33). Aus der gesetzlichen Regelung der § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX lässt sich der Grundsatz entnehmen, dass Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung in der Regel in der identischen, als Betrieb i.S.d. BetrVG geltenden Organisationseinheit gewählt werden sollen (BAG vom 10.11.2004 - 7 ABR 17/04 - juris Rn. 22 =
4; Knittel, SGB IX,
VG wird in der Auslegung des BAG (Düwell, in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX,
14). Sollte aber die gemeinsame Wahl für wirksam erklärt werden, wäre damit über § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX dies für die Wahl der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung maßgeblich. Es geht also vorliegend nicht um einen Fall möglicher Rechtskrafterstreckung, sondern um den Fall einer möglichen Gestaltungswirkung einer die Wirksamkeit der gemeinsamen Betriebsratswahl feststellenden Entscheidung. Aber auch eine bloße Gestaltungswirkung reicht für eine Vorgreiflichkeit aus (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar/ZPO,
15; folgend BAG vom 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 -
VG, 15 Aufl. 2016, § 19 Rn. 54; Homburg, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 19 Rn. 11). Entsprechend wird für den Fall der Verkennung der Betriebsgrenzen die Anfechtung aller Schwerbehindertenvertretungen gefordert (so Masuch, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Lbl. (11/15), § 94 Rn. 33). Randnummer 24 Das ist aber zum einen kein blind zu verallgemeinerndes Dogma (vgl. für Organisationseinheiten nach § 3 Abs. 1 BetrVG BAG vom 21.09.2011 - 7 ABR 54/10 -NZA-RR 2012, 186) und betrifft nicht den hier zu entscheidenden Fall. Randnummer 25 Mit der Rechtsprechung will man verhindern, dass Arbeitnehmer für eine Wahlperiode in einen betriebsratslosen Zustand geraten (vgl. BAG vom 07.12.1988 - 7 ABR 10/88 - juris Rn. 18 =
15). Im hiesigen Fall einer Doppelwahl i.V.m. einer nur partiellen Anfechtung würde die Annahme des Verbotes einer nur partiellen Anfechtung hingegen dazu führen, dass der organisationsrechtlich wenn eben möglich zu vermeidende Zustand einer Doppelzuständigkeit aufrechterhalten, statt beseitigt würde. Randnummer 26 Umgekehrt erscheint es auch nicht richtig, wenn die hiesige Wahl der Schwerbehindertenvertretung schon allein deshalb und dazu noch nachträglich unwirksam geworden wäre, weil die Anfechtungsfrist für die Wahl der konkurrierenden Schwerbehindertenvertretung Bonn/Berlin-Zentrum verstrichen und diese Schwerbehindertenvertretung damit wirksam gewählt worden ist. Randnummer 27 2.2.2 Es liegt eine Entscheidungserheblichkeit für die - getrennt zu beurteilende (vgl. BAG vom 23.07.2014 - 7 ABR 23/12 - juris Rn. 17, 37 f. = NZA 2014, 1288 = AP SGB IX § 94 Nr. 7) - Wahl sowohl der Vertrauensperson wie der Stellvertreterinnen vor. In beiden Fällen hängt die Wirksamkeit der Wahl allein davon ab, ob die Betriebsstätten Berlin-Adlershof (BA) und Berlin-Zentrum (BZ) einen einheitlichen Betriebsteil i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bilden. Randnummer 28 2.2.2.-1 Beide Anfechtungsanträge des Beteiligten zu 1) sind zulässig. Der Rechtsweg ist gegeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG), die Verfahrensart des Beschlussverfahrens ebenso (§ 2a Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 80 ff. ArbGG). Der Beteiligte zu 1) ist als Antragsteller und als Arbeitgeber, die Beteiligten zu 2) bis 4) sind als in ihrer organisationsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar Betroffene Beteiligte i.S.d. § 83 Abs. 1 Satz 2, 3 ArbGG) (vgl. BAG vom 23.07.2014 - 7 ABR 23/12 - juris Os. = NZA 2014, 1288 = AP SGB IX § 94 Nr. 7). Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sind für die Wahl der Vertrauensperson die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Betriebsrats sinngemäß anzuwenden (BAG vom 29.07.2009 –7 ABR 91/07 – juris Rn. 9 = NZA-RR 2010, 76 = AP SGB IX § 94 Nr. 5). Der Beteiligte zu 1) ist als Arbeitgeber anfechtungsberechtigt i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG i.V.m. 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX. Randnummer 29 Die zweiwöchige Anfechtungsfrist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i.V.m. 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX ist gewahrt. Das Wahlergebnis wurde am 27.11.2014 bekannt gegeben. Die Zweiwochenfrist endete am 11.12.2014. Die am 11.12.2014 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangene Antragsschrift hat diese Frist gewahrt. Der zunächst nicht genaue Antrag ("Vertrauensperson ... im Betrieb Adlershof") ist unter Berücksichtigung der Antragsbegründung im Sinne des zuletzt gestellten Antrages ("Vertrauensperson ... an den Betriebsstätten Berlin-Adlershof und Berlin-Zentrum") auslegungsfähig. Randnummer 30 2.2.2.-2 Den Anfechtungsanträgen ist nicht schon aus anderen Gründen zu entsprechen. Die Beteiligten zu 2) bis 4) wären wirksam gewählt, wenn in den richtigen Betriebsgrenzen gewählt wurde. Randnummer 31 2.2.2.-2.1 Entgegen der Ansicht des ArbG Berlin ist die Wahl der Vertrauensperson bei einem einheitlichen Betriebsteil nicht schon deshalb unwirksam, weil die zwei schwerbehinderten Mitarbeiterinnen C. und R. aus der Betriebsstätte Berlin-Zentrum (BZ) nicht berücksichtigt worden sind. Randnummer 32 Wahlfehler sind grundsätzlich nur dann kausal, wenn sie Einfluss auf das "Wahlergebnis" haben. Für eine Anfechtung ist ausreichend, wenn eine solche Kausalität nicht ausgeschlossen werden kann: Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG vom 12.06.2013 - 7 ABR 77/11 - juris Rn. 39 = NZA 2013, 1368 =
64; BAG vom 13.03.2013 - 7 AZR 67/11 - juris Rn. 15 = NZA-RR 2013, 575; BAG vom 12.09.2012 - 7 ABR 37/11 - juris Rn. 31 = NZA-RR 2013, 197). Randnummer 33 Da der Beteiligte zu 2) der einzige Kandidat war und mit 4 Stimmen gewählt wurde, wäre die Nichtberücksichtigung der schwerbehinderten Mitarbeiter im Fall eines einheitlichen Betriebsteils auf keinen Fall kausal. Eine bloß psychologische oder hypothetische politische Einflussnahme ist für eine Kausalität nicht ausreichend. Anhaltspunkte, dass die nicht berücksichtigten schwerbehinderten Arbeitnehmer selbst kandidiert hätten, liegen nicht vor. Randnummer 34 2.2.2.-2.2 Umgekehrt ist der Auffassung der Beteiligten zu 2) bis 4) nicht zu folgen, dass es auf die maßgeblichen Betriebsgrenzen nicht ankommen könne, da die Beteiligten zu 2) bis 4) auf jeden Fall gewählt worden wären, übergeht die Rechtsprechung von der Gestaltungswirkung einer Nichtanfechtung für die jeweilige Wahlperiode und entsprechend einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit einer Wahl unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgrenzen: Entgegen der gängigen Rede von der alleinigen Maßgeblichkeit der Kausalität für das Wahlergebnis ist der Wahlfehler "Verkennung des Betriebsbegriffs" immer kausal. Auch wenn sich an der Wahl eines einzigen Kandidaten nichts ändern sollte: seine Zuständigkeit ist eine ganz andere. Randnummer 35 2.2.2.-2.3 Eine Entscheidungserheblichkeit liegt auch vor, obwohl die Berücksichtigung der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen C. und R. die Reihenfolge der Stellvertreterinnen beeinflusst haben könnte. Auch wenn sich Ersatzmitglieder des Betriebsrats und Stellvertreter der Vertrauensperson grundsätzlich unterscheiden (vgl. BAG vom 23.07.2014 - 7 ABR 23/12 - juris Rn. 17, 37 f. = NZA 2014, 1288 = AP SGB IX § 94 Nr. 7), gilt für Stellvertreter einer Vertrauensperson die Rechtsprechung des BAG entsprechend, nach der ein Wahlverstoß, der nur Einfluss auf die Reihenfolge der Ersatzmitglieder hat, nicht zur Wahlanfechtung berechtigt (BAG vom 21.02.2001 - 7 ABR 41/99 -
49). Randnummer 36 2.2.3 Wägt man die Interessen der Beteiligten ab, ist dem Beteiligten zu 1) ein Zuwarten auf die Rechtskraft trotz des Beschleunigungsgrundsatzes des § 9 Abs. 1 ArbGG zumutbar. Ob eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird, ist offen. Wird sie eingelegt, ist die diesbezügliche Verfahrensdauer überschaubar. Die Rechtslage ist andererseits auch nicht so eindeutig, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein völlig aussichtslos wäre. Berücksichtigt man, dass § 148 ZPO dazu dient, widersprechende Entscheidungen in parallel geführten Prozessen zu vermeiden, spricht Überwiegendes für eine Aussetzung. Randnummer 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.