Normenkontrollantrag der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland Leitsatz 1. Orientierungsmaßstab für die angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen und die ihr gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) zu erstatten sind, sind die tatsächlichen Aufwendungen der Tagespflegeperson. Für die Frage der Höhe des Sachaufwands kann das Rundschreiben "Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege" des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 (BStBl. 2008 I, S. 17) einbezogen werden. Danach entspricht der Sachaufwand rund 1,73 Euro pro Stunde und Kind. (Rn.23) 2. Dem Träger der Jugendhilfe steht bei der Festlegung der angemessenen Kosten nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und bei der leistungsgerechten Ausgestaltung der laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) die Befugnis zu pauschalierter Betrachtung und ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. (Rn.23) Orientierungssatz 1. Vergleiche zum Leitsatz 1: OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, Rn. 127 bei juris; OVG Lüneburg Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, OVGE MüLü 55, 442 ff., Rn. 57 bei juris. (Rn.23) 2. Vergleiche zum Gestaltungsspielraum des Jugendhilfeträgers insoweit OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 -, Rn. 4 ff..: (Rn.23) Tenor Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird Teil II Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 1 der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland vom 23. Juli 2014 für unwirksam erklärt; im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin betreut in ihrem Haushalt mit behördlicher Erlaubnis bis zu fünf Kinder und erhält hierfür eine Vergütung durch den Landkreis als Träger der Jugendhilfe. Randnummer 2 Das Verhältnis der Tagespflegepersonen im Landkreis Märkisch-Oderland ist in der „Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland“ geregelt. Diese Richtlinie ist vom Kreistag beschlossen, im Amtsblatt veröffentlicht und am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Sie besteht aus zwei Teilen. Teil I sieht u.a. den Abschluss eines Generalvertrages zwischen dem Jugendamt und der Tagespflegeperson nach einem bestimmten detailliert vorgegebenen Muster vor. Er bildet die Grundlage zum Abschluss von Einzelvereinbarungen. Die finanzielle Förderung, die die Tagespflegeperson vom Jugendamt erhält, richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Teils II der Richtlinie. Insoweit wird zum einen der Sachaufwand entschädigt und zum anderen die Betreuungsleistung vergütet. Randnummer 3 Gegen diese Richtlinie wendet sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag. Sie hält die darin vorgesehene finanzielle Förderung für unzureichend. Sie meint zum einen, die finanziellen Leistungen für den Sachaufwand seien zu gering bemessen. Die Sachkostenvergütung des Antragsgegners sei vor Inkrafttreten der Richtlinie um ein Vielfaches höher gewesen. Es sei schon nicht ersichtlich, auf welcher Kalkulationsgrundlage deren Reduzierung erfolgt sei. Die jetzige Sachkostenerstattung bleibe deutlich hinter dem tatsächlichen Aufwand zurück. Die als Pauschale vergüteten Fortbildungskosten seien zu gering bemessen. Sie entsprächen ebenfalls nicht dem tatsächlichen Aufwand und dürften zudem nicht auf einen bestimmten Betrag „gedeckelt“ werden. Zum anderen werde die Betreuungsleistung entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht nach dem Förderbedarf der Kinder gestaffelt. Der Betrag sei zudem teilweise nicht leistungsgerecht ausgestaltet, weil die vorgesehene Staffelung nicht ausreichend differenziere. Sie beginne erst ab einer Betreuungszeit von zehn Stunden wöchentlich und Ende bereits bei 50 Stunden wöchentlich. Dies sowie die Staffelung in Schritten à fünf Stunden wöchentlich könne dazu führen, dass Betreuungsleistungen nicht vergütet würden. Außerdem bemängelt sie § 8 Abs. 4 des Generalvertrages. Darin sei vorgesehen, dass eine Änderung der Betreuungszeit ab dem 15. eines laufenden Monats eine Änderung des Betreuungsentgeltes erst ab dem Folgemonat nach sich ziehe. Dies könne dazu führen, dass man Betreuungsleistungen erbringe, ohne diese vergütet zu erhalten. Auch das verletze das Erfordernis leistungsgerechter Gestaltung der Förderungsleistung. Randnummer 4 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 5 1. § 8 Abs. 4 der Anlage 1 in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1 der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland Teil I vom 23. Juli 2014 sowie Randnummer 6 2. Nummer 2.1 Abs. 5 sowie Anlage 1 in Verbindung mit Nummer 2.1 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland Teil II vom 23. Juli 2014 für unwirksam zu erklären. Randnummer 7 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 8 den Antrag abzuweisen. Randnummer 9 Er tritt dem Vortrag der Antragstellerin entgegen. Ursprünglich habe er einen überproportional hohen steuerfreien Sachkostenanteil bezahlt. Als Ergebnis der Verhandlungen mit den Tagesmüttern und auf deren Wunsch sei in der neuen Richtlinie der Anteil an Sachleistungen von zuvor zwei Dritteln des Gesamtbetrages auf weniger als 20 Prozent reduziert worden. Dabei habe sich die Gesamtvergütung aus Anerkennungsbetrag für die Betreuungsleistung und Sachleistungen für bspw. 40 Wochenstunden Betreuung jedoch von 368 Euro auf 484 Euro erhöht. Dies sei der Höhe nach insgesamt betrachtet auch angemessen. Zwar sei in vielen Bundesländern der Sachkostenbeitrag höher, dafür sei das Gesamtentgelt (also Förderungsleistungen plus Sachaufwand) im Vergleich oft niedriger. Die Sachkostenerstattung sei auch für sich genommen angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass etwa die Verpflegungskosten darin nicht enthalten seien. Das Essensgeld werde von den Eltern aufgrund eigenständiger Vereinbarung mit der jeweiligen Tagesmutter gezahlt, so dass sich eine Sachkostenerstattung insoweit erübrige. Der Landkreis habe hinsichtlich der Höhe des Sachkostenaufwandes interne Erhebungen durchgeführt, über die es jedoch keine konkreten Aufzeichnungen mehr gebe. Das Entgelt für die Betreuungsleistung sei leistungsgerecht. Eine Differenzierung der Förderungsleistung nach dem konkreten Förderbedarf erfolge durch die Aufteilung nach der unterschiedlichen Qualifikation der Tagespflegeperson. Sofern sich im Einzelfall ein die Erhöhung des Betreuungsentgelts rechtfertigender Förderbedarf ergebe, wäre dem gegebenenfalls durch entsprechende Einzelvereinbarungen Rechnung zu tragen. Auch die vorgesehene Staffelung des Betreuungsentgeltes entspreche den praktischen Bedürfnissen. Für Betreuungsumfange von zehn bis 25 Wochenstunden bestünde kaum Bedarf. Sofern in Einzelfällen ein Betreuungsbedarf von mehr als 50 Stunden wöchentlich bestehe, werde dem durch Abschluss entsprechender Einzelvereinbarungen mit höherem Betreuungsentgelt entsprochen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 11 I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft, denn die angegriffene Richtlinie stellt einen tauglichen Verfahrensgegenstand dar. Randnummer 12 Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes ist das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO auch zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig. Die in Rede stehende Richtlinie ist eine „im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift“ in diesem Sinne. Randnummer 13 Zu den Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gehören außer landesrechtlichen Satzungen und Rechtsverordnungen, die zweifelsfrei unter diese Regelungen fallen, auch Vorschriften, die dadurch Rechtsnormqualität erlangt haben, dass sie unabhängig von ihrem materiellen Gehalt durch Satzung oder Rechtsverordnung für verbindlich erklärt worden sind. Darüber hinaus ist anerkannt, dass Sinn und Zweck der Vorschrift ein weites Verständnis des dort verwendeten Begriffs der Rechtsvorschrift nahe legt. Ihr Zweck liegt darin, durch eine Entscheidung eine Reihe von Einzelklagen zu vermeiden und dadurch die Verwaltungsgerichte zu entlasten (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6/03 -, BVerwGE 119, 2167 ff., Rn. 25 bei juris unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. III/1094 S. 6 zu § 46 des Entwurfs einer VwGO). Dementsprechend sind auch Regelungen, die anhand formeller Kriterien nicht eindeutig als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, nicht von vornherein vom Kreis der Rechtsvorschriften ausgeschlossen. Insbesondere unterfallen denen solche Regelungen, denen eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung zukommt. Dagegen stellen allgemeine Verwaltungsvorschriften, wenn und soweit sie sich darauf beschränken, verwaltungsintern das Handeln nachgeordneter Behörden zu binden und zu steuern, keine Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 3 BN 1/12 -, Rn. 4 bei juris m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt der angegriffenen Richtlinie jedenfalls hinsichtlich der hier fraglichen Regelung zur Vergütung von Tagespflegepersonen die erforderliche Außenwirkung zu. Randnummer 14 Dafür spricht bereits der Umstand, dass die Richtlinie der Umsetzung des § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII dient, wonach die Höhe der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe „festgelegt“ wird. Die damit verbundene Konkretisierung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung ist auf Außenwirkung angelegt. Darüber hinaus unterscheidet sich die Richtlinie in ihrer Wirkung im Ergebnis nicht von einer Satzung, die zweifellos zulässiger Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein kann. Die Richtlinie legt die Vergütung für Tagespflegepersonen verbindlich fest und schreibt über den mit den Tagespflegepersonen abzuschließenden Generalvertrag die Bedingungen vor, zu denen die Tagespflege, um gefördert werden zu können, stattzufinden hat. Sie geht damit über bloße verwaltungsintern wirkende Vorschriften hinaus. Randnummer 15 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. § 23 SGB VIII vermittelt Tagespflegepersonen einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung und damit ein subjektives Recht (OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, Rn. 46 bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, JAmt 2013, S. 594, Rn. 4 bei juris). Randnummer 16 Der Normenkontrollantrag ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Richtlinie ist im Amtsblatt für den Landkreis Märkisch-Oderland vom 29. Juli 2014 (Nr. 4, S. 4 ff.) bekannt gemacht, der Normenkontrollantrag am 2. April 2015 erhoben worden. Randnummer 17 II. Der Normenkontrollantrag ist nur teilweise begründet. Die angegriffene Richtlinie ist hinsichtlich der gewährten Sachkostenpauschale im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unwirksam. Im Übrigen ist sie mit höherrangigem Recht vereinbar und dementsprechend wirksam, so dass der Normenkontrollantrag insoweit zurückzuweisen war. Randnummer 18 1. Die angegriffene Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland sieht hinsichtlich der den Tagespflegepersonen gewährten finanziellen Leistungen in Teil I Ziffer 8. vor, dass zwischen dem Jugendamt und der Tagespflegeperson einmalig ein Generalvertrag abgeschlossen wird, der die Grundlage zum Abschluss von Einzelvereinbarungen bildet. Randnummer 19 Der Generalvertrag zur Kindertagespflege, der als Anlage 1 Bestandteil des Teils I der Richtlinie ist, sieht in § 8 Abs. 1 vor, dass das Jugendamt des Landkreises an die Tagespflegeperson zur Abgeltung des gesamten mit der Betreuung verbundenen Aufwandes und zur Abgeltung aller ihrer Leistungen zur Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder ein monatliches Entgelt entsprechend des Bescheides zur Einstufung der Qualifikation und den Einzelvereinbarungen zahlt. Gemäß § 7 des Generalvertrages beruhen die abgeschlossen Einzelvereinbarungen zur Betreuung des Kindes auf der Grundlage der Richtlinie Teil I und Teil II, des Generalvertrages und des bewilligten Rechtsanspruchs. Die Höhe der finanziellen Leistungen richtet sich nach dem danach in Bezug genommenen Teil II der Richtlinie. Nach dessen Ziffer 2.1 ergibt sich das Betreuungsentgelt aus der Erstattung des Sachaufwandes sowie des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung (Satz 1). Dieses richtet sich nach dem mit der Tagespflegeperson abgeschlossen Generalvertrag zur Kindertagespflege und den zum Generalvertrag vereinbarten Einzelvereinbarungen (Satz 2). Für die wochentägliche Betreuung erhält die Kindertagespflegeperson ein Betreuungsentgelt je Monat/Kind, das in der Anlage 1 aufgeführt wird (Satz 3). Randnummer 20 Die Anlage 1 zu Teil II der Richtlinie enthält insgesamt vier Tabellen, in denen das Betreuungsentgelt, unterteilt nach „Förderleistung“ und „Sachaufwand“ nach wöchentlichen Betreuungszeiten zwischen zehn und 50 Stunden in Intervallen à fünf Stunden gestaffelt ist. Tabelle 1 betrifft Kindertagespflegepersonen ohne pädagogische Erlaubnis, Tabelle 2 Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener pädagogischer Ausbildung, Tabelle 3 Kindertagespflegepersonen ohne pädagogische Ausbildung, jedoch mit „tätigkeitsbegleitender Fortbildung mit spezifischen Schwerpunkten - mindestens 40 h Umfang themenzentriert“ und Tabelle 4 Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener pädagogischer Ausbildung und „tätigkeitsbegleitender Fortbildung mit spezifischen Schwerpunkten - mindestens 40 h Umfang themenzentriert.“ Während der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach der Qualifikation der Kindertagespflegeperson und dem zeitlichen Umfang der wöchentlichen Betreuungszeit gestaffelt ist, ist für die Erstattung des Sachaufwands ungeachtet der Qualifikation der Kindertagespflegeperson ein Festbetrag von elf Euro für jeweils fünf Stunden Betreuungszeit vorgesehen. Randnummer 21 2. Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII gehört zur Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Gemäß Absatz 2 umfasst die laufende Geldleistung nach Absatz 1 die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Nr. 1), einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a (Nr. 2), die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Nr. 3) und schließlich die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (Nr. 4). Nach § 23 Abs. 2a SGB VIII wird die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (Satz 1). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten (Satz 2). Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (Satz 3). Die Regelungen der angegriffenen Richtlinie sind nur hinsichtlich der Sachaufwandsentschädigung mit diesen Vorgaben nicht vereinbar, im Übrigen stehen sie mit diesen in Einklang. Randnummer 22 3. Die in Teil II Ziffer 2.1. Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 1 der Richtlinie vorgesehene Erstattung des Sachaufwandes deckt die im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII angemessenen Kosten der Tagespflegepersonen nicht ab. Randnummer 23
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