denen die Antragstellerinnen noch Ansprüche auf den einmaligen Bedarf für die Erstausstattung eines Kindes und auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende verfolgen, sind zulässig. Im Besonderen sind sie statthaft. Der Ausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt für keine der Antragstellerinnen vor. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,-- € nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (nur dann) nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Randnummer 2 Die Antragstellerin zu 2) kann aus eigenem Recht nur den einmaligen Bedarf für ihre Erstausstattung als Anspruch geltend machen (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII] i.V.
LG]; zur Zuordnung dieses Bedarfs zum Kind siehe Bundessozialgericht, Urteil vom 23. März 2010 - Aktenzeichen B 14 AS 81/08 R -, in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-4200 § 20 Nr. 8). Ihre Beschwerde kann deshalb nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft sein. Randnummer 3 Der Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII i.V.
LG) kann aus eigenem Recht wiederum nur der Antragstellerin zu 1) zustehen, hier als laufende Hilfe. Unter welchen Voraussetzungen der Streit um laufende Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem AsylbLG (einschließlich der sogenannten „Analogleistungen nach § 2 AsylbLG i.V.
dem SGB XII) die Statthaftigkeit einer Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG begründen kann, muss nicht erörtert werden. Selbst wenn das Rechtsmittel der Antragstellerin zu 1) nicht auf dieser Rechtsgrundlage statthaft wäre, so ergibt sich dessen Statthaftigkeit ebenso wie das der Antragstellerin zu 2) aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Randnummer 4 Die Antragstellerinnen haben ihr Rechtsschutzanliegen gemeinsam anhängig gemacht, wodurch eine Streitgenossenschaft in entsprechender Anwendung des § 74 SGG i.V.
In diesem Fall besteht der Wert des Beschwerdegegenstandes bei Einlegung von Rechtsmitteln durch mehrere Streitgenossen jedenfalls dann in der Summe der (noch geltend gemachten) Ansprüche, wenn diese Ansprüche - wie hier - wirtschaftlich nicht identisch sind (s. in diesem Zusammenhang etwa Bundessozialgericht, Urteile vom
Matratze (neu) und ein Kinderbett (gebraucht)
Matratze (neu) sowie 15,- € für einen Hochstuhl, insgesamt also 526,-- €. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt angesichts dessen den Schwellenwert von 750,-- €. Randnummer 6 Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Randnummer 7 Ob bezüglich der Antragstellerin zu 1) der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2015 zum Aktenzeichen S 184 AY 403/15 ER einer erneuten Entscheidung über ihr Anliegen entgegensteht, kann dahingestellt bleiben. Für eine Verpflichtung des Antragsgegners fehlt es jedenfalls an einem „Anordnungsanspruch“. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1) die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf für Alleinerziehende erfüllt. Allein erzieht diejenige, die ohne Hilfe Dritter die Pflege und Erziehung des Kindes leisten muss. Alleinerziehung liegt im Regelfall unter anderem dann nicht vor, wenn der andere Elternteil
im Haushalt lebt. Keine Bedeutung hat, ob der andere Elternteil sich tatsächlich um das Kind kümmert (siehe etwa Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 30 Randnummern 30ff). Randnummer 8 Dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) ist nicht zu entnehmen, dass Herr V (oder V) A (oder Al oder A), geboren 1986, nicht mehr
ihr in einer Wohnung lebt. Soweit dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) zu entnehmen ist, dass Herr A nicht Vater der Antragstellerin zu 2) ist, widerspricht das dagegen den Angaben, die sie gegenüber verschiedenen Stellen mehrfach gemacht hat (am
te von Berlin Herrn V A außerdem Vollmacht erteilt, unter anderem „die Erstausstattung für S zu beantragen und in Empfang zu nehmen“). Jedenfalls vor diesem Hintergrund ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1) alleinerziehend ist. Ob Herr A der „Ehemann“ oder der „Lebensgefährte“ der Antragstellerin zu 1) ist, hat keine Bedeutung. Randnummer 9 Betreffend den Bedarf „Erstausstattung“ kann dahingestellt bleiben, ob eine Leistung möglicherweise bereits erbracht worden ist (den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die Mutter der Antragstellerin zu 1), welche die Leistungen für die bei der Geburt der Antragstellerin zu 2) noch minderjährige Antragstellerin zu 1) in Empfang genommen hat, auch Leistungen für die bereits geborene Antragstellerin zu 2) in Empfang genommen haben könnte). Dahingestellt bleiben kann auch, ob eine „Erstausstattung“ aus Anlass der Geburt
zunehmendem zeitlichem Abstand zur Geburt überhaupt noch nachgeholt werden kann (der durch Wachstum und Verschleiß entstehende Bekleidungsbedarf ist z.B. regelmäßig
der Regelleistung zu decken, Bundessozialgericht, Urteil vom 23. März 2010 - Aktenzeichen B 14 AS 81/08 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 8). Für eine Verpflichtung des Beklagten fehlt es jedenfalls an einem „Anordnungsgrund“, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Insoweit wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Randnummer 10 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Randnummer 11 Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001260792
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