beschränken ist, in denen der sichere Drittstaat noch keinen internationalen Schutz gewährt hat. (Rn.24) 3. Ein
lässiger Zweitantrag liegt nach Art 2 Buchst d Dublin II-Verordnung (juris: EGV 343/2003) – anders als nunmehr die Dublin III-Verordung (juris: EUV 603/2013 – wenn im EU–Mitgliedstaat lediglich subsidiärer Schutz gewährt wurde, nunmehr aber (erneut) die
erkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt wird. (Rn.27)
rückgewiesen. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen je
r Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des
vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils
vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Durchführung ihrer Asylverfahren im Bundesgebiet mit dem Ziel der
erkennung internationalen, hilfsweise nationalen Schutzes. Randnummer 2 Die Kläger sind russische Staatsangehörige, nach eigenen Angaben tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger stellte in Polen am 30. Oktober 2007 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 lehnte die
ständige polnische Behörde die
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, erkannte aber subsidiären Schutz
. Der Kläger erhielt eine bis
m 16. August 2013 gültige polnische Aufenthaltskarte. Randnummer 3 Die Klägerinnen – die Klägerin
2) ist die Mutter der damals zweijährigen Klägerin
3) – reisten am
ständige polnische Behörde die
erkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes ab und ordnete die Abschiebung an. Nach Widerspruch beim Rat für Flüchtlingsangelegenheiten wurden nationale Abschiebungsverbote festgestellt. Die Klägerinnen erhielten bis
m 30. April 2013 gültige polnische Aufenthaltskarten. Der Kläger und die Klägerin
2) schlossen am
r Wiederaufnahme der Kläger. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 13. März 2013 stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge der Kläger nach § 27a AsylVfG unzulässig seien, und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Polen sei gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Dublin II-Verordnung
ständig. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Polen als
ständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 19 Abs. 3, 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Kläger erhoben hiergegen Klage. Randnummer 6 Die für den 10. April 2013 geplante Überstellung wurde aufgrund einer Risiko-Schwangerschaft der Klägerin
2) storniert. Mit Bescheid vom
ständig geworden sei. Das Klageverfahren wurde am
ihrem Verfolgungsschicksal angehört. Am
gesprochen bekommen hätten. Randnummer 8 Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Januar 2014 fest, dass den Klägern auf Grund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein internationaler Schutz und kein Asylrecht
stünden, und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Die Kläger könnten sich aufgrund ihrer Einreise aus Polen gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
stehe, und ordnete die Abschiebung nach Polen an.
r Begründung führte es aus, dass die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung subsidiären Schutzes in Deutschland hätten, da sie einen Schutzstatus bereits in Polen
erkannt bekommen hätten. Sie könnten sich aufgrund ihrer Einreise aus Polen, einem sicheren Drittstaat, gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Randnummer 10 Die Kläger haben am
r Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das Dublin-Verfahren nicht anwendbar sei. Hinsichtlich des Klägers beruhe dies darauf, dass ihm als in Polen subsidiär Schutzberechtigtem kein Asylverfahrensanspruch oder auch nur die Prüfung eines Aufenthaltsanspruchs
stehe. Dies folge bereits aus § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 AufenthG; er sei in Deutschland schon tatbestandsmäßig kein Asylsuchender (mehr). Hinsichtlich der Klägerinnen folge dies aus dem unionsrechtlichen Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Als im sicheren Drittstaat international Schutzberechtigte seien die Kläger in Deutschland schon begrifflich keine „Schutzsuchenden“ oder „Asylsuchenden“ mehr, da sie nicht unter dem Eindruck einer mit der Einreise nach Deutschland
sammenhängenden aktuellen Verfolgung hierher gelangt seien. Bei lebensnaher Betrachtung müsse von einem illegalen „forum shopping“ der Kläger ausgegangen werden. Die Kläger könnten nicht mit Erfolg pauschal eine ihnen angeblich drohende unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung in Polen dartun. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass Polen Übergriffen zwischen russischen Staatsgehörigen, wie sie die Kläger geltend machten, tatenlos
sähe; darüber hinaus bestehe auch in Deutschland keine Möglichkeit, kriminellen Handlungen allgegenwärtig entgegenzutreten. Der Abschiebungsanordnung stehe nicht entgegen, dass die konkreten Rücküberstellungsmodalitäten zwischen den deutschen und den polnischen Stellen bisher nicht geregelt seien. Den einschlägigen zwischenstaatlichen Abkommen wohne kein subjektiv-öffentliches Recht der von einer Rückübernahme betroffenen Personen inne. Randnummer 11 Mit Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Beschlusses im Eilverfahren abgewiesen. Es verbleibe dabei, dass sich die Kläger aufgrund des dem Kläger in Polen
erkannten subsidiären Schutzes in Deutschland nicht abermals auf einen Asyl- und/oder Flüchtlingsschutzbedarf berufen könnten, sowie dass es ihnen als Familienverband ohne weiteres
mutbar sei, in Polen entsprechende Aufenthaltsrechte in Anknüpfung an den internationalen Schutzstatus des Klägers geltend
machen. Auf den Antrag der Kläger hat das Verwaltungsgericht am 19. Mai 2015 mündlich verhandelt und die Klage abgewiesen.
r Begründung hat es sich im Wesentlichen auf den Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2014 bezogen und ausgeführt, dass die über das Anfechtungsbegehren hinausgehende Klage nicht statthaft sei. Randnummer 12 Mit der vom Oberverwaltungsgericht
gelassenen Berufung beziehen sich die Kläger im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag im Klage- und Eilverfahren und sind der Ansicht, dass die Beklagte materiell-rechtlich hätte entscheiden müssen, weil sie mit ihren Asylanträgen eine Aufstockung ihres Schutzes verlangten.
dem könne ein vor dem 20. Juli 2015 gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG dann als unzulässig betrachtet werden, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft
erkannt habe. Dies sei hier
verneinen. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, Randnummer 14 das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam
ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2014
verpflichten, ihnen Flüchtlingsschutz, Randnummer 15 hilfsweise, subsidiären Schutz
zuerkennen, Randnummer 16 hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 18 die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und verweist auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Juni 2014. Ergänzend führt sie aus, dass der Asylantrag der Klägerin
2) um internationalen Schutz in Polen abgelehnt worden sei, so dass eine „Aufstockung“ nicht in Betracht kommen könne. Die Ausführungen
r Unzulässigkeit eines Asylantrags nach Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG beträfen Entscheidungen nach § 27a AsylVfG. Der angefochtene Bescheid aber finde seine Rechtsgrundlage in § 26a AsylG. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VV 5551640-160 und VV 5637773-160) sowie der Gerichtsakten OVG 3 S 88.15, OVG 3 S 89.15, OVG 3 B 17.15, VG 6 L 38/14.A, VG 6 L 48/14.A, VG 6 K 153/14.A, VG 6 K 188/14.A, VG 6 L 591/14.A und VG 6 L 592/14.A Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte fristgemäß und unter Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. Randnummer 22 Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit
ändern. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit die Kläger die
erkennung von Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz, hilfsweise die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes begehren. Randnummer 23 I. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Juni 2014 ist aufzuheben. Die Feststellung, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht
steht (Ziff. 1 des Bescheids), ist rechtswidrig. Nach § 31 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798),
letzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394) ist festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht
steht, wenn der Asylantrag nach § 26a AsylG abgelehnt wird. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Der Asylantrag ist
Unrecht nach dieser Vorschrift abgelehnt worden. Randnummer 24 Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies ergibt sich aus Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Unerheblich ist, dass hier nicht das verfassungsrechtliche Asylrecht, sondern primär die
erkennung der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird. Die Drittstaatenregelung bezieht sich über ihren Wortlaut hinaus auch auf diese Gruppen, da das
grunde liegende Konzept der normativen Vergewisserung auch den Schutz vor Verfolgung nach der Genfer Konvention umfasst (vgl. Hailbronner, AuslR, § 26a Rn. 3 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rn. 157, 181). Unerheblich ist grundsätzlich ferner, wenn dem Schutzsuchenden in einem sicheren Drittstaat bereits subsidiärer Schutz
erkannt worden ist. Zwar hatte der Gesetzgeber bei der Einführung von § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Jahr 1993 nur solche Ausländer im Blick, denen in dem sicheren Drittstaat noch kein internationaler Schutz gewährt worden war (BT-Drucks. 12/4450, S. 20). Dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Ausschluss des Asylgrundrechts infolge der Drittstaatenregelung allein auf diejenigen Fälle
beschränken wäre, in denen der sichere Drittstaat noch keinen internationalen Schutz gewährt hat. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland keine Schutzbedürftigkeit besitzt, wer in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können (vgl. BVerfG, Urteil vom
ständig ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
ständig (vgl.
G, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4/15 -, juris Rn. 12). Randnummer 26 Die Bundesrepublik Deutschland ist für die Prüfung der Asylzweitanträge der Kläger nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung
ständig. Randnummer 27 Die Kläger sind als Drittstaatsangehörige Antragsteller im Sinne von Art. 2 Buchst. d Dublin II-Verordnung, weil über ihre in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge bislang nicht endgültig entschieden worden ist. Die
erkennung subsidiären Schutzes in Polen stellt keine endgültige Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. d Dublin II-Verordnung dar. Art. 2 Buchst. c Dublin II-Verordnung, wonach jeder Antrag auf internationalen Schutz als Asylantrag angesehen wird, umfasst nämlich – anders als nunmehr die Dublin III-Verordnung – auf den unionsrechtlichen subsidiären Schutz gerichtete Anträge nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom
erkennung subsidiären Schutzes, sondern primär die – von den polnischen Behörden abgelehnte –
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit eine Aufstockung seines Schutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom
nächst
r Wiederaufnahme verpflichtet. Danach ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-Verordnung
r Prüfung des Asylantrags
ständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe von Art. 20 Dublin II-Verordnung wieder aufzunehmen. Polen hat die
erkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl hinsichtlich des Klägers als auch hinsichtlich der Klägerinnen abgelehnt. Die Kläger hielten sich auch unerlaubt in Deutschland auf. Sie bezweckten einen Daueraufenthalt und waren nicht im Besitz der entsprechenden Aufenthaltstitel. Die polnischen Aufenthaltskarten stellten keine Aufenthaltstitel für Deutschland im Sinne des Art. 2 Buchst. j Dublin II-Verordnung dar (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom
dem ist Hauptzweck der Dublin II-Verordnung, den für die Prüfung des Asylantrags
ständigen Mitgliedstaat
ermitteln, um den effektiven
gang
den Verfahren
r Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers
gewährleisten (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-620/10, Kastrati -, juris Rn. 42). Art. 16 Abs. 1 Buchst. e i.V.m. Art. 1 Dublin II-Verordnung liegt insoweit der Gedanke der Perpetuierung der
ständigkeit für einen Antragsteller bis
seiner Anerkennung als Flüchtling oder der endgültigen Aufenthaltsbeendigung
grunde (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, juris Rn. 36). Randnummer 30 Ferner spricht für eine Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-Verordnung auf den Fall, in dem ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union die
erkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, jedoch subsidiären Schutz
gesprochen hat, Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten
r
erkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft – Asylverfahrensrichtlinie a.F. (ABl. L Nr. 326, S. 13). Die Asylverfahrensrichtlinie a.F. ist gemäß Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
gemeinsamen Verfahren für die
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) – Asylverfahrensrichtlinie n.F. (ABl. L Nr. 180, S. 60) noch anwendbar, weil der Asylantrag vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, juris Rn. 11
G, § 27a AsylG). Unerheblich ist, dass § 26a AsylG keine in Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie entstandene Rechts- und Verwaltungsvorschrift ist (a.A. VG Berlin, Urteil vom 4. März 2016 – VG 23 K 323.14 A -, juris Rn. 20). Das rechtfertigt keine Art. 25 Asylverfahrensrichtlinie a.F. entgegenstehende Auslegung der Norm. Randnummer 31 In Art. 25 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. ist abschließend aufgezählt, wann –
sätzlich
den Fällen, in denen ein Asylantrag nach der Dublin II-Verordnung nicht
prüfen ist – ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt werden kann. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig entspricht einer Verneinung der
ständigkeit
r Prüfung des Asylantrags durch die Feststellung, dass dem Ausländer kein Asylrecht
steht; in beiden Fällen findet kein materielles Prüfverfahren statt. Dies ergibt sich entweder aus der Dublin II-Verordnung oder aufgrund eines der in Art. 25 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. genannten Fälle, namentlich weil ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft
erkannt hat (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Ein solcher Fall liegt hier aber auch hinsichtlich des Klägers nicht vor, da Polen ihm lediglich subsidiären Schutz
erkannt hat. Auch Art. 25 Abs. 2 Buchst. c Asylverfahrensrichtlinie a.F. ist nicht einschlägig, da Polen zwar ein sicherer Drittstaat, aber
gleich Mitgliedstaat ist. Randnummer 32 Die
ständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge der Kläger ist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Danach geht die
ständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-Verordnung erfolgt die Überstellung in den
ständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Mit „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ ist nicht die gerichtliche Entscheidung in dem
gehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemeint, mit der die Durchführung der Überstellung in den
ständigen Mitgliedstaat ausgesetzt wird, sondern die Entscheidung, mit der das Gericht "über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens" entscheidet und die der Durchführung des Überstellungsverfahrens nicht mehr entgegenstehen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris Rn. 9). Wird die aufschiebende Wirkung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angeordnet, so beginnt die Überstellungsfrist erst mit der Entscheidung in der Hauptsache
laufen, da erst ab diesem Zeitpunkt die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen
r Überstellung getroffen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2016 - 1 C 10.15 -, juris Rn. 16,
3 Satz 1 Dublin II-Verordnung). Wird dagegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgelehnt, wird die Überstellungsfrist neu in Gang gesetzt (vgl. nunmehr ausdrücklich auch BVerwG, Beschluss vom
nächst keine aufschiebende Wirkung, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
kommt (vgl. nunmehr auch BVerwG
1 Unterabs. 1 Dublin III-Verordnung, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 -, UA Rn. 17). Randnummer 34 Den Klägern kann im Rahmen von § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG auch nicht entgegengehalten werden, dass die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung grundsätzlich nicht individualschützend ist und sich der Asylbewerber
mindest dann nicht auf den Fristablauf berufen kann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme
gestimmt hat (vgl.
m Ablauf der Wiederaufnahmefrist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-Verordnung BVerwG, Urteil vom
ständige Mitgliedstaat darf einen Schutzsuchenden jedenfalls dann nicht auf die Prüfung seines Asylantrags durch einen anderen Mitgliedstaat verweisen, wenn dessen Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststeht, weil sonst die Gefahr bestünde, dass sich kein Mitgliedstaat für die Prüfung als
ständig ansieht (vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteil vom
m Ablauf der Überstellungsfrist bestanden hat. Es hob den Bescheid vom 13. März 2013, mit dem es die Unzulässigkeit des Asylantrags aufgrund der
ständigkeit Polens festgestellt hatte, auf, begründete dies mit dem Ablauf der Überstellungsfrist und leitete zwischenzeitlich ein nationales Verfahren ein. Der streitgegenständliche Bescheid vom
steht, rechtswidrig und Polen für die Durchführung des Asylverfahrens nicht mehr
ständig ist. Randnummer 37 II. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten auf
erkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten begehren. Statthafte Klageart ist allein die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 23. Juni 2014 mit dem Ziel der Aufhebung der darin der Sache nach getroffenen Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung der Asylanträge. Der darüber hinausgehende Verpflichtungsantrag ist unzulässig, weil er sich auf die materielle Prüfung der Asylanträge bezieht, die von dem behördlichen Verfahren
r Bestimmung des
ständigen Mitgliedstaates
unterscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14 -, juris Rn. 13, 14,
G). Ein Durchentscheiden ist nicht möglich, weil die Sachentscheidung
nächst dem Bundesamt vorbehalten ist. Diesem ist
nächst Gelegenheit
geben, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung
treffen. Auch steht die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens im Falle versäumter Sachentscheidung einem Durchentscheiden durch das Gericht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn. 12 ff., 15, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1/13 -, juris Rn. 14,
VfG, anders Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97, juris Rn. 9 ff.
VfG, § 51 VwVfG). Randnummer 38 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001261922
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