1971 ohne jeden Bezug zu der Familie des Erblassers ausschließlich “Jugendliche unter 20 Jahren” begünstigt sein sollen, “für die aus gesundheitlichen Gründen ein Aufenthalt in klimatisch günstiger Lage besonders in G... angebracht ist” oder die aus finanziellen Gründen “eine ihrer Begabung und dem schweizerischen Bildungsniveau entsprechende Schule nicht besuchen können”, sollte die nach dem Willen des Erblassers zu bildende Stiftung ausschließlich der Unterstützung bestimmter Mitglieder seiner Familie dienen. Diese Familienmitglieder mussten zudem bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss einer Unterstützung zu gelangen, und zwar mussten sie sowohl verarmt bzw. arm, als auch (der Unterstützung) würdig sein. Vor allem aber legte der Erblasser wert darauf, dass sein Vermögen in seiner Familie bleibt, was aus der Hervorhebung durch die Unterstreichung “ meiner Familie” gefolgert werden kann. Die in dem von dem Erblasser in seinem Testament vorgesehenen Stiftungszweck zum Ausdruck kommende Mildtätigkeit beschränkte sich also auf seine Familie, er gilt weder allgemein für “Jugendliche unter 20 Jahren” noch für “Kinder jüdischer Abstammung”. Dem gegenüber hätte ein auch noch so enges Mitglied der Familie des Erblassers nach Vollendung des 19. Lebensjahres nach dem Stiftungszweck der Beteiligten zu 2) auch dann keine Aussicht auf irgendeine Unterstützung, wenn es trotz untadeligen Lebenswandels völlig unverschuldet in finanzielle Not geraten und auf materielle Hilfe dringend angewiesen wäre. Dass ein solches Ergebnis nicht dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, liegt auf der Hand. Aber nicht nur hinsichtlich des Kreises der durch den Stiftungszweck begünstigten Personen zeigt sich ein eklatanter Unterschied zwischen der in dem Testament des Erblassers vorgesehenen Stiftung und der Beteiligten zu 2), sondern auch hinsichtlich der konkreten Verwendung der Mittel durch bzw. für die Begünstigten.
der Stiftungssatzung der Beteiligten zu 2), nämlich ausschließlich “Beiträge an die Ausbildung” in Betracht kommen, wollte der Erblasser durch die Formulierung “für alle dem Kuratorium geeignet erscheinende Zwecke” größtmögliche Flexibilität walten lassen. Randnummer 70 Schließlich unterscheidet sich auch die innere Stiftungsorganisation der Beteiligten zu 2) von der Bildung des Vorstandes der in dem Testament vorgesehenen Stiftung.
, 6 der Stiftungssatzung der Beteiligten zu 2) ein “Stiftungsrat” vorgesehen ist, der sich selbst konstituiert und ergänzt und aus einem aktiven oder pensionierten Direktor der Schweizerischen Bankgesellschaft sowie aus einer Persönlichkeit des Sitzkantons (und ggf. einem einstimmig zu wählenden dritten Mitglied) besteht, sollte der von dem Erblasser gewünschten Stiftung ein Kuratorium vorstehen, das von dem jeweiligen Vorsteher der jüdischen Gemeinde ernannt werden sollte. Da es sich dabei offensichtlich um die jüdische Gemeinde zu Berlin - dem Lebensmittelpunkt des Erblassers - handelte, sollte diese Regelung in mehrfacher Hinsicht eine Verbindung zu Herkunft und Religion des Erblassers gewährleisten, während irgend eine Verbindung zu den Mitgliedern des Stiftungsrates der Beteiligten zu 2), die satzungsgemäß der Schweiz, insbesondere dem Kanton G... nahe stehen, nicht ersichtlich ist. Randnummer 71 Über diese Differenzen, insbesondere den unterschiedlichen Stiftungszweck, kann auch die ergänzende Auslegung nicht hinweghelfen. Bei der ergänzenden Auslegung ist zu fragen, was nach der festgestellten Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen sein würde, wenn er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte. Eine solche Lücke, die die nachträglich durch Veränderungen zwischen Testamentserrichtung und Nacherbfall eingetreten ist und vom Erblasser weder vorausgesehen noch bedacht wurde, lässt sich aber nicht feststellen, insbesondere gibt es die vom Nachlassgericht angenommene Lücke gar nicht. Denn bei den Cousinen “4ième degreé” handelt es sich nicht - wie vom Nachlassgericht angenommen - um gesetzliche Erben vierter Ordnung, also solchen, die ihr Erbrecht von den Urgroßeltern herleiten. Dies ergibt sich aus der Darstellung der überlebenden Nachkommen des N... L... in der Anlage 45 und der Erläuterung und Übersetzung des Artikel 743 Abs. 2 und 3 des Code Civil in der Anlage 46, deren Richtigkeit die Beteiligte zu 2) auch nicht widersprochen hat. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die den Holocaust überlebt habenden Mitglieder der Familie des Erblassers, für die im Testament ein bestimmter Verwandtschaftsgrad nicht vorgegeben ist, nicht verarmt und einer Zuwendung durch die Stiftung nicht “würdig” gewesen wären. Allein der Umstand, dass sich die Verwendung der Erträgnisse der Stiftung von Todes wegen und der nach § 13 Abs. 2 des Stiftungsstatuts vom ... 1971 umzuwandelnden Stiftung in der Person der Nachkommen der in § 13 genannten Personen überschneiden kann, sofern diese verarmt und “würdig” sind, reicht nicht aus, um aufgrund des vom Nachlassgericht angenommenen Verdikts der “Abwegigkeit” eines solchen Erblasserwillens annehmen zu können, der Erblasser habe die Beteiligte als seine Nacherbin einsetzen wollen. Randnummer 72 Im Ergebnis steht daher zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beteiligte zu 2) auf Grund einer Vielzahl, teils erheblicher Unterschiede zu der von dem Erblasser in seinem Testament vorgesehenen Stiftung nicht diejenige (juristische) Person ist, die nach dem wahren Willen des Erblassers (bei Eintritt bestimmter Bedingungen) Nacherbin zu ¾ seines Nachlasses sein sollte. Der Erbschein vom ... 1972 ist somit unrichtig und daher einzuziehen. Randnummer 73 3. Da der Beschwerdeführer obsiegt hat, bedurfte es einer Kostenentscheidung und einer Wertfestsetzung nicht. Randnummer 74 4. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001262470
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