BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 33/84 - juris Rn 26 f.) geltend gemachte Begehren der Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Beklagte zu verpflichten, sie in die ZAV-Künstlervermittlung Schauspiel/Bühne aufzunehmen, hilfsweise im Wege der Bescheidungsklage (
Vm § 131 Abs 3 SGG), ihren entsprechenden Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat den auf die Aufnahme in die ZAV-Schauspielerkartei konkretisierten Vermittlungsantrag der Klägerin rechtmäßig abgelehnt. Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin war nicht zu entsprechen. Randnummer 18 Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom
auch BSG, Urteil vom
BSG, Urteil vom
BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 10/09 R - juris Rn. 28). Dies ist indes nicht der Fall. Randnummer 23 Zwar ist für die Aufnahme in die Vermittlungskartei für Schauspieler (
. http://www.zav-kuenstlervermittlung.de/) (nur) eine abgeschlossene Ausbildung als Bühnenschauspieler an einer staatlichen Schauspielschule oder eine mindestens dreijährige abgeschlossene Ausbildung als Bühnenschauspieler an einer staatlich anerkannten privaten Schauspielschule Zugangsvoraussetzung, die bei der Klägerin vorliegt. Nach der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis der Beklagten findet aber mit Absolventen privater Schauspielschulen - anders als bei denen staatlicher Schauspielschulen, die zunächst ohne Weiteres in die Künstlervermittlungskartei aufgenommen werden - ein Auswahlverfahren auf der Grundlage persönlicher Vorsprechen mit schauspielerischen Aufgaben statt. Dafür, dass diese Differenzierung zwischen staatlichen und privaten Schauspielschulen sachlich nicht gerechtfertigt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Denn nach dem unwidersprochenen, letztlich mit dem zweiten Beweisantrag der Klägerin bestätigten Vorbringen der Beklagten komme es im Bereich des Theaters Arbeitgebern, mit denen die Künstlervermittlung in engem Kontakt stehe, auf passgenaue Vorschläge potentieller Schauspieler an. Insoweit führten staatliche Schauspielschulen - anders als in der Regel private - bereits mit dem Aufnahmeverfahren ein auf künstlerische Erwägungen gestütztes differenziertes Profiling durch, welches die Beklagte, anders als bei privaten Schauspielschulen für ihre Vermittlungstätigkeit nutze. Die bestehenden zwölf staatlichen Schauspielschulen in Deutschland seien bei Bewerbern hoch nachgefragt. Dass die von der Klägerin, wie sie vorträgt, letztlich aus Altersgründen besuchte F Schule B als Ergänzungsschule gemäß § 102 Schulgesetz Berlin (SchulG Bln) eingeordnet worden ist, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn wie sich aus Absatz 1 der Norm ergibt, handelt es sich hierbei allein um eine Schule in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dient. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass jedenfalls die Ausbildungsgänge zum/zur Film- und Fernsehschauspieler/in und zum/zur Film-, Fernseh- und Theaterschauspieler/in der Filmschauspielschule B offenbar als gleichwertig anerkannt wurden (
. Schreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 17. Mai 2005 sowie § 103 SchulG Bln) könnte die staatliche Anerkennung als Ergänzungsschule in Ermangelung einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung mit Absolventen staatlicher Schauspielschulen führen. Im Übrigen stellen - auch auf ausdrückliche Nachfrage im Verhandlungstermin - weder die Beklagte noch der Senat in Abrede, dass Absolventen privater Schauspielschulen herausragende schauspielerische Leistungen erbringen können bei - insbesondere im Falle der von der Klägerin besuchten privaten Schauspielschule - einer mit staatlichen Schulen vergleichbaren oder ggf sogar umfangreicheren Ausbildung. Hierfür spricht schon die Tatsache, dass im Jahr 2010 über die Hälfte der Absolventen privater Schauspielschulen - und zwar unabhängig von der Zahl der aufgenommenen Absolventen staatlicher Schauspielschulen - in die Vermittlungskartei aufgenommen wurden, die Beklagte private Schauspielschulen mithin nicht generell als qualitativ weniger anspruchsvoll bewertet, sondern allein mit Blick auf die als hoheitliche Aufgabe vorzunehmende Vermittlung diese Schauspielabsolventen unter künstlerischen Erwägungen einer Auswahl unterzogen werden. Grundlage hierfür ist, dass die Beklagte, wie bereits ausgeführt, nicht nur den Individualinteressen der Arbeitsuchenden zu dienen hat, sondern im Rahmen der staatlichen Arbeitsvermittlung allgemein dem Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, und zwar unter Berücksichtigung eines ständigen Überangebots gut ausgebildeter Schauspieler. So soll nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten derzeit auf allgemein vorhandene Stellen für Schauspieler im Bereich Film, Fernsehen oder Bühne eine vielfache Zahl an Schauspielern mit entsprechendem Abschluss kommen. Im Hinblick darauf sei die ZAV-Künstlerkartei Schauspiel/Bühne nicht mit dem Ziel aufgebaut worden, jeden Schauspieler aufzunehmen, sondern als ergänzende Leistung zur Kartei sämtlicher Arbeitslosen und Arbeitsuchenden eine spezialisierte Vermittlung auf sehr hohem Niveau anzubieten mit der Folge, dass nicht nur die Aufnahme, sondern im Übrigen auch der Verbleib in der Schauspielerkartei - und zwar insofern auch von Absolventen staatlicher Schauspielschulen - an strenge Auswahlkriterien gebunden seien. Randnummer 24 Bei dieser Sachlage ist über die unwidersprochene Behauptung der Klägerin, die von ihr absolvierte Ausbildung sei einer Schauspielausbildung an einer staatlichen Schule gleichwertig, weder auf ihren entsprechenden Antrag noch von Amts wegen weiter Beweis zu erheben (
Sie kann als wahr unterstellt werden. Selbiges gilt für ihre Behauptung, dass sich staatliche Bühnen teilweise ohne öffentliche Stellenausschreibung ausschließlich an die hier in Rede stehende Künstlervermittlung der Beklagten wenden würden, um aus deren Kartei Vakanzen zu besetzen. Auch dies kann als wahr unterstellt werden, zumal weder hiervon noch von einer zuvor angeregten sachverständigen Einschätzung der Ausgang des Rechtsstreits abhängt, worauf bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 103 Rn 8). Randnummer 25 Soweit, wie hier, kein Anspruch besteht, hat sich die Überprüfung des angefochtenen Bescheides, wie vom SG zutreffend ausgeführt worden ist, auf die Frage zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Der angefochtene Bescheid beruht jedoch nicht auf Ermessensfehlern, so dass die hilfsweise von der Klägerin beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht in Betracht kommt. Eine weitergehende Inhaltskontrolle durch das Gericht, findet, anders als die Klägerin meint, nicht statt (
. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Randnummer 26 Die Beklagte hat die Ablehnung der Aufnahme der Klägerin in die ZAV-Künstlervermittlung Schauspiel/Bühne mit deren mangelnder Eignung für die dort geführten Stellenangebote ermessensfehlerfrei begründet und diese Einschätzung ausführlich der Klägerin gegenüber in einem Feedbackgespräch dargelegt, ohne dass diese dem substantiiert inhaltlich entgegengetreten wäre. Bei der Frage der Eignung ist der Beklagten, wie vom BSG bereits entschieden ist, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (
. BSG, Urteil vom 25. Juli 1985, aaO Rn 35). Denn es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Anwendung der Beklagten ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, weil sie aufgrund persönlichen Eindrucks, besonderer Erfahrungen und Sachkunde über die Beurteilung außerrechtlicher Gesichtspunkte in erster Linie berufen ist (
Keller in SGG, aaO, § 54 Rn 31ff). Die Beklagte kann aufgrund der ihr als hoheitliche Aufgabe übertragenen Vermittlungstätigkeit am kompetentesten die sich ständig ändernden Anforderungen beurteilen, die von Arbeitgebern aus dem Bereich Film, Theater und Bühnen an zu besetzende Stellen für Schauspieler gestellt werden, so dass sie auch am ehesten die Eignung des jeweiligen Arbeitsuchenden für einen bestimmten Arbeitsplatz beurteilen kann (BSG, aaO Rn 36). Der Beurteilungsspielraum ist, da in einer Ermessensvorschrift enthalten, unter den gleichen Voraussetzungen zu prüfen, wie die Ermessensentscheidung als solche (BSG, Urteil vom
R 789/87 - Kurztext in juris) insofern ergänzend festgestellt, dass es nicht auf sachfremden Erwägungen beruht, wenn die Bundesanstalt für Arbeit und ihr folgend die Gerichte bei dem - insofern wesentlichen - Merkmal der Eignung als Schauspieler darauf abstellen, ob eine fundierte Schauspielausbildung absolviert ist oder eine mehrjährige kontinuierliche Theaterpraxis an einem professionellen Haus besteht, ohne dass hier eine Differenzierung mit anderen Kriterien vorgenommen worden wäre. Bei dieser Sachlage ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass das Auswahlverfahren mit dem schlüssigen Ergebnis, die Eignung der Klägerin zu verneinen, verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden wäre oder die Grenzen des Beurteilungsspielraums durch die Beklagte überschritten worden wären. Randnummer 28 Verfassungsrecht wird hierdurch nicht verletzt, insbesondere wird das Recht der Klägerin auf freie Berufswahl (
Abs 1 Satz 1 GG) nicht berührt, da § 35 SGB III lediglich für die Vermittlungstätigkeit der Beklagten bestimmte Voraussetzungen aufstellt, ohne dass die Klägerin etwa in ihrer Eigeninitiative, eine Stelle als Schauspielerin zu finden, wesentlich beschränkt würde (
auch BVerfG, aaO). Im Übrigen zielt auch die allgemeine, der Klägerin von der Beklagten angebotene Vermittlungstätigkeit auf eine Eingliederung als Schauspielerin in den Arbeitsmarkt ab, wie sich zuletzt der Eingliederungsvereinbarung vom
BSG aaO Rn 38). Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001262771
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