← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 228/14 Urteil Bildung des Gesamtgrades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht § 69 SGB 9

Bildung des Gesamtgrades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht Orientierungssatz

  1. Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist der Grad der Behinderung gemäß § 69 Abs. 3 SGB 9 nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzusetzen. (Rn.30)
  2. Aus einem Teil-GdB von 30 für eine psychische Erkrankung, einem GdB von 70 für Funktionsstörungen beider Kniegelenke und einem weiteren GdB von 20 für ein Wirbelsäulenleiden ist ein Gesamt-GdB von 50 zu bilden. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin,
  3. August 2014, S 3 SB 164/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
  4. August 2014 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
  5. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Juni 2012 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab Januar 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB). Randnummer 2 Bei der Klägerin wurde im Jahr 2000 ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Am
  7. Mai 2011 stellte sie einen Änderungsantrag. Der Beklagte wies den Antrag durch Bescheid vom
  8. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  9. Juni 2012 mit der Begründung ab, dass der Gesamt-GdB weiterhin 30 betrage. Dieser Entscheidung legte der Beklagte folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: Randnummer 3
  10. psychische Störung (Einzel-GdB von 10), Randnummer 4
  11. Refluxkrankheit der Speiseröhre (Einzel-GdB von 10), Randnummer 5
  12. Harnblasenentleerungsstörung (Einzel-GdB von 10), Randnummer 6
  13. Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 20), Randnummer 7
  14. Funktionsstörung des linken Schultergelenks (Einzel-GdB von 10), Randnummer 8
  15. Funktionsstörung beider Kniegelenke (Einzel-GdB von 20). Randnummer 9 Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin hat die Klägerin einen Grad der Behinderung von mindestens 50 begehrt. Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Chirurgen Dr. B vom April 2014 eingeholt, der den Grad der Behinderung ab Mai 2011 auf 20 eingeschätzt hat. Der Gutachter hat hierzu folgende Behinderungen ermittelt: Randnummer 10
  16. Harnblasenentleerungsstörung (Einzel-GdB von 10), Randnummer 11
  17. Knorpelschaden beider Kniegelenke (Einzel-GdB von 20). Randnummer 12 Mit Urteil vom
  18. August 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 13 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom
  19. Juni 2015, der einen Gesamt-GdB von 40 vorgeschlagen hat. Auf seinem Fachgebiet hat der Sachverständige eine psychische Störung festgestellt, die er mit einem Einzel-GdB von 30 ab 2014 bewertet hat. Randnummer 14 Ferner hat der Senat das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S vom
  20. März 2016 eingeholt. Der Sachverständige hat den Gesamt-GdB ab Januar 2014 mit 40 bewertet. Hierbei hat er folgende GdB-relevante Behinderungen der Klägerin berücksichtigt: Randnummer 15
  21. Harninkontinenz 1.-
  22. Grades (Einzel-GdB von 10), Randnummer 16
  23. Hüftgelenkverschleiß beidseits, Unterschenkelbruch rechts, Kniegelenkverschleiß rechts, Kniegelenkverschleiß links (Einzel-GdB von 20), Randnummer 17
  24. Verschleiß der Wirbelsäule, Bandscheibenleiden (Einzel-GdB von 20), Randnummer 18
  25. Depression, mittelgradige Episode, ausgeprägte Somatisierung (Einzel-GdB von 30) Randnummer 19 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
  26. April 2016 hat die Klägerin ihr Begehren auf die Zuerkennung eines GdB von 50 ab Januar 2014 beschränkt. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
  27. August 2014 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  28. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  29. Juni 2012 zu verpflichten, bei ihr mit Wirkung ab Januar 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Berufung der Klägerin ist, soweit sie aufrechterhalten wird, begründet. Randnummer 26 Der Klägerin hat Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 mit Wirkung ab Januar
  30. Randnummer 27 Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
  31. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ heranzuziehen. Randnummer 28 Die seelische Erkrankung der Klägerin bedingt einen Einzel-GdB von
  32. Der Senat folgt der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. C, der nach Untersuchung der Klägerin ausführlich dargelegt hat, dass sie an einer depressiven Episode leidet, deren Ausprägungsgrad seit mindestens 2014 einen Einzel-GdB von 30 rechtfertigt (Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV). Randnummer 29 Die Bewertung der Funktionsstörungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von jeweils 20 steht zwischen den Beteiligten – zu Recht – nicht im Streit. Randnummer 30 Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Randnummer 31 Bei dem Kläger ist der Gesamt-GdB danach mit 50 festzusetzen. Der Einzel-GdB von 30 für das psychische Leiden ist nach Überzeugung des Senats im Hinblick auf die beiden mit einem Einzel-GdB von jeweils 20 zu bewertenden Behinderungen im Funktionssystem der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule auch unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten negativen Verstärkung um jeweils einen Zehnergrad heraufzusetzen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Randnummer 33 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001261074

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.