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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat OVG 3 B 17.15 Urteil Ausschluss des Durchentscheidens bei Einreise des Ausländers über EU-Mitglieds

Obsah (4)Art. 49§ 27a§§ 32§ 71

Ausschluss des Durchentscheidens bei Einreise des Ausländers über EU-Mitgliedstaat; Abhängigkeit der

ständigkeit eines Staates für ein Kind von der

ständigkeit für die Eltern Orientierungssatz

  1. Ein Durchentscheiden ist rechtswidrig, wenn aufgrund Einreise ins Bundesgebiet über einen sicheren Drittstaat der Mitglied der Europäischen Union ist, eine Berufung des Ausländers auf Art 16a Abs 1 GG ausgeschlossen ist. (Rn.19)
  2. Für das Asylverfahren eines in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes ist die Bundesrepublik Deutschland

ständig, wenn diese auch für den Asylantrag der Eltern

ständig ist. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam,

  1. Mai 2015, 6 K 1643/14.A, Urteil Tenor Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
  2. Mai 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  3. Juni 2014 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung

rückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen je

r Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des

vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils

vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird

gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt sinngemäß die Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet mit dem Ziel der

erkennung internationalen Schutzes, hilfsweise nationalen Schutzes. Randnummer 2 Die Eltern der Klägerin sind russische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten im Juni 2012 von Polen kommend nach Berlin und stellten am

  1. Juni 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbeschränkte Asylanträge. Randnummer 3 Die Klägerin wurde 2013 in Deutschland geboren. Sie ist ebenfalls russische Staatsangehörige, nach Angaben ihrer Eltern tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Am
  2. Juni 2013 wurde ein Asylverfahren für sie eingeleitet. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  3. Januar 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf

erkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte subsidiären Schutzstatus nicht

und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Außerdem drohte es die Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der

ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Randnummer 5 Am 23. Juni 2014 erließ das Bundesamt einen an die Eltern gerichteten – und im Verfahren OVG 3 B 16.15 streitgegenständlichen – Bescheid. Darin stellte es fest, dass den Eltern in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht

stehe, und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Randnummer 6 Außerdem erließ das Bundesamt am selben Tag den an die Klägerin gerichteten streitgegenständlichen Bescheid. Darin hob es den Bescheid vom 7. Januar 2014 auf (Ziffer 1), stellte fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht

stehe (Ziffer 2), und ordnete die Abschiebung nach Polen an (Ziffer 3).

r Begründung führte es aus, dass die Eltern der Klägerin keinen Anspruch mehr auf

erkennung subsidiären Schutzes hätten, da sie einen Schutzstatus bereits in Polen

erkannt bekommen hätten. Der Mitgliedstaat Polen sei

r Wahrung der Familieneinheit auch für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin

ständig. Eine Prüfung des Asylantrages der Klägerin in Polen habe lediglich deshalb nicht erfolgen können, weil sie erst nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geboren worden sei. Da kein Zweifel an der

ständigkeit Polens hinsichtlich des Verfahrens der Eltern bestehe, sei Polen auch für die Prüfung der Ableitung eines subsidiären Schutzes für die Klägerin

ständig. Die Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Randnummer 7 Hiergegen hat die Klägerin am

  1. Juli 2014 Klage erhoben. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
  2. September 2014 abgelehnt und

r Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Klägerin auf den subsidiären Schutzstatus ihres Vaters in Polen berufen könne. Randnummer 8 Mit Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Beschlusses im Eilverfahren abgewiesen. Es verbleibe dabei, dass sich die Klägerin aufgrund des dem Vater in Polen

erkannten subsidiären Schutzes in Deutschland nicht abermals auf einen Asyl- und/oder Flüchtlingsschutzbedarf berufen könne, sowie dass es ihr im Rahmen ihres Familienverbandes ohne weiteres

mutbar sei, in Polen entsprechende Aufenthaltsrechte in Anknüpfung an den internationalen Schutzstatus des Vaters geltend

machen. Auf den Antrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht am 19. Mai 2015 mündlich verhandelt und die Klage abgewiesen.

r Begründung hat es sich im Wesentlichen auf den Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2014 bezogen. Randnummer 9 Mit der vom Oberverwaltungsgericht

gelassenen Berufung bezieht sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag im Klage- und Eilverfahren und ist der Ansicht, dass die Beklagte materiell-rechtlich hätte entscheiden müssen, weil die Eltern mit ihren Asylanträgen eine Aufstockung ihres Schutzes verlangten.

dem könne ein vor dem 20. Juli 2015 gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG dann als unzulässig betrachtet werden, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft

erkannt habe. Dies sei hier

verneinen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam

ändern und die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Bescheides vom 23. Juni 2014

verpflichten, ihr subsidiären Schutz

zuerkennen, Randnummer 12 hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 14 die Berufung

rückzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und verweist auf den streitgegenständlichen Bescheid vom

  1. Juni
  2. Ergänzend führt sie aus, dass der Asylantrag der Mutter um internationalen Schutz in Polen abgelehnt worden sei, so dass eine „Aufstockung“ nicht in Betracht kommen könne. Die Ausführungen

r Unzulässigkeit eines Asylantrags nach Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG beträfen Entscheidungen nach § 27a AsylVfG. Der angefochtene Bescheid aber finde seine Rechtsgrundlage in § 26a AsylG. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VV 5551640-160 und VV 5637773-160) sowie der Gerichtsakten OVG 3 S 88.15, OVG 3 S 89.15, OVG 3 B 16.15, VG 6 L 38/14.A, VG 6 L 48/14.A, VG 6 K 153/14.A, VG 6 K 188/14.A, VG 6 L 591/14.A und VG 6 L 592/14.A Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte fristgemäß und unter Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. Randnummer 18 Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit

ändern. Die Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Juni 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin die

erkennung von subsidiärem Schutz, hilfsweise die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes begehrt. Randnummer 19 I. Die Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Juni 2014 sind aufzuheben. Die Feststellung, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht

steht (Ziff. 2 des Bescheids), ist rechtswidrig. Nach § 31 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798),

letzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394) ist festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht

steht, wenn der Asylantrag nach § 26a AsylG abgelehnt wird. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Der Asylantrag hätte nicht nach dieser Vorschrift abgelehnt werden dürfen. Randnummer 20 Die Klägerin ist nicht aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist. Sie ist in Deutschland geboren. Die

ständigkeit für die Prüfung ihres Asylantrags ergibt sich aus dem Grundsatz der Familieneinheit. Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom

  1. Februar 2003 – Dublin II-Verordnung (ABl. L 50 vom
  2. Februar 2003, S. 1), die gem. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates vom
  3. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung (ABl. L 180 vom
  4. Juni 2013, S. 31) anwendbar ist (vgl.

Art. 49Dublin III-Verordnung BVerw

G, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4/15 -, juris Rn. 12), ist die Situation eines nach Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geborenen Kindes untrennbar mit der seines Elternteils verbunden und fällt in die

ständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils

ständig ist. Damit ist für die Prüfung des klägerischen Asylantrags die Bundesrepublik Deutschland

ständig, weil Deutschland auch für die Prüfung der Asylanträge ihrer Eltern

ständig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in dem die Klage der Eltern betreffenden Urteil vom

  1. April 2016 – OVG 3 B 16.15 – Bezug genommen. Randnummer 21 Die Abschiebungsanordnung (Ziff. 3 des Bescheids vom
  2. Juni 2014) nach § 34a Abs. 1 AsylG ist ebenfalls rechtswidrig, weil Polen für die Durchführung des Asylverfahrens nicht

ständig ist. Randnummer 22 II. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten auf

erkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt. Statthafte Klageart ist allein die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 23. Juni 2014 mit dem Ziel der Aufhebung der darin der Sache nach getroffenen Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung der Asylanträge. Der darüber hinausgehende Verpflichtungsantrag ist unzulässig, weil er sich auf die materielle Prüfung der Asylanträge bezieht, die von dem behördlichen Verfahren

r Bestimmung des

ständigen Mitgliedstaates

unterscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14 -, juris Rn. 13, 14,

§ 27aAsyl

G). Ein Durchentscheiden ist nicht möglich, weil die Sachentscheidung

nächst dem Bundesamt vorbehalten ist. Diesem ist

nächst Gelegenheit

geben, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung

treffen. Auch steht die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens im Falle versäumter Sachentscheidung einem Durchentscheiden durch das Gericht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn. 12 ff., 15, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1/13 -, juris Rn. 14,

§§ 32, 33 Asyl

VfG, anders Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97, juris Rn. 9 ff.

§ 71Asyl

VfG, § 51 VwVfG). Randnummer 23 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

zulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001261951

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