Erteilung eines Visums an ausgewiesenen Türken zum Zweck dauerhafter Rückkehr ins Bundesgebiet nach EU–Recht Orientierungssatz 1. Es ist nicht ersichtlich, dass bereits das Primärrecht der EG dem Art 9 Abs 1 Buchst c RiL 2003/109/EG (juris: EGRL 109/2003) entsprechende Regelungen betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen getroffen hat. (Rn.30) 2. Dem Erlöschensgrund des Verlassens des Mitgliedstaates „für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe“ darf nicht allein die zeitliche Begrenzung in Art 6 Abs 2 RiL 68/360/EWG (juris: EWGRL 360/68) zugrunde gelegt werden. (Rn.32) 3. Wenn ein früherer Türkeiaufenthalt eines Türken, seiner Schwester und - zumindest zeitweise - auch seiner Mutter nicht durch eine beabsichtigte dauerhafte Trennung der Eltern des Türken veranlasst war, sondern der „Erprobung“ diente, ob es ihnen möglich ist, dauerhaft dorthin überzusiedeln, war auch der Lebensmittelpunkt des Türken noch nicht „aus Deutschland wegverlagert“. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 25. Oktober 2013, 14 K 37.12 V, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2013 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Izmir vom 4. August 2011 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zur Fortsetzung seines Aufenthalts im Bundesgebiet gem. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der in Deutschland als Sohn eines türkischen Arbeitnehmers im August 1986 geborene, hier aufgewachsene und nach erfolgter Ausweisung am 15. März 2004 abgeschobene türkische Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Zweck dauerhafter Rückkehr ins Bundesgebiet auf der Grundlage von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, hilfsweise zum Zweck der Wiederkehr gemäß § 37 AufenthG. Randnummer 2 Mit Bescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Izmir vom 4. August 2011 lehnte die Beklagte den nach zwischenzeitlicher Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung und Abschiebung gestellten Antrag des Klägers ab, ihm ein Visum zur Familienzusammenführung u.a. mit seiner im Bundesgebiet lebenden türkischen Mutter und seiner Schwester vom 21. März 2011 zu erteilen. Zur Begründung heiß es, die begehrte Wiedereinreise nach § 37 AufenthG komme mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen in Absatz 1 (Überschreiten der Altersgrenze und der Rückkehrfrist sowie fehlender Lebensunterhaltssicherung) und in Absatz 2 (besondere Härte) nicht in Betracht. Randnummer 3 Seine am 30. August 2011 hiergegen erhobene Klage, die zunächst mit dem Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 37 Abs. 2 AufenthG und nach rückwirkender Aufhebung des Ausweisungsbescheids des Klägers durch Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. April 2012 darüber hinaus mit dem Fortbestehen der als Kind eines türkischen Arbeitnehmers erworbenen Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 begründet worden war, hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 25. Oktober 2013 abgewiesen. Randnummer 4 Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Visumerteilunggemäß Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 i.V.m. § 4 Abs. 5 AufenthG stehe dem Kläger nicht zu, da er das ursprünglich erworbene assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht bereits durch seinen Aufenthalt in der Türkei in den Jahren 1997 und 1998 verloren gehabt habe. Randnummer 5 Zwar sei in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Mitgliedsstaats „für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe“, d.h. einem der beiden Erlöschensgründe für die Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80, auszugehen sei. Auch entspreche es dessen ständiger Rechtsprechung, dass die Regelungen im Bereich der Freizügigkeit für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen weitestmöglich auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige zu übertragen seien. Damit sei jedoch gleichzeitig die „obere Grenze“ für einen nicht mehr unerheblichen Zeitraum des Auslandsaufenthalts festgelegt. Denn der Wegfall der assoziationsrechtlichen Rechtsstellung müsse sich am Besserstellungsverbot des Art. 59 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen (nachfolgend ZP) messen lassen, wonach hierdurch Begünstigten keine günstigere Rechtsstellung gewährt werden dürfe als Angehörigen der Mitgliedsstaaten der EU aufgrund des Gründungsvertrags untereinander. Auch wenn es dabei auf eine Gesamtbetrachtung der Rechtsstellungen ankomme, wirke eine dortige zeitliche Begrenzung des Abwesenheitszeitraums nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „zumindest als Orientierungsrahmen“. Randnummer 6 Dahinstehen könne vorliegend, ob mit dem Inkrafttreten der Unionsbürgerrichtlinie vom 29. April 2004 und der dortigen Regelung in Art. 16 Abs. 4, der ausweislich des Erwägungsgrundes 17 eine Erweiterung der Rechtsstellung und nicht lediglich eine Klarstellung beinhalte, erst eine Abwesenheit vom Mitgliedsstaat von zwei aufeinander folgenden Jahren zum Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts führe. Denn im vorliegend maßgeblichen Zeitraum 1997/98 habe diese Richtlinie noch nicht existiert. Damals habe vielmehr noch die Richtlinie 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968 gegolten, in deren Art. 6 Abs. 2 geregelt sei: „Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis“. Dementsprechend habe das zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene bundesdeutsche AufenthG/EWG in seiner 1997/98 gültigen Fassung bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis/EWG erlösche, wenn sich der Ausländer seit mehr als sechs Monaten nicht mehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten habe, es sei denn, der hiesige Aufenthalt sei lediglich zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines an seine Stelle tretenden Ersatzdienstes unterbrochen worden. Randnummer 7 Sei somit für Unionsbürger ausnahmslos geregelt gewesen, dass ein mehr als sechsmonatiger Auslandsaufenthalt zu anderen Zwecken als zum Wehr- oder Ersatzdienst zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts führe, könne aufgrund des Besserstellungsverbots aus Art. 59 ZP für Assoziationsberechtigte nichts anderes gelten. Randnummer 8 Mangels seinerzeitiger Zuzugsgenehmigung bei Wiedereinreise im Jahre 1998 habe der Kläger auch nicht erneut die Rechtsstellung eines Assoziationsberechtigten nach Art. 7 ARB 1/80 erlangen können. Der Annahme, es bestehe ein Folgenbeseitigungsanspruch im Hinblick auf die seinerzeitige Untätigkeit der Ausländerbehörde nach Wiedereinreise in Kenntnis des Erlöschensgrundes, sei nicht zu folgen. Dies könne indes auch dahinstehen, da nicht nachgewiesen sei, dass damals ein Zuzugsanspruch bestanden habe. Randnummer 9 Einen Anspruch auf Erteilung eines Visums auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 AufenthG besitze der Kläger mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ebenfalls nicht. Ein Anspruch auf Wiederkehr gemäß § 37 Abs. 2 AufenthG aus Härtefallgründen scheitere jedenfalls am Nachweis eines nach Rückkehr gesicherten Lebensunterhalts. Randnummer 10 Der Senat hat durch Beschluss vom 10. September 2015 die Berufung wegen Vorliegens besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hinsichtlich der Frage zugelassen, ob das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 allein wegen seines mehr als sechs Monate andauernden, zwölf Monate aber nicht überschreitenden Auslandsaufenthalts in den Jahren 1997/98 und unabhängig von den Gründen seiner Abwesenheit im Hinblick auf das Besserstellungsverbot aus Art. 59 ZP gemäß Art. 6 Abs. 2 RiL 68/360/EWG erloschen gewesen sei. Randnummer 11 Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. September 2015 zunächst im Wesentlichen auf sein Vorbringen zur Zulassungsbegründung und darüber hinaus darauf verwiesen, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 zu 1 C 19.14 führten jedenfalls Abwesenheitszeiten von weniger als einem Jahr allein nicht zu einem Erlöschen des ARB-Anspruchs. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf Wiederkehr, wie erstinstanzlich und im Zulassungsverfahren geltend gemacht worden sei. Ergänzend hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 ausgeführt, der Aufenthalt in der Türkei in den Jahren 1997/1998 habe der Erprobung gedient, ob das Leben in der Türkei das Richtige für sie sei. Darin liege jedoch keine endgültige Verlagerung des Lebensmittelpunkts, die den hiesigen Integrationszusammenhang zerrissen habe. Mit Schriftsatz vom 31. März 2016 hat er zudem geltend gemacht, soweit im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens vorgetragen worden sei, vor dem seinerzeitigen Aufenthalt in der Türkei hätten sich die Eltern des Klägers vorübergehend getrennt gehabt und die Mutter sei zusammen mit den Kindern in die Türkei gezogen, müsse das berichtigt werden. Eine solche Trennung der Eltern habe es damals nicht gegeben. Auch habe sich die Mutter des Klägers in dieser Zeit nicht dauerhaft in der Türkei aufgehalten, sondern sei zwischen der ehelichen Wohnung und der Wohnung in der Türkei gependelt. Randnummer 12 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf gerichtliche Nachfrage ergänzend u.a. ausgeführt, hinsichtlich seines zeitweiligen Vortrags, die Eltern des Klägers hätten sich vor dem Türkeiaufenthalt 1997/1998 getrennt gehabt, habe es ein Missverständnis gegeben. Die Mutter des Klägers habe ihm insoweit ausdrücklich erklärt, eine solche Trennung habe es damals nicht gegeben, ihre Kinder seien während deren Aufenthalts in der Türkei in einem dortigen Internat untergebracht gewesen. Grund der damaligen Übersiedlung sei der Versuch der Feststellung gewesen, ob eine Rückkehr dorthin gelingen könne. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2013 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Generalkonsulats in Izmir vom 4. August 2011 zu verpflichten, ihm ein Visum zur Fortsetzung seines Inlandsaufenthalts gemäß Art. 7 ARB 1/80 zu erteilen, Randnummer 15 hilfsweise Randnummer 16 über den Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 37 AufenthG gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie vertritt die Auffassung, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 zu 1 C 19.14 ergebe sich keineswegs, dass das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 im Falle einer Abwesenheit aus dem Bundesgebiet von weniger als einem Jahr nicht erlöschen könne. Zwar solle diese Abwesenheitsdauer hiernach gewichtige Indizwirkung haben, entscheidend sei aber letztlich, ob der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert worden sei. Das hänge von den Gründen des Verlassens des Bundesgebietes ab. Da die Mutter des Klägers mit diesem und seiner Schwester damals nach eigenen Angaben habe ausprobieren wollen, ob das Leben in der Türkei das Richtige für sie sei, habe es sich vor dem Hintergrund der vorgetragenen Trennung der Eheleute um einen Neubeginn bzw. ein neues Leben für die (Rest)Familie gehandelt. Soweit nunmehr behauptet werde, eine Trennung der Eltern habe damals gar nicht stattgefunden und die Mutter des Klägers habe abwechselnd in Deutschland und in der Türkei gelebt, sei darauf hinzuweisen, dass Letzteres ebenso wenig belegt sei wie der behauptete Internatsaufenthalt der Kinder. Randnummer 20 Die Beigeladene hat, ohne einen Sachantrag zu stellen, im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verwiesen und ergänzend geltend gemacht, ein zeitweiser Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet während des seinerzeitigen Aufenthalts der Kinder in der Türkei sei nicht belegt. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten über den streitgegenständlichen und frühere Visumanträge des Klägers (4 Vorgänge), dessen beigezogene Ausländerakten (2 Bände) und die seiner Mutter (1 Band) sowie die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe betreffend den Kläger (5 Vorgänge) und die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe betreffend die Ausweisung des Klägers und seine Klage auf Aufhebung der Ausweisung (2 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Der Senat konnte in Abwesenheit der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, da sie mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 23 Die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2013 ist zulässig und auch begründet. Ihm steht ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des mit dem Hauptantrag begehrten Visums zur Fortsetzung seines Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 i.V.m. § 4 Abs. 5 AufenthG zu. Der das Einreisebegehren des Klägers ablehnende Bescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Izmir vom 4. August 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 24 Dass der 1986 in Deutschland als Sohn eines hier lebenden türkischen Arbeitnehmers geborene türkische Kläger durch seinen anschließenden hiesigen Aufenthalt im elterlichen Haushalt bis Juli 1997 ein eigenständiges dauerhaftes Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hatte (vgl. zu dieser Rechtsstellung: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rz. 17 m.w.N.), hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt. Dieser seinerzeitige Erwerb ist zwischen den Verfahrensbeteiligten auch unstreitig. Randnummer 25 Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass der erste von den nur zwei zulässigen Erlöschensgründen für ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 14), eine Beschränkung des Aufenthalts wegen Vorliegens einer durch das persönliche Verhalten des Berechtigten begründeten schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, dem aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleiteten Einreise- und Aufenthaltsbegehren des Klägers nicht mehr entgegenzuhalten ist, nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 12. April 2012 seine im Jahre 2003 verfügte Ausweisung rückwirkend aufgehoben hat. Auch das ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Randnummer 26 Entgegen der vom Beklagten sowie der Beigeladenen verteidigten Annahme des Verwaltungsgerichts im streitgegenständlichen Urteil vermag aber auch der Türkeiaufenthalt des Klägers im Jahre 1997/1998 nicht das Vorliegen des zweiten möglichen Erlöschensgrundes für ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, das Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats „für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe“ (vgl. auch dazu das o.g. Urteil des BVerwG, a.a.O, Rz. 14 ff., m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EuGH), zu begründen. Randnummer 27 Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des angegriffenen Urteils, dass zwar die Voraussetzungen dieses Erlöschensgrundes in der Rechtsprechung des EuGH nicht abschließend geklärt seien und diese (auch) hinsichtlich der Verlustgründe darauf verweise, die Regelungen im Bereich der Freizügigkeit für Unionsbürger sollten so weit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen werden, dass aber andererseits mit Blick hierauf das sog. Besserstellungsverbot aus Art. 59 ZP zu beachten sei. Danach dürfe der Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander auf Grund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft einräumten, und sei der Vergleich beider Rechtsstellungen im Wege der Gesamtbetrachtung durchzuführen, wobei die Unionsbürger betreffenden Regelungen auf die richterrechtliche Ausformung der assoziationsrechtlichen Stellung und ihrer Verlustgründe „zumindest als Orientierungsrahmen“ einwirkten (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, juris Rz. 27 m.w.N.). Randnummer 28 Das Verwaltungsgericht durfte für die streitgegenständliche Entscheidung auch dahinstehen lassen, ob hinsichtlich des Besserstellungsverbots Orientierungsrahmen die - nicht als Klarstellung, sondern als Erweiterung anzusehende - Regelung in Art. 16 Abs. 4 der Unionsbürgerrichtlinie vom 29. April 2004 (RiL 2004/38/EG) über eine Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedsstaat für die Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren sein konnte (so das Bundesverwaltungsgericht noch in seinem Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6/08 -, juris Rz. 27, nunmehr ablehnend mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH in Sachen Ziebell das Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rz. 19 f.). Denn diese Richtlinie hat - so das Verwaltungsgericht zutreffend - im vorliegend maßgeblichen Zeitraum 1997/1998 noch nicht existiert, so dass die Regelung des Art. 16 Abs. 4 RiL 2004/38/EG diesbezüglich schon deshalb keine Anwendung finden konnte. Randnummer 29 Aus dem gleichen Grund ist auch das - nur im rechtlichen Ausgangspunkt übereinstimmende - schriftsätzliche Vorbringen des Klägers und der Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens verfehlt, heranzuziehen sei vorliegend stattdessen entsprechend diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 die Verlustregelung bei Aufenthalten außerhalb des Gemeinschaftsgebiets von mehr als 12 aufeinander folgenden Monaten in Art. 9 Abs. 1 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.