Grenzen der Zulassung eines psychologischen Psychotherapeuten zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung Orientierungssatz 1. Im Zulassungsrecht der Vertragspsychotherapeuten ist auf der Grundlage des § 101 Abs. 4 S. 5 SGB 5 gesichert, dass ein Therapeutensitz grundsätzlich auch zur ausschließlichen psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgeschrieben werden darf. (Rn.34) 2. Ist ein Bewerber mit seinem Zulassungsantrag für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Verwaltungsverfahren vollständig durchgedrungen, so steht es diesem nicht offen, die Begrenzung der erhaltenen Zulassung anzufechten, mit dem Ziel der vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Erwachsenen. Die erhaltene Zulassung spiegelt vollständig den gestellten Zulassungsantrag wieder. (Rn.38) 3. Eine auf eine rechtswirksame Ausschreibung folgende Zulassung berechtigt allein zur psychotherapeutischen Behandlung dieses Personenkreises. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 23. April 2014, S 83 KA 263/12, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. im erstinstanzlichen Verfahren; im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um den Umfang der Zulassung der Klägerin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Randnummer 2 Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in § 101 Abs. 4 Satz 5 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) bestimmt, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten vorbehalten ist, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen. Randnummer 3 Zum Stichtag 1. Januar 2012 ergab sich auf dieser Grundlage in Berlin (Planungsbereich Berlin Bundeshauptstadt) ein Mindestversorgungsanteil von 271 überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen; tatsächlich waren aber nur 261 Behandler ausschließlich mit der psychotherapeutischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen befasst, so dass eine Unterversorgung von zehn Behandlern gegeben war. Randnummer 4 Die im Jahre 1977 geborene Klägerin erwarb im Jahre 2004 den Grad einer Diplom-Psychologin und schloss im Mai 2009 ihre Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin im Richtlinienverfahren „tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie“ ab. Im Juni 2009 erhielt sie in Berlin die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin. Im September 2011 schloss die Klägerin eine zusätzliche Fachkundeausbildung für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie gemäß § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung (Psych-Vb) ab. Randnummer 5 Die im Jahre 1932 geborene und seit Juni 1999 als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassene Diplom-Sozialpädagogin H S führte in Berlin-R eine Praxis zur psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen; sie praktizierte das Richtlinienverfahren „tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie“. Frau S verzichtete zum Ende des Quartals IV/11 auf ihre Zulassung und beantragte bei der Beigeladenen zu 1. die Ausschreibung ihres Sitzes als Vertragspsychotherapeutin; der Verzicht solle erst wirksam werden, wenn der Praxisnachfolger rechtskräftig zugelassen und die Praxis übergeben sei. Die Beigeladene zu 1. schrieb hierauf den „Praxissitz als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut“ im Planungsbereich Berlin, Bundeshauptstadt (R) im KV-Blatt 09.2011 aus (Kennziffer 02/11 KJTh). Randnummer 6 Mit E-Mail vom 12. September 2011 bewarb die Klägerin sich formlos bei der Beigeladenen zu 1. „um den ausgeschriebenen Praxissitz für einen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten“ und bezog sich auf die Kennziffer 02/11. Mit Schreiben vom 25. September 2011 legte sie gegenüber der Beigeladenen zu 1. ihre „Motivation für die Praxissitzbewerbung von Frau Dipl-Soz. S“ dar. Sie fühle sich besonders qualifiziert in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und beabsichtige, die bestehende Praxis mit dem Ziel der Vollauslastung auszubauen; weil sie über gute berufliche Kontakte bei Kindergärten, Schulen, Ärzten und Psychologen in Reinickendorf verfüge, halte sie dieses Ziel für realistisch. Am 5. Oktober 2011 beantragte die Klägerin auf dem davor vorgesehenen Formular der Beigeladenen zu 1. ihre „Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung als Vollzulassung zum 1. Januar 2012 als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie)“. Randnummer 7 Der Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten im Zulassungsbezirk Berlin traf in seiner Sitzung vom 11. November 2011 „in dem Nachbesetzungsverfahren der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Dipl.-Sozialpäd. H S“ eine Entscheidung unter insgesamt 15 Bewerbern und fasste zugunsten der Klägerin folgenden Beschluss: Randnummer 8 „Aufgrund der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin im KV-Mitteilungsblatt September 2011 unter der Kennziffer 02/11 KJTh wird Frau Dipl.-Psych. J Sch-M, geb.1977, approbiert seit 2009, zur Fortführung der Praxis im Zulassungsbezirk Berlin Bundeshauptstadt, mit dem Praxissitz im Verwaltungsbezirk R, F W B zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung zum 01.01.2012 zugelassen. Randnummer 9 Die Zulassung von Frau Dipl.-Psych. J Sch-M erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Fortführung der bisherigen Praxis der Frau Dipl.-Sozialpäd. H S am Praxissitz, F W B-R.“ Randnummer 10 Der Zulassungsausschuss traf seine Auswahl zugunsten der Klägerin deshalb, weil diese dasselbe Richtlinienverfahren wie die Praxisvorgängerin praktiziere und deshalb geeignet sei, die von Frau S behandelten Kinder weiter zu therapieren, weil sie ihren Fachkundenachweis bereits im Jahre 2009 erbracht habe und als Psychologische Psychotherapeutin die Voraussetzung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen erfülle. Randnummer 11 Zwei Mitbewerber legten hiergegen Widerspruch ein. Die Klägerin erhob keinen Widerspruch. In der Sitzung des Berufungsausschusses für Ärzte und Psychotherapeuten im Zulassungsbezirk Berlin (Beklagter) vom 22. Februar 2012 erklärte sie laut Niederschrift, dass sie sich bewusst auf die Praxis beworben habe mit dem Wunsch, Kinder und Jugendliche zu behandeln. Randnummer 12 In derselben Sitzung (schriftlicher Bescheid vom 16. April 2012) fasste der Berufungsausschuss folgenden Beschluss: Randnummer 13 Unter Zurückweisung der Widersprüche der Widerspruchsführer zu 1) und 2) wird die Beteiligte zu 3) (die Klägerin)aufgrund der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin im KV-Mitteilungsblatt September 2011 unter der Kennziffer 02/11 KJTh zur Fortführung der Praxis im Zulassungsbezirk Berlin Bundeshauptstadt, mit dem Praxissitz im Verwaltungsbezirk R, F W B, zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen zum 01. März 2012 zugelassen. (Hervorhebung hier) Randnummer 14 Die Zulassung von Frau Dipl.-Psych. J Sch-M erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Fortführung der bisherigen Praxis der Frau Dipl.-Sozialpäd. H S am Praxissitz, F W Berlin-R.“ Randnummer 15 Zugleich ordnete der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung seines Beschlusses an. Auch der Berufungsausschuss sprach der Klägerin mit ihrer Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie die beste berufliche Eignung zu, um die ausgeschriebene tiefenpsychologisch ausgerichtete Praxis als Nachfolgerin von Frau S fortführen zu können. Die Ergänzung des Beschlusstenors um die Versorgung „von Kindern und Jugendlichen“ fand in der schriftlichen Begründung des Beschlusses keine weitere Erwähnung. Randnummer 16 Die beiden Widerspruchsführer erhoben hiergegen keine Klage. Randnummer 17 Indessen hat die Klägerin gegen den Beschluss des Berufungsausschusses vom 22. Februar 2012 Klage erhoben. Mit ihr ficht sie die Beschränkung ihrer vertragspsychotherapeutischen Zulassung auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen an. Formell rechtswidrig sei der Beschluss des Berufungsausschusses schon deshalb, weil die Klägerin zu der Einschränkung auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nicht angehört worden sei. Auch fehle insoweit jede Ermessenserwägung. Zudem verstoße die angefochtene Begrenzung gegen das Verbot der reformatio in peius. Materiell sei ihr Anspruch auf unbegrenzte Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung aus § 95 Abs. 2 SGB V verletzt. An einer Rechtsgrundlage für eine eingeschränkte Zulassung mangele es. Sie liege insbesondere nicht in der Regelung zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in § 103 Abs. 4 SGB V; im Gegenteil sei gerade im Falle der Nachbesetzung eine Beschränkung des inhaltlichen Umfangs der Zulassung rechtswidrig. Auch die Vorgaben in § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V zum Versorgungsanteil für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ermächtigten nicht zur Beschränkung einer vertragspsychotherapeutischen Zulassung auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Für den Umfang der Zulassung des Praxisnachfolgers sei der Inhalt der Zulassung des Vorgängers grundsätzlich unerheblich. Randnummer 18 Das Sozialgericht Berlin hat der Klage mit Urteil vom 23. April 2014 stattgegeben und den Beschluss des Beklagten vom 22. Februar 2012 insoweit aufgehoben, als die Zulassung der Klägerin zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung auf Kinder und Jugendliche beschränkt worden ist. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Beschluss verletze das Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Nachbesetzungsverfahren aus § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V. Bei einer Zulassung im Verfahren der Nachbesetzung müsse zwischen dem ausscheidenden Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeuten und dem zuzulassenden Nachfolger eine fachliche Identität lediglich bezüglich der Arztgruppe bestehen. Beschränkte Zulassungen seien rechtlich grundsätzlich nur bei Sonderbedarfszulassungen vorgesehen. Bei Nachbesetzungen gebe es solche Beschränkungsmöglichkeiten nicht. Randnummer 19 Gegen das ihm am 21. Mai 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 5. Juni 2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er an: Allenfalls hätte das Sozialgericht ihn dazu verurteilen dürfen, über die Beschränkung des Versorgungsumfangs neu zu entscheiden. Mehr als ein Praxisabgeber „besessen“ habe, könne im Rahmen der Praxisnachfolge nicht auf den Nachfolger übertragen werden. Daher unterliege die Klägerin keiner neu geschaffenen Beschränkung; es setze sich lediglich der Umfang der vorherigen Zulassung in ihrer Person fort. Mit der angefochtenen Entscheidung werde sie ausschließlich rechtlich begünstigt, weshalb auch etwaige Begründungsdefizite unerheblich seien. Sie habe genau das bekommen, worum sie sich beworben habe. Die Nachbesetzung habe sich im Rahmen der Ausschreibung bewegen müssen. Die zuvor bestehende Zulassung (hier: der Frau S) bestimme, welchen Inhalt die Praxisnachfolge habe; hier sei es nur um die Nachbesetzung der Praxis einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin gegangen. Auf die „Arztgruppe“ komme es nicht an, vielmehr auf das zu betreuende „Versorgungsgebiet“. Alldem liege ein bedarfsplanerischer Zweck zugrunde. Allgemein sei zu berücksichtigen, dass in Berlin die Mindestversorgungsquote von 20 Prozent bei Kindern und Jugendlichen aus § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V nur knapp überschritten sei, während der allgemeine Versorgungsgrad bei Psychologischen Psychotherapeuten insgesamt 194,7 Prozent betrage. Daher sei für Kinder und Jugendliche weiter ein möglichst schneller Zugang zu psychotherapeutischer Behandlung anzustreben. Die Klägerin sei nicht zur Aufrechterhaltung der Mindestversorgungsquote aus § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V zugelassen worden, sondern in Praxisnachfolge der Frau S, die in die Berechnung der Quote einbezogen gewesen sei. Das Bundessozialgericht habe schließlich zuletzt in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2015 (B 6 KA 32/14 R) klargestellt, dass dann, wenn eine Zulassung auf einen Therapeutensitz erfolge, der – wie hier – zur ausschließlich psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgeschrieben worden sei, diese Zulassung auch allein zur psychotherapeutischen Behandlung dieses Personenkreises berechtige; auch ein Psychologischer Psychotherapeut mit Zusatzqualifikation, der auf einen entsprechenden Therapeutensitz zugelassen werde, habe dies zu beachten, damit er nicht etwa tatsächlich vorrangig Erwachsene versorgen werde, wofür in Berlin kein Bedarf bestehe. Der Beklagte habe gerade die Bereitschaft der Klägerin, die Praxis der Frau S so fortzuführen, wie sie bisher bestand, zur Voraussetzung für seine Auswahlentscheidung gemacht; angesichts des im Klageverfahren zutage getretenen wohl tatsächlichen Willens der Klägerin, eine Praxis aufzubauen, die (lediglich) auch Kinder und Jugendliche behandelt, wäre die Auswahlentscheidung möglicherweise anders ausgefallen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 21 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen, Randnummer 22 hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zu verurteilen, über die Bedingung zur Beschränkung der Zulassung der Klägerin zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung auf Kinder und Jugendliche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 25 hilfsweise Randnummer 26 Beweis zu erheben über die Frage, ob durch die Angabe „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ in der Spalte „Praxissitz als“ bei der im KV-Blatt der Beigeladenen zu 1., Ausgabe September 2011 zur Kennziffer „02/11 KJTh“ erfolgten Arztsitzausschreibung der mögliche Umfang der Zulassung für einen Nachfolger auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beschränkt werden sollte, durch Befragung des Zeugen Herrn Hauptabteilungsleiter P, zu laden über die Beigeladene zu 1., Randnummer 27 sowie Beweis zu erheben über die Frage, ob die Angabe in der Spalte „Praxissitz als“ bei Arztsitzausschreibungen im KV-Blatt der Beigeladenen zu 1. lediglich die berufs- bzw. weiterbildungsrechtliche Bezeichnung desjenigen enthält, auf dessen Antrag hin die Ausschreibung erfolgt, durch Befragung des Zeugen Herrn Hauptabteilungsleiter P, zu laden über die Beigeladene zu 1. Randnummer 28 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ihre Klage sei auch ohne Weiteres zulässig. Die streitige Teilregelung besitze nicht etwa nur deklaratorische Natur, denn die Beschränkung auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sei im Gesetz nicht vorgesehen; eine vorgenommene Beschränkung sei daher nicht nur deklaratorisch, sondern regele den Umfang der Zulassung im Einzelfall. Es mangele auch nicht etwa deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil sie mit der Zulassung das erhalten habe, was sie beantragt habe. Denn es sei fernliegend anzunehmen, sie habe entgegen ihrer beruflichen Qualifikation das Ziel verfolgt, nur Kinder und Jugendliche behandeln zu dürfen. Die Praxis sei nicht nur für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgeschrieben gewesen; der Ausschreibungswortlaut „Praxissitz als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut“ könne sich nur auf den bisherigen Charakter der Praxis beziehen, nicht aber auf die Qualifikation des Nachfolgebewerbers. Sofern dies anders gesehen werden müsse, sei ein erheblicher Anteil sämtlicher Ausschreibungen der Beigeladenen zu 1. rechtswidrig. Denn oftmals – so wie hier – gehöre der Praxisabgeber einer bedarfsplanerischen Arztgruppe an, die mehrere berufs- bzw. weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen vereine. Das Erfordernis der Fachidentität dürfe nicht durch die Hintertür ins Nachbesetzungsverfahren eingeführt werden, denn zulassungsfähig wären dann immer nur Nachfolger mit derselben berufs- bzw. weiterbildungsrechtliche Bezeichnung wie der Abgeber (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2014, B 6 KA 23/13 R). Der Ausschreibungstext könne nur so verstanden werden, dass der potentielle Nachfolger auch über die Berechtigung verfügen müsse, Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch zu behandeln. Nur im Falle einer partiellen Entsperrung wegen Nichterfüllung der Mindestversorgungsanteile gemäß § 101 Abs. 4 SGB V gebe es eine Rechtsgrundlage, die eine inhaltliche Beschränkung der zu erteilenden Zulassung vorgebe (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Juli 2015, B 6 KA 32/14 R). Eine entsprechende Regelung gebe es für die Nachfolgezulassung nicht. Die Praxisabgeberin S sei auch nicht zur Erfüllung der Quote aus § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V zugelassen worden. Angesichts all dessen könne der Zulassungsantrag der Klägerin nur so ausgelegt werden, dass nicht nur die Zulassung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen begehrt worden sei, sondern auch die Zulassung zur berufsrechtlich erlaubten Behandlung von Erwachsenen. Randnummer 29 Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. Der Intention des Gesetzgebers, mit der Einführung von § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen nachhaltig zu verbessern, dürfe nicht zuwidergehandelt werden; der Beklagte müsse dem bei seinen Entscheidungen Rechnung tragen. Randnummer 30 Die übrigen Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Randnummer 31 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht Berlin hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; es hätte sie bereits als unzulässig ansehen müssen (unten 1. und 2.). Der angefochtene Zulassungsbescheid ist überdies rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (unten 3.). Randnummer 33 1. Die Klage ist schon deshalb unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung des Beklagten für die Klägerin offensichtlich keine Beschwer im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) mit sich bringen kann, denn der Beklagte hat dem Antrag der Klägerin auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in vollem Umfange entsprochen. Randnummer 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.