Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - § 1a Abs 4 AsylbLG - Zuständigkeit eines anderen Staates in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung - Nichtanwendbarkeit bei Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin-III-Verordnung - § 1a Abs 2 AsylbLG - vollziehbare Ausreisepflicht - nicht bei Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung Leitsatz
(4)414, Seite 15, vertritt diese Auffassung nicht, sondern hält eine Leistungsabsenkung gemäß § 1a Abs. 2 AsylblG für die Dublin-III-Fälle für möglich. Randnummer 10 Auch der erkennende Senat hält eine Absenkung gemäß § 1a Abs. 2 AsylblG für Dublin-III-Fälle für möglich, im Falle der Antragsteller sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch nicht erfüllt. Diese lautet: Randnummer 11 Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. Randnummer 12 Diese Vorschrift ist bereits nur auf Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 AsylblG anwendbar, zu diesen gehören die Antragsteller jedoch nicht. Diese Vorschrift lautet: Randnummer 13 Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Randnummer 14 Der Antragsteller zu 1) ist nicht vollziehbar ausreisepflichtig, weil das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam mit Beschluss vom
- Januar 2016, Az. VG 6 L 1973/15.A festgestellt hat, dass die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom
- Dezember 2015 gerichtete Klage VG K 4927/15.A aufschiebende Wirkung hat. Mit dem genannten Bescheid war der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden und die Abschiebung nach Polen angedroht worden. Da die Klage aufschiebende Wirkung hat, gilt der Asylantrag nicht als abgelehnt, dem Antragsteller ist der Aufenthalt gestattet (§ 55 Abs. 1 AsylG). Die Aufenthaltsgestattung ist auch nicht erloschen, da keiner der Tatbestände des § 67 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, worauf die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat. Die Abschiebeandrohung ist nach dem Beschluss des VG nicht vollziehbar. Randnummer 15 Auch die Antragstellerin zu 2) und der Antragsteller zu 3) sind nicht vollziehbar ausreisepflichtig, da sie – wieder - im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind. Durch den Ablauf der Überstellungsfrist am
- Februar 2016, bestätigt durch das BAMF mit Schreiben vom
- Februar 2016, ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 29 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 für den Asylantrag zuständig geworden. In einem solchen Fall wird der den Asylantrag ablehnende Bescheid, hier der vom
- Oktober 2015, wirkungslos (vgl. Urteil des VG Potsdam vom
- Februar 2015, Az. 6 K 1344/14.A, juris Rdnr. 23). Gleichzeitig wird die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig gegenstandlos (VG Potsdam, Urteil vom
- Februar 2015, aaO., juris Rdnr. 25). Da nunmehr ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland (wieder) durchgeführt wird, ist der Aufenthalt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestattet (vgl. Bruns in Hofmann [Hrsg.], Kommentar zum Ausländerrecht,
- Auflage 2016, § 71a AsylVfG/AsylG, Rdnr. 17). Randnummer 16 Soweit der Aufenthalt des Ausländers gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG - [jetzt § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz] gestattet ist, besteht keine Ausreisepflicht (Bundesverwaltungsgericht <BVerwG >, Beschluss vom
- Dezember 1997, Az. 1 B 219/97, juris Rdnr. 6 = NVwZ-RR 1998, 264; im Sinne des Umkehrschlusses Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
- Oktober 2013, Az. B 7 AY 2/12 R, juris Rdnr. 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 3; Schröder in Hofmann [Hrsg.], aaO., § 55 AsylVfG/AsylG, Rdnr. 12 m.w.N.). Da sie sich auf Grund der Aufenthaltsgestattung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können die Antragsteller auch nicht auf eine freiwillige Ausreise verwiesen werden (vgl. zur Frage der freiwilligen Ausreise bei Aufenthaltsgestattung Verwaltungsgericht <VG> Aachen, Urteil vom
- Mai 2015, Az. 4 K 317/14, juris Rdnr. 75), so dass auch eine Leistungsabsenkung gemäß § 1 Abs. 3 AsylblG nicht in Betracht kommt. Randnummer 17 Damit ist ein Anordnungsanspruch jeweils glaubhaft gemacht worden. Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. An diesen sind bereits wegen des oben geschilderten funktionalen Zusammenhangs von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu stellen, da eine große Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht. Im Übrigen ergibt sich die Eilbedürftigkeit auch aus der Tatsache, dass die Antragsteller sonst längere Zeit unterhalb des Existenzminimums leben müssten. Randnummer 18 Die Antragsteller haben damit Anspruch auf nicht abgesenkte Leistungen. Die Leistungen sind gemäß § 3 AsylbLG in Verbindung mit der „Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab
- Januar 2016 vom
- Oktober 2015“ (BGBl. I Seite 1793) und für die Zeit ab dem
- März 2016 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom
- März 2016, BGBl. I Seite 390, in Kraft ab dem
- März 2016, zu erbringen. Von den Beträgen ist jeweils der Energiekostenanteil abzuziehen. Randnummer 19 Danach stehen dem Antragsteller zu 1) bis zum
- März 2016 131,00 Euro monatlich und für die Zeit ab dem
- März 2016 122,00 Euro monatlich für die Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe sowie zur Deckung des notwendigen Bedarfs 196,00 Euro monatlich zu. Abzuziehen ist jeweils der Energiekostenanteil von 30,30 Euro monatlich. Insgesamt ergibt sich also für die Zeit bis zum
- März 2016 ein Betrag von 296,70 Euro monatlich und für die Zeit ab dem
- März 2016 von 287,70 Euro monatlich. Randnummer 20 Der Antragstellerin zu 2) stehen 122,00 Euro monatlich für die Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe sowie zur Deckung des notwendigen Bedarfs 196,00 Euro monatlich, abzüglich des Energiekostenanteils von 30,30 Euro, also insgesamt 287,70 Euro monatlich zu. Randnummer 21 Dem Antragsteller zu 3) stehen 79,00 Euro monatlich für die Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe sowie zur Deckung des notwendigen Bedarfs 135,00 Euro monatlich, abzüglich des Energiekostenanteils von 7,88 Euro, also insgesamt 206,12 Euro monatlich, zu. Randnummer 22 Die Leistungen sind auch als Geldleistungen und nicht als Sachleistungen zu erbringen, da Sachleistungen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand bedeuten würden, was sich aus der Tatsache, dass der Antragsgegner auch die eingeschränkten Leistungen nach § 1a AsylbLG als Geldleistungen erbracht hat, ergibt. Es steht im Ermessen des Antragsgegners, entsprechende Sachleistungen zu erbringen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG). Randnummer 23 Der Beginn der Leistungen für den Antragsteller zu 1) war entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts zu belassen. Der gewählte Beginnzeitpunkt ist nicht rechtswidrig, so dass der Senat auch keinen Anlass hatte, die Entscheidung zu ändern. Es war allerdings, dem Wesen der einstweiligen Anordnung entsprechend, ein Enddatum zu setzen, insoweit war der Beschwerde des Antragsgegners stattzugeben. Randnummer 24 Der Beginn der Leistungen für die Antragstellerin zu 2) und den Antragsteller zu 3) war auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats festzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller zur Abwendung einer Notlage dringend auf höhere Leistungen auch für die Zeit vor der Entscheidung des Senats angewiesen sind, sind nicht ersichtlich. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 25 Die einstweilige Anordnung war nur bis zum
- August 2016 vorzunehmen, damit möglichen Änderungen zeitnah Rechnung getragen werden kann. Randnummer 26 Den Antragstellern zu 2) und 3) war Prozesskostenhilfe sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren L 15 AY 15/16 B ER unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren, da die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot bzw. sogar teilweise erfolgreich war (§ 73 a SGG i.V.m. 114 ZPO). Gleiches gilt für den Antragsteller zu 1) für das Beschwerdeverfahren, hier war Prozesskostenhilfe bereits zu bewilligen, weil der Antragsgegner die Beschwerde eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt bzgl. des Beschwerdeverfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus § 193 SGG analog und bzgl. der Beschwerde wegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 28 Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG). Randnummer 29 Mit diesem Beschluss erledigt sich auch der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001260795