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SG Berlin 135. Kammer S 135 AS 22330/13 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche -

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Anwendbarkeit auch auf Unionsbürger ohne materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht - Sozi

§ 7

Nr 46 und B 4 AS 44/15 R = BSGE 120, 149 =

§ 7

Nr 43, vom 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R =

§ 7

Nr 48 sowie vom 20.1.2016 - B 14 AS 15/15 R und B 14 AS 35/15 R =

§ 7Nr 47).

(Rn.45) Orientierungssatz

  1. Vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 sind auch die Personen umfasst, die keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU 2004 oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht haben ("Erst-Recht-Schluss"; vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R aaO). (Rn.29)
  2. § 23 Abs 1 S 3 SGB 12 regelt nach seinem Wortlaut "im Übrigen" keine Ansprüche, die bereits in § 23 Abs 1 S 1 SGB 12 genannt sind. (Rn.67)
  3. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 S 1 SGB 12 gilt für sämtliche Leistungen der Sozialhilfe und damit auch für die Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 S 3 SGB
  4. Die in § 23 Abs 3 S 2 SGB 12 einzig geregelte Rückausnahme gilt lediglich für die Hilfe bei Krankheit. (Rn.68)
  5. Die Rückkehr in das Heimatland stellt für Bürger der Europäischen Union ein zulässiges Mittel zur Selbsthilfe dar. (Rn.83) Tenor Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht durch angenommenes Teilanerkenntnis erledigt ist. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Kläger für den Zeitraum Mai bis Oktober
  6. Randnummer 2 Der 1977 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Der Kläger zog im Februar 2013 nach Deutschland. Er ging zunächst weder einer Erwerbstätigkeit noch einer selbstständigen Tätigkeit nach. Randnummer 3 Am
  7. Mai 2013 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen, den der Beklagte mit Bescheid vom
  8. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  9. August 2013 ablehnte. Diese begründete er damit, dass der Kläger nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sei, weil er sich allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalte. Randnummer 4 Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Aktenzeichen S 200 As 13187/13 ER, L 10 As 1617/13 ER hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom
  10. Juni 2013 dem Kläger vorläufig Leistungen für den Zeitraum
  11. Juni 2013 bis
  12. Dezember 2013 zugesprochen. Daraufhin erließ der Beklagte am
  13. Juli 2013 einen Bescheid, mit dem er dem Kläger für den Zeitraum
  14. Juni 2013 bis
  15. Dezember 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährte. Randnummer 5 In der Zeit vom
  16. August 2013 bis
  17. Oktober 2013 ging der Kläger einer Erwerbstätigkeit bei der Firma W. nach. Er wurde am
  18. Februar 2016 wegen unentschuldigten Fehlens gekündigt. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  19. September 2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat Kläger Klage erhoben, mit der er weiterhin Leistungen begehrt. Randnummer 7 Am
  20. März 2015 hat der Beklagte einen Bescheid erlassen, mit dem er dem Kläger Leistungen für den Zeitraum
  21. Juni 2013 bis
  22. Dezember 2013 bewilligte. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  23. Juni 2015 hat der Kläger das Teilanerkenntnis angenommen. Randnummer 9 Der Kläger trägt vor, dass er als italienischer Staatsbürger dem Europäischen Fürsorgeabkommen unterliege und daher einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Der von der Bundesregierung zum
  24. Dezember 2011 erklärte Vorbehalt sei unwirksam. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom
  25. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  26. August 2013 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum
  27. Mai 2013 bis
  28. Juni 2013 Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach zu bewilligen, Randnummer 12 hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum
  29. Mai 2013 bis
  30. Juni 2013 Leistungen nach dem SGB XII dem Grunde nach zu bewilligen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte trägt vor, dass der Kläger als EU-Ausländer mit alleinigem Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ausgeschlossen sei. Randnummer 16 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er trägt vor, dass der Kläger als erwerbsfähiger EU-Ausländer mit alleinigem Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche von Leistungen nach dem SGB XII nach §§ 21 Abs. 1 und 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII ausgeschlossen sei. Der Leistungsausschluss des § 23 SGB XII entspreche dem des SGB II und mache den Willen des Gesetzgebers umso mehr deutlich. Personen, die erwerbsfähig seien, unterfielen nicht dem Regelungsbereich des Sozialhilferechts. Dies habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung klargestellt. Die Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII seien nur unter Hinzukommen besonderer Umstände zu leisten und bezögen sich nicht auf Leistungen zum Lebensunterhalt. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Leistungsakten des Beklagten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der geheimen Beratung sowie mündlichen Verhandlung geworden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Beiladung des Sozialhilfeträgers erfolgte nach § 75 Abs. 1 SGG, weil dessen berechtigte Interessen durch die Klageabweisung berührt werden (vgl. Fock in Breitkreuz/Fichte, SGG Kommentar,
  31. Auflage, § 75 Rn. 18). Eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG hatte nicht zu erfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene Unionsbürger zwar einen Anspruch nach SGB XII haben (vgl. BSG, Urteile vom
  32. Dezember 2015, Az: B 4 AS 59/13 R; B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R, vom
  33. Dezember 2015, B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R, vom
  34. Januar 2016 B 14 As 15/15 R, B 14 AS 35/15 R). Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung jedoch aus den noch zu nennenden Gründen nicht. Randnummer 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 22 Streitgegenstand ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die der Beklagte durch Bescheid vom
  35. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  36. August 2013 abgelehnt hat. Der streitige Zeitraum beginnt mit dem Monat der Antragstellung Mai 2013 (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II in der streitgegenständlichen Fassung) und endet, da der Kläger sein Begehren bis zu diesem Zeitpunkt beschränkt hat, am
  37. Oktober 2013 (BSG, Urteil vom
  38. Dezember 2015, Az: B 4 AS 44/15 R m.w.N.). Randnummer 23 Hinsichtlich des Zeitraums
  39. Juni bis
  40. Oktober 2013 hat sich die Klage durch angenommenes Teilanerkenntnis erledigt, § 102 Abs. 2 SGG. Daher sind allein noch Streitgegenstand die Leistungen im Zeitraum
  41. Mai bis
  42. Juni
  43. Randnummer 24 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1
  44. Alt, Abs. 5 SGG zulässig, aber unbegründet. Randnummer 25 Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. I.
  45. Randnummer 26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II gegen den Beklagten. Der am
  46. Februar 1977 geborene Kläger erfüllt die Altersgrenze des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II, ist erwerbsfähig nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II, hilfebedürftig nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II. Randnummer 27 Jedoch ist der Kläger aufgrund § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Danach sind vom Leistungsbezug ausgeschlossen
  47. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts und
  48. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt und ihre Familienangehörigen. Randnummer 28 Es kann dahinstehen, ob sich der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufgehalten hat. Randnummer 29 Zwar erfasst der ausdrückliche Wortlaut des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II nur Personen, die sich erst drei Monate oder bereits mehr als drei Monate allein zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Jedoch sind vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II auch die Personen umfasst, die keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizüG/EU oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht haben. Insoweit ist § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II planwidrig lückenhaft und im Wege des „Erst-Recht-Schluss“ auszulegen. Diese Form des Analogieschlusses ist immer dann zulässig, wenn das Gesetz angesichts der erkennbaren Regelungsabsicht des Gesetzgebers planwidrig lückenhaft ist. Wenn der Normzweck einer Vorschrift bei einem nicht geregelten Lebenssachverhalt stärker gegeben ist, als bei dem geregelten Normbestand, ist der „Erst-Recht-Schluss“ zulässig (BSG, Urteil vom
  49. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R Rn. 20 m.w.N.). Randnummer 30 § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II erfasst Unionsbürger oder Ausländer, die über keine Freizügigkeitsberechtigung und auch kein anderes materielles Aufenthaltsrecht verfügen nach seinem Wortlaut nicht. Aus der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass diese Gruppe gerade erfasst sein sollte (ausführlich dazu BSG, Urteil vom
  50. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R Rn. 20 ff m.w.N.). Randnummer 31 Zweck der Einführung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II war die Umsetzung der Ausschlussmöglichkeit des Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG. Für Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, sollte eine weitere leistungsrechtliche Hürde geschaffen werden, sofern sie wegen des vorbehaltlosen Aufenthalts in den ersten drei Monaten oder allein zum Zweck der Arbeitsuche freizügigkeitsberechtigt sind. Leistungsberechtigt sollten sie nur sein, wenn sie über eine von § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht erfasste Freizügigkeitsberechtigung oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen. Hieraus folgt umgekehrt, dass nicht freizügigkeits- oder aufenthaltsberechtigte Unionsbürger nach dem gesetzgeberischen Plan von vornherein nicht leistungsberechtigt sein sollten (BSG, Urteil vom
  51. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R Rn. 21 m.w.N.). Randnummer 32 Der Kläger konnte sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf eine andere materielle Freizügigkeitsberechtigung als die zur Arbeitssuche berufen. Randnummer 33 Der Kläger war im allein noch streitgegenständlichen Zeitraum
  52. Mai bis
  53. Juni 2013 nicht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizüG/EU freizügigkeitsberechtigt. Seine Tätigkeit bei der Firma W. begann erst am
  54. Juni
  55. Der Kläger war auch nicht Selbstständiger i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU. Randnummer 34 Da der Kläger weder Arbeitnehmer noch Selbständiger i.S.d. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU war, hat er auch kein nachfolgendes Rechts aus § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Die Tätigkeit bei der Firma W. begann er nach dem streitgegenständlichen Zeitraum. Außerdem liegt keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne der Vorschrift vor, da er wegen unentschuldigten Fehlens gekündigt wurde. Randnummer 35 Der Kläger war auch nicht als nichterwerbstätiger Unionsbürger iS des § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Danach haben nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, das Recht nach § 2 Abs 1 FreizügG/EU, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Aus der Tatsache, dass der Kläger hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II ergibt sich, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel im Sinne dieser Vorschrift verfügte (BSG, Urteil vom
  56. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R Rn. 31). Randnummer 36 Auch ein Daueraufenthaltsrecht i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU hat der Kläger nicht. Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU iVm § 4a Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU setzt voraus, dass sich Unionsbürger seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Der Kläger ist jedoch erst im Februar 2013 nach Deutschland eingereist. Randnummer 37 Anhaltspunkte für ein anderes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.V.m. AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich oder vorgebracht.
  57. Randnummer 38 Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II in dieser Auslegung ist europarechtskonform. Der EuGH hat in den Urteilen zur Rechtssache Dano (Urteil vom
  58. November 2014, C 333/13 und Alimanovic (Urteil vom
  59. September 2015, C 67/14) entschieden, dass ein Mitgliedsstaat Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten vom Zugang zu Sozialhilfeleistungen ausschließen kann, wenn ihnen gar kein Aufenthaltsrecht nach der RL 2004/38/EG zusteht oder wenn ihr Aufenthaltsrecht sich nur aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.
  60. Randnummer 39 Der Leistungsausschluss wird im Falle des Klägers auch nicht durch Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA, BGBl II 1956, 564) verdrängt. Randnummer 40 Zwar ist der Kläger als Italiener Staatsbürger eines Vertragsstaates des Abkommens. Randnummer 41 Nach Art. 1 EFA wäre der Kläger bezüglich der Gewährung von Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge gleichzubehandeln mit deutschen Staatsangehörigen. Die Bundesregierung hat jedoch am
  61. Dezember 2011 einen Vorbehalt gegen die Anwendung des SGB II im Rahmen des EFA gegenüber dem Europarat angebracht: "Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden" (i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.1.2012, BGBl II 144, berichtigt durch die Bekanntmachung zum Europäischen Fürsorgeabkommen vom 3.4.2012, BGBl II 470). Gleichzeitig hat sie erstmals die Regelungen des SGB II als neue Fürsorgevorschriften notifiziert. Randnummer 42 Dieser Vorbehalt ist formell rechtswirksam erklärt worden und musste auch nicht durch innerstaatliches Gesetz nach Art. 59 Abs.
  62. S. 1 GG umgesetzt werden. Es handelt sich bei den Vorschriften des SGB II auch um neue Rechtsvorschriften im Sinne der Vorbehaltsregelung des Art. 16 b S. 2 EFA (s. dazu ausführlich, BSG, Urteil vom
  63. Dezember 2015, B 4 AS 43/15 R Rn. 15ff m.w.N.). II. Randnummer 43 Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Randnummer 44 Die Kammer folgt insoweit aus den unten aufgeführten Gründen den Entscheidungen des Bundessozialgerichts nicht (BSG, Urteile vom
  64. Dezember 2015, Az: B 4 AS 59/13 R; B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R, vom
  65. Dezember 2015, B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R, vom
  66. Januar 2016 B 14 As 15/15 R, B 14 AS 35/15 R). Die Kammer sieht sich nicht an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebunden, eine solche Bindung ergibt sich nicht aus der Bindung an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG (a.A. Wenner, Gerichte dürfen den Rechtsschutz nicht verweigern, SozSich 3/2016, S. 44, der davon ausgeht, dass Gerichte das Gesetz „grundsätzlich in der Auslegung anwenden [müssen], die der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes vorgenommen hat.“ Dann aber auch einschränkend: „Sozial- und Landessozialgerichte können zwar auch eine abweichende Auffassung vertreten […]“). Eine Bindung im konkreten Verfahren nach § 170 Abs. 5 SGG besteht vorliegend nicht. Darüber hinaus binden obergerichtliche Entscheidungen anders als generell verbindliche Normen die unteren Instanzen bei ihrer Entscheidungsfindung nicht. „Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Der Geltungsgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und Kompetenz des Gerichts. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen.“ (BVerfG, Beschluss vom
  67. Juli 2010, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05, Rn. 79 m.w.N.). Die in Art. 97 Abs. 1 GG verankerte Unabhängigkeit der Richter kann dementsprechend eine uneinheitliche Rechtsprechung zur Folge haben.
  68. Randnummer 45 Einen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 23 SGB XII hat der Kläger nicht. Denn er ist als unstreitig Erwerbsfähiger nach § 21 S. 1 SGB XII vom Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen. Randnummer 46 Die Kammer folgt insoweit nicht den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom
  69. Dezember 2015, Az: B 4 AS 59/13 R; B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R, vom
  70. Dezember 2015, B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R, vom
  71. Januar 2016 B 14 As 15/15 R, B 14 AS 35/15 R). Die Kammer ist der Überzeugung, dass sie aufgrund der Gesetzesbindung aus Art. 20 Abs. 3 GG gehindert ist, den Leistungsausschluss aus § 21 S. 1 SGB XII so auszulegen, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Leistungen nach dem SGB XII beziehen kann (ebenso SG Dortmund, Beschluss vom
  72. Februar 2016, Az: S 35 AS 5396/15 ER, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  73. Februar 2016, L 3 AS 668/15 B ER, SG Berlin, Beschluss vom
  74. Februar 2016, S 95 SO 146/16 ER; Beschluss vom
  75. Februar 2016, S 95 SO 3345/15 ER , SG Berlin, Urteil vom
  76. Dezember 2015, S 149 AS 7191/13 , LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  77. Januar 2016, L 29 AS 20/16 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  78. Februar 2016, L 9 AS 1335/15 B ER, Beschluss vom
  79. März 2016, L 15 AS 185/15 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  80. März 2016, L 12 SO 79/16 B E; a..A. SG Berlin, Beschluss vom
  81. Januar 2016, S 128 AS 25271/15 ER ). Randnummer 47 § 21 S. 1 SGB XII lautet: „Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt.“ Randnummer 48 Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Wortlaut dieser Vorschrift so zu verstehen ist, dass Personen, die aus einem anderen Grund als der fehlenden Erwerbsfähigkeit i.S.d. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, auch keinen Anspruch nach dem SGB XII haben (so auch SG Dortmund, Beschluss vom
  82. Februar 2016, Az: S 35 AS 5396/15 ER, SG Berlin, Beschluss vom
  83. Februar 2016, S 95 SO 146/16 ER; Beschluss vom
  84. Februar
  85. S 95 SO 3345/15 ER , Beschluss vom
  86. Februar
  87. S 95 SO 3345/15 ER , SG Berlin, Urteil vom
  88. Dezember 2015, S 149 AS 7191/13 , LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  89. Januar 2016, L 29 AS 20/16 B E, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  90. März 2016, L 12 SO 79/16 B ER). Denn die Nennung der Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit wäre überflüssig, wenn diese nicht zum Leistungsausschluss nach dem SGB XII führen sollte. Dann hätte ein Verweis auf die Anspruchsberechtigung nach dem SGB II genügt (so auch SG Dortmund, Beschluss vom
  91. Februar 2016, Az: S 35 AS 5396/15 ER, SG Berlin, Beschluss vom
  92. Februar 2016, S 95 SO 146/16 ER; Beschluss vom
  93. Februar
  94. S 95 SO 3345/15 ER , Beschluss vom
  95. Februar
  96. S 95 SO 3345/15 ER ). Randnummer 49 Die Voraussetzung der Anspruchsberechtigung nach dem SGB II „dem Grunde nach“ steht daneben nicht gesondert, sondern in Ergänzung und bezieht sich auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs.
  97. S. 1 SGB II, der die positiven Tatbestandsvoraussetzungen, so auch in Nr. 2 die Erwerbsfähigkeit benennt. Davon nicht erfasst sind die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II genannten negativen Tatbestandsvoraussetzungen beziehungsweise Ausschlussgründe. Entsprechend lässt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 7 SGB II, wie vorliegend der des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II den Ausschluss nach § 21 S. 1 SGB XII unberührt (so auch SG Dortmund, Beschluss vom
  98. Februar 2016, Az: S 35 AS 5396/15 ER, SG Berlin, Beschluss vom
  99. Februar 2016, S 95 SO 146/16 ER; Beschluss vom
  100. Februar
  101. S 95 SO 3345/15 ER , Beschluss vom
  102. Februar
  103. S 95 SO 3345/15 ER , LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  104. März 2016, L 12 SO 79/16 B ER). Randnummer 50 Dass die Erwerbsfähigkeit das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung der Leistungssysteme nach dem SGB II und SGB XII ist, ergibt sich auch aus den Vorschriften der §§ 21 S. 3 SGB XII und 44 a SGB II. Diese regeln das Verfahren bei unterschiedlichen Auffassungen über die Zuständigkeit zwischen den Trägern der Leistungen nach SGB II und SGB XII in Bezug auf die Feststellung der Erwerbsfähigkeit detailliert. Daraus dass dieses Verfahren allein für den Streit über das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit geregelt ist, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diese als entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen den Leistungssystemen ansieht (so auch SG Dortmund, Beschluss vom
  105. Februar 2016, Az: S 35 AS 5396/15 ER, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  106. März 2016, L 12 SO 79/16 B ER). Randnummer 51 Auch die Gesetzesbegründung zu § 21 SGB XII (BT Drs. 15/1514, S. 57) spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass Erwerbsfähigen der Weg zu Leistungen nach dem SGB XII nicht eröffnet sein soll. Hier heißt es: "Die Regelung setzt nicht voraus, dass jemand tatsächlich Leistungen des anderen Sozialleistungsträgers erhält oder voll erhält, sondern knüpft an die Eigenschaft als Erwerbsfähige oder deren im Zweiten Buch näher bezeichneten Angehörigen an" (vgl. hierzu SG Berlin, Urteil vom
  107. Dezember 2015, S 149 AS 7191/13 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.01.2016, L 29 AS 20/16 B ER, 21/16 B ER PKH, bislang unveröffentlicht). Entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II: „Auch wenn bei Ausländern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, das heißt sie zwischen 15 und unter 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können dennoch die Leistungen nach diesem Buch durch den neugefassten Satz 2 ausgeschlossen sein. Darüber hinaus kommen dann für diese Personengruppe auch Leistungen des SGB XII wegen § 21 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht, da sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist“ (vgl. hierzu SG Berlin, Urteil vom
  108. Dezember 2015, S 149 AS 7191/13 ). Randnummer 52 Die Kammer ist weiter der Überzeugung, dass dieser Wille im Gesetzeswortlaut wiederzufinden und daher bei der Auslegung zu beachten ist (a.A. SG Berlin, Beschluss vom
  109. Januar 2016, S 128 AS 25271/15 ER Rn. 28 ). Insoweit wird auf die Ausführungen zuvor verwiesen. Die Kammer kann nicht erkennen, dass allein die Tatsache, dass auch eine andere Regelung möglich gewesen wäre (so SG Berlin, Beschluss vom
  110. Januar 2016, S 128 AS 25271/15 ER Rn. 28 dahingehend, dass allein die Erwerbsfähigkeit als Ausschlusstatbestand genannt hätte werden können) dazu führen kann, dass der im Wortlaut zumindest auch zu erkennende Wille des Gesetzgebers keine Rolle spielen sollte. Randnummer 53 Auch das Bundesozialgericht erkennt die grundsätzliche Abgrenzung nach der Erwerbsfähigkeit an, wenn es ausführt: „Im Grundsatz gilt für die Systemzuweisung aufgrund der Erwerbszentriertheit des SGB II, dass derjenige, der von dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen werden soll, dem System des SGB XII zugewiesen wird“ (BSG, Urteil vom
  111. Dezember 2015, Az: B 4 AS 44/15 R). Die entscheidende Funktion des Leistungsausschlusses des § 21 S. 1 SGB XII ist, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehende Personen nicht dem auf Aktivierung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ausgerichteten System des SGB II zuzuordnen, sondern in das hiervon unabhängige Grundsicherungssystem des SGB XII zu integrieren (s. dazu SG Dortmund, Beschluss vom
  112. Februar 2016, S 35 AS 5396/15 ER; zur Abgrenzung des Leistungssysteme nach der Erwerbsfähigkeit Eicher in JurisPK, § 21 SGB XII, Rn. 15; Voelzke in: Haucke/Noftz, SGB, 01/14, § 21 SGB XII Rn. 31). Randnummer 54 Soweit das Bundessozialgericht im Weiteren argumentiert, die „Systemabgrenzung“ erfordere eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Leistungsausschlüsse und der Erwerbsfähigkeit allein komme daher keine entscheidende Bedeutung bei der Abgrenzung zwischen den Leistungssystemen von SGB II und SGB XII zu, kann die Kammer dem gerade im Hinblick auf die sodann zur Begründung angeführten Urteile (BSG, Urteil vom
  113. Mai 2012, B 4 AS 105/11 R, BSG, Urteil vom
  114. Dezember 2014, B 14 AS 66/13 R, BSG, Urteil vom
  115. August 2015, B 14 AS 1/15 R) zu § 7 Abs. 4 SGB II nicht folgen. Randnummer 55 Diese genannten Urteile des Bundessozialgerichts betreffen Altersrentenbezieher und stationär Untergebrachte beziehungsweise Inhaftierte, die dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 SGB II unterfallen. Dieser Leistungsausschluss bezieht sich auf die Erwerbsfähigkeit, indem für diese Fälle die fehlende Erwerbsfähigkeit fingiert beziehungsweise gesetzlich vermutet wird (vgl. Thie, LPK-SGB II,
  116. Auflage, Rn. 85ff m.w.N.). Dass in diesen Fällen trotz eventuell bestehender tatsächlicher Erwerbsfähigkeit der Leistungsausschluss nach § 21 S. 1 SGB XII nicht gilt, liegt nicht daran, dass dieser zusätzlich zur Erwerbsfähigkeit die Leistungsberechtigung nach dem SGB II dem Grunde nach voraussetzt. Vielmehr folgt aus dem Ausschluss bei Erwerbsfähigkeit, dass die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II unterfallenden Personen, nicht nach § 21 S. 1 SGB XII von Leistungen ausgeschlossen sind. Denn sie sind aufgrund der gesetzlichen Vermutung nicht als Erwerbsfähige i.S.d. § 21 S. 1 SGB XII anzusehen (s. dazu ausführlich SG Berlin, Beschluss vom
  117. Februar 2016, S 95 SO 146/16 ER, Beschluss vom
  118. Februar 2016, S 95 SO 3345/15 ER SG Dortmund, Beschluss vom
  119. Februar 2016, S 35 AS 5396/15 ER). Randnummer 56 Die Kammer ist der Überzeugung, dass diese Auslegung des § 21 S. 1 SGB XII nicht für Leistungsausschlüsse nach § 7 SGB II gelten kann, die nicht an die Erwerbsfähigkeit anknüpfen (so auch SG Berlin, Beschluss vom
  120. Februar 2016, S 95 SO 146/16 ER, Beschluss vom
  121. Februar 2016, S 95 SO 3345/15 ER SG Dortmund, Beschluss vom
  122. Februar 2016, S 35 AS 5396/15 ER). Dies gilt für den hier maßgeblichen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ebenso wie für andere Leistungsausschlüsse, wie zum Beispiel den der unerlaubten Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II. Würde auch für diese Fälle angenommen, dass § 21 S. 1 SGB XII nicht gilt, hätten unerlaubt ortsabwesende Hilfebedürftige einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (ohne die sich aus dem SGB II folgenden Pflichten), obwohl sie die in § 7 Abs. 4a SGB II vorgesehene Zustimmung nicht eingeholt haben. Randnummer 57 Die Kammer sieht sich aufgrund der Gesetzesbindung aus Art. 20 Abs. 3 GG und des Grundsatzes der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG gehindert, der Auslegung des § 21 S. 1 SGB XII durch das Bundessozialgericht in den genannten Entscheidungen zu folgen (vgl. zur unzulässigen Rechtsfortbildung, Lenze in NJW 8/2016, 555/557). Randnummer 58 Denn nach dem oben Gesagten, ist die Kammer der Überzeugung, dass § 21 S. 1 SGB XII nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Gesetzessystematik dahingehend auszulegen ist, dass tatsächlich erwerbsfähige Personen, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterfallen, keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII haben. Eine andere Auslegung widerspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der sich zur Überzeugung der Kammer auch deutlich im Wortlaut widerspiegelt. Daher stellt nach Überzeugung der Kammer die diesem Willen entgegenstehende Auslegung einen unzulässigen Eingriff in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers und damit einen Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG und den Vorrang des Gesetzes aus Art. 20 Abs. 3 GG dar (s. dazu SG Berlin, Urteil vom
  123. Dezember 2015, Az: S 149 AS 7191/13 , SG Berlin, Beschluss vom
  124. Februar 2016, Az S 95 SO 146/16 ER). Randnummer 59 Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen. Danach folgt aus dem in Art. 20 Abs. 2 GG festgeschriebenen Grundsatz der Gewaltenteilung, dass den Gerichten nicht die Befugnisse zustehen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind. Die Gerichte sind demnach daran gehindert, „sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz zu begeben und sich damit der aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenen Bindung an Recht und Gesetz zu entziehen. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (BVerfG, Beschluss vom
  125. Januar 2011, Az: 1 BvR 918,10 Rn. 52 m.w.N., so auch BSG, Urteil vom
  126. Dezember 2015, B 4 AS 55/15 R, Rn. 20; SG Berlin, Urteil vom
  127. Dezember 2015, Az: S 149 AS 7191/13 , zur Rechtsanwendung durch Richter auch Flint, Selbstverständnis Sozialrichter, NZS 3/2016, S. 82). Randnummer 60 Die Rechtsfortbildung ist zwar auch Aufgabe der Gerichte und wird von diesen zum Teil durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe auch durch den Gesetzgeber gefordert. Dieser Rechtsfortbildung sind jedoch durch das Prinzip der Gewaltenteilung, das Demokratieprinzip und die Bindung des Gerichts an das Gesetz aus Art. 20 Abs. 2, Abs. 3, 97 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt. Gesetzeskorrigierendes oder gesetzesersetzendes Richterrecht darf es danach nicht geben (s. zu dazu ausführlich und mit weiteren Nachweisen, Nolte, Die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, Mohr Siebeck 2015, S. 68ff.). Randnummer 61 Das Bundesverfassungsgericht stellt im Weiteren klar, dass es auch Aufgabe der Gerichte ist, das Recht fortzuentwickeln angesichts des beschleunigten Wandels und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers und offener Formulierungen in zahlreichen Normen. Diese Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ ist jedoch mit Rücksicht auf Art. 20 Abs. 3 GG begrenzt. Eine Auslegung entgegen dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes ist daher unzulässig und stellt einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Gewaltenteilung und Gesetzesbindung dar. „Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein“ (BVerfG, Beschluss vom
  128. Januar 2011, Az: 1 BvR 918/10, Rn. 53).
  129. Randnummer 62 Ein Leistungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA, BGBl II 1956, 564). Zwar ist der Kläger als Italiener Staatsbürger eines Vertragsstaates des Abkommens. Randnummer 63 Jedoch kann der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII aus Art. 1 EFA herleiten. Denn Art. 1 EFA ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern regelt ein Gleichbehandlungsgebot. Dieses verpflichtet den Aufnahmemitgliedstaat, Angehörigen anderer Vertragsstaaten „in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen“ und „unter den gleichen Bedingungen“ Sozialleistungen zu gewähren. Der Kläger kann aus Art. 1 EFA demnach nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit einem deutschen Staatsbürger im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung aus dem SGB XII verlangen. Zur Überzeugung der Kammer ist jedoch auch ein deutscher erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach § 21 S. 1 SGB XII von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen. Demnach kann der Kläger aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA ebenso wenig einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII herleiten (so auch SG Dortmund, Beschluss vom
  130. Februar 2016, S 35 AS 5396/15 ER, SG Berlin, Beschluss vom
  131. Februar 2016, S 95 SO 146/16 ER).
  132. Randnummer 64 Da der Kläger zur Überzeugung der Kammer bereits aufgrund § 21 S. 1 SGB XII von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob ihm Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII zustehen. Randnummer 65 Gemäß § 23 Abs. 1 SGB XII ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt sowie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Randnummer 66 Das Bundessozialgericht nimmt insoweit einen Anspruch für Staatsbürger der EFA Vertragsstaaten nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII (BSG, Urteil vom
  133. Dezember 2015, B 4 AS 59/13 R) beziehungsweise nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII unter Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null nach einem sechsmonatigen Aufenthalt (BSG, Urteil vom
  134. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R) an. Randnummer 67 Die Kammer kann diese Ansprüche bereits aufgrund des Gesetzeswortlautes und der Gesetzessystematik des § 23 Abs. 1 SGB XII nicht erkennen. Denn § 23 S. 1 S. 3 SGB XII regelt nach seinem Wortlaut „im Übrigen“ keine Ansprüche, die bereits in § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII genannt sind. Die hier im Streit stehenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind in § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII genannt und können daher schon nach seinem Wortlaut nicht von § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII erfasst sein (so auch, SG Berlin, Beschluss vom
  135. Februar 2016, Az S 95 SO 146/16 ER, Beschluss vom
  136. Februar
  137. S 95 SO 3345/15 ER , Coseriu, JurisPK, § 23 SGB XII Rn.10). Randnummer 68 Weiterhin ist die Kammer der Überzeugung, dass der Kläger von Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3 SGB XII aufgrund der Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII ausgeschlossen ist . Dieser Leistungsausschluss entspricht der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II und regelt: „Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe“. Entsprechend wurde im Gesetzesentwurf darauf hingewiesen, dass die Einfügung des § 23 Abs. 3 S. 1
  138. Alt SGB XII sicherstellen solle, dass Ausländer, die nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen aus Grundsicherung für Arbeitssuchende haben, auch aus dem SGB XII keine Ansprüche herleiten können. Damit sollte Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 b RL 2004/38/EG umgesetzt werden. Nach dieser ist ein Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen denen dieser Status erhalten bleibt und ihren Familienangehörigen einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren (s. dazu BSG, Urteil vom
  139. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R, Rn. 49). Auch dieser Leistungsausschluss gilt erst recht für Ausländer, die ohne materielles Aufenthaltsrecht in Deutschland sind (vgl. BSG, Urteil vom
  140. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R Rn. 48). Randnummer 69 Die Kammer ist der Überzeugung, dass nach Wortlaut, Systematik und dem genannten Gesetzeszweck der Vorschrift sämtliche Leistungen der Sozialhilfe gemeint sind und damit auch die Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII. Denn auch Ermessensleistungen sind grundsätzlich vom Begriff „Anspruch“ umfasst. Die in § 23 Abs. 3 S. 2 SGB XII einzig geregelte Rückausnahme gilt lediglich für Hilfe bei Krankheit. Aufgrund dieses klaren Wortlautes sieht sich die Kammer an einer Auslegung wie sie das Bundessozialgericht vornimmt gehindert, da insoweit die oben beschriebenen Grenzen aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG zur Überzeugung der Kammer erreicht sind (so auch SG Berlin, Beschluss vom
  141. Februar 2016, Az S 95 SO 146/16 ER; Beschluss vom
  142. Februar
  143. S 95 SO 3345/15 ER ). Randnummer 70 Etwas anderes kann zur Überzeugung der Kammer auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängernorm des § 120 BSHG gelten. Nach dieser Rechtsprechung sollten Ausländer, die dem Leistungsausschluss wegen der Einreise zur Erlangung von Sozialhilfe unterfielen, nur vom gebundenen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 120 Abs. 1 S. 1 BSHG a.F., nicht aber von Ermessensleistungen nach § 120 Abs. 1 S. 2 BSHG a.F. ausgeschlossen sein (BVerwG, Urteil vom
  144. Dezember 1985, 5 C 32/85; Urteil vom
  145. März 1985, 5 C 145/83). Insoweit nimmt das Bundessozialgericht an, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inhaltsgleich übernommen habe und daher für den dort geregelten Leistungsausschluss nichts anderes gelten könne. Da auch die systematische Stellung des § 23 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB XII dem des § 120 BSHG entspreche, könne der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII nur die in § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII genannten Leistungen auf die ein gebundener Anspruch bestehe, nicht aber die in § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII genannten Ermessensleistungen erfassen (BSG, Urteil vom
  146. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R, Rn. 51f.) Randnummer 71 Diese Herleitung kann die Kammer schon deshalb nicht überzeugen, weil die den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Gesetzesfassung des § 120 BSHG eben gerade nicht im Wesentlichen der Regelung des § 23 SGB XII entsprach. § 120 BSHG in der Fassung vom
  147. Januar 1987 lautete: Randnummer 72 „Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und Hilfe zur Pflege nach diesem Gesetz zu gewähren; wer sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben hat, um Sozialhilfe zu erlangen, hat keinen Anspruch. Im übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll, bleiben unberührt.“ Randnummer 73 Der dem heutigen § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII entsprechende Leistungsausschluss stand also gerade zwischen den Leistungsansprüchen entsprechend dem heutigen § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII (direkt angeknüpft im zweiten Halbsatz) und den Ermessensleistungen entsprechend dem heutigen § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII. Bei dieser Gesetzessystematik wäre auch die Kammer der Überzeugung, dass die erst nach dem Leistungsausschluss in einem gesonderten Satz genannten Ermessensleistungen auch für vom davor genannten Leistungsausschluss erfasste Personen bestehen sollen. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber später und im hier streitentscheidenden § 23 SGB XII den Leistungsausschluss gerade nach sämtlichen für Ausländer nach Absatz 1 geltenden Leistungsansprüchen im Absatz 3 der Vorschrift nennt und in diesem eine einzige Rückausnahme regelt, führt nach Ansicht der Kammer im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 120 BSHG und der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade dazu, dass nach der aktuellen Gesetzessystematik ein Leistungsausschluss auch für die im Satz 3 des Absatz 1 genannten Ermessensleistungen vom Gesetzgeber gewollt und auch geregelt ist (so auch SG Dortmund, Beschluss vom
  148. Februar 2016, S 35 AS 5396/15 ER).
  149. Randnummer 74 Zur Überzeugung der Kammer steht der Auslegung der Vorschriften der §§ 21, 23 SGB XII durch das Bundessozialgericht auch Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Denn durch die Aufnahme von erwerbsfähigen Unionsbürgern in das Leistungssystem des SGB XII werden diese gegenüber deutschen Staatsbürgern und ausländischen Staatsangehörigen, die aufgrund abhängiger oder selbstständiger Beschäftigung oder anderer Aufenthaltsrechte in das Leistungssystem des SGB II fallen, besser behandelt, ohne dass die Kammer dafür einen Rechtfertigungsgrund sehen kann. Für diese erwerbsfähigen Unionsbürger gelten dann nämlich Mitwirkungs- und Selbsthilfepflichten und die daraus folgenden Einschränkungen des SGB II nicht, wie zum Beispiel die grundsätzliche Pflicht nach § 7 Abs. 4a SGB II, sich im zeit- und ortsnahen Bereich des Trägers aufzuhalten oder der Verweis auf die Wohnung der Eltern nach § 22 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 SGB II für Hilfebedürftige, die unter 25 Jahren alt sind (s. dazu ausführlich, SG Berlin, Beschluss vom
  150. Februar 2016, S 95 SO 146/16 ER m.w.N.)
  151. Randnummer 75 Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Frage der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II und § 21 S. 1 SGB XII mit dem Grundgesetz vorzulegen. Denn die Kammer hält den Leistungsausschluss nicht für verfassungswidrig. Randnummer 76 Anders als das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom
  152. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R) geht die Kammer nicht davon aus, dass aufgrund des geregelten Leistungsausschlusses ein Eingriff in Art. 1 Abs.
  153. GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gegeben ist. Randnummer 77 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung das aus Art. 20 Abs. 1 GG folgende Sozialstaatsprinzip durch die Verbindung zum Schutz der Würde des Menschen in Art. 1 Abs. 1 GG subjektivrechtlich ausgestaltet. Insoweit hat es entschieden: Randnummer 78 „Wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Als Menschenrecht steht dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein individueller Leistungsanspruch, da das Grundrecht die Würde jedes einzelnen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann“ (BVerfG, Urteil vom
  154. Juli 2012, 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11, Rn 63). Randnummer 79 Bereits in dieser grundsätzlichen Definition des sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Anspruches auf die Sicherung des Existenzminimums hat jedoch das Bundesverfassungsgericht selbst die Hilfe Dritter als vorrangig angesehen. Zwar darf diese Hilfe Dritter nicht rein freiwillig, sondern muss durch einen Anspruch des Hilfebedürftigen gesichert sein (BVerfG, Urteil vom
  155. Juli 2012, 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11, Rn 65). Dies ist jedoch bei durch andere Staaten der Europäischen Union für ihre Staatsbürger gewährleisteten Hilfen der Fall. Insoweit entspricht der in §§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II und § 21 S. 1 SGB XII geregelte Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (so auch SG Dortmund, Beschluss vom
  156. Februar 2016, S 35 AS 5396/15 ER, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  157. Februar 2016, L 3 AS 668/15 B ER, Beschluss vom
  158. November 2015, L 3 AS 479/15 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  159. Februar 2016, L 9 AS 1335/15 B ER m.w.N., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  160. März 2016, L 12 SO 79/16 B ER). Randnummer 80 Dass ein solcher Verweis auf Sozialleistungssysteme anderer Länder nicht dem Grundsatz der Menschenwürde widerspricht, ergibt sich auch daraus, dass das Bundesverfassungsgericht selbst davon ausgeht, dass das Menschenrecht auf Sicherung des Existenzminimums, das aus Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird, nur für solche Personen gelten soll, „die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten“ (BVerfG, Urteil vom
  161. Juli 2012, 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11). Ein sich weltweit erstreckender Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums gegenüber dem deutschen Staat kann sich schon aufgrund der offensichtlichen Unmöglichkeit der Umsetzung nicht aus Art. 1 Abs. 1 GG ergeben. Ein solcher wird auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig nicht angenommen. Dementsprechend ist der tatsächliche beziehungsweise der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II und §§ 23 Abs. 1 S. 1 und 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII in der Regel Voraussetzung für den Empfang existenzsichernder Leistungen, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Randnummer 81 Wenn die Hilfebedürftigen sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, erkennt die Kammer, dass das Menschenrecht der Menschenwürde und der hieraus hergeleitete Anspruch auf die Sicherung des Existenzminimums sich auf Ausländer wie Deutsche gleichermaßen beziehen. Insoweit ist jedoch der Verweis auf Leistungssysteme anderer Staaten durchaus zulässig, da der Verweis auf Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht, vom Bundesverfassungsgericht wie erläutert vorgesehen ist. Randnummer 82 Soweit das Bundessozialgericht darauf verweist, dass eine pauschale Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom
  162. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Rn. 99) ausdrücklich abgelehnt worden sei und deshalb eine Ermessensreduzierung auf Null bezüglich des nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII angenommenen Leistungsanspruchs gegeben sei (BSG, Urteil vom
  163. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R), kann die Kammer dem so nicht folgen. Auch geht die Kammer nicht davon aus, dass der Leistungsausschluss einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt, weil die Menschenwürde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „migrationspolitisch nicht zu relativieren sei“ (Urteil vom
  164. Juli 2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 Rn. 95; so aber wohl Wenner in SozSich 2/2016, S. 44). Denn diese Konkretisierungen des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf existenzsichernde Leistungen aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG erfolgten in der Entscheidung, in der es um die Frage ging, ob der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Höhe von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz im Vergleich zu Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII andere Bedarfe festsetzen kann, wenn es um die Sicherung des Existenzminimums geht. In dieser Entscheidung prüft das Bundesverfassungsgericht ebenso wie in der Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze nach SGB II (BVerfG, Urteil vom
  165. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) nicht die inhaltliche Konkretisierung des Rechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, sondern vor allem die verfahrensrechtliche Sicherung, indem es Maßstäbe an das innere Gesetzgebungsverfahren bezüglich der Bestimmung der Leistungshöhe aufstellt (Nolte, Rationale Rechtsfindung im Sozialrecht, in: Der Staat 2013, 245/247 f.). Randnummer 83 Die Situation eines Asylbewerbers ist jedoch zur Überzeugung der Kammer in keiner Weise vergleichbar mit der eines Bürgers der Europäischen Union, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und nach Deutschland einreist. Das einfachgesetzlich ausgestaltete Recht auf Asyl steht nach Art. 16 a GG politisch Verfolgten zu. Diese können regelmäßig nicht in das Herkunftsland zurückkehren, anders als der freizügigkeitsberechtigte Bürger der Europäischen Union. Die Rückkehr in das Heimatland stellt für Bürger der Europäischen Union daher ein zulässiges Mittel zur Selbsthilfe dar. Die Notwendigkeit der Rückkehr stellt keinen Eingriff in das Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums dar (so auch SG Dortmund, Beschluss vom
  166. Februar 2016, S 35 AS 5396/15 ER, SG Berlin, Urteil vom
  167. Dezember 2015, S 149 AS 7191/13 , LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  168. Februar 2016, L 3 AS 668/15 B ER, so auch BVerwG, Beschluss vom
  169. Juli 1988, 5 B 136/87). Sollte ein Bürger der Europäischen Union ebenfalls aus politischen Gründen an der Rückkehr in sein Heimatland gehindert sein, wären auch für diesen das Asylverfahrensrecht und die entsprechenden Leistungen eröffnet. Randnummer 84 Das Bundesverfassungsgericht hat die Notwendigkeit der Mitwirkung bei der Sicherung des Existenzminimums selbst anerkannt. Entsprechend hat es entschieden, dass der in §§ 7 Abs. 5 SGB II für Studenten geregelte Ausschluss von existenzsichernden Leistungen keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums darstellt, weil der Betroffene durch Abbruch des Studiums den Weg zu diesem Existenzsicherungssystem eröffnen kann (BVerfG, Beschluss vom
  170. Oktober 2014, 1 BvR 886/11, vgl. dazu ausführlich SG Dortmund, Beschluss vom
  171. Februar 2016, S 35 AS 5396/15 ER). Randnummer 85 Diese Entscheidung zeigt auch, dass es für die Frage der Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG unerheblich ist, dass die vom gesetzlichen Leistungsausschluss erfassten Ausländer bis zur tatsächlichen Ausreise keinem System zur Sicherung des Existenzminimums unterstellt sind, auch wenn sie nicht zur Ausreise verpflichtet sind (a.A. Coseriu in: jurisPK, § 23 Rn. 63.3 und 63.6, in dem er den Verweis auf die Inanspruchnahme von Leistungen im Heimatland als „absurd und nicht mit dem GG in Einklang zu bringen“ bezeichnet). Denn auch Studenten sind nach keiner Norm verpflichtet ihr Studium aufzugeben. Solange sie dies jedoch nicht tun, sind sie nach §§ 7 Abs. 5 SGB II und 22 Abs. 2 SGB XII von Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ausgeschlossen. Randnummer 86 Auch in seiner aktuellen Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Aufrechnung nach § 43 SGB II in Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfs entschieden, dass bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG die Eigenverantwortung des Hilfebedürftigen als Teil der Art. 1 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen Beachtung finden kann (Urteil vom
  172. März 2016, B 14 AS 20/15 R). Randnummer 87 Daneben dürften Hintergrund der Regelungen zum Leistungsausschluss aus §§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II; 21 S. 1 SGB XII weniger migrationspolitische Erwägungen sein, als vielmehr das von den Vertragsstaaten gemeinsam erarbeitete System des Freizügigkeitsrechts, dass sich in den detaillierten Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes in Umsetzung europäischer Regelungen wiederfindet (s. dazu ausführlich SG Berlin, Beschluss vom
  173. Februar 2016, S 95 SO 146/16 ER). Randnummer 88 Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergibt jedoch zur Überzeugung der Kammer einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, wie der Kosten der Rückreise und des bis dahin in Deutschland erforderlichen Aufenthaltes (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  174. September 2015, L 20 As 2161/15 B ER; SG Berlin, Urteil vom
  175. Dezember 2015, S 149 AS 7191/13 ). Leistungen für die Rückreise sind jedoch vorliegend nicht beantragt. Die Kammer kann weiter nicht ersehen, dass ein weiterer Aufenthalt in Deutschland vor der Rückreise nach Italien erforderlich war. Randnummer 89 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei entsprach es nicht der Billigkeit, dem Beklagten hinsichtlich des angenommenen Teilanerkenntnisses die Kosten des Verfahrens teilweise aufzuerlegen. Denn er hat die Klage nicht veranlasst. Der Kläger hat die Erwerbstätigkeit erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides aufgenommen. Die Unterlagen zum Nachweis der Erwerbstätigkeit hat er mit Schreiben vom
  176. November 2014 eingereicht. Daraufhin hat der Beklagte nach Klärung der Rechtslage hinsichtlich des den Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren umsetzenden Bescheides das Teilanerkenntnis durch Bescheid vom
  177. März 2015 erklärt und umgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001258378

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