übersäuerten Muskeln, Lymphstau oder Entzündungen betroffene Gewebe" durch "Beschleunigung des Lymphstroms" und daraus folgender "schnellerer Erholung der beanspruchten Muskulatur" enthält eine relevante Irreführung der Verbraucher über eine wissenschaftlich gesicherte Wirkungsweise, wenn es an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung der beworbenen Anwendungserfolge fehlt. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
60.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe
42.000 € und vor der Vollstreckung wegen der Kosten Sicherheit in Höhe
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Urteilsumdrucks) mit den nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen. Randnummer 2 Der Kläger (V... S... W... e.V.) hat zuletzt beantragt, Randnummer 3 wie [erstinstanzlich] erkannt [s.u.]. Randnummer 4 Die Beklagte (A... ... .) hat beantragt, Randnummer 5 die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, Randnummer 7 es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, Randnummer 8 im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für kinesiologische Tapes, insbesondere für ein so genanntes “N... K... T.. Original”, zu werben:
Amts wegen zu prüfen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Gericht dabei nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden. Es gilt vielmehr der Grundsatz des Freibeweises (Senat WRP 2012, 992, 993; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG,
Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet.
einem zu engen sachlichen Markt aus, wenn sie allein auf den Vertrieb
(Kinesiologie-)Tapes abstellt. Randnummer 32 Die streitgegenständlichen Werbeaussagen beziehen sich zwar konkret auf ein derartiges Produkt. Zu den dadurch berührten Branchen gehören aber neben der Branche der Hersteller solcher Tapes auch die Branchen, die ihrer Art nach
den angegriffenen Werbeaussagen berührt werden. In Rede steht insoweit eine "gezielte Einflussnahme auf das neurologische und zirkulatorische System des Menschen", "Schmerzreduktion", eine "Verbesserung der Muskelfunktion", eine "Stimulation des Lymphsystems", "Wirkung auf die inneren Organe", "Schmerztherapien" und eine "direkte Einflussnahme auf
übersäuerten Muskeln, Lymphstau oder Entzündungen betroffene Gewebe" durch "Beschleunigung des Lymphstroms" und daraus folgender "schnellerer Erholung der beanspruchten Muskulatur". Mit all dem sind branchenmäßig zwanglos u.a. Ärzte, Kliniken und Krankenhäuser sowie Apotheker bzw. (sonstige) Vertreiber
Arznei- und beispielsweise Nahrungsergänzungsmitteln befasst (vgl. auch [bezgl. "Magnetfeldtherapie"] OLG Koblenz Magazindienst 2016, 372, 373). c) Randnummer 33 Aus vorstehend skizzierten Branchen gehört dem Kläger eine erhebliche Anzahl
Unternehmen an, wie die etwa auf Seite 5 der Replik vom 10. Juli 2014 (Band I Blatt 65 der Akten) zusammengefasst angeführten Mitglieder (Hamburger Apothekerverein e.V., Bundesverband Deutscher Versandapotheken, 118 Unternehmen der Heilmittelbranche, 40 Hersteller und Großhändler
Arzneimitteln, 18 Unternehmen
Naturheilmitteln, 32 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen [darunter 5 Ärzte und 13 Heilpraktiker], 8 Apotheken, 6 Kliniken) zeigt, was das Landgericht zutreffend im Wege des Freibeweises anhand der vorgelegten Mitgliederliste, Stand 1. Juli 2014 (Anlage K 10) nebst eidesstattlicher Versicherung gleichen Datums (Anlage K 11) festgestellt hat. Diese Nachweise waren für die hier angegriffene Entscheidung hinreichend aktuell (und sind es auch noch für die hier zu treffende Berufungsentscheidung). So reichen etwa zum Schluss der mündlichen Verhandlung erst einige Monate alte Unterlagen aus (vgl. BGH GRUR 2015, 1140, Rn. 15 - Bohnengewächsextrakt). Aber auch im Übrigen sind an die Aktualität der Nachweise keine übertriebenen Anforderungen zu stellen, wenn der Gegner (wie auch vorliegend) keine signifikante Änderung des Mitgliederbestands darlegt (vgl. Büscher, GRUR 2016, 113, 126); unschädlich wären hier auch (etwaige) geringfügige Fehler (vgl. Köhler/Feddersen a.a.O. Rn. 3.66 m.w.N.). Dafür dass hinsichtlich vorstehend angeführter Mitglieder hier (aktuell) Fehler vorlägen bzw. mittlerweile aufgetreten sind, hat die Berufung keine (konkreten) Anhaltspunkte vorgetragen. II. Randnummer 34 Entgegen dem - zweitinstanzlich erstmaligen - Vorbringen der Berufung ist die Geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1, § 3 UWG im Streitfall nicht gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, denn sie ist nicht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich und dient insbesondere nicht vorwiegend dazu, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Allerdings kann es im Einzelfall missbräuchlich sein, wenn ein Verband i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig duldet. Andererseits gibt es keine Obliegenheit eines Verbands, auch gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich der außenstehende Dritte berufen könnte. Daher ist in solchen Fällen zu fragen, ob der Verband überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. So ist beispielsweise ein Missbrauch anzunehmen, wenn ein Verband mit seinem ausschließlichen Vorgehen gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, die dann Schutz vor Verfolgung durch den Verband genießen (Köhler/Feddersen a.a.O., § 8 Rn. 4.21 m.w.N.). Dafür lässt sich hier aber nichts feststellen. Insoweit fehlt es an hinreichend konkretem Vortrag der - insoweit darlegungs- und beweisbelasteten (vgl. insoweit Köhler/Feddersen a.a.O. Rn. 4.25 m.w.N.) - Beklagten. III. Randnummer 35 Der Unterlassungsanspruch ergibt sich vorliegend aus einer relevanten Irreführung der Verbraucher über eine wissenschaftlich gesicherte Wirkungsweise, mit der die Beklagte das
ihr vertriebene Produkt bewirbt, und zwar gemäß § 3 Satz 1 Satz 2 Nr. 1 HWG i.V. mit § 3a UWG (= § 4 Nr. 11 UWG a.F.) sowie gemäß 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG jeweils i.V. mit §§ 8, 3 UWG.
Produkten" unberührt. Nach Erwägungsgrund 9 Satz 3 zur UGP-Richtlinie können die Mitgliedstaaten "unter Berufung auf den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet für Geschäftspraktiken Beschränkungen aufrechterhalten oder einführen oder diese Praktiken verbieten, beispielsweise im Zusammenhang mit Spirituosen, Tabakwaren und Arzneimitteln". Dies geschieht u.a. im Heilmittewerbegesetz (vgl. auch BGH GRUR 2015, 504, Rn. 10 - Kostenlose Zweitbrille; BGH GRUR 2015, 813, Rn. 11 ff. - Fahrdienst zur Augenklinik). Soweit Marktverhaltensregelungen daher - wie hier § 3 HWG - (zumindest auch) dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit
Verbrauchern dienen und ggf. die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts beachten, kann ihre Einhaltung nach § 3a UWG durchgesetzt werden (vgl. nur Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.25 m.w.N.). b) Randnummer 40 Der Berufung ist "nicht nachvollziehbar", wie das Landgericht zu der Annahme gelangt, dass die beanstandeten Aussagen sich auf die Beseitigung oder Linderung
Krankheiten und krankhafte Beschwerden i.S.
1 Nr. 2 HWG beziehen (LGU 7). Indes ist dieses Berufungsvorbringen wiederum dem Senat kaum verständlich, tragen doch Werbeaussagen wie "Schmerzreduktion" und "Schmerztherapie" besagten Bezug evidenter maßen schon vom unmittelbaren Bedeutungsgehalt her geradezu in sich. c) Randnummer 41 Die Berufung meint, eine Gefährdung des Schutzzecks des HWG vor den Gefahren der unsachgemäßen Selbstmedikation sei ausgeschlossen. Dem ist nicht so. Wer - zum Beispiel bei einem aufgetretenen, unter Umständen auch ernsthaften, Trainingsschaden - Schmerzen nicht als Signal versteht, sofort zum Arzt zu gehen, sondern - in der Hoffnung auf die versprochene Schmerzlinderung - zum hier beworbenen Produkt greift (und sogar ohne ärztliche Konsultation mit dem Training fortfährt), der kann schon infolge des unterbliebenen Arztbesuchs ernsthafte (weitere) Schäden davontragen. (Auch) vor solchen Schäden einer unsachgemäßen Selbstmedikation soll das HWG schützen. Daher kommt es auf das weitere Berufungsvorbringen in diesem Zusammenhang, "die positiven Effekte
Kinesiologie Tapes" seien "unstreitig (...) erwiesen" und es stehe "ebenso unstreitig" fest, dass Kinesiologie Tapes "vollkommen nebenwirkungsfrei" seien, insoweit nicht an. Auch wenn man beides hier so annehmen wollte, wäre die vorstehend skizzierte Gefährdung infolge unsachgemäßer Selbstmedikation nicht ausgeräumt, bliebe der Schutzzweck des HWG also tangiert. d) Randnummer 42 Zutreffend hat das Landgericht (LGU 7 f.) zu den
den streitgegenständlichen Werbeaussagen angesprochenen Verkehrskreisen neben dem Fachpublikum (den Händlern sowie den professionellen Anwendern des beworbenen Produkts, wie etwa Ärzten) auch die Verbraucher gerechnet, die sich zum Beispiel mittels Internet-Suchmaschine nach geeigneten Behandlungen und den Möglichkeiten einer geeigneten Schmerzreduktion oder Schmerztherapie - etwa nach einer sportlichen Überbeanspruchung - erkundigen. Davon zeugt auch gerade die angegriffene konkrete Verletzungsform u.a. hinsichtlich der dort wiedergegebenen lobenden Aussagen, welche zu einem großen Teil ersichtlich nicht
beruflichen Anwendern, sondern
Endverbrauchern stammen. Zu den weiteren - den Endverbraucherabsatz nahelegenden - Einzelheiten des angegriffenen Werbeauftritts (Anlage K 1) hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, ohne dass dies hier wiederholt werden müsste. Der Referenzverbraucher (wie im Übrigen aber auch der gewerbliche Abnehmer) versteht die in Rede stehenden Werbeaussagen entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht als "allgemein gehaltene Ausführungen und anpreisende Werbeappelle", sondern nimmt sie für bare Münze. Nähme er sie - wie die Berufung anzunehmen scheint - nicht ernst, würde er kein Geld für das Produkt ausgeben und die Werbung der Beklagten diente nicht dem Zweck der Absatzsteigerung, was aber die Berufung kaum wird behaupten wollen. Randnummer 43 Als (Sport treibende) Endverbraucher gehören die Mitglieder des erkennenden Senats selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen und können Vorstehendes (wie auch alle nachfolgenden, die Irreführung betreffenden Punkte) aus gesicherter eigener Anschauung beurteilen (vgl. auch Senat WRP 2016, 392, 394 ). Ein abweichendes Verständnis
Ärzten und sonstigen beruflichen Anwendern besagten Produkts ist
der Beklagten nicht hinreichend konkret und zur Überzeugung des Senats dargetan. e) Randnummer 44 Den streitgegenständlichen Aussagen wird der angesprochene Verbraucher zugleich entnehmen, dass die ausgelobten Wirkungen der "gezielten Einflussnahme auf das neurologische und zirkulatorische System des Menschen", der "Schmerzreduktion", der "Verbesserung der Muskelfunktion", der "Stimulation des Lymphsystems", der "Wirkung auf die inneren Organe", der Verwendung bei der "Schmerztherapie", der "direkten Einflussnahme auf
übersäuerten Muskeln, Lymphstau oder Entzündungen betroffene Gewebe" durch "Beschleunigung des Lymphstroms" und daraus folgender "schnellerer Erholung der beanspruchten Muskulatur" bereits wissenschaftlich abgesichert sind. Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass in den Werbeaussagen die Wirkmechanismen in einer Weise hinreichend konkret dargestellt wurden, dass die Annahme nahe liegt, diesen Aussagen liege eine wissenschaftliche Erkenntnis zu Grunde. f) Randnummer 45 Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung der beworbenen Anwendungserfolge. Dies hat die Beklagte schon nicht erheblich bestritten. Auf die (
der Berufung angeschnittene) Frage der Beweislast (vgl. dazu auch OLG Koblenz Magazindienst 2016, 372, 373 [bezgl. "Magnetfeldtherapie"]; ferner BGH WRP 2016, 463, Rn. 16 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir [bezgl. § 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung]) kommt es deshalb vorliegend nicht entscheidend an. Der Kläger macht (u.a., sinngemäß) geltend, es lägen keinerlei aussagekräftige Studien zu den ausgelobten Produktwirkungen vor und belegt seine diesbezügliche (Negativ-)Behauptung (u.a.) mit einem insoweit kritischen - wenn auch eher "feuilletonistisch" gehaltenen - Artikel zu Kinesio-Tapes in der "Ärztezeitung" (Anlage K 8), was nach eingangs Ausgeführtem zunächst einmal genügt, um der Beklagten eine konkrete Darlegung zu etwaigen, diesbezüglich vorhandenen, wissenschaftlichen Erkenntnisgewinnen (Untersuchungen mit Darstellung des Untersuchungsverlaufs und der Untersuchungsergebnisse) abzuverlangen. Dem ist die Beklagte aber nicht nachgekommen, dies insbesondere auch nicht mit Bezugnahme auf die
ihr vorgelegten Anlagen B 3 bis B 6, denn auch nur irgendeine wissenschaftliche Untersuchung wird dort (weder in Verlauf noch Ergebnis) in irgendeiner Weise dokumentiert. g) Randnummer 46 In diesem Zusammenhang haben insbesondere auch die verschiedenen (erst- und zweitinstanzlichen) Sachverständigenbeweisantritte der Beklagten keine Relevanz. Randnummer 47 Bei der ihm obliegenden Beweisführung, dass die
ihm aufgestellten Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Kenntnissen entsprechen, kann sich der Werbende nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse stützen, eine Führung des Beweises der Richtigkeit seiner Behauptungen durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse kommt nicht in Betracht. Die Werbeaussage muss folglich in dem Moment wissenschaftlich gesichert sein, in dem sie getätigt wird (Senat Magazindienst 2014, 788, juris-Rn. 283; Senat Magazindienst 2014, 780, juris-Rn. 116; jeweils m. w. N.). Der Beklagten lagen solche Nachweise nicht vor, anderenfalls sie diese dem Gericht vorgelegt hätte Randnummer 48 Die Zulassung einer Führung des Beweises durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse liefe darauf hinaus, dem Werbenden zu ermöglichen, eine Wirksamkeit erst einmal auf "gut Glück" zu behaupten. Zum einen würde hierdurch der klagende Mitbewerber oder Verband mit einem erheblichen Kostenrisiko belastet, da er mit den (häufig erheblichen) Kosten einer umfassenden wissenschaftlichen Untersuchung belastet würde, wenn sich die Behauptung des Werbenden zufälligerweise durch ein solches Sachverständigengutachten als richtig herausstellen sollte. Dies wäre ein Risiko, das viele Mitbewerber
einem Vorgehen ganz abhalten würde, während es für den Anbieter nachgerade wirtschaftlich sinnvoll wäre, die gebotenen Studien grundsätzlich erst im Rahmen eines Rechtsstreits durchführen zu lassen, da auf diese Weise die hohen Kosten einer wissenschaftlichen Absicherung in dem einem oder anderen Fall auf den Prozessgegner abgewälzt werden könnten. Zum anderen würde dem Werbenden gestattet, auf Kosten der Gesundheit der Verbraucher quasi "Roulette zu spielen". Letzteres ist entscheidend. Nur bei einer Beschränkung auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und bekannte Erkenntnisse kann der Grundsatz, auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, bei dem die Gefahr
Schäden besonders groß ist, nur solche Werbeangaben zuzulassen, die gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, umfassend verwirklicht werden (Senat Magazindienst 2014, 788, juris-Rn. 284; Senat Magazindienst 2014, 780, juris-Rn. 117; jeweils, m. w. N.). Die Verwendung der entsprechenden Angaben ist m. a. W. nur dann zulässig, wenn die behauptete positive Wirkung bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden (vgl. BGH GRUR 2013, 958, Rn. 21 - Vitalpilze; Senat Magazindienst 2014, 788, juris-Rn. 284; Senat Magazindienst 2014, 780, juris-Rn. 117). h) Randnummer 49 Ein Verstoß gegen die berufliche Sorgfaltspflicht i.S.
2 lit. a UGP-Richtlinie (bzw. gegen die unternehmerische Sorgfalt i.S.
2 UWG) liegt im Fall einer Irreführung (wie hier) evidenter maßen und automatisch vor und ist deshalb in einem solchen Fall nicht mehr gesondert zu prüfen (vgl. nur EuGH GRUR 2013, 1157, Rn. 36 ff. - CHS Tour Services; Köhler a.a.O. § 3 Rn. 3.18). i) Randnummer 50 Bei einem Verstoß gegen Bestimmungen, die - wie hier § 3 HWG - dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, ist grundsätzlich - und so auch hier -
einer spürbaren Beeinträchtigung i.S.
1, Abs. 2 UWG a.F. auszugehen (vgl. BGH GRUR 2015, 813, Rn. 25 - Fahrdienst zur Augenklinik). Durch die mittlerweile erfolgte gesetzliche Aufnahme der Wesentlichkeitsklausel anstelle des Spürbarkeitsvorbehalts in § 3 UWG hat sich inhaltlich nichts geändert. Daher gilt Vorstehendes für § 3 Abs. 2 UWG und das Merkmal der wesentlichen Beeinflussung entsprechend (vgl. Büscher a.a.O. S. 115). Des Weiteren liegt hier auf der Hand, dass die in Rede stehende irreführende Werbung der Beklagten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Denn gerade die Auslobungen wie bspw. "Schmerzreduktion", sind geeignet, den (im Beispiel: unter Schmerzen leidenden) Verbraucher überhaupt erst zum Kauf des umworbenen Produkts zu veranlassen. k) Randnummer 51 Schließlich reklamiert die Berufung für sich vergeblich das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dieses steht im Streitfall der Richtigkeit des erstinstanzlich ausgesprochenen Verbots nicht entgegen. Zwar müssen sämtliche Maßnahmen gegen Unternehmer dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. EuGH GRUR 2015, 600, Rn. 59 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde/UPC). Auch das Irreführungsverbot steht unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BGH GRUR 2003, 628, 630 - Klosterbrauerei). Im Streitfall kommt das aber bereits deshalb nicht entscheidend zugunsten der Beklagten zum Tragen, weil es um Irreführung im Gesundheitsbereich geht und diese alles andere als geringfügig ist. Auch Ausreißer müssen grundsätzlich zumindest unterlassen werden. (Bei § 890 ZPO bzw. § 339 BGB fände dann ohnehin eine Verschuldensprüfung statt, wo Ausreißer dann ggf. auch einmal herausgenommen werden können.) Dass und warum die Rechtsprechung zu einem exzeptionellen -
der Berufung aber auch hier reklamierten - "Ausreißerfall" (vgl. BGH GRUR 1987, 52 - Tomatenmark) hier weder einschlägig noch übertragbar ist, hat das Landgericht überzeugend ausgeführt (LGU 9), worauf verwiesen werden kann. Bei irreführender Werbung mit Gesundheitsbezug ist das Verbraucherinteresse in ungleich höherem Maße tangiert als bei bloßer, vereinzelter Vorratslücke (so war es bei BGH GRUR 1987, 52 - Tomatenmark). Bei Falschangaben sind auch schon viel bedeutendere Gewichte nötig, um ein Verbot einmal als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen (s. etwa die Sachverhaltsgestaltung bei BGH GRUR 2003, 628 - Klosterbrauerei). IV. Randnummer 52 Schließlich ist der erstinstanzliche Unterlassungsausspruch entgegen der Berufung auch nicht fehlerhaft formuliert.
Satz 2 wird nur durch Mitanführung
Satz 1 verständlich, sodass hier die Kombination beider Sätze zu Recht verboten worden ist. C. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Eine Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Randnummer 57 Schmelz Johansson Dr. Hess Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001261011
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