trägliche Entscheidung über den Auflösungsantrag durch Ergänzungsurteil kommt nicht in Betracht. § 321 ZPO ist nicht anwendbar. (Rn.23)
ZPO ist eine eigenständige Entscheidung und stellt nicht nur einen Teil des unvollständigen Ersturteils dar. Der Sache
ist das Ersturteil wegen seiner Unvollständigkeit ein Teilurteil, welches jedoch wegen § 301 Abs. 2 ZPO nicht ohne weiteres in ein solches umgedeutet werden kann. Das Ergänzungsurteil steht zum Ersturteil im gleichen Verhältnis wie ein Schlussurteil zum vorangegangenen Teilurteil. Dies hat zum einen zur Folge, dass das Ergänzungsurteil
Zum anderen muss eine Entscheidung über die Ansprüche, die Gegenstand des Ersturteils sind, einerseits und den übergangenen Anspruch andererseits durch zwei selbstständige Teilurteile
(Rn.26) 2. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliches Urteil
G kann nur im Rahmen eines anhängigen Kündigungsschutzprozesses erfolgen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist der Auflösungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Eine isolierte prozessuale Geltendmachung eines Auflösungsbegehrens in Gestalt einer Klage oder Widerklage ist nicht möglich. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
haltig gestört sei. Ob der Geschäftsführer Herr Rs. den Kläger, als er
der Güteverhandlung in den Betrieb kam, anwies, fortan als Hilfsarbeiter tätig zu sein, - wie der Kläger behauptet - ist zwischen den Parteien streitig. Ferner ist streitig, welche Tätigkeiten die Tätigkeitsbeschreibung „Platzarbeiter mit Schlossertätigkeit“ umfasst. Randnummer 9 Mit am
ZPO nicht rechtshängig geworden, weil der Schriftsatz nicht den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge. Randnummer 20 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom
GG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es auch nicht an der Beschwer des Klägers. Die erforderliche Beschwer ergibt sich vorliegend daraus, dass das Arbeitsgericht eine das erstinstanzliche Verfahren beendigende Entscheidung getroffen hat, ohne dass der Kläger die Möglichkeit hatte, den mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 angekündigten Auflösungsantrag zu stellen. Dadurch wurde dem Kläger die Chance genommen, eine positive Entscheidung über den Auflösungsantrag zu erhalten. Randnummer 23 § 321 ZPO steht dem nicht entgegen. Eine Entscheidung über den Auflösungsantrag des Klägers im Wege eines Ergänzungsurteils wäre nicht möglich gewesen. Randnummer 24 1.
1 ZPO ist, wenn das Gericht bei einer das Verfahren beendigenden Entscheidung einen geltend gemachten Anspruch übergangen hat, das Urteil auf Antrag einer Partei durch
trägliche Entscheidung zu ergänzen. Übergangen i. S. d. § 321 Abs. 1 ZPO ist ein Anspruch, wenn das Gericht versehentlich nicht über den Anspruch entschieden hat, nicht hingegen, wenn dies bewusst oder rechtsirrtümlich geschehen ist (BeckOk-ZPO-Elzer, § 321 Rn. 8).
2 ZPO gilt für den Antrag eine Frist von zwei Wochen beginnend mit der Zustellung des Urteils. Wird der Antrag auf Urteilsergänzung nicht fristgerecht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des Anspruchs (BAG vom 10.03.2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 20 m. w. N., ZTR 2016, 163). Randnummer 25 Allerdings ist § 321 ZPO nur anwendbar, wenn über den übergangenen Anspruch selbstständig und ohne Verstoß gegen § 318 ZPO entschieden werden kann. Randnummer 26 Ein Ergänzungsurteil
ZPO ist eine eigenständige Entscheidung und stellt nicht nur einen Teil des unvollständigen Ersturteils dar. Der Sache
ist das Ersturteil wegen seiner Unvollständigkeit ein Teilurteil, welches jedoch wegen § 301 Abs. 2 ZPO nicht ohne weiteres in ein solches umgedeutet werden kann (Musielak/Voit-Musielak, § 321 Rn. 1). Das Ergänzungsurteil steht zum Ersturteil im gleichen Verhältnis wie ein Schlussurteil zum vorangegangenen Teilurteil (Musielak/Voit-Musielak, § 321 Rn. 12). Dies hat zum einen zur Folge, dass das Ergänzungsurteil
a. O.) und dieses auch nicht verändern darf (BGH vom 27.11.1979 - VI ZR 40/78 -, NJW 1980, 840; vom 25.06.1996 - IV ZR 300/95 - Rn 8 zitiert
juris, NJW-RR 1996, 1238; Zöller-Vollkommer, § 321 Rn. 2; Sänger-Sänger, § 321 Rn. 13). Zum anderen muss eine Entscheidung über die Ansprüche, die Gegenstand des Ersturteils sind, einerseits und den übergangenen Anspruch andererseits durch zwei selbstständige Teilurteile
Randnummer 27 2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob
ZPO ein Anspruch nur dann übergangen sein kann, wenn er zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils bereits rechtshängig i. S. d. § 261 Abs. 1 oder 2 ZPO war und ob der Auflösungsantrag des Klägers durch die Zustellung des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2015 - wie der Kläger meint - rechtshängig geworden ist. Es bedarf auch kleiner Entscheidung, ob das Arbeitsgericht den Auflösungsantrag nicht versehentlich sondern - wie der Kläger behauptet - bewusst übergangen hat, wobei auf Letzteres nichts hindeutet. Randnummer 28 a) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliches Urteil
G kann nur im Rahmen eines anhängigen Kündigungsschutzprozesses erfolgen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist der Auflösungsantrag als unzulässig zurückzuweisen (BAG vom 29.5.1959 - 2 AZR 450/58 - Rn. 27 zitiert
juris, AP Nr. 19 zu § 3 KSchG). Eine isolierte prozessuale Geltendmachung eines Auflösungsbegehrens in Gestalt einer Klage oder Widerklage ist nicht möglich (KR-Spilger, § 9 KSchG Rn. 15). Schon diese prozessuale Verzahnung spricht dafür, dass über die Kündigung der Beklagten vom
juris, AP Nr. 6 zu § 9 KSchG). Ferner gilt eine Ausnahme, wenn der Auflösungsantrag durch Schlussurteil bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist. Denn in diesem Fall besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht mehr, weshalb der Mangel des Teilurteils als geheilt angesehen werden kann (BAG vom 12.05.2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 11, a. a. O.). Randnummer 30 aa)
1 Satz 1 ZPO darf ein Teilurteil nur erlassen werden, wenn es unabhängig vom Schlussurteil ergehen kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen kann. Das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können. Eine solche Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbstständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann. Dabei kommt es nicht nur auf das entscheidende Gericht selbst an, sondern auch auf eine mögliche abweichende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht. Ist eine Entscheidung über den Gegenstand des Teilurteils nur möglich, wenn bei der Rechtsanwendung Fragen beantwortet werden, die auch für den verbleibenden Teil des Rechtsstreits von entscheidungserheblicher Bedeutung sind oder sein können, ist daher ein Teilurteil unzulässig (BAG vom 17.04.2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12, AP Nr. 347 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 18.02.2014 - 3 AZR 770/12 - Rn. 18, AP Nr. 70 zu § 1 BetrAVG) Randnummer 31 bb) Danach wäre eine Entscheidung über die Kündigung der Beklagten und den Auflösungsantrag des Klägers durch ein Teil- und ein Schlussurteil unzulässig.
G kann ein Arbeitsverhältnis nur aufgelöst werden, wenn die Kündigung nicht i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist (KR-Spilger, § 9 KSchG Rn. 30). Die Frage der Sozialwidrigkeit der Kündigung stellt sich daher sowohl bei der Entscheidung über die Kündigung als auch bei der Entscheidung über den Auflösungsantrag. Bei einem Urteil
ZPO aufgrund eines arbeitgeberseitigen Anerkenntnisses - wie das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. Dezember 2015 - ist zwar die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gering (vgl. BAG vom 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78 - Rn. 22 zitiert
juris, a. a. O.), weil die anerkennende Partei an das Anerkenntnis gebunden ist (Zöller-Vollkommer, § 307 Rn 3a m. w. N.) und das (Teil-)Anerkenntnisurteil im Rahmen einer Berufung nur mit der Begründung in Frage stellen kann, das Anerkenntnis sei nicht wirksam erfolgt (Musielak/Voit-Musielak, § 307 Rn. 19). Ausgeschlossen ist die Gefahr jedoch nicht. Randnummer 32 c) Schließlich sind getrennte Entscheidungen über eine Kündigung und einen Auflösungsantrag auch deshalb nicht möglich, weil ein Kündigungsschutzantrag
G regelmäßig auch das Begehren umfasst festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem in der Kündigung vorgesehenen Auflösungszeitpunkt noch bestanden hat (BAG vom 18.12.2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 22 m. w. N., AP Nr. 79 zu § 4 KSchG 1969). Wird der Klage stattgegeben, ohne dass das Arbeitsverhältnis zugleich
G aufgelöst wird, ist damit zugleich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem in der Kündigung vorgesehenen Auflösungstermin nicht, auch nicht durch mögliche andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist (vgl. BAG vom 18.12.2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 22 m. w. N., a. a. O.; näher dazu auch KR-Friedrich/Klose, § 4 KSchG Rn. 279 f.). Wird das klagestattgebende Urteil rechtskräftig, steht fest, dass zwischen den Parteien auch noch zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestand (BAG 05.10.1995 - 2 AZR 909/94 - Rn. 31 zitiert
juris, AP Nr. 48 zu § 519 ZPO). Wird das Arbeitsverhältnis
G aufgelöst, ist
G als Auflösungszeitpunkt der Zeitpunkt festzusetzen, an dem das Arbeitsverhältnis bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte. Daher könnte einem Auflösungsantrag
träglich durch ein Ergänzungsurteil
Randnummer 33 II. Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsgericht durfte den Auflösungsantrag nicht übergehen, sondern hätte es bei dem Termin zur mündlichen Verhandlung belassen müssen und in einem einheitlichen Urteil über den Kündigungsschutzantrag aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten und über den Auflösungsantrag aufgrund streitiger Verhandlung entscheiden müssen. Dadurch, dass es den Termin aufgehoben und eine das Verfahren beendende Entscheidung ohne Berücksichtigung des Auflösungsantrages getroffen hat, hat es - unabhängig davon, ob dies versehentlich, bewusst oder rechtsirrtümlich geschehen ist - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör
1 GG verletzt. Randnummer 34 Daran ändert auch nichts, dass der Kläger den Auflösungsantrag bis zum Erlass des Anerkenntnisurteils nicht entsprechend den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO begründet hatte. Der Schriftsatz vom
dem der im Schriftsatz vom
3 ZPO auf diesen Mangel hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, den Mangel zu beheben (Zöller-Vollkommer, § 253 Rn. 23). Hätte der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung keine dem § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechende Begründung eingereicht, hatte das Arbeitsgericht den Antrag als unzulässig abweisen müssen. Randnummer 35 Dies gilt vorliegend umso mehr, als ein Auflösungsantrag - wie § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG zeigt - in der ersten Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in dieser Instanz gestellt werden kann und der Kläger nicht mit dem Anerkenntnis des Kündigungsschutzbegehrens und der Aufhebung des Termin zur mündlichen Verhandlung rechnen musste. Randnummer 36 III. Danach war das Teilurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zur erneuten (einheitlichen) Entscheidung zurückzuverweisen. Randnummer 37 1. § 68 ArbGG steht der Zurückverweisung nicht entgegen. Randnummer 38 a)
GG ist wegen eines Mangels im Verfahren die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht unzulässig. Die Vorschrift schränkt damit die in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO für den Fall eines Verfahrensmangels vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung an die erste Instanz aus Gründen der Prozessbeschleunigung ein. Das Zurückverweisungsverbot gilt auch bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern. Eine Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Fehler in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann (BAG vom 20.02.2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 12 f., AP Nr. 8 zu § 68 ArbGG 1979; vom 20.02.2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 28 f., AP Nr. 78 zu § 4 KSchG 1969). Ferner kommt eine Zurückverweisung in den in § 538 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 ZPO genannten Fällen in Betracht (BAG vom 20.02.2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 13, a. a. O.; vom 20.02.2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 29, a. a. O.). Die Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 ZPO wird also durch § 68 ArbGG nicht ausgeschlossen (ErfK-Koch, § 68 Rn. 3; Düwell/Lipke-Maul-Sartori, § 68 Rn. 4; Schwab-Weth-Schwab, § 68 Rn. 4; Hauck-Biebl, § 68 Rn. 5). Eine Ausnahme gilt nur für § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO, weil ein Urkunden- und Wechselprozess im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht geführt werden kann (GMP-Germelmann, § 68 Rn. 10). Randnummer 39 b) Vorliegend ist ein Fall des § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO gegeben, wonach eine Zurückverweisung möglich ist, wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist. Denn wie bereits oben unter I. 1. und 2. b) im Einzelnen ausgeführt, handelt es sich bei dem Anerkenntnisurteil vom 16. Dezember 2015 der Sache
um ein unzulässiges Teilurteil. Randnummer 40 2. Ein Zusammenführen des Streits über den Auflösungsantrag mit dem von der Beklagten anerkannten Kündigungsschutzbegehren im Berufungsverfahren durch Ansichziehen des Auflösungsantrages kam nicht in Betracht. Randnummer 41
GG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001262185
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