dem Vortrag der Klägerin erst Anfang 2014 mitgeteilt worden sei, dem Erhöhungsverlangen für Januar bis Juni 2014 stehe entgegen, dass kein ausdrücklicher Änderungsantrag
GG gestellt worden sei; im Übrigen halte das Gericht die Berechnung des Beklagten für
vollziehbar, wonach die Reduzierung der Unterhaltszahlungen irrelevant sei, weil es sich um keine Einkommensverringerung von mehr als 15 Prozent handele. Randnummer 2 II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 3 Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über einen Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zugrunde zu legen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ermittlung des Jahreseinkommens.
GG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.
Satz 2 können hierzu die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 28. November 2013 bezog die Klägerin für ihren Sohn 352 Euro an Unterhaltsleistungen. Dieser Betrag war der Einkommensprognose
GG und den übrigen für die Entscheidung über den Wohngeldantrag maßgebenden Verhältnissen zugrunde zu legen. Dass ab Dezember 2013 40 Euro weniger Unterhalt gezahlt wurde, ist dagegen unerheblich.
GG gilt: Treten
dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Halbsatz 2 der Vorschrift sollen u.a. Änderungen im Sinne des § 27 Abs. 1 WoGG berücksichtigt werden.
GG ist das Wohngeld auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Reduzierung der Unterhaltszahlungen weniger als 15 Prozent des der Wohngeldberechnung zu Grunde liegenden Einkommens ausmacht. Dass der Wohngeldberechnung zugrunde gelegte Gesamteinkommen belief sich auf 377,70 Euro bzw. auf 411, 34 Euro monatlich (vgl. Wohngeldbescheide vom
GG von Mitarbeitern der Beklagten hätte hingewiesen werden müssen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an. Randnummer 5 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Randnummer 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001258432
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