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ArbG Berlin 28. Kammer 28 Ca 1714/16 Urteil Kündigung wegen Freizeitaktivitäten während einer Arbeitsunfähigkeit § 1 KSchG, § 626 Abs 1 BGB, § 5 EntgF

Obsah (8)§ 4§ 1§ 14§ 543§ 3§ 626§ 102§ 15

Kündigung wegen Freizeitaktivitäten während einer Arbeitsunfähigkeit Leitsatz 1. Ist eine Mitarbeiterin im Außendienst, die mit Kenntnis und Billigung des Arbeitgebers nebenberuflich einem Abendstudiu

ril 2016 unter anderem 44 S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 1-5 (Bl. 26-30 GA). S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 1-5 (Bl. 26-30 GA). , ihre vertraglichen Aufgaben für die Beklagte (s. oben, S. 2 [I.]) hätten tägliche Fahrten mit dem Pkw von Cottbus in den Kreis Teltow-Fläming erfordert, die sich bis ca. 250 km und über eine Dauer von etwa drei Stunden sowie in den Kreis Dahme-Spreewald von ca. 200 km und eine Fahrzeit von zweieinhalb Stunden erstreckt hätten 45 S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 1-2 [1.] (Bl. 26-27 GA). S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 1-2 [1.] (Bl. 26-27 GA). . Tatsächlich sei sie vom

  1. Dezember 2015 bis
  2. Januar 2016 arbeitsunfähig erkrankt gewesen 46 S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 3 [5.] (Bl. 28 GA). S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 3 [5.] (Bl. 28 GA). . Sie habe an einem Impingement-Hüfte-Syndrom gelitten 47 S. Schriftsatz vom 6.4.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 6.4.2016 a.a.O. . Dieses sei durch Schmerzen im Hüftgelenk, der Leistengegend und im Oberschenkel gekennzeichnet 48 S. Schriftsatz vom 6.4.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 6.4.2016 a.a.O. . Es trete bei Belastungen wie dem Treppensteigen, insbesondere aber bei sitzender Zwangshaltung wie beim Autofahren auf, weil dabei das linke Bein lange in unnatürlicher Drehung verharren müsse 49 S. Schriftsatz vom 6.4.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 6.4.2016 a.a.O. . Weiter heißt es dazu bei der Klägerin 50 S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 3-4 [5.] (Bl. 28-29 GA). S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 3-4 [5.] (Bl. 28-29 GA). : Randnummer 26 „Die Klägerin wurde von ihrem Hausarzt Randnummer 27 Herrn Dr. med. B. P. , … [Cottbus] Randnummer 28 behandelt. Dieser hat Arbeitsunfähigkeit ab 01.12.2015 festgestellt. Die Klägerin hat weiterhin den Facharzt für Orthopädie, Randnummer 29 Herrn Prof. Dr. M. Sch. , … [Cottbus] Randnummer 30 konsultiert. Dieser hat ein MRT veranlasst. Schließlich hat die Klägerin den Facharzt für Orthopädie Randnummer 31 Dr. K. H. , … [Berlin] Randnummer 32 aufgesucht. Die genannten Ärzte werden von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Sie werden die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestätigen. Sie werden aber gleichzeitig als sachverständige Zeugen für die Tatsache benannt, dass die Klägerin durch den gelegentlichen Besuch einer Lehrveranstaltung, die sie jederzeit hätte verlassen können, keinesfalls gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, ihre Genesung nicht zu gefährden. Randnummer 33 Die Klägerin war keinesfalls bettlägerig. Ihr waren physiotherapeutische Behandlungen und gymnastische Übungen verschrieben, die sie selbst auszuführen hatte. Außerdem erhielt sie starke Schmerzmittel. Weitere Verhaltensanweisungen gab es nicht“. Randnummer 34 Im Übrigen legt die Klägerin Wert auf die Feststellung, auch nicht entfernt auf den Gedanken gekommen zu sein, mit ihrer Teilnahme an den Abendveranstaltungen gegenüber der Beklagten irgendwelche Pflichten zu verletzen 51 S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 4 [6.] (Bl. 29 GA). S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 4 [6.] (Bl. 29 GA). . Die Akademie erreiche sie in ca. 20 Minuten zu Fuß, mit dem Auto in ca. sieben Minuten 52 S. Schriftsatz vom 6.4.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 6.4.2016 a.a.O. . Selbstverständlich hätte sie, so die Klägerin weiter, auf den Besuch der abendlichen Fortbildungsveranstaltungen verzichtet, wenn sie hätte erahnen können, dass die Beklagte darin einen groben Vertrauensbruch sehe 53 S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 3-4 [5.] (Bl. 28-29 GA). S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 3-4 [5.] (Bl. 28-29 GA). . Angesichts der Tatsache, dass sie sich über eine ganze Reihe von Jahren als tadelfreie, leistungsstarke Mitarbeiterin gezeigt habe, müsse die Reaktion der Beklagten auf ihr angebliches Fehlverhalten als nicht verständlich und dem Ultima-Ratio-Prinzip grob widersprechend bezeichnet werden 54 S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 3-4 [5.] (Bl. 28-29 GA). S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 3-4 [5.] (Bl. 28-29 GA). . Den Erwägungen, die der Betriebsrat in seiner Stellungnahme (s. oben, S. 4-5 [5.]; Urteilsanlage III. ) angestellt habe, könne sie sich nur anschließen 55 S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 5 (Bl. 30 GA). S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 5 (Bl. 30 GA). . Randnummer 35 VII. Die Beklagte lässt mit Schriftsatz vom 14.

ril 2016 56 S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 1-3 (Bl. 31-33 GA) nebst Anlage B 3 (Bl. 34-38 GA). S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 1-3 (Bl. 31-33 GA) nebst Anlage B 3 (Bl. 34-38 GA). unter anderem bestreiten, dass die Klägerin „wegen langer Fahrzeiten“ ihre vertragliche Tätigkeit nicht habe ausüben können 57 S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 1 (Bl. 31 GA). S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 1 (Bl. 31 GA). . Hierzu bezieht sie sich auf eine Aufstellung der Fahrkilometer der Klägerin im Jahre 2015 (Kopie 58 S. Kopie als Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 14.4.2016 (Bl. 34-38 GA). S. Kopie als Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 14.4.2016 (Bl. 34-38 GA). : Urteilsanlage V. ), der sich zumindest Durchschnittswerte von weniger als 250 Kilometern pro Arbeitstag 59 S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 1-3 (Bl. 31-33 GA) nebst Anlage B 3 (Bl. 34-38 GA). S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 1-3 (Bl. 31-33 GA) nebst Anlage B 3 (Bl. 34-38 GA). entnehmen 60 S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 2 (Bl. 32 GA) mit den Angaben von 203 Kilometern pro Arbeitstag (bei elf Fahrtentagen) im Mai 2015, 143 Kilometern (bei 14 Fahrtentagen) im Juni 2015, 191 Kilometern (bei 9 Fahrtentagen) im Juli 2015, 179 Kilometern (bei 16 Fahrtentagen) im August 2015 und 226 Kilometern (bei 12 Fahrtentagen per 29.) im September 2016 nebst anschließender Erkrankung. S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 2 (Bl. 32 GA) mit den Angaben von 203 Kilometern pro Arbeitstag (bei elf Fahrtentagen) im Mai 2015, 143 Kilometern (bei 14 Fahrtentagen) im Juni 2015, 191 Kilometern (bei 9 Fahrtentagen) im Juli 2015, 179 Kilometern (bei 16 Fahrtentagen) im August 2015 und 226 Kilometern (bei 12 Fahrtentagen per 29.) im September 2016 nebst anschließender Erkrankung. ließen 61 S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. . Jedenfalls sei das „Sitzen in einer etwa dreistündigen Veranstaltung daher in etwa genauso belastend wie die Fahrten“ 62 S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. . Außerdem gehe sie (Beklagte) davon aus, dass die Klägerin keineswegs nur an den drei von ihr (Beklagte) genannten Tagen die Vorlesung besucht habe 63 S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. . Vielmehr spreche, wie die Beklagte meint, „alles dafür, dass die Klägerin ganz normal ihrem Studium nachgegangen“ sei und somit zwei- bis dreimal pro Woche die Vorlesung besucht habe 64 S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 3 [vor 2.] (Bl. 33 GA). S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 3 [vor 2.] (Bl. 33 GA). . Was schließlich den 16. Dezember 2015 angehe, so bleibe sie bei ihrer Darstellung, dass die Klägerin auch an diesem Tage die Vorlesung besucht habe 65 S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 3 [2.] (Bl. 33 GA). S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 3 [2.] (Bl. 33 GA). : Herr O. sei sich „sicher“, dass es keine Verwechslung gegeben habe; er habe sich „den auch Tag im Kalender notiert“ 66 S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. . Falsch sei schließlich auch, „dass beim Autofahren das linke Bein lang in unnatürlicher Drehung verharren“ müsse 67 S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 3 [3.] (Bl. 33 GA). S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 3 [3.] (Bl. 33 GA). . Dies sei weder bei einem Automatikfahrzeug noch bei Gangschaltung der Fall 68 S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. . Mit Nichtwissen werde auch bestritten, dass die Klägerin „keine weiteren Verhaltensempfehlungen bekommen“ habe 69 S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. . Das sei „bei Beschwerden am Bewegungsapparat auch sehr unwahrscheinlich“ 70 S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. . Randnummer 36 VIII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Dies gilt für den Schriftsatz der Beklagten vom 14.

ril 2016 nur mit der Maßgabe, dass dazu die Klägerin kein ausreichendes rechtliches Gehör mehr erhalten hat. Soweit hier aus diesem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, geschieht dies ausschließlich zur Illustration. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Der Klage ist ihr Erfolg nicht zu versagen. Die Kündigung im Schreiben vom

  1. Februar 2016 ( Urteilsanlage IV. ) hat das Arbeitsverhältnis der Parteien weder mit sofortiger Wirkung beendet, noch wird sie Lösungswirkung unter Wahrung der Kündigungsfrist erzielen. Sie ist unwirksam. - Im Einzelnen. Randnummer 38 I. Die Klägerin hat ihre Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (
  2. Februar 2016) bei Gericht einreichen lassen (
  3. Februar 2016). Die Zustellung ist am
  4. Februar 2016 bewirkt worden. Damit hat die Klägerin selbst ohne die andernfalls rechtlich gebotene 71 Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =

§ 4KSch

G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –

§ 4KSch

G 1969 Nr. 2. Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =

§ 4KSch

G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –

§ 4KSch

G 1969 Nr. 2. Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO 72 S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. die ihr durch die § 13 Abs. 1 Satz 2 73 S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.

(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. , § 4 Satz 1 74 S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. KSchG zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigung „gilt“ folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (1. Halbsatz) 75 S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. KSchG als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen (hier in erster Linie sogar „wichtigen“) Grundes und darf – selbstverständlich – auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. Randnummer 39 II. Diesen Anforderungen genügt die hiesige Kündigung indessen nicht. Die Klägerin hat der Beklagten keinen Grund gegeben, ihr Arbeitsverhältnis – sogar fristlos - aufzukündigen 76 Soweit sich für die Belegschaft der Beklagten keine konkrete Kopfzahl angeben lässt (s. oben, S. 2 [I.], bleibt das unschädlich; beide Parteien sehen die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 KSchG) offenbar als unproblematisch an. Das Gericht unterstellt diese daher; d.U. Soweit sich für die Belegschaft der Beklagten keine konkrete Kopfzahl angeben lässt (s. oben, S. 2 [I.], bleibt das unschädlich; beide Parteien sehen die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 KSchG) offenbar als unproblematisch an. Das Gericht unterstellt diese daher; d.U. . Die Kündigung wäre schon nicht i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 77 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. „sozial gerechtfertigt“ 78 S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484: „Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt – als Kontrollüberlegung – zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. … Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung“; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid , KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling , BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp , Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp , Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel , BB 1982, 254. S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484: „Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt – als Kontrollüberlegung – zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. … Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung“; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid , KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling , BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp , Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp , Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel , BB 1982, 254. . Folglich steht der Beklagten erst recht kein sogenannter „wichtiger“ Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB 79 S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. zu, kraft dessen sofortige Lösungswirkung zu erzielen wäre. Durchschlagend kündigungsrelevante Tatsachen sind von der dafür als Arbeitgeber bekanntlich darlegungs- und beweisbelasteten 80 S. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)
(2)… 4 Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“; s. entsprechend zum „wichtigen Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB statt vieler etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 – II ZR 353/00 – ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 – II ZR 308/05 – ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung. S. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)
(2)… 4 Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“; s. entsprechend zum „wichtigen Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB statt vieler etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 – II ZR 353/00 – ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 – II ZR 308/05 – ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung. Beklagten nicht beigebracht. - Der Reihe nach: Randnummer 40
  1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 81 S. Text oben, Fn.
  2. S. Text oben, Fn.
  3. ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen. Von den so umschriebenen möglichen „Störquellen“ ( Wilhelm Herschel 82 S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]

§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.

3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]

§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.

3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. ) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es der Beklagten erklärtermaßen um sogenannte verhaltensbedingte Gesichtspunkte. Als Grundstein setzt eine so motivierte Kündigung eine – in aller Regel: vorwerfbare - Verletzung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers voraus 83 S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 –

§ 1KSch

G 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint“; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 – 2 AZR 186/11 –

§ 14KSch

G 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 214 [I.2 b. - „Juris“-Rn. 23]: „Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht“; 11.07.2013 – 2 AZR 994/12 – NZA 2014, 250 [B.I.1. - „Juris“-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 – 2 AZR 165/08 – NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen“. S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 –

§ 1KSch

G 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint“; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 – 2 AZR 186/11 –

§ 14KSch

G 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 214 [I.2 b. - „Juris“-Rn. 23]: „Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht“; 11.07.2013 – 2 AZR 994/12 – NZA 2014, 250 [B.I.

  1. - „Juris“-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 – 2 AZR 165/08 – NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen“. . Randnummer 41
  2. Bereits diese Voraussetzung verhaltensbedingter Kündbarkeit des hiesigen Arbeitsverhältnisses kann der Beklagten hier schon nach eigener Darstellung nicht bescheinigt werden. Das gilt für jeden der Gesichtspunkte, unter denen sie einen Grund zur Trennung von der Klägerin zur Sprache bringt. - Insofern, nochmals, der Reihe nach: Randnummer 42 a. Soweit die Beklagte der Klägerin in erster Linie die „Vortäuschung“ von Arbeitsunfähigkeit anlastet (s. oben, S. 5 [V.]), lässt sich dergleichen nicht feststellen: Randnummer 43 aa. Einzuräumen ist ihr, dass derartiges Verhalten eines Arbeitnehmers den Arbeitgeber bei Wahrung der übrigen Kautelen zur Kündbarkeit geschützter Arbeitsverhältnisse einen Grund zur – ggf. abrupten – Trennung verschaffen kann . Insofern kennen die Gerichte für Arbeitssachen sogar in aller Regel auch keinen Pardon 84 S. dazu statt vieler nur etwa BAG 17.6.2003 – 2 AZR 123/02 –

§ 543ZPO 1977 Nr. 13 = Ez

A § 626 BGB 2002 Nr. 4 = NZA 2004, 564 = ZTR 2004, 161 [II.2. - „Juris“-Rn. 22]: „Falls das LAG eine 'angedrohte Erkrankung' als einen möglichen Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 1 Abs. 2 KSchG im Ergebnis ablehnen sollte, wird es sich dann eingehender mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Kündigung nicht auf Grund eines unentschuldigten Fehlens und einer vorgetäuschten Erkrankung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB rechtswirksam bzw. aus verhaltensbedingtem Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist“; s. auch BAG 19.2.2015 – 8 AZR 1007/13 – EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrechts Nr. 18 = NZA 2015, 994 = MDR 2015, 1245 [Rn. 25]: „Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit als überwachungsrechtfertigende Straftat“; s. für die Instanzgerichte etwa Hessisches LAG 1.4.2009 – 6 Sa 1593/08 – BB 2010, 52 = ArbRB 201, 9 = ArbuR 2010, 131 (jeweils Kurzwiedergabe oder Leitsätze; Volltext: „Juris“) [Orientierungssatz 1.]: „Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit kann auch dann – ohne vorherige Abmahnung – eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschleicht (weil der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 S. 1 EntFG bereits beendet ist), sondern 'nur' dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthält“; LAG Berlin 3.11.2000 – 13 Sa 1746/00 – NZA-RR 2001, 470 [Leitsatz 1.]: „Der schwerwiegende Verdacht, ein Arbeitnehmer habe Erkrankungen nur vorgetäuscht und sich ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschlichen, rechtfertigt in der Regel den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung“. S. dazu statt vieler nur etwa BAG 17.6.2003 – 2 AZR 123/02 –

§ 543ZPO 1977 Nr. 13 = Ez

A § 626 BGB 2002 Nr. 4 = NZA 2004, 564 = ZTR 2004, 161 [II.

  1. - „Juris“-Rn. 22]: „Falls das LAG eine 'angedrohte Erkrankung' als einen möglichen Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 1 Abs. 2 KSchG im Ergebnis ablehnen sollte, wird es sich dann eingehender mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Kündigung nicht auf Grund eines unentschuldigten Fehlens und einer vorgetäuschten Erkrankung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB rechtswirksam bzw. aus verhaltensbedingtem Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist“; s. auch BAG 19.2.2015 – 8 AZR 1007/13 – EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrechts Nr. 18 = NZA 2015, 994 = MDR 2015, 1245 [Rn. 25]: „Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit als überwachungsrechtfertigende Straftat“; s. für die Instanzgerichte etwa Hessisches LAG 1.4.2009 – 6 Sa 1593/08 – BB 2010, 52 = ArbRB 201, 9 = ArbuR 2010, 131 (jeweils Kurzwiedergabe oder Leitsätze; Volltext: „Juris“) [Orientierungssatz 1.]: „Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit kann auch dann – ohne vorherige Abmahnung – eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschleicht (weil der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 S. 1 EntFG bereits beendet ist), sondern 'nur' dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthält“; LAG Berlin 3.11.2000 – 13 Sa 1746/00 – NZA-RR 2001, 470 [Leitsatz 1.]: „Der schwerwiegende Verdacht, ein Arbeitnehmer habe Erkrankungen nur vorgetäuscht und sich ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschlichen, rechtfertigt in der Regel den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung“. . Das stellt die Klägerin allerdings auch nicht in Abrede, so dass sich weitere Überlegungen hierzu für den Streitfall erübrigen. Trivial ist allerdings die nicht minder gültige Aussage, dass der einer Kündigung zugrunde gelegte Lebenssachverhalt den betreffenden Vertragsverstoß hergeben muss. Randnummer 44 ab. Gerade dies lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Geht man – als naheliegend 85 Das Gericht nimmt dies, obwohl keine der Parteien dies ausdrücklich aktenkundig gemacht hat, deshalb als gesichert an, weil die Beklagte ihre Ausführungen zur Rechtfertigung der Kündigung mit der Feststellung einleitet (S. 1 [1.]: „Die Klägerin war im Zeitraum
  2. Dezember 2015 bis
  3. Januar 2016 arbeitsunfähig erkrankt“; .d.U. Das Gericht nimmt dies, obwohl keine der Parteien dies ausdrücklich aktenkundig gemacht hat, deshalb als gesichert an, weil die Beklagte ihre Ausführungen zur Rechtfertigung der Kündigung mit der Feststellung einleitet (S. 1 [1.]: „Die Klägerin war im Zeitraum
  4. Dezember 2015 bis
  5. Januar 2016 arbeitsunfähig erkrankt“; .d.U. – davon aus, dass die Klägerin sich ihre Arbeitsunfähigkeit vom
  6. Dezember 2015 bis
  7. Januar 2016 ärztlich hat bescheinigen lassen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG 86 S. Text: „ § 5 Anzeige- und Nachweispflichten.

(1)Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. … “. S. Text: „ § 5 Anzeige- und Nachweispflichten.
(1)Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. … “. ), so ist deren prozessualer Erkenntniswert mit den gegenläufigen Überlegungen der Beklagten nicht aus der Welt geschafft: Randnummer 45 (1.) Wie der Beklagten nicht erst durch die befasste Kammer bekannt sein wird, billigen die Gerichte für Arbeitssachen einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Bescheinigung erkrankungsbedingter Arbeitsunfähigkeit in aller Regel und nach wie vor 87 S. dazu instruktiv BAG 15.7.1992 – 5 AZR 312/91 –

§ 1LFZG Nr.

98 = NJW 1993, 809 = NZA 1993, 23, 24 [II.2.]: „Das LAG hat seiner Auffassung die private und deshalb nicht nachvollziehbare Annahme zugrunde gelegt, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden in erheblichem Umfange missbräuchlich ausgestellt. Dem BAG hat es entgegengehalten, seine Ansicht von der Lebenserfahrung, auf die sich der Beweiswert gründe, sei nicht belegt. Diese Erwägung des Berufungsgerichts erfordert keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Wenn das LAG der Bescheinigung des Arztes keinen Beweiswert zuerkennt, dann erhebt es den sicher möglichen und grundsätzlich auch vorkommenden Missbrauch zum Regeltatbestand. Darin kommt letztlich eine nicht erträgliche Diskriminierung aller Ärzte zum Ausdruck. Dabei übersieht das Berufungsgericht auch, dass in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, die der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen am 3.9.1991 verabschiedet hat (RdA 1992, 208), die Pflichten des Arztes und seine Verantwortung bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit eingehend beschrieben sind. Missbrauchsfällen ist der Arbeitgeber nicht schutzlos ausgeliefert“. S. dazu instruktiv BAG 15.7.1992 – 5 AZR 312/91 –

§ 1LFZG Nr.

98 = NJW 1993, 809 = NZA 1993, 23, 24 [II.2.]: „Das LAG hat seiner Auffassung die private und deshalb nicht nachvollziehbare Annahme zugrunde gelegt, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden in erheblichem Umfange missbräuchlich ausgestellt. Dem BAG hat es entgegengehalten, seine Ansicht von der Lebenserfahrung, auf die sich der Beweiswert gründe, sei nicht belegt. Diese Erwägung des Berufungsgerichts erfordert keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Wenn das LAG der Bescheinigung des Arztes keinen Beweiswert zuerkennt, dann erhebt es den sicher möglichen und grundsätzlich auch vorkommenden Missbrauch zum Regeltatbestand. Darin kommt letztlich eine nicht erträgliche Diskriminierung aller Ärzte zum Ausdruck. Dabei übersieht das Berufungsgericht auch, dass in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, die der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen am 3.9.1991 verabschiedet hat (RdA 1992, 208), die Pflichten des Arztes und seine Verantwortung bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit eingehend beschrieben sind. Missbrauchsfällen ist der Arbeitgeber nicht schutzlos ausgeliefert“. „hohen Beweiswert“ zu 88 S. insofern ebenfalls schon BAG 11.8.1976 – 5 AZR 422/75 –

§ 3Lohn

FG Nr. 2 [I.2.]: „In der Regel kann der Arbeiter den ihm obliegenden Beweis mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erbringen. a) Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert. … Der Beweiswert dieser Bescheinigung ergibt sich aus der Lebenserfahrung; der Tatrichter kann normalerweise den Beweis der Erkrankung als erbracht ansehen, wenn der Arbeiter im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt“; s. aus neuerer Zeit nur BAG 15.7.1992 (Fn. 87) [II.1.]; 19.2.1997 – 5 AZR 83/96 – NZA 1997, 652, 653 [II.1.]; gleichfalls ständige Judikatur. S. insofern ebenfalls schon BAG 11.8.1976 – 5 AZR 422/75 –

§ 3Lohn

FG Nr. 2 [I.2.]: „In der Regel kann der Arbeiter den ihm obliegenden Beweis mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erbringen. a) Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert. … Der Beweiswert dieser Bescheinigung ergibt sich aus der Lebenserfahrung; der Tatrichter kann normalerweise den Beweis der Erkrankung als erbracht ansehen, wenn der Arbeiter im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt“; s. aus neuerer Zeit nur BAG 15.7.1992 (Fn. 87) [II.1.]; 19.2.1997 – 5 AZR 83/96 – NZA 1997, 652, 653 [II.1.]; gleichfalls ständige Judikatur. . Das bedeutet, dass von der Richtigkeit der bescheinigten Tatsachen im Rechtsstreit als erwiesen ausgegangen werden darf (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG 89 S. Text: „ § 46 Grundsatz.

(1)
(2)Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“. S. Text: „ § 46 Grundsatz.
(1)
(2)Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“. ; §§ 495 Abs. 1 90 S. Text: „ § 495 Anzuwendende Vorschriften.
(1)Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“. S. Text: „ § 495 Anzuwendende Vorschriften.
(1)Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“. , 286 Abs. 1 Satz 1 91 S. Text: „ § 286 Freie Beweiswürdigung.
(1)Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei“. S. Text: „ § 286 Freie Beweiswürdigung.
(1)Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei“. ZPO). Will der Arbeitgeber dies dann nicht gelten lassen, so muss er seinerseits spätestens vor Gericht „Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben“ 92 S. statt vieler nur BAG 19.2.1997 (Fn. 88) [II.1.]. S. statt vieler nur BAG 19.2.1997 (Fn. 88) [II.1.]. . Gelingt ihm dies, so ist der bewusste „Beweiswert“ der Bescheinigung – wie die Gerichte für Arbeitssachen gleichfalls gewohnheitsmäßig sagen – „erschüttert“ 93 S. statt vieler nur BAG 26.8.1993 – 2 AZR 154/93 – NZA 1994, 63, 64-65 [B.I.1 c, bb.]: „Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, … dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attests zu erschüttern“. S. statt vieler nur BAG 26.8.1993 – 2 AZR 154/93 – NZA 1994, 63, 64-65 [B.I.1 c, bb.]: „Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, … dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attests zu erschüttern“. . In diesem Falle trifft den Anspruchsteller die Last, das befasste Gericht ggf. auf andere Weise – also mit allen übrigen verfügbaren Beweismitteln - von seiner erkrankungsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zu überzeugen 94 S. BAG 26.8.1993 (Fn. 93) [B.I.1 c, cc.]. S. BAG 26.8.1993 (Fn. 93) [B.I.1 c, cc.]. . - Noch schwerer hat es der Arbeitgeber im Anwendungsbereich der eingangs gleichfalls schon skizzierten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Kündigungslagen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG 95 S. Text oben, S. 10 Fn. 80. S. Text oben, S. 10 Fn. 80. ) wie der hiesigen. Für sie hat bekanntlich bereits das Reichsarbeitsgericht (RAG) klargestellt 96 S. RAG 11.1.1933 – RAG 372 u. 416/32 – ARS 17, 78 [Leitsatz 2.]: „Entlässt der Arbeitgeber einen angeblich erkrankten Arbeitnehmer wegen unberechtigter Arbeitsversäumnis, so ist er dafür beweispflichtig, dass der Arbeitnehmer in Wahrheit arbeitsfähig war“. S. RAG 11.1.1933 – RAG 372 u. 416/32 – ARS 17, 78 [Leitsatz 2.]: „Entlässt der Arbeitgeber einen angeblich erkrankten Arbeitnehmer wegen unberechtigter Arbeitsversäumnis, so ist er dafür beweispflichtig, dass der Arbeitnehmer in Wahrheit arbeitsfähig war“. , dass für den Nachweis, ein wegen unentschuldigten Fehlens gekündigter Arbeitnehmer sei „in Wahrheit arbeitsfähig“ gewesen, den Arbeitgeber die Beweislast treffe. Das sieht das BAG nicht anders 97 S. statt vieler BAG 12.8.1976 – 2 AZR 237/75 –

§ 1KSch

G 1969 Nr. 3 = NJW 1977, 167 [C.III.1 c, aa. - „Juris“-Rn. 21]: „Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Diese Beweislast trifft den Arbeitgeber auch dann, wenn er die Kündigung aus Gründen ausspricht, die nach seiner Darstellung im Verhalten des Arbeitnehmers liegen (…). Er muss dann alle Umstände darlegen und beweisen, die den Vorwurf begründen, dass der Arbeitnehmer vertragswidrig gehandelt hat. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, der Arbeitnehmer habe ohne den Nachweis für seine Verhinderung zu erbringen, seinen Dienst versäumt, und der Arbeitnehmer sich darauf beruft, er sei infolge Erkrankung arbeitsunfähig gewesen (…)“; 27.2.1985 – 7 AZR 525/83 – RzK I 1 Nr. 5 („Juris“) [A.II.3 c, cc. - „Juris“-Rn. 57]: „Wenn der Arbeitgeber – wie hier – eine Kündigung damit begründet, dass der Arbeitnehmer vertragswidrig nicht zur Arbeit erschienen sei, und der Arbeitnehmer diesen Vorwurf substantiiert bestreitet, indem er im einzelnen vorträgt, aus welchen Gründen er arbeitsunfähig gewesen sei, obliegt es nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG dem Arbeitgeber, im Kündigungsschutzprozess darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer in Wirklichkeit doch arbeitsfähig gewesen ist, also pflichtwidrig nicht zur Arbeit erschienen ist“ S. statt vieler BAG 12.8.1976 – 2 AZR 237/75 –

§ 1KSch

G 1969 Nr. 3 = NJW 1977, 167 [C.III.1 c, aa. - „Juris“-Rn. 21]: „Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Diese Beweislast trifft den Arbeitgeber auch dann, wenn er die Kündigung aus Gründen ausspricht, die nach seiner Darstellung im Verhalten des Arbeitnehmers liegen (…). Er muss dann alle Umstände darlegen und beweisen, die den Vorwurf begründen, dass der Arbeitnehmer vertragswidrig gehandelt hat. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, der Arbeitnehmer habe ohne den Nachweis für seine Verhinderung zu erbringen, seinen Dienst versäumt, und der Arbeitnehmer sich darauf beruft, er sei infolge Erkrankung arbeitsunfähig gewesen (…)“; 27.2.1985 – 7 AZR 525/83 – RzK I 1 Nr. 5 („Juris“) [A.II.3 c, cc. - „Juris“-Rn. 57]: „Wenn der Arbeitgeber – wie hier – eine Kündigung damit begründet, dass der Arbeitnehmer vertragswidrig nicht zur Arbeit erschienen sei, und der Arbeitnehmer diesen Vorwurf substantiiert bestreitet, indem er im einzelnen vorträgt, aus welchen Gründen er arbeitsunfähig gewesen sei, obliegt es nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG dem Arbeitgeber, im Kündigungsschutzprozess darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer in Wirklichkeit doch arbeitsfähig gewesen ist, also pflichtwidrig nicht zur Arbeit erschienen ist“ . Randnummer 46 (2.) Der ebenso kränkenden wie ggf. umständlichen Prozedur bei „Erschütterung“ des Beweiswertes einer äußerlich ordnungsgemäßen Arztbescheinigung ist die hiesige Klägerin jedoch enthoben. Tatsächlich fehlen brauchbare Anhaltspunkte dafür, dass diese die der Beklagten gemeldete Erkrankung lediglich vorgespiegelt oder sich besagte ärztliche Bescheinigung gar „erschlichen“ hätte. Zwar will die Beklagte das nicht anerkennen. Ihren diesbezüglichen Überlegungen kann das Gericht indessen nicht beitreten: Randnummer 47 (a.) Soweit die Beklagte ihre gegenläufigen Schlüsse in erster Linie vermeintlicher Unvereinbarkeit bescheinigter erkrankungsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Klägerin mit wöchentlich zwei bis dreimaligen Besuchen im Unterricht der betreffenden Lehranstalt verdankt, erscheint das – wie schon dem Betriebsrat (s. oben, S. 4 [5.]; Urteilsanlage III. ), auch der befassten Kammer - nicht nachvollziehbar. Auch ohne spezifischen medizinischen Sachverstand im Allgemeinen und näheren Aufschluss über das Beschwerdebild der Klägerin im Besonderen wirkt der Gedanke mitnichten plausibel, erkrankungsbedingtes Unvermögen einer Außendienstlerin, ihrer Berufstätigkeit vollschichtig nachzugehen, schließe automatisch auch den wöchentlich zwei- oder dreimalig mehrstündigen Besuch einer Lehrveranstaltung aus. Das gilt bereits in quantitativer Hinsicht, also für das zeitliche Belastungsvolumen. Lägen die Dinge so mechanisch, wie nach der Argumentation der Beklagten, so hätte etwa die kodifizierte Differenzierung des Erwerbsminderungsrechts zwischen sogenannter teilweiser und voller Erwerbsminderung in § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SGB VI 98 S. Textauszug: „ § 43 Rente wegen Erwerbsminderung. -

(1)1 Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie – 1. teilweise erwerbsgemindert sind, - … . - 2 Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. -
(2)1 Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie – 1. voll erwerbsgemindert sind, - … - 2 Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. … -
(3)Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen“. S. Textauszug: „ § 43 Rente wegen Erwerbsminderung. -
(1)1 Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie – 1. teilweise erwerbsgemindert sind, - … . - 2 Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. -
(2)1 Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie – 1. voll erwerbsgemindert sind, - … - 2 Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. … -
(3)Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen“. weder realen Hintergrund noch Sinn. Das Gegenteil ist bekanntlich der Fall. - Erst Recht versagt die Beweisführung der Beklagten in qualitativer Hinsicht, nämlich bei der Frage, welcher Art von Beanspruchungen die Zielperson zum Verzehr ihrer Ressourcen im einen oder anderen Sozialbereich ausgesetzt ist. Insofern trennen offensichtlich Welten die vergleichsweise „konsumtive“ Prägung des akademischen Daseins studierender Menschen in gelegentlicher Vorlesung vom auf betriebliche Wertschöpfung ausgerichteten Dasein modernen Außendienstpersonals. Obendrein verweist die Klägerin auf die Tatsache (s. oben, S. 7 [Mitte]), dass sie die Lehrveranstaltungen „jederzeit hätte verlassen können“. Auch die Möglichkeit, das fragliche Erleben bei Bedarf jederzeit abbrechen zu können, trägt aber dazu bei, den Belastungswert des fraglichen Szenario's in selbstbestimmten Grenzen zu halten. Ebensowenig taugen auch die weiteren Überlegungen der Beklagten (s. oben, S. 6 [vor VI.]) zur Fundierung des gegen die Aufrichtigkeit der Klägerin vorgebrachten Misstrauens. Randnummer 48 (b.) Soweit die Beklagte weiter Wert auf die Hinweise legt (s. oben, S. 6 [oben] mit Fn. 38), die Klägerin habe in der für den 28. Januar 2016 anberaumten Gesprächsrunde weder erschöpfend darüber Auskunft gegeben, ob sie die Fortsetzung des Studiums mit ihrem Arzt abgesprochen habe, noch über Zeitraum und Intensität ihrer physiotherapeutischen Behandlung, sind auch dies keine Umstände, die sie der Klägerin mit Erfolg zur Last legen könnte: Da sowohl das eine als auch das andere arztnahe Geschehen in den Schutzbereich ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 99 S. Text: „ Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]
(1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. S. Text: „ Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]
(1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. , 2 Abs. 1 100 S. Text: „ Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, … ]
(1)Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. S. Text: „ Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, … ]
(1)Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. GG) fällt, wäre die Beklagte unabhängig von der sachlichen Unschlüssigkeit ihrer diesbezüglichen Bedenken auch normativ gehindert (§ 612 a BGB 101 S. Text: „ § 612 a Maßregelungsverbot. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt“. S. Text: „ § 612 a Maßregelungsverbot. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt“. ), die Klägerin für ihre Entscheidung, besagtes Information der Gesprächsrunde nicht preiszugeben, mit rechtlichen oder tatsächlichen Nachteilen zu belegen. Randnummer 49 (c.) Was schließlich ihren Argwohn gegen die offenbar von Herrn O. bezogene Annahme betrifft, die Klägerin habe ihm im Telefongespräch am „Abend“ des
  1. Dezember 2015 den Tatsachen zuwider erklärt, gerade „bei der Physiotherapie“ zu sein, erschiene auch das nicht tragfähig. Die Beklagte vernachlässigt bei solcher Berichterstattung über ihr zugetragenes Erlebniswissen, dass zwischen Herrn O. und der Klägerin auch eine private Verbindung bestand (s. schon oben, S. 2 Fn. 9: „mit dem sie befreundet war“). Das hat es in sich : Denn hiernach könnten die Inhalte der Antworten gegenüber Herrn O. unabhängig von der Frage, welchen betrieblichen Status er innehatte (Kopie Organigramm 102 S. Kopie als Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 15.4.2016 (Bl. 41 GA). S. Kopie als Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 15.4.2016 (Bl. 41 GA). : Urteilsanlage VI. ), von zahllosen Gründen bestimmt sein, die mit dem Vertragsbereich der Parteien nicht zu tun haben. Schon deshalb und prinzipiell taugt die hier von der Beklagte aufgeworfene Frage nach abendlichen Dialogen mit Herrn O. nicht zum „Prüfstein“ der personalen Integrität der Klägerin. Wie wenig dessen diesbezügliche Erkundigungen wohl auch tatsächlich von betrieblichen Belangen motiviert waren, könnte schließlich – käme es darauf noch an – der bemerkenswerte Umstand belegen, dass Herr O. nach Schilderung der Beklagten 103 S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [vor 2.] (Bl. 16 GA): „Der Zeuge befand sich dann zunächst im Urlaub und informierte nach seiner Rückkehr am
  2. Januar 2016 die Führungskraft, den nachbenannten Zeugen D. , damit dieser entscheiden könne, wie mit dem Sachverhalt umzugehen sei“. S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [vor 2.] (Bl. 16 GA): „Der Zeuge befand sich dann zunächst im Urlaub und informierte nach seiner Rückkehr am
  3. Januar 2016 die Führungskraft, den nachbenannten Zeugen D. , damit dieser entscheiden könne, wie mit dem Sachverhalt umzugehen sei“. über Wochen hinweg die Kraft aufgebracht haben soll, seine Beobachtungen für sich zu behalten und den Vertriebsdirektor erst zum
  4. Januar 2016 in seine Eindrücke zur abendlichen Studienaktivität der Klägerin einzuweihen. Randnummer 50 b. Ergibt sich nach allem aus deren gelegentlichem Besuch von Lehrveranstaltungen im Krankenstand keine Grundlage, ihre Arbeitsunfähigkeit substantiell in Zweifel zu ziehen, so folgt auch nichts anderes für den Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe sich dann eben im Zweifel genesungswidrig verhalten. Auch darauf lässt sich ein Kündigungsgrund nicht aufbauen: Randnummer 51 ba. Richtig ist wiederum, dass die Gerichte für Arbeitssachen dem Arbeitgeber bei genesungswidrigem Verhalten seiner arbeitsunfähig erkrankten Zielperson unter Umständen das Recht zur – ggf. sogar abrupten – Trennung durch Kündigung zubilligen 104 S. dazu etwa BAG 2.3.2006 – 2 AZR 53/05 –

§ 626BGB Krankheit Nr. 14 = Ez

A § 626 BGB 2002 Nr. 16 = NZA-RR 2006, 636 = ZTR 2007, 105 [B.II.2 b. - „Juris“-Rn. 23]: „Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Der erkrankte Arbeitnehmer hat insoweit auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers, die sich u.a. aus der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ergeben, Rücksicht zu nehmen. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann nach der Rechtsprechung des BAG eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen (…); im selben Sinne bereits BAG 13.11.1979 – 6 AZR 934/77 –

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 6 = BB 1980, 836 = DB 1980, 741 [Leitsatz]: „Nebenbeschäftigungen während der Arbeitsunfähigkeit können eine Kündigung nur rechtfertigen, wenn sie aus Gründen des Wettbewerbs den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen oder durch sie der Heilungsprozess verzögert wird“; s. auch schon BAG 11.11.1965 . 2 AZR 69/65 –

§ 1Arb

KrankhG Nr. 40 = BB 1966, 80 = DB 1966, 40 [Leitsatz]: „Die Teilnahme eines kranken Arbeiters an einer Wallfahrt beeinträchtigt seinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss dann nicht, wenn sich dadurch die Krankheitszeit nicht verlängert hat“. S. dazu etwa BAG 2.3.2006 – 2 AZR 53/05 –

§ 626BGB Krankheit Nr. 14 = Ez

A § 626 BGB 2002 Nr. 16 = NZA-RR 2006, 636 = ZTR 2007, 105 [B.II.2 b. - „Juris“-Rn. 23]: „Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Der erkrankte Arbeitnehmer hat insoweit auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers, die sich u.a. aus der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ergeben, Rücksicht zu nehmen. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann nach der Rechtsprechung des BAG eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen (…); im selben Sinne bereits BAG 13.11.1979 – 6 AZR 934/77 –

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 6 = BB 1980, 836 = DB 1980, 741 [Leitsatz]: „Nebenbeschäftigungen während der Arbeitsunfähigkeit können eine Kündigung nur rechtfertigen, wenn sie aus Gründen des Wettbewerbs den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen oder durch sie der Heilungsprozess verzögert wird“; s. auch schon BAG 11.11.1965 . 2 AZR 69/65 –

§ 1Arb

KrankhG Nr. 40 = BB 1966, 80 = DB 1966, 40 [Leitsatz]: „Die Teilnahme eines kranken Arbeiters an einer Wallfahrt beeinträchtigt seinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss dann nicht, wenn sich dadurch die Krankheitszeit nicht verlängert hat“. . Allerdings verweist der Zweite Senat des BAG hierzu namentlich in jüngerer Zeit ausdrücklich darauf, dass es sich in entsprechenden Problemlagen um eine „schwerwiegende Verletzung“ der dem Arbeitnehmer obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange seines Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB 105 S. Text: „ § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

(1)
(2)Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“. S. Text: „ § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(1)
(2)Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“. ) handeln müsse 106 S. BAG 2.3.2006 (Fn. 104) [B.II.2 b. - „Juris“-Rn. 23] – Zitat im Zusammenhang Fn.
  1. S. BAG 2.3.2006 (Fn. 104) [B.II.2 b. - „Juris“-Rn. 23] – Zitat im Zusammenhang Fn.
  2. . Randnummer 52 bb. Von solchen Verhältnissen kann für den Streitfall keine Rede sein. Abgesehen davon, dass sich die Überlegungen der Beklagten auch insofern in keiner Weise von reiner Spekulation unterscheiden lassen, verweist die Klägerin uneingeschränkt glaubhaft darauf (s. oben, S. 7 [unten]), dass sie auf den Besuch der abendlichen Fortbildungsveranstaltung verzichtet hätte, wenn sie hätte erahnen können, dass die Beklagte darin einen groben Vertrauensbruch erblicke. Bei dieser Sachlage könnte selbst dann von einer „schwerwiegenden“ Verletzung ihrer Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf deren Belange keine Rede sein, wenn sich für die von dieser geltend gemachte „Unvereinbarkeit“ (s. oben, S. 14-15 [(a.)]) oder eben „Genesungswidrigkeit“ objektivierbare Anhaltspunkte finden ließen. Randnummer 53 c. Das sich nach allem ergebende Blatt ist endlich auch nicht damit zu wenden, dass die Beklagte die Kündigung vorsorglich ergänzend auf den „Verdacht“ entsprechendes Fehlverhaltens der Klägerin zu stützen sucht. Abgesehen davon, dass es nach dem Gesagten in Ermangelung objektiven Fehlverhaltens an brauchbaren Anhaltspunkten für eine relevante Verdachtslage fehlt, wäre für eine auf diesen Kündigungstyp gestützte Trennung der innerbetrieblich zu wahrende Aufklärungsvorlauf (wohl) nicht feststellbar. - Insofern, letztmalig, der Reihe nach: Randnummer 54 ca. Der Beklagten ist allerdings abermals einzuräumen, dass nach ebenso langjähriger wie eingespielter Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen sowohl als „wichtiger Grund“ im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB 107 S. Text oben, S. 10 Fn.
  3. S. Text oben, S. 10 Fn.
  4. als auch als Quelle „sozialer“ Rechtfertigung einer Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 108 S. Text oben, S. 10 Fn.
  5. S. Text oben, S. 10 Fn.
  6. nicht nur erwiesene gravierende Vertragsverfehlungen in Betracht kommen, sondern auch Sachverhalte, in denen lediglich der (dann freilich dringende) Verdacht des Arbeitgebers besteht, der Arbeitnehmer habe seine vertraglichen Verpflichtungen in schwerwiegender (nicht notwendigerweise „strafbarer“) Weise verletzt 109 S. dazu schon BAG 4.6.1964 – 2 AZR 310/63 – BAGE 16, 72 =

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr.

13; s. ferner BAG 11.4.1985 - 2 AZR 239/84 – BAGE 49, 39 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 39 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1986, 674 [C.III.3.]; 15.5.1986 – 2 AZR 397/85 - RzK I 8 c Nr. 9 [II.2.]; 26.2.1987 – 2 AZR 170/86 – RzK I 8 c Nr. 13 [B.I.]; 30.4.1987 – 2 AZR 283/86 –

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr.

19 = NZA 1987, 699 [B.I.2 b.]; 14.9.1994 – 2 AZR 164/94 - NZA 1995, 269 [II.3.]; 26.9.2002 – 2 AZR 424/01 –

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr.

37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 – 2 AZR 189/04 –

§ 1KSch

G 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.]; 28.11.2007 – 5 AZR 952/06 – EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4 = NZA-RR 2008, 344 [II.1 b, aa.]; 13.3.2008 – 2 AZR 961/06 – n.v. (Volltext: „Juris“) [B.I.1.]; ständige Rechtsprechung. S. dazu schon BAG 4.6.1964 – 2 AZR 310/63 – BAGE 16, 72 =

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr.

13; s. ferner BAG 11.4.1985 - 2 AZR 239/84 – BAGE 49, 39 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 39 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1986, 674 [C.III.3.]; 15.5.1986 – 2 AZR 397/85 - RzK I 8 c Nr. 9 [II.2.]; 26.2.1987 – 2 AZR 170/86 – RzK I 8 c Nr. 13 [B.I.]; 30.4.1987 – 2 AZR 283/86 –

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr.

19 = NZA 1987, 699 [B.I.2 b.]; 14.9.1994 – 2 AZR 164/94 - NZA 1995, 269 [II.3.]; 26.9.2002 – 2 AZR 424/01 –

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr.

37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 – 2 AZR 189/04 –

§ 1KSch

G 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.]; 28.11.2007 – 5 AZR 952/06 – EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4 = NZA-RR 2008, 344 [II.1 b, aa.]; 13.3.2008 – 2 AZR 961/06 – n.v. (Volltext: „Juris“) [B.I.1.]; ständige Rechtsprechung. . Die besagte – denkbare - Kündbarkeit von Arbeitsverhältnissen wegen gestörten Vertrauens in die Redlichkeit und Loyalität ihrer Zielperson hat jedoch ihre Grenzen . - Vor allem gilt: Randnummer 55 (1.) Da die auf bloßen „Verdacht“ gestützte Kündigung ihrer Natur nach auch einen in Wahrheit unschuldigen Adressaten treffen kann, und um zu verhindern, dass sich der Arbeitgeber hinsichtlich etwaiger entlastender Momente auf Unwissenheit zurückzieht, die er sich selber zuzuschreiben hat (s. den Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB 110 S. Text: „ § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts.

(1)Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten“. S. Text: „ § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts.
(1)Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten“. ), bestehen die Gerichte in derartigen Problemlagen darauf, dass nicht nur aufgrund objektiver Tatsachen „starke Verdachtsmomente“ existieren, sondern der Arbeitgeber - außerdem - alle zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung 111 S. BAG 26.9.2002 (Fn. 109) [B.I.1 b, aa.]; deutlich früher bereits BAG 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 –

§ 626BGB Nr.

57 [II.1 c.]: Pflicht des Arbeitgebers, „das in seinen Kräften stehende zu tun, um … Aufklärung herbeizuführen“; 11.4.1985 (Fn. 109) [III.3.]; 30.4.1987 (Fn. 109) [B.I.2 b.]; 10.2.2005 (Fn. 109) [B.I.4 a.]; 13.3.2008 (Fn. 109) [B.I.1.]. S. BAG 26.9.2002 (Fn. 109) [B.I.1 b, aa.]; deutlich früher bereits BAG 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 –

§ 626BGB Nr.

57 [II.1 c.]: Pflicht des Arbeitgebers, „das in seinen Kräften stehende zu tun, um … Aufklärung herbeizuführen“; 11.4.1985 (Fn. 109) [III.3.]; 30.4.1987 (Fn. 109) [B.I.2 b.]; 10.2.2005 (Fn. 109) [B.I.4 a.]; 13.3.2008 (Fn. 109) [B.I.1.]. unternommen hat. Dabei hat er der Zielperson vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ermittelten Umständen zu geben 112 S. dazu nur BAG 14.9.1994 (Fn. 109) [II.3 c.]; 26.9.2002 (Fn. 109) [B.I.1 b.]; 10.2.2005 (Fn. 109) [B.I.4 a.]; 28.11.2007 (Fn. 109) [II.1 b, bb.]; 13.3.2008 (Fn. 109) [B.I.1.]. S. dazu nur BAG 14.9.1994 (Fn. 109) [II.3 c.]; 26.9.2002 (Fn. 109) [B.I.1 b.]; 10.2.2005 (Fn. 109) [B.I.4 a.]; 28.11.2007 (Fn. 109) [II.1 b, bb.]; 13.3.2008 (Fn. 109) [B.I.1.]. . Der Sinn insbesondere dieses letzteren Verfahrensgebots liegt auf der Hand: Je sorgfältiger die Verteidigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers 113 S. zu den Verteidigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers als teleologischem Bezugspunkt zur richterrechtlichen Ausgestaltung des Anhörungsgebots etwa BAG 26.9.2002 (Fn. 109) [B.I.1 b, bb.]: Der Arbeitgeber „muss alle relevanten Umstände angeben, aus denen er den Verdacht ableitet (… ). Andernfalls würden die Einlassungs- und Verteidigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers unzulässig beschränkt“. S. zu den Verteidigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers als teleologischem Bezugspunkt zur richterrechtlichen Ausgestaltung des Anhörungsgebots etwa BAG 26.9.2002 (Fn. 109) [B.I.1 b, bb.]: Der Arbeitgeber „muss alle relevanten Umstände angeben, aus denen er den Verdacht ableitet (… ). Andernfalls würden die Einlassungs- und Verteidigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers unzulässig beschränkt“. in Verdachtslagen schon innerbetrieblich gewahrt werden, desto geringer bleibt das Risiko, den Adressaten einer sich nach Jahr und Tag vor Gericht als haltlos erweisenden Verdachtskündigung gleichwohl typischerweise irreversible 114 S. dazu statt vieler anschaulich ArbG Gelsenkirchen 26.6.1998 – 3 Ca 3473/97 – LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: „Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen. Das Arbeitsverhältnis befindet sich nach dieser Entscheidung im Abwicklungsstadium. Häufig ist der Arbeitnehmer genötigt, wenn nicht unmittelbar, so doch nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeit einzustellen. Dies gilt für den Fall der fristgerechten Kündigung unumstößlich für Betriebe, in denen die Arbeitnehmer aufgrund der niedrigen Beschäftigtenzahl keinen Kündigungsschutz gegen eine fristgerechte Kündigung genießen (…). Aber auch bei einer gerichtlichen Überprüfbarkeit der Kündigungsentscheidung des Arbeitgeber lässt sich – durch die Handlungsprärogative des Arbeitgebers bedingt – bei einer ungerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber eine Korrektur oder Rücknahme dieser Entscheidung nicht oder nur schwer erreichen. Es hieße, die Aufklärungsmittel und/oder die Macht der Gerichte für Arbeitssachen zu überschätzen, wenn man nach Ablauf von Monaten oder gar Jahren nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung die Ermittelbarkeit wahrheitsgetreuer Sachverhalte voraussetzen wollte oder annehmen würde, dass der Arbeitnehmer – aufgrund seiner faktischen Entfremdung vom Beschäftigungsbetrieb im Laufe des Rechtsstreits – im Fall einer festzustellenden, gesetzlich ungerechtfertigten Kündigung im Klagewege die Aufrechterhaltung und (zwangsweise) Weiterbeschäftigung erreichen könnte. Die Erfahrungen der gerichtlichen Praxis sind andere. Ein Gerichtsprozess allein, ohne Vorschaltung eines den Arbeitnehmer beteiligenden und damit schützenden Verfahrens vor bzw. bei Ausspruch der Kündigung, bietet keine ausreichende Gewähr, dass die Beilegung des Streits über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Sinne von Recht und Gesetz erfolgt und dabei die berechtigten Interessen der Arbeitnehmerseite an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ausreichend zur Geltung kommen“. S. dazu statt vieler anschaulich ArbG Gelsenkirchen 26.6.1998 – 3 Ca 3473/97 – LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: „Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen. Das Arbeitsverhältnis befindet sich nach dieser Entscheidung im Abwicklungsstadium. Häufig ist der Arbeitnehmer genötigt, wenn nicht unmittelbar, so doch nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeit einzustellen. Dies gilt für den Fall der fristgerechten Kündigung unumstößlich für Betriebe, in denen die Arbeitnehmer aufgrund der niedrigen Beschäftigtenzahl keinen Kündigungsschutz gegen eine fristgerechte Kündigung genießen (…). Aber auch bei einer gerichtlichen Überprüfbarkeit der Kündigungsentscheidung des Arbeitgeber lässt sich – durch die Handlungsprärogative des Arbeitgebers bedingt – bei einer ungerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber eine Korrektur oder Rücknahme dieser Entscheidung nicht oder nur schwer erreichen. Es hieße, die Aufklärungsmittel und/oder die Macht der Gerichte für Arbeitssachen zu überschätzen, wenn man nach Ablauf von Monaten oder gar Jahren nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung die Ermittelbarkeit wahrheitsgetreuer Sachverhalte voraussetzen wollte oder annehmen würde, dass der Arbeitnehmer – aufgrund seiner faktischen Entfremdung vom Beschäftigungsbetrieb im Laufe des Rechtsstreits – im Fall einer festzustellenden, gesetzlich ungerechtfertigten Kündigung im Klagewege die Aufrechterhaltung und (zwangsweise) Weiterbeschäftigung erreichen könnte. Die Erfahrungen der gerichtlichen Praxis sind andere. Ein Gerichtsprozess allein, ohne Vorschaltung eines den Arbeitnehmer beteiligenden und damit schützenden Verfahrens vor bzw. bei Ausspruch der Kündigung, bietet keine ausreichende Gewähr, dass die Beilegung des Streits über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Sinne von Recht und Gesetz erfolgt und dabei die berechtigten Interessen der Arbeitnehmerseite an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ausreichend zur Geltung kommen“. Folgen tragen zu lassen. Randnummer 56 (2.) Vernachlässigt der Arbeitgeber die ihm hiernach zugewiesene Aufklärungslast, so kann die Kündigung schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten 115 S. insofern nur – wenn auch mit der (wegen des insoweit relevanten Rechtsgedankens des § 162 Abs. 1 BGB nicht angebrachten) Einschränkung „schuldhaft“ - BAG 11.4.1985 (Fn. 109); 30.4.1987 (Fn. 109); 26.9.2002 (Fn. 109) [B.I.1 b, cc.]; 28.11.2007 (Fn. 109) [II.1 b, cc.]. S. insofern nur – wenn auch mit der (wegen des insoweit relevanten Rechtsgedankens des § 162 Abs. 1 BGB nicht angebrachten) Einschränkung „schuldhaft“ - BAG 11.4.1985 (Fn. 109); 30.4.1987 (Fn. 109); 26.9.2002 (Fn. 109) [B.I.1 b, cc.]; 28.11.2007 (Fn. 109) [II.1 b, cc.]. . Das ist auch kein Wunder: Der Arbeitgeber soll seine Kündigung nicht auf einen „Verdacht“ stützen können, den er kraft unfair verkürzten 116 S. insofern nach wie vor ebenso prägnant wie überzeugend Wilhelm Herschel , Anm. BAG [13.3.1972]

§ 626BGB Nr.

63 [I.b.].: Die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hat, der belebenden Wirkung des Art. 103 Abs. 1 GG zum Trotz, erst neuerlich größere Bedeutung gewonnen. Sie will eine etwaige rechtzeitige Entlastung des Arbeitnehmers fördern und so unnütze Rechtsstreitigkeiten vermeiden; sie soll dem Arbeitgeber Gelegenheit verschaffen, den Sachverhalt zuverlässiger und umfassender kennen zu lernen und damit eine bessere Grundlage der Beurteilung für den Kündigungsentschluss zu erlangen. Zunehmende Lebenserfahrung belehrt uns ja darüber, wie sehr die Anhörung des anderen Teils in objektiver wie subjektiver Hinsicht neue Aspekte zu liefern vermag. In dem Postulat steckt darüber hinaus die Vorstellung, es könne die Achtung vor der Person des Arbeitnehmers erfordern, dass ihm vor Ausspruch einer – insbesondere diskriminierenden – außerordentlichen Kündigung rechtliches Gehör auch im Betrieb gewährt werde“. S. insofern nach wie vor ebenso prägnant wie überzeugend Wilhelm Herschel , Anm. BAG [13.3.1972]

§ 626BGB Nr.

63 [I.b.].: Die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hat, der belebenden Wirkung des Art. 103 Abs. 1 GG zum Trotz, erst neuerlich größere Bedeutung gewonnen. Sie will eine etwaige rechtzeitige Entlastung des Arbeitnehmers fördern und so unnütze Rechtsstreitigkeiten vermeiden; sie soll dem Arbeitgeber Gelegenheit verschaffen, den Sachverhalt zuverlässiger und umfassender kennen zu lernen und damit eine bessere Grundlage der Beurteilung für den Kündigungsentschluss zu erlangen. Zunehmende Lebenserfahrung belehrt uns ja darüber, wie sehr die Anhörung des anderen Teils in objektiver wie subjektiver Hinsicht neue Aspekte zu liefern vermag. In dem Postulat steckt darüber hinaus die Vorstellung, es könne die Achtung vor der Person des Arbeitnehmers erfordern, dass ihm vor Ausspruch einer – insbesondere diskriminierenden – außerordentlichen Kündigung rechtliches Gehör auch im Betrieb gewährt werde“. Lagebildes gewonnen hat. Andererseits genügt es in diesem Zusammenhang, wie gerade schon angeklungen („Gelegenheit“), dass der Arbeitgeber dem Betroffenen die Möglichkeit verschafft hat, sich zu den Verdachts stiftenden Umständen – im besten Falle: „reinigend“ 117 So bereits das Reichsgericht (RG) 4.10.1929 – 92/29 II – JW 1930, 2701, wonach der Arbeitgeber in einschlägigen Verdachtslagen - schon nach allgemeinen dienstvertragsrechtlichen Grundsätzen - seinem Mitarbeiter (dort: Vorstandsmitglied) „Gelegenheit geben“ müsse, „sich von dem Verdacht zu reinigen und das erschütterte Vertrauen wieder herzustellen“. So bereits das Reichsgericht (RG) 4.10.1929 – 92/29 II – JW 1930, 2701, wonach der Arbeitgeber in einschlägigen Verdachtslagen - schon nach allgemeinen dienstvertragsrechtlichen Grundsätzen - seinem Mitarbeiter (dort: Vorstandsmitglied) „Gelegenheit geben“ müsse, „sich von dem Verdacht zu reinigen und das erschütterte Vertrauen wieder herzustellen“. - zu äußern. Macht der Betroffene von solcher Gelegenheit aus bei ihm liegenden Gründen keinen Gebrauch, so ist dem Anhörungsgebot gleichwohl Genüge getan 118 S. statt vieler BAG 26.9.2002 (Fn. 109) [B.I.1 b, cc.]; 30.4.1987 (Fn. 109) [B.I.2 d, aa.]. S. statt vieler BAG 26.9.2002 (Fn. 109) [B.I.1 b, cc.]; 30.4.1987 (Fn. 109) [B.I.2 d, aa.]. . Die „Verdachtskündigung“ ist dann jedenfalls nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die auf faire Sachverhaltsaufklärung bedachten Spielregeln missachtet hätte. Randnummer 57 cb. Wie schon angeklungen (s. oben, S. 17 [c.]), kann der Beklagten hier schon nicht bescheinigt werden, diejenigen Anforderungen zu erfüllen, die die Gerichte für Arbeitssachen im Rahmen ihrer „Kontrollklaviatur“ an die Qualität der Verdachtsmomente zu stellen pflegen 119 S. dazu statt vieler BAG 12.5.2010 – 2 AZR 587/08 –

§ 15KSch

G 1969 Nr. 67 = NZA-RR 2011, 15 = EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67 [II.6 b, aa. – „Juris“-Rn. 27]: „Eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn gewichtige, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vorliegen … . Ein dringender Verdacht liegt nur vor, wenn bei kritischer Prüfung eine auf Beweistatsachen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade dieses Arbeitnehmers besteht“; 25.11.2010 – 2 AZR 801/09 –

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 48 = Ez

A § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 9 [B.I.1. - „Juris“-Rn. 16]: „starke Verdachtsmomente“. S. dazu statt vieler BAG 12.5.2010 – 2 AZR 587/08 –

§ 15KSch

G 1969 Nr. 67 = NZA-RR 2011, 15 = EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67 [II.6 b, aa. – „Juris“-Rn. 27]: „Eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn gewichtige, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vorliegen … . Ein dringender Verdacht liegt nur vor, wenn bei kritischer Prüfung eine auf Beweistatsachen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade dieses Arbeitnehmers besteht“; 25.11.2010 – 2 AZR 801/09 –

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 48 = Ez

A § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 9 [B.I.

  1. - „Juris“-Rn. 16]: „starke Verdachtsmomente“. . Es fehlt jedoch auch am ebenfalls bereits erwähnten Aufklärungsvorlauf : Dem Sinn dieser Prozedur 120 S. dazu BVerfG 15.12.2008 – 1 BvR 347/08 – n.v. (Volltext: „Juris“) [Ls. 2 a., 2 b.]: „2 a. Jedenfalls unter den strengen, für die sogenannte Verdachtskündigung entwickelten Voraussetzungen (…) ist die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses … auch wegen eines Verdachts möglich. – 2 b. Insbesondere muss der Arbeitnehmer … ausreichend Gelegenheit zur Äußerung erhalten, damit soweit wie möglich ausgeschlossen werden kann, dass das Arbeitsverhältnis wegen eines unberechtigten Verdachts aufgelöst wird“. S. dazu BVerfG 15.12.2008 – 1 BvR 347/08 – n.v. (Volltext: „Juris“) [Ls. 2 a., 2 b.]: „2 a. Jedenfalls unter den strengen, für die sogenannte Verdachtskündigung entwickelten Voraussetzungen (…) ist die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses … auch wegen eines Verdachts möglich. – 2 b. Insbesondere muss der Arbeitnehmer … ausreichend Gelegenheit zur Äußerung erhalten, damit soweit wie möglich ausgeschlossen werden kann, dass das Arbeitsverhältnis wegen eines unberechtigten Verdachts aufgelöst wird“. entspricht es nämlich, nicht nur darauf zu achten, dass sich die Zielperson in der typischerweise – und auch hier (s. oben, S. 3 Fn. 19) – asymmetrischen Gesprächssituation 121 S. insofern instruktiv Peter Klenter , Anm. LAG Berlin-Brandenburg [30.3.2012 – s. sogleich, Fn. 103] AiB 2012, 618: „Im vorliegend ausgeurteilten – nicht untypischen – Fall hatte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin ohne Angabe von Gründen zu einem 'Personalgespräch' eingeladen. … Das Überraschungsmoment für den Arbeitnehmer, die personelle Überzahl und das zuvor untereinander abgestimmte Vorgehen der Arbeitgeberseite, das Übermaß und die Detailtiefe der vorgetragenen Tatsachen und Umstände schaffen ein Setting, das beim Arbeitnehmer selbstverständlich psychisch Stress verursacht und rechtlich die Waffengleichheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verletzt“; ähnlich im Anschluss Konstantin Esch , Anm. LAG Berlin [30.3.2012 – s. sogleich, Fn. 103] jurisPR-ArbR 46/2012 Anm. 4 [C.]: „Hinzu kommt, dass solche Anhörungen – werden sie unter Anwesenden vorgenommen – in der Regel in nichtöffentlichen Räumen und unter Beteiligung mehrerer Arbeitgeberrepräsentanten stattfinden (…). Dieses situative und strukturelle Ungleichgewicht soll dadurch ausgeglichen werden, dass dem Arbeitnehmer ein Recht auf Beistand einer ggf. rechtskundigen Vertrauensperson zugestanden wird (...)“. S. insofern instruktiv Peter Klenter , Anm. LAG Berlin-Brandenburg [30.3.2012 – s. sogleich, Fn. 103] AiB 2012, 618: „Im vorliegend ausgeurteilten – nicht untypischen – Fall hatte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin ohne Angabe von Gründen zu einem 'Personalgespräch' eingeladen. … Das Überraschungsmoment für den Arbeitnehmer, die personelle Überzahl und das zuvor untereinander abgestimmte Vorgehen der Arbeitgeberseite, das Übermaß und die Detailtiefe der vorgetragenen Tatsachen und Umstände schaffen ein Setting, das beim Arbeitnehmer selbstverständlich psychisch Stress verursacht und rechtlich die Waffengleichheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verletzt“; ähnlich im Anschluss Konstantin Esch , Anm. LAG Berlin [30.3.2012 – s. sogleich, Fn. 103] jurisPR-ArbR 46/2012 Anm. 4 [C.]: „Hinzu kommt, dass solche Anhörungen – werden sie unter Anwesenden vorgenommen – in der Regel in nichtöffentlichen Räumen und unter Beteiligung mehrerer Arbeitgeberrepräsentanten stattfinden (…). Dieses situative und strukturelle Ungleichgewicht soll dadurch ausgeglichen werden, dass dem Arbeitnehmer ein Recht auf Beistand einer ggf. rechtskundigen Vertrauensperson zugestanden wird (...)“. durch ggf. außerbetriebliche Vertrauenspersonen begleiten lassen kann, sondern auch, dass sie der ihrerseits regelmäßig eingeweihten Gesprächsrunde nicht unvorbereitet begegnen muss. Deshalb wird in der instanzgerichtlichen Judikatur mit vollem Recht darauf bestanden, dass (auch) der Betroffene im Vorhinein damit bekannt gemacht wird, was für ihn selber auf dem Spiel stehe 122 S. LAG Berlin-Brandenburg 6.11.2009 – 6 Sa 1121/09 – LAGE § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8 [Leitsatz]: „Zur Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung gehört, ihm deutlich zu machen, dass der Arbeitgeber aufgrund konkreter Verdachtsmomente einen entsprechenden Verdacht hegt und darauf ggf. eine Kündigung zu stützen beabsichtigt, und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, entweder einen Rechtsanwalt hinzuziehen oder sich über einen Rechtsanwalt innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu äußern“; ebenso schon Jochen Corts , Das Arbeitsrecht im BGB,
  2. Auflage

(2002), § 626 BGB Rn. 178; Ulrich Fischer , Die Anhörung des Arbeitnehmers vor der Verdachtskündigung, BB 2003, 522, 523 [IV.2.]: „Die bloße Aufforderung des Arbeitgebers, zu bestimmten Fragestellungen aus dem Arbeitsverhältnis, dem Verhalten des Arbeitnehmers innerhalb und außerhalb des Dienstes Stellung zu nehmen, ohne Hinweis auf eine bestehende Kündigungsabsicht, wird der Bedeutung der Anhörungsverpflichtung sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber nicht gerecht. Der Arbeitnehmer muss wissen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Rede steht, weil er nur so sachgerecht entscheiden kann, ob er sich einlässt oder nicht“. S. LAG Berlin-Brandenburg 6.11.2009 – 6 Sa 1121/09 – LAGE § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8 [Leitsatz]: „Zur Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung gehört, ihm deutlich zu machen, dass der Arbeitgeber aufgrund konkreter Verdachtsmomente einen entsprechenden Verdacht hegt und darauf ggf. eine Kündigung zu stützen beabsichtigt, und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, entweder einen Rechtsanwalt hinzuziehen oder sich über einen Rechtsanwalt innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu äußern“; ebenso schon Jochen Corts , Das Arbeitsrecht im BGB, 2. Auflage
(2002), § 626 BGB Rn. 178; Ulrich Fischer , Die Anhörung des Arbeitnehmers vor der Verdachtskündigung, BB 2003, 522, 523 [IV.2.]: „Die bloße Aufforderung des Arbeitgebers, zu bestimmten Fragestellungen aus dem Arbeitsverhältnis, dem Verhalten des Arbeitnehmers innerhalb und außerhalb des Dienstes Stellung zu nehmen, ohne Hinweis auf eine bestehende Kündigungsabsicht, wird der Bedeutung der Anhörungsverpflichtung sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber nicht gerecht. Der Arbeitnehmer muss wissen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Rede steht, weil er nur so sachgerecht entscheiden kann, ob er sich einlässt oder nicht“. . - Dass die Beklagte sich an diese Grundbedingung fairer Verhandlung gehalten hätte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 58 3. Kann ihrer Kündigung nach allem keine Wirksamkeit attestiert werden, so verdeutlicht der Tenor zu I. die sich prozessual ergebenden Konsequenzen. Randnummer 59 III. Für Kosten und Streitwert lässt es sich kurz machen: Randnummer 60 1. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO 123 S. Text: „ § 308 Bindung an die Parteianträge.
(1)
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“. S. Text: „ § 308 Bindung an die Parteianträge.
(1)
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“. ). Diese Kosten hat es der Beklagten als unterlegener Partei zuweisen müssen (s. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO 124 S. Text: „ § 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht.
(1)Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen … “. S. Text: „ § 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht.
(1)Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen … “. ; Tenor zu II. ). Randnummer 61 2. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG 125 S. Text: „ § 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“. S. Text: „ § 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“. im Tenor festgesetzt und gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG 126 S. Text: „ § 42 Wiederkehrende Leistungen.
(1)
(4)Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“. S. Text: „ § 42 Wiederkehrende Leistungen.
(1)
(4)Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“. mit der dreifachen Monatsvergütung der Klägerin bemessen. Das macht (3 x 5.400,-- Euro = ) 16.200,-- Euro und erklärt den Tenor zu III. Fußnoten 1 ) Geboren im Dezember
  1. 2 ) S. Kopie als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 4-7 der Gerichtsakte [künftig kurz: „ GA “]). 3 ) S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA): „Sie besuchte in ihrem Vertriebsgebiet Sparkassen und vermittelte dort Sparkassenkunden Versicherungsverträge Versicherungsverträge mit der Beklagten und schulte insoweit Mitarbeiter der Sparkasse“. 4 ) S. Klageschrift a.a.O.: „An ihrem Wohnsitz in Cottbus unterhielt sie ein Home-Office“. 5 ) S. Klageschrift a.a.O.: „Direktionsbeauftragte Vertrieb zuletzt für die Landkreise Teltow-Fläming und Spreewald“. 6 ) S. Klägerinschriftsatz vom 6.4.2015 S. 2 [2.] (Bl. 27 GA). 7 ) Der Name wird insbesondere in der Klageerwiderungsschrift vom 23.3.2016 wiederholt auch als „O.“ geschrieben; für die Richtigkeit der einen oder anderen Schreibweise übernimmt das Gericht keine Gewähr; d.U. 8 ) S. Klageerwiderungsschrift vom 23.3.2016 S. 1 [1.] (Bl. 15 GA); Klägerinschriftsatz vom 6.4.2016 S. 2 [3.] (Bl. 28 GA). 9 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 1 [1.] (Bl. 15 GA): „Am Abend des
  2. Dezember 2015 telefonierten die Klägerin und der Zeuge O. “; s. auch Klägerinschriftsatz vom 6.4.2016 S. 2 [3.] (Bl. 27 GA): „Sie erzählte dem Zeugen, mit dem sie befreundet war, dass sie Probleme mit der Hüfte habe“. 10 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 1-2 [1.] (Bl. 15-16 GA): „Die Klägerin berichtete dem Zeugen, dass sie in diesem Moment bei der Physiotherapie sei. Auf Frage des Zeugen, warum der Termin so spät stattfinde, antwortete die Klägerin, dass sie diesen außerhalb der Reihe über eine Freundin bekommen habe“; Klägerinschriftsatz vom 6.4.2016 S. 3 [vor 5.] (Bl. 28 GA): „Sie hat nicht geäußert, sie befinde sich beim Physiotherapeuten, sondern nur, sie habe dort einen Termin“. 11 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [vor 2.] (Bl. 16 GA): „Dem Zeugen O. kam das merkwürdig vor. Er wusste, dass die Klägerin neben ihrer Berufstätigkeit studiert und die Vorlesungen/Klausuren am Abend und den Wochenenden stattfinden. Er fuhr deshalb nach dem Telefonat an der Akademie vorbei und sah durch das Fenster im Erdgeschoß, dass die Klägerin in der Vorlesung saß“. 12 ) S. dazu nur Klageerwiderungsschrift S. 2 [vor 2.] (Bl. 16 GA): „Da der Weg über die Akademie für den Zeugen kein großer Umweg war, machte er weitere Stichproben“. 13 ) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 14 ) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 15 ) S. Klägerinschriftsatz vom 6.4.2016 S. 3 [vor 5.] (Bl. 28 GA). 16 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [vor 2.] (Bl. 16 GA). 17 ) S. Klägerinschriftsatz vom 6.4.2016 S. 3 [vor 5.] (Bl. 28 GA). 18 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [vor 2.] (Bl. 16 GA): „Der Zeuge befand sich dann zunächst im Urlaub und informierte nach seiner Rückkehr am
  3. Januar 2016 die Führungskraft“. 19 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [2.] (Bl. 16-17 GA); s. zur Besetzung der Gesprächsrunde Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „An dem Gespräch nahmen die Klägerin, die Zeugen D. und O. der Mitarbeiter der Personalabteilung I. sowie Frau K. vom Betriebsrat teil“. 20 ) S. Kopie als Anlage B 1 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 20-23 GA). 21 ) S. Blatt 3 [3.] a.a.O. (Bl. 22 GA). 22 ) S. Blatt 3 [3.] a.a.O. (Bl. 22 GA). 23 ) S. Blatt 3 [3.] a.a.O. (Bl. 22 GA). 24 ) S. Blatt 3 [3.] a.a.O. (Bl. 22 GA). 25 ) S. Blatt 3 [3.] a.a.O. (Bl. 22 GA). 26 ) S. Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 24-25 GA). 27 ) S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 8 GA). 28 ) S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). 29 ) S. Klageschrift S. 3 (Bl. 3 GA). 30 ) S. Klageschrift a.a.O. 31 ) S. Klageschrift a.a.O. 32 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 1-5 (Bl. 15-19 GA) nebst Anlagen B 1 und B 2 (Bl. 20-25 GA). 33 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 1 [vor 1.] (Bl. 15 GA). 34 ) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 35 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [2.] (Bl. 16 GA). 36 ) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 37 ) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 38 ) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Die Klägerin wurde daraufhin gefragt, was sie zur Genesung unternommen habe. Sie antwortete, dass sie bei der Physiotherapie gewesen sei und Schmerzmittel eingenommen habe. auf die Frage, über welchen Zeitraum und in welcher Intensität die physiotherapeutischen Behandlung erfolgte, verweigerte die Klägerin ebenfalls die Antwort“. 39 ) S. Klageerwiderungsschrift s. 3 [3.] (Bl. 17 GA). 40 ) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 41 ) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 42 ) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 43 ) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 44 ) S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 1-5 (Bl. 26-30 GA). 45 ) S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 1-2 [1.] (Bl. 26-27 GA). 46 ) S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 3 [5.] (Bl. 28 GA). 47 ) S. Schriftsatz vom 6.4.2016 a.a.O. 48 ) S. Schriftsatz vom 6.4.2016 a.a.O. 49 ) S. Schriftsatz vom 6.4.2016 a.a.O. 50 ) S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 3-4 [5.] (Bl. 28-29 GA). 51 ) S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 4 [6.] (Bl. 29 GA). 52 ) S. Schriftsatz vom 6.4.2016 a.a.O. 53 ) S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 3-4 [5.] (Bl. 28-29 GA). 54 ) S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 3-4 [5.] (Bl. 28-29 GA). 55 ) S. Schriftsatz vom 6.4.2016 S. 5 (Bl. 30 GA). 56 ) S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 1-3 (Bl. 31-33 GA) nebst Anlage B 3 (Bl. 34-38 GA). 57 ) S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 1 (Bl. 31 GA). 58 ) S. Kopie als Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 14.4.2016 (Bl. 34-38 GA). 59 ) S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 1-3 (Bl. 31-33 GA) nebst Anlage B 3 (Bl. 34-38 GA). 60 ) S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 2 (Bl. 32 GA) mit den Angaben von 203 Kilometern pro Arbeitstag (bei elf Fahrtentagen) im Mai 2015, 143 Kilometern (bei 14 Fahrtentagen) im Juni 2015, 191 Kilometern (bei 9 Fahrtentagen) im Juli 2015, 179 Kilometern (bei 16 Fahrtentagen) im August 2015 und 226 Kilometern (bei 12 Fahrtentagen per 29.) im September 2016 nebst anschließender Erkrankung. 61 ) S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. 62 ) S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. 63 ) S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. 64 ) S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 3 [vor 2.] (Bl. 33 GA). 65 ) S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 3 [2.] (Bl. 33 GA). 66 ) S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. 67 ) S. Schriftsatz vom 14.4.2016 S. 3 [3.] (Bl. 33 GA). 68 ) S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. 69 ) S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. 70 ) S. Schriftsatz vom 14.4.2016 a.a.O. 71 ) Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =

§ 4KSch

G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –

§ 4KSch

G 1969 Nr. 2. 72 ) S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. 73 ) S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.

(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. 74 ) S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. 75 ) S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. 76 ) Soweit sich für die Belegschaft der Beklagten keine konkrete Kopfzahl angeben lässt (s. oben, S. 2 [I.], bleibt das unschädlich; beide Parteien sehen die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 KSchG) offenbar als unproblematisch an. Das Gericht unterstellt diese daher; d.U. 77 ) S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. 78 ) S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484: „Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt – als Kontrollüberlegung – zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. … Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung“; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid , KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling , BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp , Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp , Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel , BB 1982, 254. 79 ) S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. 80) S. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)
(2)… 4 Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“; s. entsprechend zum „wichtigen Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB statt vieler etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 – II ZR 353/00 – ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 – II ZR 308/05 – ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung. 81 ) S. Text oben, Fn. 77. 82 ) S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]

§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.

3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. 83 ) S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 –

§ 1KSch

G 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint“; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 – 2 AZR 186/11 –

§ 14KSch

G 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 214 [I.2 b. - „Juris“-Rn. 23]: „Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht“; 11.07.2013 – 2 AZR 994/12 – NZA 2014, 250 [B.I.1. - „Juris“-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 – 2 AZR 165/08 – NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen“. 84 ) S. dazu statt vieler nur etwa BAG 17.6.2003 – 2 AZR 123/02 –

§ 543ZPO 1977 Nr. 13 = Ez

A § 626 BGB 2002 Nr. 4 = NZA 2004, 564 = ZTR 2004, 161 [II.2. - „Juris“-Rn. 22]: „Falls das LAG eine 'angedrohte Erkrankung' als einen möglichen Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 1 Abs. 2 KSchG im Ergebnis ablehnen sollte, wird es sich dann eingehender mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Kündigung nicht auf Grund eines unentschuldigten Fehlens und einer vorgetäuschten Erkrankung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB rechtswirksam bzw. aus verhaltensbedingtem Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist“; s. auch BAG 19.2.2015 – 8 AZR 1007/13 – EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrechts Nr. 18 = NZA 2015, 994 = MDR 2015, 1245 [Rn. 25]: „Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit als überwachungsrechtfertigende Straftat“; s. für die Instanzgerichte etwa Hessisches LAG 1.4.2009 – 6 Sa 1593/08 – BB 2010, 52 = ArbRB 201, 9 = ArbuR 2010, 131 (jeweils Kurzwiedergabe oder Leitsätze; Volltext: „Juris“) [Orientierungssatz 1.]: „Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit kann auch dann – ohne vorherige Abmahnung – eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschleicht (weil der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 S. 1 EntFG bereits beendet ist), sondern 'nur' dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthält“; LAG Berlin 3.11.2000 – 13 Sa 1746/00 – NZA-RR 2001, 470 [Leitsatz 1.]:

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