Wiedereinsetzung in versäumte Berufungsbegründungsfrist - Anforderungen an Fristenüberwacung und Postausgangskontrolle Leitsatz Zu den Anforderungen an eine wirksame Fristenüberwachung und Postausgang
§ 60Vw
GO Nr. 258, juris Rn. 5 m.w.N. und Beschluss vom
- März 2015 - BVerwG 9 B 65.14 -, NJW 2015, 1976, juris Rn. 4; BSG, Beschluss vom
- Dezember 2015 - B 13 R 392/15 B - juris Rn. 6). Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich zu besonderer Sorgfalt bei der Wahrung prozessualer Fristen verpflichtet und muss daher für eine wirksame Fristenüberwachung und Postausgangskontrolle sorgen, die gewährleisten, dass Fristsachen tatsächlich abgesandt werden, wobei der Abgang dieser Schriftsätze so kontrolliert und vermerkt werden muss, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 -,
§ 60Vw
GO Nr. 156; Beschluss vom
- Dezember 1998 - BVerwG 7 B 318.98 -, juris Rn. 2; Beschluss vom
- Mai 2003 - BVerwG 1 B 126.03 -,
§ 60Nr.
251, juris Rn. 3). Eine wirksame Ausgangskontrolle muss so organisiert sein, dass typische Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind. Dabei ist ein gestufter Schutz gegen Fristversäumnisse zu gewährleisten. So ist zum einen sicherzustellen, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
- Dezember 2008 - XII ZB 132/08 -, juris Rn. 11; Beschluss vom
- Dezember 2014 - VI ZB 42/13 -, NJW-RR 2015, 442, juris Rn. 8). Der Ausgang eines fristwahrenden Schriftstückes darf deshalb nicht dokumentiert und eine entsprechende Frist nicht gelöscht werden, solange die zur Absendung erforderlichen Arbeitsschritte nicht vollständig getan sind (BFH, Beschluss vom
- Juli 2015 - II B 150/14 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Darüber hinaus muss durch eine entsprechende Anordnung gewährleistet sein, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals überprüft wird (BGH, Beschluss vom
- Dezember 2014, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.; BFH, Beschluss vom
- Juli 2015, a.a.O, Rn. 13; BSG, Beschluss vom
- Dezember 2015, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom
- Oktober 2008 - 9 CE 08.2116 -, NJW 2009, 164, juris Rn. 4). Randnummer 16 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe trifft den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vorliegend kein Organisationsverschulden. Bei Frau S. handelt es sich um eine erfahrene und zuverlässige Bürokraft, der der Prozessbevollmächtigte die Fertigstellung und Absendung des unterzeichneten Berufungsbegründungsschriftsatzes überlassen durfte. Nach den übereinstimmenden, glaubhaften Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und Frau S. besteht im Büro des Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung, erst nach Einlegung des postfertig gemachten Schriftstücks in die zur Abholung für den Justizboten bereitstehende Ablage die entsprechende Frist im Fristenbuch zu streichen. Diese organisatorische Maßnahme ist grundsätzlich geeignet, eine vorzeitige Kennzeichnung der Frist als erledigt zu verhindern. Aus der eingereichten Kopie aus dem Fristenbuch ist zudem ersichtlich, dass mit dem Streichen der Frist zugleich der Abgang des Schriftstücks durch das Namenskürzel der Sekretärin, das Datum und die Angaben zu Versandart und Sendungsnummer dokumentiert und damit einer Nachprüfung zugänglich gemacht worden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat auch selbst eine abendliche Fristenkontrolle vorgenommen. Aufgrund der Eintragung im Fristenbuch musste er dabei davon ausgehen, dass der Schriftsatz ordnungsgemäß für die Zustellung durch den Justizboten bereitgestellt und vom Kurierdienst abgeholt worden war. Im vorliegenden Fall beruhte das Fristversäumnis darauf, dass die ansonsten zuverlässige Bürokraft das abzusendende Schriftstück zwar so weit postfertig gemacht hat, dass es nur noch in die zur Abholung bereitgestellte Ablage für den Justizboten hätte eingelegt werden müssen, dann aber weisungswidrig zunächst die Abgabedaten notiert und die Frist gestrichen hat, ohne die Sendung tatsächlich schon in die Ablage eingelegt zu haben. Diesen letzten Schritt, das tatsächliche Bereitstellen der Sendung, hat sie dann vergessen, weil der Umschlag vor ihrem Arbeitsende aufgrund besonderer Umstände aus ihrem Blick geriet. Bei diesem Ablauf hat sich kein typisches Fehlerrisiko verwirklicht, gegen das durch entsprechende Organisationsmaßnahmen wirksam hätte Vorsorge getroffen werden können. Dass die bis dahin beanstandungsfrei tätige Büroangestellte weisungswidrig eine maßgebliche organisatorische Anordnung außer Acht gelassen hat, braucht sich die Beigeladene nicht als Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom
- April 2008 - I ZB 101/06 -, NJW-RR 2008, 1288, juris Rn. 10). Randnummer 17 Soweit in der Rechtsprechung verlangt wird, dass die abendliche Kontrolle nicht nur die Überprüfung beinhaltet, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern auch die Feststellung ermöglichen soll, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Frist die fristwahrende Handlung noch aussteht, so dass geprüft werden muss, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2014 - VIII ZB 38/14 -, NJW 2015, 253, juris Rn. 9 f. und Beschluss vom
- Dezember 2015 - VI ZB 15/15 -, juris Rn. 8; BFH, Beschluss vom
- Juli 2015 - II B 150/14 -, juris Rn. 13 f.), ist dem hier Genüge getan, weil die Eintragung im Fristenbuch unter Angabe der Sendungsnummer dokumentiert, dass der Schriftsatz versandfertig gemacht worden ist. In Kombination mit der organisatorischen Weisung, die Frist erst nach Einlegung der Sendung in das Ablagefach für den Justizboten zu streichen, war die weitere Beförderung und rechtzeitige Zustellung des Schriftsatzes aus Sicht einer kontrollierenden Person organisatorisch zuverlässig vorbereitet, so dass es einer weiteren Überwachung etwa der konkreten Entnahme der Sendungen aus dem Ablagefach durch den Justizboten nicht bedurfte. Dass es aufgrund des weisungswidrigen Fehlverhaltens der Sekretärin gleichwohl im Einzelfall zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gekommen ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen nicht zu vertreten. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Randnummer 19 Die Gewährung der Wiedereinsetzung ist unanfechtbar (§ 60 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen wird die Revision gegen das Zwischenurteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001259137