Festsetzung des Auffangstreitwertes bei mehreren Streitgegenständen Orientierungssatz 1. Nach dem Wortlaut des § 52 GKG ist ein Streitwert von 5000.- €. anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand eine
zum Streitgegenstandsbegriff Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 95 Rn. 4ff., m.w.N.), zusammenzurechnen. Demgegenüber ist es unerheblich, ob mit der Klage nur ein einziger Bescheid angegriffen wird, da dieser Bescheid zwar den Klagegegenstand im Sinne des § 95 SGG darstellt (
auch hierzu Leitherer, a.a.O., § 95 Rn. 4, mit weiteren Nachweisen; anderer Ansicht wohl van der Ploeg in NZS 2011, 212 unter Zugrundelegung eines anderen Streitgegenstandbegriffs), aber mehrere Regelungen und damit angreifbare Streitgegenstände enthalten kann. Selbst wenn aber in dem gerichtlichen Verfahren mehrere prozessuale Ansprüche angegriffen werden, so führt dies grundsätzlich zu der Notwendigkeit einer Wertermittlung nach § 52 Abs. 1 GKG und nur wenn dies nicht möglich ist zu einem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (Hartmann, a.a.O., § 52 Rn. 22, mit weiteren Nachweisen). Die Verbindung von beidem (individuelle Wertermittlung nach Absatz 1 unter Anwendung des Auffangwertes nach Absatz 2) ist hingegen auch bei mehreren gleichzeitig erhobenen Ansprüchen systematisch nicht vorgesehen. Randnummer 19 In diesem Zusammenhang ist schließlich auch auf den Gesetzeszweck hinzuweisen, der ebenfalls gegen eine Multiplikation oder Addition des Auffangwertes von § 52 Abs. 2 GKG spricht. Randnummer 20 Erkennbares Ziel der Regelungen ist eine Wertermittlung für die gerichtlichen Verfahren nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger. Bietet hierfür der Sach- und Streitstand keine ausreichenden Anhaltspunkte, darf und muss das Gericht den Auffangwert nach § 52 Abs. 1 GKG heranziehen; eine Beweiserhebung zur Ermittlung der nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebenden Merkmale ist dann weder geboten noch zulässig (Hartmann, a.a.O., § 52 Rn. 20, m.w.N.). Danach ist das Gericht zwar im Grundsatz gehalten, vorrangig unter Berücksichtigung des Antrages des Klägers (siehe Wortlaut § 52 Abs. 1 GKG) die Bedeutung der Sache und damit den Wert zu ermitteln. Ist aber ein Wert danach nicht zu beziffern, so hat das Gericht ohne weitere Ermittlungen und damit auch ohne weiteren Arbeitsaufwand den Auffangwert von § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen. Insbesondere dieses Ziel der Arbeitsentlastung der Gerichte würde konterkariert, wenn diese auch bei ungenügenden Anhaltspunkten gehalten wären, den Wert eines Verfahrens beispielsweise unter mehrfacher Berücksichtigung des Auffangwertes zu ermitteln. Randnummer 21 Schließlich ist weder die Ermittlung und Berücksichtigung von „Maßnahmen mit Regelungscharakter“ (
27. Senat Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.) noch von „Maßnahmekomplexen“ (
- Senat Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.) objektiv, transparent und zweifelsfrei nachvollziehbar. Randnummer 22 Unter entsprechender Anwendung des § 5 ZPO sah der bisher zuständige
- Senat des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hierzu eine Notwendigkeit, da nach seiner Ansicht in einem Klageverfahren gegen einen angegriffenen Maßnahmenbescheid mit einer Vielzahl geforderter Maßnahmen mehrerer Ansprüche geltend gemacht worden. Letztlich hat damit auch der
- Senat auf den bereits oben genannten Streitgegenstandsbegriff im Sinne von § 39 GKG abgestellt. Hierbei hat er allerdings nicht berücksichtigt, dass ein Maßnahmenbescheid zwar gegebenenfalls mehrere angemahnte Maßnahmen/Regelungen enthalten kann, er jedoch insgesamt mit einer Anfechtungsklage anzugreifen ist und dort allein Streitgegenstand die Behauptung des Klägers ist, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und enthalte einen Eingriff in seine Rechtssphäre (siehe Leitherer, a.a.O., § 95 Rn. 6, m.w.N.). Denn Ziel einer Anfechtungsklage ist allein die Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts (§ 54 SGG). Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Kläger weitere prozessuale Ansprüche in demselben Gerichtsverfahren im Wege der Klagehäufung geltend macht, bspw. auch einen Feststellungs- oder einen Leistungsantrag in demselben Verfahren stellt (vgl. auch zur objektiven Klagehäufung Leitherer, a.a.O., § 56 Rn. 1ff., m.w.N.). Randnummer 23 Außerdem erscheint es für den erkennenden Senat in dem hier streitgegenständlichen Maßnahmenbescheid und in der Vielzahl der Maßnahmenbescheide generell als äußerst schwierig, verschiedene Maßnahmen mit Regelungscharakter zu erkennen. Der hier angegriffene Maßnahmenbescheid vom
- Dezember 2011 erfolgte ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Regelung des § 115 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und auf den Prüfbericht des MDK. Nach dieser gesetzlichen Regelung entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen nach Anhörung des Trägers der Pflegereinrichtung und der beteiligten Trägervereinigung unter Beteiligung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, welche Maßnahmen zu treffen sind und erteilen dem Träger der Einrichtung hierüber einen Bescheid, wenn im Rahmen einer zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (
§ 112
SGB XI) durchgeführten Qualitätsprüfung (
§ 114
SGB XI) Mängel festgestellt werden (
§ 115Abs.
1 SGB XI). Der Regelungsgehalt des Maßnahmenbescheides vom
- Dezember 2011 im Sinne von § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erschöpft sich damit letztlich in der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität durch Benennung und Aufforderung zum Abstellen der festgestellten Mängel. Dies zugrunde gelegt wäre wohl nur von einer einzigen Regelung auszugehen, nämlich der Verpflichtung zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität durch Abstellen der festgestellten Mängel. Dies zeigt sich nach Ansicht des Senats auch in der Konsequenz einer Verletzung der geforderten Maßnahmen. Denn nach § 115 Abs. 2 ff. SGB XI kann eine Verletzung der auferlegten Maßnahmen nur dazu führen, dass die Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend gekürzt werden können (§ 115 Abs. 3 SGB XI), eine Ersatzpflege kurzfristig vermittelt wird (§ 115 Abs. 4 SGB XI) oder der Versorgungsvertrag in schwerwiegenden Fällen sogar gekündigt wird (§ 115 Abs. 2 S. 2 SGB XI). Regelungsziel ist damit insgesamt immer eine Qualitätssicherung der Pflege. Randnummer 24 Dieselben Erwägungen sprechen nach Ansicht des erkennenden Senats auch gegen die Bildung von Maßnahmekomplexen im Sinne der Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Randnummer 25 Der
- Senat des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom
- Mai 2010 (L 10 B 41/09 P, zitiert nach juris) hierzu ausgeführt, der dort von der Klägerin selbst geltend gemachte finanzielle Mehraufwand für die Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel sei nicht fassbar und hätte auch keine realistische Grundlage. Andererseits sei der einmalige Auffangwert von 5.000 € nicht ausreichend, denn der damalige Maßnahmenbescheid habe immerhin 15 Verpflichtungen (Maßnahmen) enthalten, die sich unter anderem auf den personellen Bereich und die Dokumentation bezogen hätten. Deswegen sei der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG als Ausgangswert einer Wertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG heranzuziehen und angemessen zu erhöhen. Hierzu seien Maßnahmekomplexe zu bilden und der Auffangwert entsprechend zu multiplizieren. Randnummer 26 Wie derselbe Senat in seinem Beschluss vom
- März 2012 (L 10 P 133/11 B, zitiert nach juris) aber ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses von Maßnahmebescheiden mit verschiedenen zu gewichtenden Anforderungen schon dem Grunde nach mit Unsicherheiten verbunden und entzieht sich insoweit einer mathematischen Berechnung. Genau für eine solche Situation wurde mit der Regelung des § 52 Abs. 2 GKG von dem Gesetzgeber jedoch eine Handhabe mit dem Auffangstreitwert von 5.000 € gegeben. Randnummer 27 Außerdem ist auch bei einer Vielzahl von Maßnahmen (im damals zur Entscheidung anstehenden Fall von 15 Maßnahmen, vorliegend von acht Maßnahmen) denkbar, dass die Addition der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Maßnahmen für den Kläger zusammen eine Summe von nicht mehr als 5.000 € ergibt. Mit anderen Worten kann allein aus einer Vielzahl von Maßnahmen nicht automatisch auf eine größere Bedeutung und damit einen höheren (Gesamt-) Streitwert geschlossen werden. Liegen für die einzelnen Maßnahmen keinerlei Anhaltspunkte für eine Wertberechnung vor, so besteht deshalb nach Ansicht des Senats auch bei einer Vielzahl von Maßnahmen weder eine Notwendigkeit noch eine Berechtigung von dem pauschalen Auffangstreitwert in Höhe von 5000 € nach der Regelung des § 52 Abs. 2 GKG abzuweichen. Randnummer 28 Schließlich zeigt auch das vorliegende Verfahren sehr deutlich die tatsächlichen und rechtlichen Grenzen einer Wertermittlung in Fällen der vorliegenden Art. Eine Bildung von verschiedenen „Maßnahmen mit Regelungscharakter“ oder „Maßnahmekomplexen“ ist kaum objektiv nachvollziehbar möglich und damit auch eine Streitwertfestsetzung in solchen Fällen äußerst angreifbar. Randnummer 29 In dem ursprünglich angegriffenen Bescheid vom
- Dezember 2011 wurden insgesamt acht Maßnahmen angemahnt. Die Klägerin hat auf Nachfrage den Streitwert selbst mit 5.000 € beziffert. Das Sozialgericht Berlin hat dann mit Beschluss vom
- April 2012 den Streitwert vorläufig auf 40.000 € festgesetzt (wohl unter Berücksichtigung der acht Maßnahmen mit je 5.000 €). In dem angegriffenen Beschluss vom
- Oktober 2015 hat es dann den Streitwert auf (nur noch) 25.000 € festgesetzt und hierbei nur noch fünf verschiedene Regelungen (mit je 5.000 €) berücksichtigt. Ohne dass sich rechtlich oder tatsächlich während des laufenden Verfahrens eine Änderung beim Streitgegenstand ergeben hätte, divergiert damit der Streitwert zwischen 5.000 € und 40.000 €. Selbst der gerichtlich festgesetzte Streitwert beträgt ohne eine rechtliche oder tatsächliche Änderung im Verfahren einmal 40.000 € und zuletzt nur noch 25.000 €. Randnummer 30 Außerdem hat das Sozialgericht Berlin in der angegriffenen Entscheidung zwar ausgeführt, es folge der bisherigen Rechtsprechung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur Wertfestsetzung und hat auch die Kriterien (Maßnahmen mit Regelungscharakter) zutreffend angegeben. Weshalb das Gericht aber zuletzt nur fünf der acht Maßnahmen Regelungscharakter beigemessen hat, hat es jedoch offen gelassen, obwohl es in der vorläufigen Festsetzung offenbar zunächst jeder der eingeforderten Maßnahmen einen solchen Regelungscharakter beigemessen hat. Randnummer 31 Abschließend ist daher insgesamt festzustellen, dass grundsätzlich eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung der bezifferbaren Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger zu erfolgen hat. Liegen im gerichtlichen Verfahren mehrere Streitgegenstände (mehrere prozessuale Ansprüche) vor, so sind deren Werte zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG). Kann jedoch eine konkrete Bezifferung nicht erfolgen, so ist der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Dieser Auffangwert von derzeit einmalig 5.000 € ist für den Rechtsstreit selbst bei Vorliegen mehrerer Streitgegenstände im Sinne von § 56 SGG zu Grunde zu legen, wenn der Wert der einzelnen Streitgegenstände nicht beziffert werden kann. Randnummer 32 Die Entscheidung über Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 68 Abs. 3 GKG. Randnummer 33 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001261047