Verkehrsordnungswidrigkeit: Fahrverbot wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes bei einer nur abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Orientierungssatz 1. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß setzt ein Absehen vom Fahrverbot voraus, dass eine auch nur abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer völlig ausgeschlossen gewesen ist oder es sich um einen Rechtsabbieger gehandelt hat. Eine abstrakte Gefährdung liegt dann nicht vor, wenn es durch das Sperren der Fahrspuren des Querverkehrs und der Fußgängerfurten im Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes nicht zu einer abstrakten Gefährdung kommen konnte, weil keine potenziell gefährdeten Verkehrsteilnehmer in den geschützten Kreuzungsbereich eindringen durften. (Rn.13) 2. Eine Verkehrssituation, in der auch eine nur abstrakte Gefahr ausgeschlossen ist, liegt nicht vor, wenn die Fußgängerfurt grünes Licht hatte und der Querverkehr zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes freigegeben war. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 13. April 2015, 315 OWi 981/14 Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. April 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es die Festsetzung der Geldbuße und das Absehen vom Verhängen des Fahrverbotes betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Der Polizeipräsident in Berlin hat durch Bußgeldbescheid vom 30. April 2014 gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen qualifizierten Rotlichtverstoßes (§§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, lfdNr. 132.2) in Tateinheit mit dem verbotswidrigen Benutzen eines Mobiltelefons (§§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24 StVG) eine Geldbuße in Höhe von 220,00 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Auf seinen dagegen gerichteten Einspruch, den er in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das Amtsgericht Tiergarten die Betroffenen am 13. April 2015 zu einer Geldbuße in Höhe von 300,-- Euro unter Wegfall des Fahrverbotes verurteilt. Randnummer 2 Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts hielt der Betroffene am Sonntag, den ... um ... Uhr in 10787 Berlin an der Kreuzung Eisenacher Straße/Kleiststraße als Führer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen B - ... wegen des für seine Fahrspur maßgeblichen Rotlichtes der Lichtzeichenanlage zunächst an. Die Fußgänger hatten grünes Licht. Der Betroffene ließ ein Fahrzeug im Querverkehr passieren, fuhr bei anhaltender, jedenfalls länger als eine Sekunde dauernden Rotlichtphase an, passierte die Haltelinie und bog nach links ab. Zeitgleich benutzte er zudem verbotswidrig ein Mobiltelefon, indem er es aufnahm oder hielt. II. Randnummer 3 1. Die dagegen gerichtete, gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin ist zulässig. Das Urteil wurde zwar nicht in der Form der §§ 46 Abs. 1 OWiG, § 41 StPO der Amtsanwaltschaft zugestellt. Da aber der Zustellungsvermerk nach § 41 Satz 2 StPO nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung ist, sondern die Zustellung durch Vorlage der Urschrift der Entscheidung zum Zwecke der Zustellung bei der Staatsanwaltschaft bzw. Amtsanwaltschaft wirksam wird (vgl. Graalmann-Scherer in L-R, StPO, 26. Aufl., § 41 Rn.19), ist das Urteil am 5. Mai 2015 dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt worden. Denn am 5. Mai 2015 ging die Urschrift des Urteils mit den Gründen bei der Amtsanwaltschaft zwecks Zustellung ausweislich eines Handzeichens der Geschäftsstelle ein. Randnummer 4 2. Die am 22. Juni 2015 bei Gericht eingegangene ausführliche Begründung der Rechtsbeschwerde wahrte zwar nicht mehr die Frist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 StPO, jedoch hatte die Beschwerdeführerin bereits mit Einlegung des Rechtsmittels am 17. April 2015 die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Angesichts der Beschränkung der Entscheidung des Amtsgerichts auf den Rechtsfolgenausspruch und der rechtlichen Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung, die trotz Verspätung im Rahmen der zulässig erhobenen Sachrüge zu berücksichtigen waren (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 345 Rn. 3), war erkennbar, dass die Beschwerdeführerin die Urteilsaufhebung begehrt, soweit das Amtsgericht vom Verhängen eines Fahrverbotes abgesehen. Randnummer 5 3. Eine Beschränkung des Rechtsmittels ist nur zulässig, wenn sie sich auf abtrennbare Teile des Rechtsfolgenausspruchs bezieht (Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 79 Rn. 32). Randnummer 6 Dies trifft für die Feststellungen des Amtsgerichts zum qualifizierten Rotlichtverstoß zu; sie genügen gerade noch den Anforderungen, jedoch besteht zwischen der Bemessung der Geldbuße und dem Absehen vom Fahrverbot eine Wechselwirkung (Seitz, aaO., Rn. 9), so dass eine weitere Beschränkung des Rechtsmittels ausschließlich auf das Absehen des Verhängens des Fahrverbotes unzulässig ist. Randnummer 7 4. Die Sachrüge hat Erfolg. Randnummer 8 Der Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit es die Festsetzung der Geldbuße und das Absehen vom Verhängen des Fahrverbotes betrifft. Randnummer 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.