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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat L 2 U 117/14 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - psychische Gesundheitsstörung - N

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - psychische Gesundheitsstörung - Nachweis im Vollbeweis - posttraumatische Belastungsstörung - international anerkanntes Diagnosesystem: DSM V - ICD 10

§ 589Nr.

10; BSG

§ 548Nr. 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = Soz

R 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils Rdnr. 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f =

§ 589Nr. 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = Soz

R 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils Rdnr. 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Randnummer 42 Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung müssen erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 =

§ 555aNr.

1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen (BSG, Urteile vom

  1. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, vom
  2. April 2009 - B 2 U 29/07 R - und vom
  3. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, alle zitiert nach juris). Randnummer 43 Die von der Klägerin geltend gemachte PTBS liegt als Gesundheitsstörung schon nicht im Vollbeweis vor. Randnummer 44 Zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (z. B. ICD-10 =
  4. Revision der Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO aus dem Jahr 1989, vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) ins Deutsche übertragen, herausgegeben und weiterentwickelt; DSM IV = diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung aus dem Jahr 1994, deutsche Bearbeitung herausgegeben von Saß/Wittchen/Zaudig,
  5. Auflage 2001) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erforderlich, damit die Feststellung nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom
  6. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, Rn. 22, juris). Randnummer 45 Bei Anwendung der für die Diagnose einer PTBS zur Verfügung stehenden Diagnosesysteme kann der Senat im Ergebnis diese Gesundheitsstörung bei der Klägerin unter Auswertung der vorliegenden Sachverständigengutachten und medizinischen Unterlagen nicht feststellen. Randnummer 46 Nach ICD-10 (F43.1) ist zunächst erforderlich ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (so genanntes A-Kriterium). In den Leitlinien der AWMF-Fachgesellschaften vom August 2011 hierzu (AWMF-Register-Nr. 051/010) werden als Beispiele aufgeführt das Erleben von körperlicher und sexualisierter Gewalt, auch in der Kindheit (sogenannter sexueller Missbrauch), Vergewaltigung, gewalttätige Angriffe auf die eigene Person, Entführung, Geiselnahme, Terroranschlag, Krieg, Kriegsgefangenschaft, politische Haft, Folterung, Gefangenschaft in einem Konzentrationslager, Natur- oder durch Menschen verursachte Katastrophen, Unfälle oder die Diagnose einer lebensbedrohlichen Krankheit. Wie aus den übrigen Beispielen deutlich wird, muss es sich - wenn das Ereignis ein Unfall war - um einen Unfall mit deutlichem Schweregrad handeln. Ein derartiges schweres Ereignis vermag der Senat in dem durch die Klägerin am
  7. Januar 2010 erlittenen Verkehrsunfall nicht zu erkennen. Nach den zwischenzeitlich unstreitigen medizinischen Feststellungen auf orthopädisch/unfallchirurgischem Gebiet hat die Klägerin durch den Unfall lediglich ein Schädelhirntrauma Grad I, eine Thoraxprellung, eine Fraktur des Wadenbeins sowie Prellungen der Knie und der linken Schulter erlitten, die in naher zeitlicher Folge (der orthopädische Sachverständige des Gerichts Dr. W spricht von einem Monat) folgenlos ausheilten. Die Fraktur des Wadenbeins musste nicht chirurgisch versorgt werden. Es handelte sich um einen Auffahrunfall bei bereits gedrosselter Geschwindigkeit im erhöhten, aber nicht mehr hohen Bereich. Hinsichtlich der Brandentwicklung am bzw. im Fahrzeug weist der Sachverständige Dr. K zu Recht auf das uneinheitliche, gesteigerte Vorbringen der Klägerin diesbezüglich hin. Festzuhalten bleibt, dass bei der Unfallaufnahme in der Rettungsstelle von einem entstandenen Schwelbrand die Rede ist. Mehrfach hat die Klägerin später darauf hingewiesen, sie habe Flammen im Fußraum des Wagens wahrgenommen und habe das Auto daraufhin sofort verlassen. Davon, dass sie, wie gegenüber dem Gutachter im Rentenverfahren Dr. Sch im Juni 2012 vorgetragen, sich gerade noch aus dem vollständig brennenden Auto habe befreien können oder gar in dem brennenden Auto eingesperrt gewesen sei, welches nach ihrer Befreiung daraus vollständig ausgebrannt sei, so ihr Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Sozialgericht im Schriftsatz vom
  8. Dezember 2012, kann demgegenüber keine Rede sein. Die zuletzt geschilderten Abläufe hält der Senat für zweckgerichtet gesteigertes Vorbringen und legt sie seiner Beurteilung daher nicht zugrunde. Nach dem Unfall wurden weder in der Rettungsstelle noch durch den behandelnden Durchgangsarzt brandbedingte Gesundheitsschäden der Klägerin befundet, wie etwa Anzeichen einer Rauchvergiftung oder erlittene Verbrennungen. Auch ein Schock wurde durch die Erstbehandler nach dem Unfall nicht diagnostiziert. Auch wenn ein derartiges Unfallerlebnis zu einer Schockreaktion führen und nachhaltig beeindruckend sein kann, ist es im Ergebnis jedoch kein Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß und auch keineswegs in der Lage, bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorzurufen. Insoweit folgt der Senat der Einschätzung des Dr. Dr. W in seiner Stellungnahme vom
  9. Oktober 2013 und der Einschätzung des Sachverständigen R. Der Senat folgt insoweit nicht der entgegenstehenden Einschätzung des Dr. K sowie des Dr. G, der das Kriterium lediglich benennt, es jedoch nicht hinsichtlich des vorliegenden Unfalls konkretisiert. Von einer „kopflosen Flucht“, wie sie Dr. K annimmt, hat die Klägerin selbst in ihrer Befragung bei dem Sachverständigen R Abstand genommen. Randnummer 47 Als zweites Kriterium müssen nach ICD-10 anhaltende Erinnerungen an das traumatische Erlebnis oder das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks, Träumen oder Albträumen) oder eine innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder damit im Zusammenhang stehen, vorhanden sein. Auch wenn es bei Verneinung bereits des A-Kriteriums hierauf nicht mehr entscheidend ankommt, teilt der Senat die Zweifel des Sachverständigen R, dass es sich - wie von dem Sachverständigen Dr. G angenommen - bei den von der Klägerin geschilderten Erinnerungen an das Unfallgeschehen um solche handelt, die die Diagnosekriterien einer PTBS, nämlich Nachhallerinnerungen, Flashbacks, Träume oder Albträume, erfüllen. Hiergegen spricht zum einen die in jeder der dokumentierten Gutachtersituationen adäquate Schilderung der Klägerin, die in keiner der Anamnesen geprägt ist durch die Vermittlung besonderen Leidens. Aus den Explorationen ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin an den unfallunabhängig festzustellenden Beschwerden im Bereich ihrer linken Schulter, die seit Januar 2011 auch nach zwei Operationen nicht zufriedenstellend orthopädisch behandelt werden konnte, gelitten hat. Die hierdurch verursachten steten Schmerzen erklären im Übrigen auch die Schlaflosigkeit der Klägerin, die sie im Rahmen der Anamnese bei den Sachverständigen R und K selbst als Ursache benannt hat. Gerade der Sachverständige R führt nachvollziehbar und umfänglich und in Auseinandersetzung mit von der die Klägerin behandelnden Dipl. Psych. P (die keine Traumatherapeutin ist) aufgenommenen Schilderungen der Klägerin die Unterschiede zwischen (sicherlich belastenden) Erinnerungen und Intrusionen bzw. Flashbacks im Sinne der Diagnose einer PTBS aus. Dabei kommt er nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Angaben der Klägerin, den erschreckenden Erinnerungen beim Aufwachen aus dem Traum oder bei Schließen der Augen, nicht um Intrusionen oder Flashbacks im Sinne der PTBS handelt, die sich unabweisbar aufdrängend bei vollem Wachbewusstsein ablaufen und durch einen sog. „Schlüsselreiz“, der im Lebensalltag gegeben wird, ausgelöst werden. Auch führt der Sachverständige aus, dass Intrusionen auch Alpträume umfassen können, aus denen mit der entsprechenden Erregung erwacht werde, die Erregung jedoch nicht - wie von der Klägerin beschrieben - nach dem Erwachen durch halluzinatorische Eindrücke hervorgerufen wird. Die in der Rehabilitationsklinik als Flashbacks und Intrusionen benannten Erscheinungen der Klägerin wurden dort - ebenso wie die Diagnose PTBS insgesamt - in keiner Weise nachvollziehbar und mit den Vorgaben der genannten Diagnosemanuale kompatibel begründet. Auch Dr. G behauptet lediglich das Vorliegen von Nachhallerinnerungen und Alpträumen, ohne dass sich hierzu Schilderungen in seiner Anamnese finden. Randnummer 48 Auch das weitere nach ICD-10 notwendige Kriterium, die Vermeidung der Belastung ähnelnder Umstände, kann hier nicht festgestellt werden. Das Kriterium liegt insoweit nicht vor, als dass die Klägerin gerade gegen die Vermeidung des Autofahrens gearbeitet hat. Sie ist im März 2010 wieder selbständig zur Arbeit hin- und zurückgefahren in einem zeitlichen Umfang von einer Stunde pro Strecke; dies bis Ende des Jahres
  10. Anschließend ist ihr aufgrund ihrer orthopädischen Probleme ein Heimarbeitsplatz mit Halbtagsarbeit angeboten worden. Auch eine Arbeitsunfähigkeit im Sommer 2010 war nach Angaben der Klägerin durch orthopädische Probleme begründet. Zwar gibt die Klägerin insofern glaubhaft Angst vor Fahrten auf der Autobahn an, fest steht jedoch, dass sie diese Fahrten - wenn auch als Beifahrerin - sowie auch selbständige Fahrten auf anderen Strecken durchaus regelmäßig unternommen hat und unternimmt. Soweit sie in diesem Zusammenhang angegeben hat, über einen längeren Zeitraum während der morgendlichen Fahrt zur Arbeit Übelkeit und Erbrechen erlitten zu haben, ist diesbezüglich zum einen nicht nachvollziehbar, warum sie diese Beschwerden nicht ärztlich hat behandeln lassen, und zum anderen dem Sachverständigen R zu folgen, der auf die starken Schmerz- bzw. Schlafmittel, die die Klägerin wegen der (unfallunabhängigen) Schulterbeschwerden einnahm, als mögliche Ursache für diese Symptome hinweist. Auch im Rahmen der Exploration bei Dr. G gab die Klägerin im Zusammenhang mit den von ihr eingenommenen Medikamenten an, starke Probleme mit dem Magen gehabt zu haben. Randnummer 49 Das sogenannte D 1-Kriterium (teilweise oder vollständige Unfähigkeit, einige wichtige Aspekte des belastenden Erlebnisses zu erinnern) konnte von den Sachverständigen nicht festgestellt werden. Die Klägerin konnte sowohl den Unfall selbst als auch ihre Reaktion anschließend bei allen Gutachtern angeben. Randnummer 50 Weiterhin problematisch und im Ergebnis nicht im Sinne einer PTBS zu beantworten ist die Frage des Vorliegens des sogenannten D 2-Krieriums, anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung, wobei mindestens zwei der folgenden Merkmale erfüllt sein müssen: Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhte Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, Konzentrationsschwierigkeiten, Reizbarkeit und Wutausbrüche. Die Symptome müssen dabei innerhalb von sechs Monaten nach dem belastenden Ereignis oder der Belastungsperiode aufgetreten sein. Hierzu ist festzuhalten, dass zwar in dem Befundbericht der die Klägerin seit November 2013 behandelnden Diplompsychologin I entsprechende Symptome verzeichnet sind, dass sich solche jedoch erstmals in dem psychischen Befundbericht zur Erstversorgung der S Rehabilitationsklinik S vom
  11. März 2011 und damit über ein Jahr nach dem Verkehrsunfall finden. Warum anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung nicht bereits im Vorfeld gegenüber den die Klägerin aufgrund der körperlichen Unfallfolgen behandelnden Ärzten beklagt worden sind, bleibt nicht nachvollziehbar. Insoweit hält es das Gericht für durchaus einleuchtend, dass - wie es der Sachverständige R erörtert - in der Reha-Klinik der Verdacht des Vorliegens einer PTBS auf das Ergebnis durchgeschlagen ist. Widersprüchlich in diesem Zusammenhang ist auch, dass der die Klägerin auf ihren Wunsch begutachtende Dr. S zwar nach Erhalt der psychologischen Berichte aus der Rehabilitationsklinik die Diagnose PTBS übernommen hat, in seinem Gutachten jedoch psychiatrische Beschwerden der Klägerin mit keinem Wort erwähnt. Auch wenn er als Facharzt für Chirurgie die unfallchirurgischen Folgen beurteilen sollte, hätte es nahegelegen, eine schwerwiegende psychiatrische Störung, wie sie die PTBS darstellt, nicht unerwähnt zu lassen und eine Zusatzbegutachtung vorzuschlagen. Auch weist der Sachverständige R zu Recht darauf hin, dass in der zweiten orthopädischen Rehabilitationsbehandlung in derselben Rehabilitationsklinik im Jahr 2012 zu etwaigen psychiatrischen Beschwerden der Klägerin in keiner Weise Stellung genommen wird. Auch wenn dies - wie es der Sachverständige Dr. K vermutet - der Ablehnung der Beklagten, eine psychiatrische Behandlung als Kostenträger zu übernehmen, geschuldet sein könnte, fällt das Feststellen einer psychiatrischen Behandlungsbedürftigkeit in den Rahmen der ärztlichen Sorgfaltspflichten der Rehabilitationsklinik. Randnummer 51 Es bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass sich psychische Störungen der Klägerin nicht in der für die PTBS nach wissenschaftlichen Kriterien notwendigen zeitlichen Latenz entwickelt haben. Randnummer 52 Einen sozialen Rückzug, wie es die Sachverständigen G und K feststellen, kann das Gericht weder feststellen noch auf eine etwaige PTBS zurückführen. Insoweit hat die Klägerin selbst angegeben, aufgrund ihres fortschreitenden Alters auch im sozialen Bereich nicht mehr so aktiv zu sein wie zuvor. Die Klägerin lebt in einem sie beglückenden familiären Umfeld, hat zufriedenstellende soziale Kontakte im Freundeskreis, fährt regelmäßig in Urlaub und geht ihrer Arbeit nach. Insoweit wird hier auf die ausführliche Anamnese des Sachverständigen R, GA Band II, Bl. 302, 306, 307 und auf die Angaben der Klägerin bei Dr. K, GA Band III, Bl. 475 verwiesen. Insbesondere was die Aufgabe des Handballspielens betrifft, ist in diesem Zusammenhang auf die gravierenden orthopädischen Funktionsbeeinträchtigungen im Rahmen der linken Schulter der Klägerin hinzuweisen, die - wie bereits ausgeführt - jedoch unfallunabhängig vorliegen. Randnummer 53 Auch die Erfüllung der diagnostischen Kriterien für eine PTBS nach DSM kann nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das A-Kriterium für eine PTBS nach dem seit 2015 in deutscher Sprache vorliegenden Diagnosesystem DSM V enger konzipiert wurde als das A 1-Kriterium in der Vorgängerversion DSM IV (vgl. diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen DSM V, deutsche Ausgabe, herausgegeben von Peter Falkai und Hans-Ulrich Wittche, 2015, Hogrefe Verlag GmbH & Co. KG; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom
  12. August 2015 - L 3 U 239/10, Rn. 43, juris). Das Konzept nach DSM IV stellte bei diesem Kriterium noch auf das individuelle subjektive Erleben des Betroffenen ab und formulierte es wie folgt: Randnummer 54
  13. Die Person erlebte, beobachtete oder war mit einem oder mehreren Ereignissen konfrontiert, die tatsächlichen oder drohenden Tod oder ernsthafte Verletzungen oder eine Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen Person oder anderer Personen beinhaltete (A 1-Kriterium) und Randnummer 55
  14. die Reaktion der Person umfasste intensive Furcht, Hilflosigkeit und Entsetzen (A 2-Kriterium). Randnummer 56 Nach dem nunmehr überarbeiteten und damit als aktueller Stand der Wissenschaft der Beurteilung zugrunde zu legenden DSM V genügt eine rein subjektiv empfundene Bedrohung nun nicht mehr. Insgesamt haben sich die Kriterien nach DSM V damit den Kriterien der ICD-10 angeglichen. In DSM V wird das A-Kriterium so formuliert: Randnummer 57 Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt auf eine (oder mehrere) der folgenden Arten: Randnummer 58
  15. Direktes Erleben eines oder mehrerer traumatischer Ereignisse. Randnummer 59
  16. Persönliches Erleben eines oder mehrerer solcher traumatischen Ereignisse bei anderen Personen. Randnummer 60
  17. Erfahren, dass einem nahen Familienmitglied oder einem engen Freund ein oder mehrere traumatische Ereignisse zugestoßen sind. Randnummer 61 Im Falle von tatsächlichem oder drohendem Tod des Familienmitgliedes oder Freundes muss das Ereignis bzw. müssen die Ereignisse durch Gewalt oder einen Unfall bedingt sein. Randnummer 62
  18. Die Erfahrung wiederholter oder extremer Konfrontation mit aversiven Details von einem oder mehreren derartigen traumatischen Ereignissen (z. B. Ersthelfer, die menschliche Leichenteile aufsammeln oder Polizisten, die wiederholt mit schockierenden Details von Kindesmissbrauch konfrontiert werden). Randnummer 63 Das diagnostische Merkmal „Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod oder ernsthafter Verletzung“ wird dabei wie folgt erläutert: Randnummer 64 „Direkt erlebte traumatische Ereignisse (im Kriterium A aufgeführt) umfassen folgende Erlebnisse, sind aber nicht auf diese begrenzt: Kriegserfahrung als Soldat oder Zivilist, drohender oder tatsächlicher körperlicher Übergriff (z. B. körperlicher Angriff, Raubüberfall, Überfall auf der Straße, körperliche Misshandlung in der Kindheit), drohende oder tatsächliche sexuelle Gewalt (…), Entführung, Geiselnahme, Terroranschlag, Folterung, Kriegsgefangenschaft, Natur- oder durch Menschen verursachte Katastrophen und schwere Verkehrsunfälle.“ Randnummer 65 Wie bereits anhand der zur ICD-10 in den AWMF-Leitlinien geschilderten Beispielsfälle entwickelt, kann damit nur ein schwerer Verkehrsunfall das hiernach erforderliche A-Kriterium erfüllen. Zur Schwere des hier zu beurteilenden Unfalls wurde bereits ausgeführt, dass er nicht mit den übrigen hier beispielhaft aufgeführten Ereignissen vergleichbar ist. Randnummer 66 Das sogenannte A 2-Kriterium im Sinne der DSM IV, nämlich ein akuter Schock im Sinne von Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen mit entsprechenden Symptomen als Reaktion wurde hier ebenfalls nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfallereignis gesichert. Dieses Kriterium muss als seelischer Gesundheitserstschaden im Vollbeweis dokumentiert und gesichert sein (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom
  19. März 2015 - L 3 U 207/11, Rn. 33, juris). Randnummer 67 Wie bereits in Bezug auf die zeitliche Latenz zwischen Unfall und erstmaligem Verdacht auf Vorliegen einer PTBS ausgeführt, wurde der seelische Gesundheitserstschaden in diesem Sinne nirgends dokumentiert und gesichert. Dass die Klägerin nach Bemerken der Entwicklung eines Brandes in ihrem Fahrzeug dieses schnellstmöglich verlassen hat, entspricht einer normalen, instinktiven Fluchtreaktion. Dass sie diese - wie geschehen - ohne Hilfe ausführen konnte, spricht eher gegen das Bestehen eines Schockzustandes. Auch verweist der Sachverständige R zutreffend darauf, dass die Klägerin - wie sie es selbst in der von ihm dokumentierten Anamnese berichtet - bereits nach wenigen Metern in das Auto anderer Verkehrsteilnehmer gebeten und dort beruhigt worden ist, was ebenfalls nicht für einen akuten Schock im Sinne des A 2-Kriteriums spricht. Dieser Annahme ist dementsprechend auch Dr. Dr. W in seiner gutachterlichen Stellungnahme entgegengetreten. Der Gutachter Dr. G setzt sich überhaupt nicht mit den Kriterien nach DSM IV oder DSM V auseinander. Auch der Gutachter Dr. K tut sich schwer, die Kriterien einer PTBS nach den genannten wissenschaftlichen Leitsätzen im Fall der Klägerin als erfüllt anzusehen. Im Ergebnis geht er von einer nicht voll ausgeprägten PTBS aus, die keine rentenberechtigende MdE rechtfertige. Eine nicht voll ausgeprägte Gesundheitsstörung im Sinne eines der genannten Diagnosesysteme kann allerdings auch nicht als Unfallfolge festgestellt werden. Randnummer 68 Soweit Dr. S und Dr. G eine PTBS diagnostiziert haben, lassen sie die notwendige Abgrenzung zu der ebenfalls von ihnen diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode vermissen. Auch fehlt eine Differentialdiagnostik zu einer hier nahe liegenden Angststörung. Im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Begutachtung ist eine klare Abgrenzung für die Kausalitätsfrage jedoch unumgänglich. Dr. S zitiert im Ergebnis lediglich aus den Leitlinien, ohne diese anschließend konkret auf die Klägerin anzuwenden. Auch ist bei seiner Beurteilung zu beachten, dass die Klägerin bei ihm einen deutlich dramatischeren Hergang geschildert hat, als er als wahr anzunehmen ist („Sie sei dann aus dem vollständig brennenden Auto gerade noch herausgekommen.“) Auf die zeitliche Problematik geht er nicht ein. Randnummer 69 Im Ergebnis erscheint es nachvollziehbar - wie der Sachverständige Rim ersten Moment des Unfallgeschehens eine akute Belastungsreaktion der Klägerin anzunehmen, die jedoch im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt (F43.0). In der Erstaufnahme wurde keine Schockreaktion festgestellt, die Klägerin wurde zwei Tage nach dem Unfall aus der stationären Behandlung der DRK-Kliniken entlassen, ohne dass eine psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit festgestellt worden wäre. Randnummer 70 Der Berufung der Beklagten war stattzugeben und die Klage in Gänze abzuweisen. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Randnummer 72 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001262321

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