Abschiebung eines Asylsuchenden in einen sicheren Drittstaat; Italien als sicherer Drittstaat; systemische Mängel in Italien; Orientierungssatz
(2010), 405 (422 f.), wonach Artikel 3 EMRK bei einer lebensbedrohlichen Mangellage bzw. einer zum Ausschluss selbstbestimmter Handlungen führenden Existenznot tangiert ist), lassen die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht darauf schließen, dass der Kläger nach seiner Rückführung nach Italien dort Lebensbedingungen ausgesetzt wäre, die für ihn auf unabsehbare Zeit eine Lage existenzbedrohender (extremer) materieller Armut befürchten ließen. Randnummer 48 So hat das Auswärtige Amt zuletzt in seiner bereits zitierten Stellungnahme vom
- Januar 2013 ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge von Hilfsorganisationen (z.B. Caritas, CIR) Unterstützung bekommen können, wenngleich sie auch - wie alle Italiener - grundsätzlich in eigener Verantwortung und ohne staatliche finanzielle Hilfe bzw. Sozialleistungen eine Wohnung und einen Arbeitsplatz suchen müssen. Unterstützung für Integrationsprogramme (z.B. Aus- und Fortbildung) existiert ebenfalls über lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder auch Nichtregierungsorganisationen, die teilweise miteinander vernetzt sind (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom
- Januar 2013, Ziff. 7.1., 7.3.). Randnummer 49 Zwar ist nach dem Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. von Dezember 2012 und nach Auskunft der italienischen Vereinigung für rechtliche Untersuchungen zur Situation von Einwanderung (ASGI) vom
- November 2012 die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden, da sie nämlich nach Abschluss des Asylverfahrens das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende (CARA) verlieren. Sie können sich lediglich - sofern sie dort in der Vergangenheit noch keine Unterkunft bekommen haben - auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR) eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleiben nur die bereits erwähnten Unterstützungen allgemeiner Art, wie sie auch für andere Mittellose in Italien vorgesehen sind (vgl. borderline-europe e.V. vom Dezember 2012, S. 52 f.; Bericht von ASGI vom
- November 2011, S. 10 ff.). Dies entspricht im Ergebnis der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach für überstellte Personen mit Schutzstatus die Erlangung von Unterkunft und Arbeit in erster Linie von Eigeninitiative und der Hilfestellung von Nichtregierungsorganisationen abhängt, so dass ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit zwar generell möglich, aber keineswegs zwingende Folge ist (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom
- Januar 2013, Ziff. 5.5, 7; so auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom
- Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris m.w.N.). Randnummer 50 Wie bereits ausgeführt, ist die Gesundheitsvorsorge zwar rechtlich gewährleistet, jedoch in der Praxis zuweilen mit Schwierigkeiten verbunden. Hierzu führt das Auswärtige Amt im Januar 2013 ausdrücklich aus, dass die Gesundheitsfürsorge grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet ist. Die Ausländer müssen sich beim Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst) melden und registrieren lassen. Dafür benötigten sie einen Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer sowie eine feste Adresse, wobei deren eigene Angabe genügt. Selbst bei einem fehlenden festen Wohnsitz können sie sich um eine Sammeladresse bemühen. Die Caritas bietet solche Adressen für Personen an, die einen solchen nicht haben, ihn jedoch u.a. für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen. Eine solche "virtuelle Wohnsitznahme" ist insbesondere in Rom recht umfangreich möglich. Im Übrigen steht nach vorzitierter Auskunft des Auswärtigen Amtes eine kostenfreie medizinische Versorgung selbst Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Die stets bestehende Notambulanz sei - ungeachtet einer Registrierung - für alle Personen kostenfrei zugänglich. Aktuell sei die Not- und Grundversorgung selbst für illegal aufhältige Personen garantiert (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom
- Januar 2013, Ziff. 6.2; borderline-europe e. V. vom Dezember 2012, S. 46). Randnummer 51 Diesbezüglich anerkennt das Gericht jedoch, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Gewährung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Italien Mängel und Defizite (nach wie vor) feststellen lassen. Insbesondere der nach Abschluss eines Asylverfahrens eintretende Verlust eines Anrechts auf eine staatliche Unterkunft und die dadurch bedingte Möglichkeit der Obdachlosigkeit ist durchaus ernst zu nehmen. Allerdings handelt es sich dabei derzeit nicht um landesweite Missstände, die für jeden Einzelnen oder eine weit überwiegende Anzahl von anerkannten Flüchtlingen die Gefahr einer extremen materiellen Armut begründet, die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen würde. Die vorhandenen Defizite bei der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung reichen daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht dafür aus, dass Italien generell nicht mehr als sicherer Drittstaat anzusehen wäre. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass insoweit Artikel 3 EMRK die Konventionsstaaten auch nicht etwa dazu verpflichtet, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom
- Januar 2011 - 30969/09 -, juris, Rn. 249; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
- März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 118.) Randnummer 52 Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Artikel 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschluss vom
- April 2013 - 27725/10 -, juris). Artikel 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom
- April 2013 - 17 L 660/13.A -, juris Rn. 43, m.w.N.) Randnummer 53 Der Kläger muss sich nach alledem daher auf den in Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen mag (…).“ Randnummer 54 Dieser sorgfältigen und umfassenden Würdigung der vorhandenen Erkenntnismittel schließt sich die Kammer an. Es liegen auch keine neueren Erkenntnisse vor, die eine andere Bewertung rechtfertigen. Randnummer 55 An dieser Stelle kommt es nicht darauf an, ob der Kläger aufgrund der von ihm geltend gemachten Erkrankungen zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe gehört. Denn dies berührt nicht die (allgemeine) Tragfähigkeit des Konzepts normativer Vergewisserung hinsichtlich Italiens, sondern kann sich allenfalls auf die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der konkreten Abschiebung in den sicheren Drittstaat auswirken, die im Rahmen der Prüfung der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil der Kammer vom
- Januar 2016 - VG 34 K 229.14 A -, Entsch.-Abdr. S. 19; s. auch Marx, a.a.O., § 26a Rn. 6). In diesem Sinne hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die zuständigen deutschen Behörden bei Rückführungen in einen sicheren Drittstaat im Einzelfall - insbesondere bei konkreten Gesundheitsgefahren - verpflichtet sein können, in jedem Stadium des Abschiebungsverfahrens sicherzustellen, dass die Abschiebung verantwortet werden kann, ohne dass dabei die Einordnung des Mitgliedstaates als sicherer Drittstaat als solche in Frage gestellt worden wäre (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- September 2014 - 2 BvR 732/14 -, bei juris Rn. 7 ff.). Randnummer 56 Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 2 des Bescheides richtet. Das Bundesamt hat die Anordnung der Abschiebung nach Italien zutreffend auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) an, wenn der Betreffende in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Neben der Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, ist Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsanordnung, dass die Abschiebung nicht aus in der Person des Ausländers liegenden Gründen rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Das Bundesamt hat dabei sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- September 2014 - 2 BvR 732/14 -, bei juris Rn. 11). Randnummer 57 Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen vor. Insbesondere steht fest, dass die Abschiebung des Klägers durchführbar ist. Randnummer 58 Die Republik Italien muss dem Kläger die Einreise ermöglichen, weil ihm ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in Italien zusteht. Denn der Kläger hat von der Republik Italien entweder bereits einen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte erhalten oder er hat jedenfalls einen Anspruch auf einen italienischen Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. EU-Flüchtlingsschutz-Richtlinie - Neufassung, ABl. Nr. L 337/9). Randnummer 59 Zweifel hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung ergeben sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des italienischen „Ministero dell’Interno“ vom
- April 2015, mit dem dieses auf das Überstellungsersuchen geantwortet hat, das seitens des Bundesamtes noch im Rahmen des Dublin-Verfahrens gestellt worden war. Soweit die italienische Dublin-Einheit dort auf ihre Unzuständigkeit verweist, bezieht sich dies allein auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen den italienischen Behörden. Aus den weiteren Erläuterungen geht hervor, dass die Republik Italien durchaus zur Übernahme bereit ist, diese jedoch innerhalb des Geschäftsbereichs der italienischen Polizeibehörden durchführen wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
- Juni 2015 - VG 34 L 182.15 A -, S. 7f. d. Entsch.-Abdr. und Beschluss vom
- Mai 2015 - VG 34 L 144.15 A -, S. 6f. d. Entsch.-Abdr.). Für diese Deutung bzw. die Annahme der Übernahmebereitschaft spricht im Übrigen, dass Rückführungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem italienischen Staat durch das Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der französischen Republik, der italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom
- März 1991 (BGBl. II 1993, Seite 1099 ff.) durch klare Regelungen und darauf gründende Verwaltungsübung gesichert sind. Mit Ausnahme eines Ersuchens an den anderen (hier den italienischen) Staat und der Einreise der betroffenen Person über die Außengrenze dieses Staates verlangt dieses Übereinkommen keine weiteren Voraussetzungen, weshalb davon auszugehen ist, dass die zuständigen italienischen Behörden dem richtig adressierten Rückübernahmebegehren gemäß der Regelungen dieses Übereinkommens bedingungslos entsprechen werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom
- Juli 2015 - 13 K 1028/15.A -, bei juris Rn. 87; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
- März 2015 - VG 1a L 420/15.A -, bei juris Rn. 81). Randnummer 60 Des Weiteren stehen die seitens des Klägers geltend gemachten physischen und psychischen Erkrankungen der Abschiebung nicht entgegen. Randnummer 61 Das Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. A... vom
- Juni 2015 lässt bereits nicht erkennen, dass die akute Pharyngotonsillitis, die ausweislich des Attests mit Antibiotika behandelt wurde, weiterhin behandlungsbedürftig ist. Der Überweisungsschein vom
- Juni 2015 soll die Erstellung einer Diagnose durch einen Facharzt erst ermöglichen, beinhaltet selbst aber keine solche. Aus der Bescheinigung des Klinikums Berlin-Buch vom
- Dezember 2015 geht lediglich hervor, dass der Kläger sich dort ab diesem Tag in stationärer Behandlung befunden hat. Ohne Nachweis bleibt insoweit die im Schriftsatz vom
- Dezember 2015 aufgestellte Behauptung, der Kläger sei dort wegen einer psychischen Erkrankung behandelt worden. Nicht einmal die Dauer des stationären Aufenthaltes ist bekannt. Die in der Klageschrift vom
- Mai 2015 erwähnten Beschwerden (Ödem am Hals, links- und rechtsseitige Schmerzen im Thoraxbereich) wurden nicht durch ärztliche Atteste belegt. Da der Kläger entgegen seiner Ankündigung ohne Erklärung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, konnte er dazu auch nicht näher befragt werden. Randnummer 62 Die vom Kläger behauptete psychische Erkrankung wurde ebenfalls nicht hinreichend belegt. Wird eine psychische Erkrankung geltend gemacht, die ursächlich auf eine ungenügende Verarbeitung von Erlebtem zurückzuführen ist, so ist das Vorbringen aufgrund der Unschärfen der Krankheitsbilder bei psychischen Erkrankungen sowie ihrer vielfältigen Symptome durch die Vorlage eines fachärztlichen Attestes zu substantiieren, das bestimmten Mindestanforderungen genügen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 -, bei juris Rn. 15 f.). Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren ist Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) zu geben (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Befundbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G... vom
- Dezember 2015 genügt diesen Anforderungen nicht, da er nicht erkennen lässt, auf welcher Tatsachengrundlage die dort genannte Diagnose einer „mittelgradigen depressiven Episode“ sowie einer „posttraumatischen Belastungsstörung“ getroffen wurde. Die behauptete „ausführliche Anamnese“ wird nicht wiedergegeben. Soweit auf einen „psychodynamischen Zusammenhang“ mit Gefängnisaufenthalten in Kenia und Libyen und dort erlittenen Foltererfahrungen Bezug genommen wird, die „typischerweise“ während der Fluchtodyssee „über mehrere Länder“ mit „diversen“ lebensbedrohlichen Situationen auch beim Überqueren der Saharawüste persistierten, bleibt die Schilderung allgemein. Das Vorliegen eines psychodynamischen Zusammenhangs wird überdies nur vermutet („drängt sich auf“). Des Weiteren fehlt es an tragfähigen Ausführungen zum erforderlichen Behandlungsumfang verbunden mit einer Einschätzung zur Schwere der Erkrankung. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass vorerst zwei- bis dreiwöchige Konsultationen geplant seien. Eine Anhebung der Kontaktfrequenz sei aus Kapazitätsgründen der Praxis gegenwärtig nicht möglich. Daraus wird nicht hinreichend deutlich, welche Intensität der Behandlung aus ärztlicher Sicht derzeit für erforderlich gehalten wird. Randnummer 63 Ungeachtet dessen sind die ausweislich des Befundberichtes vom
- Dezember 2015 diagnostizierten psychischen Erkrankungen auch in Italien behandelbar und begründen insoweit kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Auf die obigen Ausführungen zur Gesundheitsversorgung subsidiär Schutzberechtigter in Italien wird verwiesen. Insbesondere das dem Kläger derzeit verschriebene Medikament Mirtazapin ist unter dem Handelsnamen Mirtazapina auch in Italien zugelassen (vgl. den unter https://imedikament.de/mirtazapin-teva-15-mg-schmelztabletten#fachin formation abrufbaren Beipackzettel am Ende; s. auch Beschluss der Kammer vom
- August 2015 - VG 34 L 302.15 A -, Entsch.-Abdr. S. 9). In Anbetracht der in Italien bestehenden angemessenen Behandlungsmöglichkeiten hat auch der EGMR entschieden, dass die Überstellung eines Betroffenen mit einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung keinen Konventionsverstoß begründet (vgl. EGMR, Urteil vom
- Juni 2015 - 39350/13, A.S./Schweiz -, HUDOC, Rn. 35 ff.). Vor diesem Hintergrund vermag sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des EGMR in der Sache „Tarakhel/Schweiz“ vom
- November 2014 (- 29217/12 -, bei juris) zu berufen. Unmittelbare Folgen ergeben sich aus dieser Entscheidung zudem nur für die im dortigen Fall maßgebliche Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern. Der überstellende Mitgliedstaat ist in diesen Fällen verpflichtet, besondere Zusicherungen bei den italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung einzuholen. Tatsächliche Feststellungen oder normative Folgerungen, die generell einer Rückführung nach Italien entgegenstehen, können dem Urteil des EGMR hingegen nicht entnommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Dezember 2014 - OVG 7 B 44.13 -, bei juris Rn. 35; s. dazu auch EGMR, Beschluss vom
- Januar 2015 - 51428/10, A.M.E./ Niederlande -, HUDOC, Rn. 34). Randnummer 64 Der Abschiebung des Klägers nach Italien steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Gestalt einer Reise- oder Transportunfähigkeit entgegen. Von einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne spricht man, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne liegt dann vor, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- September 2014 - 2 BvR 732/14 -, bei juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Januar 2013 - OVG 7 S 11.13 -, bei juris Rn. 12). Randnummer 65 Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen einer physischen oder psychischen Erkrankung im engeren oder weiteren Sinne reiseunfähig ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Klägers unmittelbar durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -, bei juris Rn. 6, 8). Soweit es in dem Befundbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G... vom
- Dezember 2015 heißt, „im Falle einer Abschiebung würde es m. E. zu einer Retraumatisierung mit Zuspitzung der depressiven Symptomatik kommen“, fehlt es bereits an einer Begründung für diese ohnehin nur vage formulierte Einschätzung. Es hätte zumindest der Erläuterung bedurft, ob bei dieser Prognose vom Abbruch der begonnenen (medikamentösen) Behandlung ausgegangen wird oder ob dies unabhängig davon gelten soll. Es bleibt zudem unklar, ob diese Aussage nur mit Blick auf eine mögliche Abschiebung nach Afrika getroffen wurde, worauf die vorhergehende Betonung der (angeblichen) Gefängnisaufenthalte in Kenia und Libyen sowie des Fluchtweges über die Sahara hindeutet, oder ob aus ärztlicher Sicht auch eine Abschiebung nach Italien solche Folgen hätte. Randnummer 66 Zur weiteren Begründung der Entscheidung wird im Übrigen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom
- Mai 2015, denen das Gericht folgt, Bezug genommen. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001261478