sen einheitlicher Tätigkeit für mehrere Auftraggeber Orientierungssatz
2 RVG. Gleiches gilt auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft. (Rn.27)
Beklagten gegen das Urteil
Sozialgerichts Neuruppin vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten
Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur weiteren Erstattung von Kosten aus insgesamt acht isolierten Vorverfahren. Randnummer 2 Die Kläger bilden eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft im Sinne
Die Klägerin zu 3) ist am 2001 geboren, die Klägerin zu 4) am
Klägers zu 1) zugrunde. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger legte jeweils gesondert insgesamt acht Widersprüche gegen diese Entscheidungen ein. Hierzu reichte sie im Verwaltungsverfahren eine für alle vier Bedarfsgemeinschaftsmitglieder ausgestellte, auf die endgültigen Bewilligungsbescheide bezogene Vollmacht ein. Zeitgleich mit den Widersprüchen stellte sie den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Bescheide. Randnummer 3 Unter dem
maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet wurden. Mit Bescheiden vom 15. Februar 2012, zur Post gegeben ebenfalls an diesem Tag, erließ der Beklagte gegenüber jedem Bedarfsgemeinschaftsmitglied einen Bescheid über die Aufrechnung nach § 43 SGB II bezüglich der sich aus den endgültigen Leistungsfestsetzungsbescheiden für den Zeitraum Juli 2010 bis Dezember 2010 ergebenden Erstattungsbeträgen, mit denen jeweils für den Zeitraum Juni 2012 bis Dezember 2012 eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 %
maßgebenden Regelbedarfs erklärt wurde. In sämtlichen Aufrechnungsbescheiden ordnete der Beklagte wiederum die sofortige Vollziehung an. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 setzte der Beklagte die sofortige Vollziehung sowohl hinsichtlich der Festsetzungs-/Erstattungsbescheide als auch hinsichtlich der Aufrechnungsbescheide aus. Randnummer 5 Die Prozessbevollmächtigte der Kläger legte gegen jeden Aufrechnungsbescheid gesondert Widerspruch ein. Dabei verwies sie in jedem Fall auf den gegen die Rückzahlungsverpflichtung eingelegten Widerspruch sowie auf die Aussetzungsentscheidung hinsichtlich der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Bescheide. Weiter überreichte sie jeweils eine Kopie
Widerspruchs gegen die entsprechenden Erstattungsverfügungen. Randnummer 6 Mit acht Widerspruchsbescheiden, alle vom
Widerspruchsbescheides vom
Sozialgerichts Neuruppin vom 23. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Kläger beantragen, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie denjenigen der Verwaltungsvorgänge
Beklagten verwiesen, die - soweit maßgeblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung ist zulässig. Sie wurde im Tenor und den Entscheidungsgründen
Urteils
Sozialgerichts Neuruppin vom
Verbots der Reformatio in Peius bei dem ausgeurteilten Betrag verbleibt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, 2014, § 143 Rn. 5 a). Randnummer 22 Gegenstand der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1, 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist allein die Entscheidung
Beklagten darüber, in welcher Höhe die zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen sind (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -). Der Beklagte hat in seinen acht Widerspruchsbescheiden vom 4. Juni 2012 bindend entschieden, dass den Klägern die Kosten
Vorverfahrens dem Grunde nach erstattet werden (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB X). Zwar fehlt die ausdrückliche Zuziehungsentscheidung im Sinne von § 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB X. Vorliegend ist jedoch durch Auslegung von einer solchen positiven Zuziehungsentscheidung auszugehen, denn davon ist der Beklagte selbst im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren stillschweigend ausgegangen. Randnummer 23 Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X erstattet der Rechtsträger,
sen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Ausgangspunkt der Festsetzung sind nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X regelmäßig die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 B 4 AS 21/09 R -, Rn. 15, juris). Diese Vergütung bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG, sowie dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen und unbillig ist. Dies ist hier in einem über die bereits im angegriffenen Urteil
Sozialgerichts Neuruppin ausgesprochene Abweisung der Klage hinausgehenden Umfang nicht der Fall. Randnummer 24 Dabei geht der Senat - wie auch ursprünglich der Beklagte - zunächst davon aus, dass es sich bei den Widersprüchen gegen die Aufrechnungsentscheidungen zum einen bezüglich der Aufrechnungsentscheidungen, denen die Erstattungsbescheide für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010 und zum anderen hinsichtlich der Aufrechnungsentscheidungen, denen die Erstattungsbescheide für den Zeitraum Januar bis Juni 2011 zugrunde liegen, um jeweils „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne
RVG handelt. Randnummer 25 Ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält die Gebühr nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal. Er kann sie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in der hier anwendbaren Fassung
Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom
RVG ("dieselbe Angelegenheit") und
Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung
Begriffs "derselben Angelegenheit" i.S.
1 RVG sowie
R 4-1935 § 17 Nr. 1 m.w.N.). Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff
(Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff
Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt (Schnapp/Volpert in Schneider/Wolff, AnwK RVG, 6. Aufl. 2012, RdNr. 21 f). Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände
konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt
erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit i.S.
2 S 1 RVG a.F. (bzw. nunmehr § 15 Abs. 2 RVG) ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BGH Urteil vom 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 3167 m.w.N.). Für ein Tätigwerden "in derselben Angelegenheit" (§ 7 Abs. 1 RVG) kann es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon genügen, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfG Beschluss vom 4.12.2013 - 1 BvQ 33/11; BVerfG Beschluss vom 15.7.1997 - 1 BvR 1174/90 - BVerfGE 96, 251). Randnummer 27
BSG davon ausgegangen, dass es sich auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit i.S.
2 S 1 RVG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 RVG handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG auslöst (vgl. BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 11 RdNr. 20 ff; BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R - SozR 4-1935 § 7 Nr. 1 Rd.-Nr. 22 m.w.N.). Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände
Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (BGH Urteil vom 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 3167). Randnummer 28 Gemessen an diesen Voraussetzungen sind zwar - entgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung
Beklagten - die Aufrechnungsentscheidungen, soweit ihnen unterschiedliche Leistungszeiträume zugrunde liegen - was der Beklagte auch in die Aufrechnungsentscheidungen durch unterschiedliche Zeiten, für die die jeweiligen Aufrechnungen gelten sollen, übertragen hat - in diesem Sinne unterschiedliche Angelegenheiten. Innerhalb der jeweiligen Zeitabschnitte handelt es sich jedoch um dieselben Angelegenheiten. Zum einen liegt ein einheitlicher Auftrag vor, es handelt sich um eine Bedarfsgemeinschaft, die das einheitliche Ziel, von aus den jeweiligen Zeiträumen folgenden Erstattungsforderungen verschont zu bleiben, verfolgt. Diese Zielsetzung beruht auch auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Innerhalb der jeweiligen betroffenen Zeitabschnitte wäre überdies eine verfahrensrechtliche Zusammenfassung der Widerspruchsverfahren grundsätzlich möglich gewesen. Die getrennte Bescheidung durch den Beklagten hindert dies nicht (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom
Einkommens
Klägers zu 1), zugrunde lag. Soweit sich die Prozessbevollmächtigte der Kläger - wie hier - dazu entschieden hat, die jeweiligen Bescheide
Beklagten mit jeweils getrennten Widersprüchen anzugreifen, bleibt ihr dies unbenommen, führt jedoch nicht automatisch zu mehreren Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne. Randnummer 29 Soweit demnach von denselben Angelegenheiten im Sinne
2 Satz 1 RVG auszugehen ist, ist die von dem Beklagten mit den angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheiden vom 18. Oktober 2012 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2013 vorgenommene Kostenfestsetzung für die die Aufrechnungsentscheidungen betreffenden Widerspruchsverfahren weiter unter allen in Betracht kommenden Gebührentatbeständen
Vergütungsverzeichnisses zu prüfen, ohne dass eine Bindung an die geltend gemachten oder von dem Beklagten angenommenen Gebührentatbestände besteht (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014, a.a.O., Rn. 18). Randnummer 30 § 3 Abs. 1 RVG bestimmt, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen. Dies gilt nach § 3 Abs. 2 RVG entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß Nr. 2400 VV RVG i.d.F.
Gesetzes zur Modernisierung
Kostenrechts (KostRMoG) vom 5.5.2004 (BGBl I 718) umfasst die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten dabei einen Betragsrahmen von 40 Euro bis 520 Euro. Eine Gebühr von mehr als 240 Euro kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bewegt sich das Bestimmungsrecht
Rechtsanwalts. Randnummer 31 Gemäß Nr. 2401 VV RVG in der Fassung
genannten Gesetzes beträgt die Gebühr nach Nr. 2400 dann, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, 40,00 bis 260,00 Euro. Randnummer 32 Vorliegend ist zunächst von dem Gebührenrahmen der Nr. 2400 VV RVG auszugehen. Randnummer 33 Nach der gesetzlichen Definition in § 8 SGB X ist das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuchs die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Um dasselbe Verwaltungsverfahren handelt es sich dann, wenn die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete, nach außen wirkenden Tätigkeit der Behörde auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruht. Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens wird vom Regelungswillen der Behörde und dem Begehren
Antragstellers bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R, Rn. 21, juris). Randnummer 34 Die gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II schriftlich durch Verwaltungsakt gegenüber der leistungsberechtigten Person zu erklärende Aufrechnung stellt ein gegenüber den endgültigen Leistungsfestsetzungs-/Erstattungsverfahren
Beklagten eigenständiges Verwaltungsverfahren in diesem Sinne dar. Die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Rahmen der gegen die endgültige Leistungsfestsetzung eingelegen Widersprüche kann
halb ebenso wenig zur Gebührenanrechnung im Sinne der Nr. 2401 VV RVG führen wie der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, bei der es sich um einen Annex zu den jeweiligen Entscheidungen handelt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, 2014, § 86 a Rn. 17 a). Randnummer 35 Die ursprünglich durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger vorgenommene Gebührenbestimmung nach dem Höchstsatz
in Nr. 2400 VV RVG bestimmten Betragsrahmens war unbillig. Randnummer 36 Im Rahmen der Nr. 2400 VV RVG sieht der Senat es vorliegend vielmehr als billig an, eine Gebühr in Höhe von 240,00 Euro (der sogenannten Schwellengebühr) anzusetzen. Insoweit stimmt der Senat dem Beklagten zu, dass es sich bei den Widerspruchsverfahren betreffend die Aufrechnungsentscheidungen um Durchschnittsfälle handelt (vgl. zu den entsprechenden Kriterien: BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O., Rn. 22 f., juris). Dabei erhöht sich die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bei Betragsrahmengebühren nach Nr. 1008 VV RVG in der zuvor genannten Fassung
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes um 30 % für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Vorliegend hatte
wegen eine Erhöhung um 216,00 Euro (72 x 3) zu erfolgen. Zuzüglich der Postpauschale in Höhe von 20,00 Euro und 19 % Mehrwertsteuer ergibt sich danach ein Erstattungsbetrag in Höhe von 566,44 Euro, der jeweils für die als gesonderte Angelegenheiten zu berücksichtigenden Aufrechnungsverfahren hinsichtlich der beiden unterschiedlichen Zeiträume zu erstatten wäre, also insgesamt 1 132,88 Euro. Abzüglich der bereits festgesetzten 590,24 Euro (295,12 Euro x 2) ergäbe sich danach ein noch zu erstattender Betrag in Höhe von 542,64 Euro zugunsten der Kläger. Randnummer 37 Da vorliegend jedoch der Beklagte Berufung eingelegt hat, war das Gericht gehindert, das einen Betrag in Höhe von 523,60 Euro zusprechende Urteil
Sozialgerichts Neuruppin insoweit zu Lasten
Beklagten zu ändern. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 39 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nicht vorliegt (§ 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001262788
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.