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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 770/12 Urteil Ausschluss einer Berücksichtigung des einem Zöllner der DDR gewährten Verpflegun

Ausschluss einer Berücksichtigung des einem Zöllner der DDR gewährten Verpflegungs- und Bekleidungsgeldes als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Orientierungssatz 1. Arbeitsentgelt i. S. des § 6 Abs.

§ 6Nr.

4). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (vgl. BSG, ebda.). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs „Arbeitsentgelt“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem Arbeitsentgeltbegriff iSd § 14 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am

  1. August 1991 bestand (vgl. BSG, aaO). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es - dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend - ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R =

§ 8Nr.

1), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (st. Rspr. des BSG; siehe Urteil vom 26. Mai 2004 - B 12 KR 5/04 R = SozR 4-2400 § 14 Nr. 3; Urteil vom 1. Dezember 2009 - B 12 R708 R = BSGE 105, 66; Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R =

§ 6Nr.

6; BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R -, juris J; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rdnr. 27 [Stand: Mai 2013]). Randnummer 21 Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom
  2. August 2007 - B 4 RS 4/06 R =

§ 6Nr.

4; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R =

§ 6Nr.

6; BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - juris). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass „einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten“. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum
  2. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom
  3. August 2007 - B 4 RS 4/06 R =

§ 6Nr. 4). § 1 Ar

EV regelt, dass „einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt“. Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten. Maßgeblich ist dabei ausschließlich das Steuerrecht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R =

§ 6Nr.

4; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R =

§ 6Nr.

6; BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R -, juris). Randnummer 22 Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes: Randnummer 23 Die bundesrechtliche Qualifizierung des vom Kläger für den Zeitraum vom
  2. Juni 1957 bis
  3. Oktober 1961, vom
  4. November 1962 bis
  5. Oktober 1970 und vom
  6. Januar 1990 bis
  7. September 1990 als gewährt geltend gemachten Vg bzw. Sachbezugs kostenlose Verpflegung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist ausgeschlossen, weil diese - im Übrigen nur zum Teil durch die Besoldungsstammkarten nachgewiesenen Zuwendungen - nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt es sich bei diesen Leistungen jeweils um arbeitgeberseitige Zuwendungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Urteile vom
  8. Dezember 2012 - L 16 R 355/11 -, juris, vom
  9. August 2013 - L 16 R 670/11 -, juris und L 16 R 706/12 - sowie vom
  10. November 2013 - 16 R 423/12 - ; ebenso: SächsLSG, Urteile vom
  11. Juli 2015 - L 5 RS 203/11- und - L 5 RS 183/11 -, vom
  12. September 2015 - L 5 RS 195/14 - sowie vom
  13. November 2015 - L 5 RS 609/11 -,jeweils juris). Randnummer 24 Die dem Kläger als Angehörigen des AZKW bzw. der Zv zu gewährende kostenlose Verpflegung bzw. das an ihn auszuzahlende Vg beruhte für den Zeitraum vom
  14. Juni 1957 bis
  15. Oktober 1961 und vom
  16. November 1962 bis
  17. Juli 1965 auf § 5 der durch den Befehl Nr. 2/57 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel in Kraft gesetzten VgO 1957 - geändert mit Befehl Nr. 07/57 des Ministers vom
  18. Dezember 1957 -, für den Zeitraum vom
  19. August 1965 bis
  20. Oktober 1970 auf Ziffer 5.31 der mit Befehl Nr. 1/65 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel in Kraft gesetzten Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR (BSO 1965), für den Zeitraum vom
  21. Januar 1990 bis
  22. September 1990 auf Ziffer 4.2 der durch den Leiter der Zv erlassenen (Besoldungs-)Ordnung Nr. 1/86 vom
  23. Januar 1986 (BSO 1986). Randnummer 25 Nach diesen Vorschriften wurde Angehörigen des AZKW, später der Zv, die in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen wohnten, freie Verpflegung gewährt. Zöllner, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen wohnten bzw. vorübergehend aus der Gemeinschaftsverpflegung ausschieden, hatten Anspruch auf Vg iHv 2,- Mark täglich (ab
  24. Mai 1957), iHv 3,35 Mark bzw. 2,20 Mark täglich (ab
  25. August 1965) sowie iHv 136,97 Mark monatlich (ab
  26. Januar 1986). Randnummer 26 Die Zahlung des Vg erfolgte als Surrogat für die ansonsten in den Gemeinschaftsunterkünften bereitgestellte Vollverpflegung, wie sich aus den benannten Besoldungsordnungen ergibt. Zweck der Vollverpflegung war die Funktionsfähigkeit des AZKW bzw. der Zv zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Zöllner zu sichern. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Zollverwaltung aufrecht zu erhalten. Die Unterbringung der Zöllner in Gemeinschaftsunterkünften lag keineswegs im Interesse der einzelnen Angehörigen des AZKW bzw. der ZV der DDR, sondern war in erster Linie dem Interesse der DDR an einer möglichst effektiven Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren-, Post- und Zahlungsverkehrs, insbesondere der Bekämpfung „feindlicher Handlungen“ sowie der Sicherung des staatlichen Außenhandelmonopols geschuldet. Diese Ziele konnten mit Hilfe der eine Vollverpflegung einschließenden Kasernierung der beschäftigten Zöllner am besten erreicht werden, denn dadurch waren die nach militärischen Prinzipien geführten und ausgerüsteten Beschäftigten des Zolls mit größtmöglicher Effektivität rund um die Uhr einsetzbar. Mit der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften konnte ferner die Abschottung des zu den bewaffneten Organen zählenden DDR-Zollapparates gegenüber der eigenen Bevölkerung sowie den Reisenden der übrigen sozialistischen Staaten und insbesondere des „kapitalistischen Auslands“ am ehesten verwirklicht sowie die Überwachung und Ausforschung der Zöllner, die - wie allgemein bekannt ist - als „kontrollierte Kontrolleure“ (vgl. nur Jörn-Michael Goll, Kontrollierte Kontrolleure: Die Bedeutung der Zollverwaltung für die „politisch-operative Arbeit“ des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, Göttingen 2011) selbst unter permanenter Kontrolle durch das MfS standen, erheblich erleichtert werden. Mit der Gründung des AZKW im Jahre 1952 sollten - wie es in der Beschlussvorlage „für das Kollegium des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel betreffend Verbesserung der Kaderarbeit“ im AZKW (BVorl) vom
  27. September 1955 zum Ausdruck kommt (vgl. S. 1) - die „Interessen der Arbeiter- und Bauernmacht im Güter und Reiseverkehr gegen Schmuggel und Spekulation“ gewahrt werden. Mängel und Schwierigkeiten bei der Verwirklichung dieser Ziele ergaben sich u.a. daraus, dass einerseits für die in Grenznähe bzw. an den (innerdeutschen) Demarkationslinien tätigen Mitarbeiter des AZKW kaum Wohnraum zur Verfügung stand und andererseits die Mitarbeiter in bestimmten Abständen versetzt werden mussten, um das „Entstehen von persönlichen Kontakten mit den zu kontrollierenden Personen zu vermeiden“ (vgl. BVorl, S. 5f.). Die damalige

(1955)Vergütungsordnung im AZKW war zudem, insbesondere auch hinsichtlich der Sicherstellung der Verpflegung, nicht auf die „Notwendigkeiten, die sich aus der Erhöhung der Wachsamkeit durch systematische Versetzung in andere Dienststellen“ (vgl. BVorl, S. 4) ergaben, abgestimmt. Es wurde deshalb angestrebt, die Mitarbeiter des AZKW („bis einschließlich Schichtleiter“) in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen und für die im operativen Dienst tätigen Mitarbeiter ein „Verpflegungsgeld“ (vgl. BVorl, S. 8) einzuführen. In diesem sicherheitspolitischen Zusammenhang war es dann nur folgerichtig, dass mit der Einführung der VgO 1957 für die in den Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Zöllner ein Anspruch auf Vollverpflegung gewährt wurde. Dass die Kasernierung mit Vollverpflegung im Laufe der Zeit mit der vorübergehenden Konsolidierung der DDR tatsächlich an Bedeutung verlor und nur noch ein vergleichsweise geringer Anteil der Zöllner davon erfasst wurde, ändert entgegen der Ansicht des Klägers nichts an den Beweggründen für die Einführung und Beibehaltung des Vg. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich an den dargestellten Zielen des DDR-Zolls und dem hiernach verfolgten Konzept etwas geändert haben könnte und mithin die Gewährung der Vollverpflegung und die Zahlung des Vg in einem anderen Licht erschiene. Dies gilt auch für die Zeit nach dem
  1. November 1989, denn auch nach der sog. Wende galt die „vorwendezeitliche“ BSO 1986 fort. Nach alledem lag die - noch im August 1989 ausdrücklich als Kasernierung bezeichnete (vgl. Ziffer 1.
  2. Abs. 5 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom
  3. August 1989) Unterbringung der Zöllner in - vom Kläger nun beschönigend als Internate bezeichneten - Gemeinschaftsunterkünften und die damit verbundene Vollverpflegung der Zöllner ganz überwiegend im „eigenbetrieblichen Interesse“ des AZKW bzw. der ZV der DDR. Das Interesse der Zöllner an ihrer unentgeltlichen Verpflegung war demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Vg, als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten, wurde den Angehörigen der Zv - diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend - damit auch nicht als Arbeitsentgelt gewährt. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass der Anspruch auf Vollverpflegung und auf Vg auch an dienstfreien Tagen, an Sonntagen und an Feiertagen bestand und dass die Zahlung von Vg im Haushaltsplan der Zv nicht aus dem Lohnfonds (Sachkontenklasse 2, Sachkontengruppe 20 ff.), sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds (Sachkontenklasse 3, Sachkontengruppe 30) erfolgte (vgl. Systematik des Haushaltsplanes der Zv, bekannt gegeben durch die Dienstanweisung 7/85 vom
  4. Mai 1985). Randnummer 27 Die bundesrechtliche Qualifizierung des vom Kläger im Zeitraum vom
  5. Juni 1957 bis
  6. Oktober 1970 als bezogen behaupteten Bg als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist schon deshalb ausgeschlossen, weil diese behaupteten Zahlungen nach Maßgabe des am
  7. August 1991 geltenden Steuerrechts lohnsteuerfrei waren und deshalb kraft gesetzlicher Fiktion der §§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGB IV, 1 ArEV nicht als Arbeitsentgelt gelten. Randnummer 28 Nach § 8 Abs. 2 VgO 1957 erhielten Angehörige des AZKW, die den Dienst bestimmungsgemäß in Zivil verrichteten, monatlich 20,- „DM“ „Kleidergeld“. Nach Ziff. 5.11 BSO 1965 erhielten Angehörige der Zv, die ihren Dienst weisungsgemäß in Zivil verrichteten monatlich ein Bg iHv 30,- MDN. Randnummer 29 Im Unterschied zum Vg unterfallen diese zunächst als Kleidergeld und später als Bg bezeichneten Zuwendungen dem Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Subsumtion des Bg unter § 14 Abs. 1 SGB IV führt gleichwohl nicht zur Zurechnung des Bg zu dem nach § 6 AAÜG zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt, weil die Voraussetzungen des § 1 ArEV gegeben sind. Nach § 1 ArEV sind lohnsteuerfreie Einnahmen, die - wie hier das Bg - zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Randnummer 30 Das gegebenenfalls zusätzlich zur Besoldung zu gewährende Bg wäre am
  8. August 1991 gemäß § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz - EStG - lohnsteuerfrei gewesen. Nach dieser Vorschrift sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge steuerfrei, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden (Satz 1). Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst offenbar übersteigen (Satz 2). Die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 2 liegen vor. Mit dem Kleidergeld bzw. dem Bg wurde durch das AZKW bzw. die Zv als einer „öffentlichen Kasse“ der den Zöllnern erwachsende berufsbedingte Aufwand für die Beschaffung und Reinigung der im Dienst getragenen Kleidung entschädigt. Anhaltspunkte dafür, dass diese monatliche Zahlung den tatsächlichen Aufwand offenbar überstieg, bestehen nicht. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dahingehend ausgelegt hat, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (BFH, Urteil vom
  9. November 2006 - VI R 3/04 -, juris), ergeben sich hieraus keine Bedenken gegen die Lohnsteuerfreiheit des Bg. Zu den Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen Aufwendungen, die - wie hier aufgrund von (behaupteten) Weisungen der Arbeitgeberin betreffend die im Dienst zu tragende Kleidung - objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, welche vorliegend durch das einen wesentlichen Teil des Grenzregimes bildende Zollwesen der DDR geprägt wurden, veranlasst sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (vgl. BFH, Urteil vom
  10. Juni 1993 - VI R 77/91 -, juris). Randnummer 31 Ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung des BG nach § 6 AAÜG als Arbeitsentgelt scheitert ferner daran, dass der Kläger weder derartige Zahlungen glaubhaft gemacht hat noch dass er seine Verpflichtung zum Tragen von Zivilkleidung während seines Dienstes nachgewiesen hat. Insoweit steht nicht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass er als (zeitweiliger) Angehöriger des Zollfahndungsdienstes in den gesamten geltend gemachten Zeiträumen Zivilkleidung zu tragen hatte. Aus den Besoldungsstammkarten, die im Übrigen noch nicht einmal das Geburtsdatum des Klägers zweifelsfrei wiedergeben, ergibt sich lediglich für die Jahre 1965 bis 1970 ein Hinweis auf die Zollfahndung. Das von ihm angeführte Deckblatt zur Überführungsakte gemäß § 8 AAÜG benennt zwar für die Zeit ab
  11. März 1963 als Einsatzort die Abteilung Zollfahndung der Bezirksverwaltung Berlin bzw. der Hauptverwaltung; es belegt aber für sich genommen nicht, dass und in gegebenenfalls in welchen Zeiträumen der Kläger im Zollfahndungsdienst in ziviler Kleidung eingesetzt worden war. Der Kläger räumt schließlich selbst ein, dass er über keine Nachweise hinsichtlich tatsächlich geleisteter Zahlungen verfügt. Soweit er mit Schriftsatz vom
  12. Januar 2011 angeregt hat, bestimmte Personen zum Bg als Zeugen zu hören, hat er nicht substantiiert dargelegt, was diese Personen konkret bekunden sollen. Eine Vernehmung dieser Personen drängt sich dem Senat daher nicht auf. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Randnummer 33 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001262778

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