Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit Leitsatz 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Sonderbedarfszulassung kommt nur dann in Betracht, wenn das öffentliche oder ein überwiegendes privates Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehung dringend gebieten, weil die Versorgung der Versicherten ansonsten nicht sichergestellt erscheint oder der betroffene Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut in seiner beruflichen Existenz aus einem Grund gefährdet ist, der nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt. (Rn.4) 2. Wegen der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung für das System der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls für den Zeitraum der Geltung der Anordnungsentscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine Anordnung nur dann in Betracht, wenn die dafür sprechenden Gründe erheblich über diejenigen hinausgehen, die die Erteilung der Sonderbedarfszulassung selbst rechtfertigen. (Rn.4) 3. Anders als bei der Zulassungsentscheidung selbst, erscheint es bedenkenswert, vor der vom Gesetz nur in Ausnahmefällen vorgesehenen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Sonderbedarfszulassung grundsätzlich das gesamte vorhandene Versorgungsangebot in den Blick zu nehmen. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 14. Oktober 2015, S 79 KA 4101/15 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 64.710,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 1.) Nach § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet der Vorsitzende über die Beschwerde allein, weil es sich um einen dringenden Fall i.S.d. genannten Vorschrift handelt. Von der Entscheidung, ob die sofortige Vollziehung der Zulassungsentscheidung des Antragsgegners anzuordnen ist, hängt es ab, ob die Antragstellerin von der Sonderbedarfszulassung des Antragsgegners jetzt sofort Gebrauch machen darf, so dass im Hinblick auf die Dauer der Anhängigkeit der Sache nunmehr sofort über die Beschwerde zu entscheiden war. Randnummer 2 2.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2015 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 10. Juni 2015 anzuordnen, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin eine Sonderbedarfszulassung als Fachärztin für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie erteilt hat. Randnummer 3 3.) Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall hatte die Klage der Beigeladenen zu 1) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Juni 2015 aufschiebende Wirkung [vgl. § 97 Abs. 4 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V)] mit der Folge, dass die Antragstellerin von der Zulassung bis zum Eintritt der Bestandskraft des Zulassungsbescheides grundsätzlich keinen Gebrauch machen darf, solange der Antragsgegner gemäß § 97 Abs. 4 SGB V oder das Sozialgericht gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG die sofortige Vollziehung des Bescheides nicht anordnet. Während der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides ausschließlich im öffentlichen Interesse anordnen darf, kann das Sozialgericht die sofortige Vollziehung sowohl aus Gründen des öffentlichen Interesses als auch dann anordnen, wenn sie im überwiegenden Interesse eines Beteiligten erforderlich ist (vgl. hierzu § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist weder aus Gründen des öffentlichen Interesses noch wegen des Vorliegens überwiegender Interessen der Antragstellerin geboten. Randnummer 4 4.) Welche Anforderungen an das Vorliegen öffentlicher oder überwiegender privater Interessen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes bei der von den Sozialgerichten vorzunehmenden Interessenabwägung zu stellen sind, hängt zunächst davon ab, ob sich der Verwaltungsakt im Rahmen der Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als (offensichtlich) rechtmäßig erweist oder ob das Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren unsicher ist; ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, scheidet die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides aus. Denn an der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht weder ein öffentliches noch ein überwiegendes privates Interesse. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig, sind die Anforderungen an das Vorliegen eines öffentlichen oder eines überwiegenden privaten Interesses als Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung geringer als wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung der Sozialgerichte offen ist: Im letzten Fall sind an das Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder eines überwiegenden privaten Interesses besonders hohe Anforderungen zustellen, weil der Gesetzgeber in §§ 96 Abs. 4 Satz 2 und 97 Abs. 4 SGB V als Regelfall das Eintreten des Suspensiveffekts bestimmt hat. In jedem Fall gilt: Nur wenn das öffentliche oder ein überwiegendes privates Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehung dringend gebieten, weil die Versorgung der Versicherten ansonsten nicht sichergestellt erscheint oder der betroffene Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut in seiner beruflichen Existenz aus einem Grund gefährdet ist, der nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt, kommt eine Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Wegen der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung für das System der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls für den Zeitraum der Geltung der Anordnungsentscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine Anordnung nur dann in Betracht, wenn die dafür sprechenden Gründe erheblich über diejenigen hinausgehen, die die Erteilung der Sonderbedarfszulassung selbst rechtfertigen. Randnummer 5
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