei die Möglichkeit zur Nachfragen eingeräumt worden. Der Kläger habe sich positiv zu dem möglichen neuen Arbeitsplatz geäußert. Eine Drucksituation zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages habe nicht bestanden, Herr P. habe sein eigenes Büro verlassen, damit der Kläger den Vertrag alleine und ohne Dritte durchlesen könne. Der Unterschied zwischen der alten und der neuen Tätigkeit bestehe darin, dass sie Einzelhandel und die D. - Teile & Logistik Großhandel betreibe und Teile entsprechend nicht an hauseigene Mechaniker, sondern an Spediteure zu übergeben seien. Dies sei für den Kläger aufgrund der vorherigen Besichtigung erkennbar gewesen. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 28. Oktober 2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. ZPO lägen nicht vor. Es sei keine Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen erfolgt, durch die ein Irrtum erregt und der Anfechtende zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst worden sei. Eine gleichwertige oder identische Tätigkeit sei nicht zugesagt worden, sondern eine adäquate. Dass es sich bei der neuen Tätigkeit um eine solche in einem Großhandelslager handle, sei dem Kläger aufgrund der Besichtigung bekannt gewesen. Eine bestimmte begrenzte Arbeitsbelastung sei nicht zugesagt worden. Die Bedingungen betreffend Urlaub und Vergütung seien dieselben. Soweit sich der Kläger auf eine Täuschung im Hinblick auf gesundheitliche Beeinträchtigungen berufe, bleibe offen, worin diese liegen solle. Soweit der Kläger auf einen nicht vorhandenen, aber erforderlichen Stuhl hinweise, sei ein solcher vom neuen Arbeitgeber bereit zu stellen. Es liege auch keine Täuschung durch unterlassene Aufklärung über Vertragsrisiken vor, es sei nicht ersichtlich, welche Aufklärungspflicht hier verletzt worden sein sollte. Soweit sich der Kläger auf eine Überrumpelung berufe, sei weder erkennbar inwieweit der Kläger angesichts des übersichtlichen Inhalts des Aufhebungsvertrages überrumpelt worden sein solle noch gebe es ein den sogenannten Haustürgeschäften entsprechendes Widerrufsrecht. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 18 Gegen dieses ihm am 17. November 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Dezember 2015 eingelegte und am 14. Januar 2016 begründete Berufung des Klägers. Randnummer 19 Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer adäquaten Tätigkeit ausgegangen. Die Beklagte habe ihn darüber getäuscht, dass er bei seinem neuen Arbeitgeber eine adäquate Tätigkeit erhalten werde. Die neue Tätigkeit sei nicht angemessen, weil sie sich negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirke. Er müsse jetzt den ganzen Tag stehen und laufen. Ihm sei nicht gesagt worden, welche konkrete Tätigkeit er im Großlager erhalten werde. Er fühle sich überwacht, da kontrolliert werde, wann er komme und gehe und wann er seine Pausen mache. Die Arbeitszeit betrage jetzt acht Stunden pro Tag bei einer Pause von einer Stunde, zuvor habe er zwar ebenfalls eine Arbeitszeit von acht Stunden gehabt, aber zwei Pausen. Die An- und Abfahrtszeit betrage eine Stunde. Die Arbeitsbedingungen im Großlager und die enorme Arbeitsbelastung habe er bei der Besichtigung während einer Ruhephase im Lager nicht erkennen können. Randnummer 20 Der Kläger und Berufungskläger beantragt, Randnummer 21 das angefochtene Urteil des Arbeitsgericht Berlin vom 28.10.2015, Geschäftszeichen: 54 Ca 4805/15, abzuändern und festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag vom 24.02.2015 unwirksam ist und das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Randnummer 22 Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wie das Arbeitsgericht zutreffend feststelle liege keine Täuschung vor. Sie habe zu keinem Zeitpunkt relevante Informationen zurückgehalten. Soweit der Kläger sich mangels Rückfragen seinerseits ein falsches Bild von der Tätigkeit gemacht habe, ergebe sich hieraus kein Anfechtungsgrund. Der Kläger selbst habe vor Vertragsschluss zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, er sei darauf angewiesen, sitzend zu arbeiten. Zwischenzeitlich sei von der D.- Teile & Logistik ein spezieller Stuhl bestellt worden. Unabhängig hiervon umfasse die neue Tätigkeit pro Arbeitstag ca. zwei bis zweieinhalb Stunden sitzende Arbeit am PC. Weder aus der Zeiterfassung per Stechuhr, der Lage der Pause noch dem Anfahrtsweg ergebe sich ein Anfechtungsgrund. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Berufungsbegründung sowie die Berufungserwiderung Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 25 Die Berufung ist zulässig. Randnummer 26 Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.