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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 20. Senat L 20 SF 61/16 B AB Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Beschwerde - Zurückweisun

Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Beschwerde - Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs Leitsatz Keine Beschwerde gegen Beschlüsse des Sozialgerichts über die Zurückweisung von Ablehnungsgesuche. (Rn.2) Orientierungssatz Soweit im Hinblick auf den in § 60 Abs 1 SGG idF vom 22.12.2001 enthaltenen Verweis auf die §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung - ZPO - vertreten wurde, dass gem § 60 Abs 1 SGG iVm § 46 Abs 2 Halbs 2 ZPO eine Beschwerde entgegen der Regelung des § 172 Abs 2 SGG statthaft sei (vgl LSG Essen vom 7.5.2012 - L 11 SO 108/12 B = NZS 2012, 716), ist dies jedenfalls mit der klarstellenden Änderung in § 60 Abs 1 SGG durch Art 7 Nr 6 Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze - BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl I S 3836) mit Wirkung ab dem 25.10.2013 nicht mehr vertretbar. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,

  1. Januar 2016, S 14 SF 328/16 AB, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom
  2. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde gegen die die mit Beschluss des Sozialgerichts vom
  3. Januar 2016 erfolgte Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ist nicht statthaft und war in entsprechender Anwendung des § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen. Randnummer 2 Nach § 172 Abs. 2 SGG sind Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Dies ergibt sich insoweit eindeutig aus dem Wortlaut des § 172 Abs. 2 SGG. Soweit im Hinblick auf den in § 60 Abs. 1 SGG in der bis zum
  4. Oktober 2013 geltenden Fassung (SGG a.F.) enthaltenen Verweis auf die §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung – ZPO – vertreten wurde, dass gem. § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO eine Beschwerde entgegen der Regelung des § 172 Abs. 2 SGG statthaft sei (LSG NRW v. 07.05.2012 – L 11 108/12 B – juris), ist dies jedenfalls mit der klarstellenden Änderung in § 60 Abs. 1 SGG durch Artikel 7 Nr. 6 Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze - BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) vom
  5. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung ab dem
  6. Oktober 2013 nicht mehr vertretbar (vgl. BT-Drs. 17/12297, S. 39 zu Art. 6 Nr. 6; Bittner in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 172, Rn. 34; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  7. Auflage 2014, § 60, Rn. 1c). Randnummer 3 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 4 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001260969

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